Urteil
8 Sa 554/09
LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die tarifvertragliche Fortgeltung früherer Regelungen (§ 17 Abs. 9 TVÜ-Länder) bewirkt nicht ohne ausdrückliche Dynamisierungsregel, dass Vorarbeiterzulagen bei späteren allgemeinen Entgelterhöhungen automatisch steigen.
• Die Vorarbeiterzulage bemisst sich weiterhin nach den im TV Lohngruppen-TdL genannten Prozentsätzen bestimmter Lohngruppen und Lohnstufen und nicht nach den dem TV-L zugeordneten Entgeltgruppen, wenn eine eindeutige Zuordnung fehlt.
• Fehlende eindeutige Zuordnung von Lohngruppen zu konkreten Entgeltgruppen verhindert die Heranziehung der Entgeltgruppen als praktikable Berechnungsgrundlage für die Zulage.
Entscheidungsgründe
Keine automatische Erhöhung von Vorarbeiterzulagen durch spätere Tariferhöhungen • Die tarifvertragliche Fortgeltung früherer Regelungen (§ 17 Abs. 9 TVÜ-Länder) bewirkt nicht ohne ausdrückliche Dynamisierungsregel, dass Vorarbeiterzulagen bei späteren allgemeinen Entgelterhöhungen automatisch steigen. • Die Vorarbeiterzulage bemisst sich weiterhin nach den im TV Lohngruppen-TdL genannten Prozentsätzen bestimmter Lohngruppen und Lohnstufen und nicht nach den dem TV-L zugeordneten Entgeltgruppen, wenn eine eindeutige Zuordnung fehlt. • Fehlende eindeutige Zuordnung von Lohngruppen zu konkreten Entgeltgruppen verhindert die Heranziehung der Entgeltgruppen als praktikable Berechnungsgrundlage für die Zulage. Der Kläger, seit 2001 bei dem beklagten Land als Straßenwärter beschäftigt, erhält eine Vorarbeiterzulage nach § 3 Abs.1 Unterabs.2 TV Lohngruppen-TdL in Höhe von zuletzt 229,19 EUR brutto. Durch einen Tarifvertrag vom 08.06.2008 wurden Tabellenentgelte im Tarifgebiet West zum 01.01.2008 um 2,9 % erhöht. Der Kläger verlangte daraufhin die Erhöhung seiner Vorarbeiterzulage um 2,9 % rückwirkend ab 01.01.2008 und klagte auf Zahlung entsprechender Beträge. Das Arbeitsgericht gab der Klage statt; das beklagte Land legte Berufung ein und machte geltend, die Besitzstandsregelung des § 17 Abs.9 TVÜ-Länder statuiere eine statische Weitergeltung der Vorarbeiterregelungen, sodass spätere Tabellenlohnerhöhungen die Zulage nicht dynamisieren. Das LAG entschied nach mündlicher Verhandlung über die Berufung. • Die Berufung des Landes ist zulässig und in der Sache erfolgreich. • Auf das Arbeitsverhältnis finden TV-L und TVÜ-Länder Anwendung; § 17 Abs.9 TVÜ-Länder lässt die bisherigen Regelungen für Vorarbeiter fortgelten, wodurch § 3 TV Lohngruppen-TdL weiterhin gilt. • Der Kläger erfüllt die Voraussetzungen des § 3 Abs.1 Unterabs.2 TV Lohngruppen-TdL und hat grundsätzlich Anspruch auf die dort normierte Zulage von 12 % der Monatstabellen der Lohngruppe 4, Lohnstufe 4. • Die Erhöhung der Tabellenentgelte zum 01.01.2008 gilt nicht für die in § 3 TV Lohngruppen-TdL genannten Monatstabellenlöhne, weil diese durch die Fortgeltungsklausel nicht fortgeschrieben werden; daher wirkt die 2,9 % Tariferhöhung nicht erhöhend auf die Zulage. • Die Auslegung von § 17 Abs.9 TVÜ-Länder nach Wortlaut, Zweck und tariflichem Zusammenhang ergibt keinen Willen der Tarifparteien, die Berechnungsgrundlage der Zulage von den bisherigen Lohngruppen auf die dem TV-L zugeordneten Entgeltgruppen umzustellen. • Eine praktische Anwendung der Entgeltgruppen scheitert an fehlender eindeutiger Zuordnung einzelner Lohngruppen zu konkreten Entgeltgruppen, sodass eine derartige Umstellung nicht praktikabel oder vorgesehen ist. • Die Praxisregelung im Bereich des TVöD, die eine spätere Dynamisierung der Vorarbeiterzulage vorsieht, bestätigt, dass ohne ausdrückliche tarifliche Dynamisierung die Zulage nicht automatisch an allgemeine Entgelterhöhungen gekoppelt wird. Die Berufung des beklagten Landes ist erfolgreich; das erstinstanzliche Urteil wurde abgeändert und die Klage abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erhöhung der Vorarbeiterzulage ab 01.01.2008, weil die tarifliche Fortgeltung früherer Regelungen die in § 3 TV Lohngruppen-TdL genannten Monatstabellenlöhne nicht durch spätere allgemeine Entgelterhöhungen fortschreibt. Die Berechnungsgrundlage der Zulage bleibt somit unverändert bei den bisherigen Lohngruppen, eine Übernahme der neu eingeführten Entgeltgruppen als Bemessungsgrundlage ist mangels eindeutiger Zuordnung nicht möglich. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Revision wurde zugelassen.