Urteil
9 Sa 76/10
LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine vertragliche Beschränkung des tariflichen Versetzungsrechts liegt nur bei eindeutigem, klaren Abreden vor.
• Die Bezugnahme im Arbeitsvertrag auf § 4 TV-L erlaubt grundsätzlich Versetzungen, auch auf andere Behördenebenen.
• Dienstliche Gründe im Sinne des § 4 TV-L liegen vor, wenn eine Konfliktlage die Erfüllung dienstlicher Aufgaben beeinträchtigt.
• Die Anordnung einer Versetzung ist nur dann rechtswidrig, wenn die Grenzen billigen Ermessens verletzt oder schutzwürdige Belange des Arbeitnehmers trotz Abwägung überwiegen.
Entscheidungsgründe
Versetzung nach § 4 TV-L zulässig bei dienstlicher Konfliktlage • Eine vertragliche Beschränkung des tariflichen Versetzungsrechts liegt nur bei eindeutigem, klaren Abreden vor. • Die Bezugnahme im Arbeitsvertrag auf § 4 TV-L erlaubt grundsätzlich Versetzungen, auch auf andere Behördenebenen. • Dienstliche Gründe im Sinne des § 4 TV-L liegen vor, wenn eine Konfliktlage die Erfüllung dienstlicher Aufgaben beeinträchtigt. • Die Anordnung einer Versetzung ist nur dann rechtswidrig, wenn die Grenzen billigen Ermessens verletzt oder schutzwürdige Belange des Arbeitnehmers trotz Abwägung überwiegen. Der Kläger war beim beklagten Land beschäftigt. Mit Schreiben vom 24.06.2008 ordnete das Land die Umsetzung/Versetzung des Klägers von seiner bisherigen Dienststelle D. zum neuen Einsatz in R. an; dabei blieb ursprünglich der Dienstort zunächst bestehen, tatsächlich erfolgte Tätigkeit allerdings in K. Der Kläger erhob Feststellungsklage und machte geltend, der Arbeitsvertrag habe den bisherigen Dienstort verbindlich zugesagt und die Maßnahme verletze seine gesundheitlichen und privaten Interessen. Das Arbeitsgericht Koblenz wies die Klage ab, weil Tarifrecht (§ 4 TV-L) die Maßnahme erlaube, dienstliche Gründe vorgelegen und das Ermessen gewahrt sei. Der Kläger legte Berufung ein und rügte u.a. unzureichende Berücksichtigung seiner vertraglichen Schutzrechte und gesundheitlichen Belastungen. • Zulässigkeit: Die Berufung ist form- und fristgerecht; Gegenstand ist die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Versetzung. • Auslegung Arbeitsvertrag: Die vertragliche Bezugnahme auf § 4 TV-L schließt die tarifliche Versetzungsbefugnis des Arbeitgebers nicht aus; eine vertragliche Beschränkung des Direktionsrechts liegt nicht vor, weil keine eindeutigen, konkreten Absprachen über einen dauerhaften, ausschließlichen Arbeitsort substantiiert vorgetragen wurden. • Tarifrechtliche Voraussetzungen: § 4 TV-L (früher § 12 BAT) erlaubt Versetzungen auch auf andere Behördenebenen; Protokollnotiz Nr.2 zu § 4 Abs.1 TV-L bestätigt dies. • Dienstliche Gründe: Zum Zeitpunkt der Anordnung bestanden Anhaltspunkte für eine konfliktbeladene Arbeitsatmosphäre, die im Interesse des Dienstbetriebs und der Beteiligten entschärft werden durfte. • Wahrung billigen Ermessens: Die Behörde hat vor Anordnung versucht, eine einvernehmliche Lösung zu finden; die Maßnahme berücksichtigte die Interessen des Klägers, überwiegt jedoch das dienstliche Interesse. • Gesundheitliche Einwände: Die vorgelegene medizinische Bescheinigung datiert nach der Anordnung und konnte daher nicht berücksichtigt werden; die geringfügig längere Fahrtzeit (ca. 11 Minuten) ist nicht hinreichend substantiiert, um das Ermessen zu Fall zu bringen. • Kosten und Revision: Die Berufung ist unbegründet zurückzuweisen; die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO; Revision wird nicht zugelassen nach § 72 Abs.2 ArbGG. Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen; die Feststellungsklage, die Rechtswidrigkeit der Versetzung vom 24.06.2008 feststellen zu lassen, blieb erfolglos. Das Landesarbeitsgericht bestätigt, dass der Arbeitsvertrag keine vertragliche Einschränkung des tariflichen Versetzungsrechts enthält und § 4 TV-L Versetzungen auch auf andere Behördenebenen erlaubt. Es lagen zum Zeitpunkt der Anordnung dienstliche Gründe in Form einer konfliktbelasteten Situation vor, die die Maßnahme rechtfertigten, und das beklagte Land hat bei der Anordnung billiges Ermessen gewahrt. Gesundheitliche Einwände des Klägers und die geringfügig verlängerte Fahrzeit waren nicht in einer Weise substantiiert, dass sie das dienstliche Interesse überwogen hätten. Die Kosten der Berufung trägt der Kläger; die Revision wurde nicht zugelassen.