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Beschluss

1 Ta 92/11

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGRLP:2011:0516.1TA92.11.0A
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Leitsätze
Gibt eine Partei die ihr gem. § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO obliegende Erklärung über eine Änderung ihrer wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse ab, liegt es im Ermessen des Rechtspflegers, konkrete Angaben und ergänzend Belege von der Partei anzufordern oder in sonstiger Weise eine Glaubhaftmachung der Angaben gem. § 118 Abs. 2 S. 1 ZPO zu verlangen. Kommt die Partei einer ermessensfehlerfreien Aufforderung nicht nach, erfüllt sie ihrer Verpflichtung aus § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO nicht hinreichend.
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 01.02.2011 - 1 Ca 2318/09 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Gibt eine Partei die ihr gem. § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO obliegende Erklärung über eine Änderung ihrer wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse ab, liegt es im Ermessen des Rechtspflegers, konkrete Angaben und ergänzend Belege von der Partei anzufordern oder in sonstiger Weise eine Glaubhaftmachung der Angaben gem. § 118 Abs. 2 S. 1 ZPO zu verlangen. Kommt die Partei einer ermessensfehlerfreien Aufforderung nicht nach, erfüllt sie ihrer Verpflichtung aus § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO nicht hinreichend. 1. Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 01.02.2011 - 1 Ca 2318/09 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Die Klägerin wendet sich gegen die Aufhebung des ihr Prozesskostenhilfe gewährenden Beschlusses. Das Arbeitsgericht Koblenz hat der Klägerin für die von ihr betriebene Zahlungsklage Prozesskostenbeihilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten ohne Zahlungsbestimmung bewilligt. Nach Abschluss des Rechtsstreits hat das Arbeitsgericht die Klägerin mehrfach aufgefordert, eine Erklärung über eine Änderung ihrer wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse abzugeben. Nachdem die Klägerin hierauf nicht reagierte, hat das Arbeitsgericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 01.02.2011, der Klägerin zugestellt am 04.02.2011, aufgehoben. Die Klägerin hat am 18.02.2011 zu Protokoll der Geschäftsstelle des Arbeitsgerichts erklärt, sie lege gegen diesen Beschluss sofortige Beschwerde ein und dies damit begründet, sie beziehe Arbeitslosengeld II und habe keinerlei Vermögen. Auf die Aufforderung des Arbeitsgerichts, einen aktuellen Bescheid über die Gewährung von Arbeitslosengeld II vorzulegen, hat die Klägerin nicht mehr reagiert. Das Arbeitsgericht hat dem Rechtsbehelf nicht abgeholfen und das Verfahren dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Das Beschwerdegericht hat der Beschwerdeführerin erneut Gelegenheit zur Vorlage der geforderten Belege gegeben. Auch hierauf hat die Beschwerdeführerin nicht reagiert. II. Die sofortige Beschwerde ist nach § 78 ArbGG, §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 Abs. 3, 127 Abs. 2 S. 2 ZPO statthaft; sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden und auch sonst zulässig. In der Sache hat die sofortige Beschwerde jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beschwerdeführende Klägerin zu Recht nach §§ 124 Nr. 2 i.V.m. § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO aufgehoben. Gemäß § 120 Abs. 4 S. 1 ZPO kann das Gericht gegenüber einer Partei, deren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sich nach der Bewilligung von Prozesskostenhilfe maßgeblich verändert haben, innerhalb von 4 Jahren die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern. Der Partei obliegt es daher nach § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO, sich auf Verlangen des Gerichts darüber zu erklären, ob eine Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten ist. Gibt die Partei, wie vorliegend, die entsprechende Erklärung ab, liegt es im Ermessen des Rechtspflegers, konkrete Angaben und ergänzend Belege von der Partei anzufordern oder in sonstiger Weise eine Glaubhaftmachung der Angaben gem. § 118 Abs. 2 S. 1 ZPO zu verlangen (vgl. zuletzt LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 12.01.2011 - 1 Ta 254/10). Im vorliegenden Fall hat das Arbeitsgericht von der Beschwerdeführerin einen konkret bezeichneten Beleg zur Glaubhaftmachung der von ihr angegebenen Änderung ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse angefordert. Da die Beschwerdeführerin dieser Verpflichtung aus § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO auch nach Aufforderung durch das Beschwerdegericht nicht nachgekommen ist, hatte es bei der Aufhebung des die Prozesskostenhilfe bewilligenden Beschlusses zu verbleiben. Die sofortige Beschwerde war daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO als unbegründet zurückzuweisen. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 3 S. 1 ZPO war vorliegend nicht veranlasst.