Urteil
10 AZR 716/11
Bundesarbeitsgericht, Entscheidung vom
ArbeitsrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 27. Juli 2011 5 Sa 554/10 wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen. Die Parteien streiten darüber, ob die an den Kläger gezahlte Vorarbeiterzulage seit dem Jahr 2008 prozentual entsprechend den Steigerungen des Grundentgelts zu erhöhen war. Der Kläger ist beim Beklagten in der Abteilung Verwaltung der Polizeidirektion C als Kraftfahrer/Wagenpfleger/Bote beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis bestimmte sich nach dem Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts für Arbeiter an den MTArb (MTArb-O) vom 10. Dezember 1990 und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der jeweiligen Fassung. Mit Schreiben vom 8. April 2005 wurde der Kläger mit Wirkung zum 1. Januar 2005 zum Vorarbeiter bestellt. Gemäß § 1 des Tarifvertrags über das Lohngruppenverzeichnis der Länder zum MTArb-O (TV Lohngruppen-O-TdL) vom 8. Mai 1991 iVm. § 3 Abs. 1 des Tarifvertrags über das Lohngruppenverzeichnis der Länder zum MTArb (TV Lohngruppen-TdL) erhielt der Kläger deshalb eine sog. Vorarbeiterzulage in Höhe von 12 % des Monatstabellenlohns der Lohngruppe 4, das waren zuletzt 211,98 Euro brutto. Am 1. November 2006 trat der den MTArb-O ablösende Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom 12. Oktober 2006 in Kraft. In der Anlage 1 TVÜ-L Teil A wird als durch den TV-L bzw. TVÜ-L ersetzter Tarifvertrag ua. der MTArb-O genannt. In der Anlage 1 TVÜ-L Teil B wird als ersetzter Tarifvertrag auch der Tarifvertrag über das Lohngruppenverzeichnis der Länder zum MTArb-O (TV Lohngruppen-O-TdL) vom 8. Mai 1991 genannt. In der Anlage 2 zum TVÜ-L ist die „Zuordnung der Vergütungs- und Lohngruppen zu den Entgeltgruppen für am 31. Oktober 2006/1. November 2006 vorhandene Beschäftigte für die Überleitung (Länder)“ geregelt. Der Entgeltgruppe 4 sind die Lohngruppen 4a, 4 mit ausstehendem Aufstieg nach 4a, 4 nach Aufstieg aus 3 und 3 mit ausstehendem Aufstieg nach 4 und 4a zugeordnet, der Entgeltgruppe 5 ua. die Lohngruppe 4 mit ausstehendem Aufstieg nach 5 und 5a. Nach § 17 Abs. 5 Satz 2 TVÜ-L wurden die nach altem Tarifrecht den Arbeitnehmern zustehenden Vergütungsgruppenzulagen weitgehend abgeschafft. Dementsprechend stieg das Tabellenentgelt des Klägers ab Januar 2008 auf 2.081,00 Euro brutto. Ab Mai 2008 erfolgte eine weitere Erhöhung auf 2.145,00 Euro brutto. Die Vorarbeiterzulage wurde nicht erhöht; sie verblieb auf der sich aus § 1 TV Lohngruppen-O-TdL iVm. § 3 Abs. 1 TV Lohngruppen-TdL ergebenden Höhe. Mit Schreiben vom 25. Juni 2008 verlangte der Kläger eine Erhöhung der Vorarbeiterzulage mit Wirkung zum 1. Januar 2008 entsprechend der Erhöhung des Tabellenentgelts. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, mit der Erhöhung des Tabellenentgelts sei auch die Bemessungsgrundlage für die Zulage gestiegen. Er habe nunmehr Anspruch auf eine Vorarbeiterzulage auf der Grundlage des erhöhten Monatstabellenentgelts der Entgeltgruppe 4 Stufe 4. § 17 Abs. 9 TVÜ-L regele eine dynamische Fortgeltung. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat die Auffassung vertreten, der Kläger habe keinen Anspruch darauf, ab 1. Januar 2008 die Vorarbeiterzulage auf der Grundlage des Tabellenentgelts gezahlt zu erhalten. § 17 Abs. 9 Satz 1 TVÜ-L habe die nach § 1 TV Lohngruppen-O-TdL iVm. § 3 Abs. 1 TV Lohngruppen-TdL zu gewährende Vorarbeiterzulage in der Höhe festgeschrieben, die sie bei Inkrafttreten des TV-L und des TVÜ-L am 1. November 2006 gehabt habe. Eine Dynamisierung sei in § 17 Abs. 9 Satz 1 TVÜ-L nicht vorgesehen. Die Revision hat keinen Erfolg. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. I. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die verlangten Zahlungen. 1. Grundlage des Anspruchs auf die Vorarbeiterzulage ist § 1 TV Lohngruppen-O-TdL iVm. § 3 Abs. 1 TV Lohngruppen-TdL. Danach beträgt die Höhe der Zulage 12 % der sich aus der Lohngruppe 4 ergebenden Vergütung. Dieser Betrag ist von dem Beklagten bezahlt worden. Er beläuft sich auf 211,98 Euro brutto. Darüber streiten die Parteien nicht. 2. Entgegen der Auffassung des Klägers folgt aus § 17 Abs. 9 TVÜ-L nicht, dass die Bemessungsgrundlage seit dem 1. Januar 2008 das Entgelt nach der Entgeltgruppe 4 wäre. Das ergibt die Auslegung von § 17 Abs. 9 TVÜ-L. a) Bereits der Wortlaut der Vorschrift, von dem bei der Tarifauslegung vorrangig auszugehen ist (st. Rspr., vgl. BAG 27. Juli 2011 10 AZR 484/10 Rn. 14, ZTR 2011, 676), spricht für dieses Ergebnis. Danach gelten „die bisherigen Regelungen“ für Vorarbeiterinnen und Vorarbeiter weiter. Irgendeine Einschränkung in dem Sinne, dass die bisherigen Regelungen nur sinngemäß oder nur dem Grunde nach weitergelten sollten, enthält die Vorschrift nicht. Vielmehr gelten bei wörtlichem Verständnis die „bisherigen Regelungen“ mit genau dem Inhalt weiter, den sie bei Inkrafttreten von § 17 Abs. 9 TVÜ-L hatten. Daraus folgt, dass, soweit tarifliche Ansprüche betroffen sind, diese Ansprüche erhalten bleiben, und zwar in dem Umfang, den sie im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Regelung hatten. Aus der Gesamtmenge der durch das neue Tarifrecht beseitigten Ansprüche sollte ein genau umrissener Teil „herausgeschnitten“ werden und in Geltung bleiben. b) Auch der tarifliche Regelungszusammenhang zeigt, dass § 17 Abs. 9 TVÜ-L lediglich den Besitzstand festhalten, nicht aber eine alte Regelung dauerhaft und dynamisch in einen neuen Zusammenhang integrieren will. Die tarifliche Neuregelung zum 1. November 2006 war von dem Bestreben gekennzeichnet, einen großen Teil der in ihrer Gesamtheit unübersichtlich gewordenen Zulagen abzuschaffen und ein einfacheres Entgeltsystem einzuführen. Ausdruck dieser Absicht ist zB § 17 Abs. 5 TVÜ-L. Davon wäre an sich auch die Regelung in § 1 TV Lohngruppen-O-TdL iVm. § 3 Abs. 1 TV Lohngruppen-TdL betroffen gewesen, dessen Außerkrafttreten ausdrücklich angeordnet ist (Anlage 1 TVÜ-L Teil B). Insoweit macht § 17 Abs. 9 TVÜ-L eine Ausnahme, die im Zusammenhang mit dem Umstand zu sehen ist, dass sich die Tarifvertragsparteien nicht abschließend auf ein neues Entgeltsystem einigen konnten. Damit im Einklang steht, dass die Tarifvertragsparteien in § 17 Abs. 9 TVÜ-L darauf verzichtet haben, die bisherige Vorarbeiterzulage in das neue Entgeltsystem einzupassen. Hinsichtlich einer dauerhaften und dynamischen Zulage hätte es nahegelegen, eine eigene Anspruchsgrundlage im TV-L zu schaffen, anstatt lediglich die Fortgeltung einer Vorschrift aus einem Tarifvertrag zu verabreden, der seinerseits durch den TV-L ersetzt werden sollte. Offensichtlich gingen die Tarifvertragsparteien davon aus, dass alsbald eine Entgeltordnung mit einer Neuregelung der Vorarbeitervergütung geschaffen wäre, die dann die Fortgeltungsvorschrift überflüssig machen würde. Dazu passt es, die „bisherigen Regelungen“ in ihrer Höhe nicht sogleich zu dynamisieren, sondern bis zum Inkrafttreten anderweitiger Vorschriften lediglich den Besitzstand zu wahren. Dementsprechend haben die Tarifvertragsparteien für § 17 TVÜ-L in § 30 Abs. 4 TVÜ-L ein besonderes Kündigungsrecht vorgesehen und eine Nachwirkung ausgeschlossen. Dieses Zusatzes hätte es nicht bedurft, wenn § 17 Abs. 9 TVÜ-L die Erhöhung bereits ohne die Protokollerklärung vorsähe. Das wird durch den Umstand bestätigt, dass § 17 Abs. 9 Satz 1 TVÜ-Bund eine dem § 17 Abs. 9 Satz 1 TVÜ-L entsprechende Regelung enthält und die Zulage hier durch die Änderung der Protokollerklärung zu Absatz 9 mit dem Änderungstarifvertrag Nr. 3 zum TVÜ-Bund vom 27. Februar 2010 dynamisiert wurde (vgl. Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 16. Juni 2010 8 Sa 554/09 Rn. 29, ZTR 2011, 217). d) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 2 Abs. 6 TVÜ-L. Denn § 2 Abs. 6 TVÜ-L bezieht sich allein auf die nach § 2 Abs. 5 TVÜ-L fortgeltenden Vorschriften, zu denen die Regelung über die Vorarbeiterzulage im TV Lohngruppen-O-TdL nicht gehört. Es handelt sich um eine Auffangvorschrift für die Fälle des § 2 Abs. 5 TVÜ-L (B/B/M/S/Winter BeckOK TVÜ-Länder § 2 Rn. 12). Ihr Zweck ist auch nicht, Vergütungsansprüche zu schaffen, die nach den anwendbaren Tarifnormen nicht bestehen. Die Vorschrift soll vielmehr die redaktionelle Einpassung weitergeltender Vorschriften des alten Tarifrechts in den TV-L erleichtern. Im Fall des § 17 Abs. 9 TVÜ-L besteht keine solche Anpassungsnotwendigkeit. Wie bei sonstigen statischen Verweisungen gilt die bisherige Tarifnorm weiter. Sie hat einen leicht zu ermittelnden Inhalt. Irgendeiner sprachlichen Bearbeitung bedurfte es nicht. e) Es mag sein, dass die Tarifvertragsparteien bei Einführung der Regelung des § 17 Abs. 9 TVÜ-L davon ausgingen, die Vorarbeiterzulage werde alsbald eine Neuregelung erfahren. Es mag auch sein, dass sie, wenn sie gewusst hätten, dass eine solche Neuregelung einstweilen nicht zustande käme, eine Dynamisierung der bisherigen Zulage entsprechend dem Tabellenentgelt nach § 15 TV-L vereinbart hätten. Entscheidend ist aber, dass die Tarifvorschriften eine solche Regelung nicht enthalten, obschon die Tarifvertragsparteien die Frage der Vorarbeiterzulage erkennbar als regelungsbedürftig angesehen haben. Den Tarifvertragsparteien war demnach bekannt, dass sich die Frage der Dynamisierung der Vorarbeiterzulage je nach Dauer der Verhandlungen über die neue Entgeltordnung würde stellen können. Die Regelung mag daher lückenhaft gewesen sein. Derartige bewusste Regelungslücken in Tarifverträgen sind jedoch von den Arbeitsgerichten hinzunehmen. Ihre Ausfüllung wäre ein unzulässiger Eingriff in die verfassungsrechtlich geschützte Tarifautonomie. Hierdurch würden entgegen dem Willen der Tarifvertragsparteien ergänzende tarifvertragliche Regelungen geschaffen (st. Rspr., vgl. zB BAG 25. Februar 2009 4 AZR 19/08 AP BAT § 23b Nr. 6; 24. April 1985 4 AZR 457/83 BAGE 8, 307). f) Der Anspruch folgt auch nicht aus der Protokollerklärung zu § 15 Abs. 1 TV-L. Hiernach waren Tabellenentgelte und sonstige Entgeltbestandteile im TV-L sowie in den den TV-L ergänzenden Tarifverträgen und Tarifvertragsregelungen im Tarifgebiet Ost ab 1. Januar 2008 von 92,5 vH auf 100 vH anzuheben. Zwar betrug die dem Kläger ab 1. Januar 2008 gezahlte Vorarbeiterzulage nicht 100 vH der Vorarbeiterzulage West. Das ändert allerdings nichts daran, dass § 17 Abs. 9 TVÜ-L lediglich den bei Inkrafttreten des neuen Tarifrechts am 1. November 2006 bestehenden Besitzstand, nicht aber spätere Verbesserungen sichert, auch wenn diese späteren Verbesserungen nicht auf allgemeinen Erhöhungen der Grundvergütung, sondern auf der Anpassung nach der Protokollerklärung zu § 15 Abs. 1 TV-L beruhen. Verfassungsrechtliche Bedenken stehen dem nicht im Wege. Zwar wäre eine dauerhafte Aufrechterhaltung zweier unterschiedlich bemessener Entgelte in Ost und West im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG problematisch (vgl. für die Beamtenbesoldung: BVerfG 12. Februar 2003 2 BvL 3/00 BVerfGE 107, 218). Indes handelt es sich hier nicht um einen Dauerzustand, sondern um ein vorübergehendes Anpassungsdefizit, das inzwischen beseitigt ist. Durch die am 1. Januar 2012 in Kraft getretene Entgeltordnung zum TV-L (vgl. dort Nr. 8 der Vorbemerkungen zu Teil III) ist inzwischen eine einheitliche Höhe der Zulage gewährleistet.