Beschluss
10 TaBV 8/10
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGRLP:2010:0506.10TABV8.10.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Beschwerde des Betriebsrates gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 30. Oktober 2009, Az.: 5 BV 14/09, wird zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe I. 1 Die Beteiligten streiten darüber, ob der Betriebsrat von der Arbeitgeberin verlangen kann, den Einsatz der Teamleiterin Kasse W. V. und der stellvertretenden Teamleiterin Kasse U. T. an einem Kassenarbeitsplatz zu unterlassen, wenn der Betriebsrat nicht zugestimmt hat. 2 Die Arbeitgeberin (Beteiligte zu 2) betreibt bundesweit SB-Warenhäuser, u.a. in A-Stadt. Sie beschäftigt dort insgesamt 89 Arbeitnehmer. Antragsteller ist der im gewählte Betriebsrat (Beteiligter zu 1), der aus fünf Mitgliedern besteht. 3 Die Angestellte W. V. wird mit 37,5 Wochenstunden vollzeitbeschäftigt. Sie ist Teamleiterin im Bereich Kasse und entsprechend ihrer Tätigkeit in Gehaltsgruppe IV b des Gehaltstarifvertrages im Einzel- und Versandhandel Rheinland-Pfalz (GTV) eingruppiert. Die Angestellte U. T., die Betriebsratsmitglied ist, wird mit 23 Wochenstunden teilzeitbeschäftigt. Sie ist stellvertretende Teamleiterin im Bereich Kasse und ebenfalls in Gehaltsgruppe IV b GTV eingruppiert. 4 Laut Arbeitsplatzausschreibung vom 18.12.2007 (Bl. 196 d.A.) hat ein Teamleiter/ eine Teamleiterin im Bereich Kasse folgende 5 „Hauptaufgaben: Führung und Schulung der unterstellten Mitarbeiter/innen Personaleinsatzplanung Sicherstellung der Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und Ablaufbeschreibungen Sicherstellung eines reibungslosen Ablaufes an den Kassen und an der Kundeninformation Sauberkeit und Ordnung Hauptkassenabrechnung zielorientiertes Arbeiten in einem Team.“ 6 Die Angestellten V. und T. wurden vom Marktleiter - ohne den Betriebsrat hierbei zu beteiligen - laut elektronischem Kassenjournal wie folgt an einem Kassenarbeitsplatz eingesetzt und mit Kassiertätigkeiten beschäftigt: 7 Frau V. : 8 Datum von/h bis/h Kasse Nr. Dauer tägl. 1. 13.03.09 16:29 16:41 4 12 Min. 16:44 17:08 82 24 Min. 17:12 17:30 5 18 Min. 17:52 18:07 2 15 Min. 18:10 18:32 1 22 Min. 18:50 18:55 8 5 Min. 18:58 19:06 51 8 Min. 104 Min. 2. 07.04.09 17:38 17:58 4 20 Min. 20 Min. 3. 08.04.09 17:04 17:25 5 21 Min. 17:29 17:52 82 23 Min. 18:09 18:12 8 3 Min. 47 Min. 4. 09.04.09 10:54 11:42 6 48 Min. 11:45 12:05 3 20 Min. 68 Min. 5. 25.04.09 07:26 07:32 6 6 Min. 6 Min. 6. 30.04.09 18:10 18:25 8 15 Min. 18:51 19:03 2 12 Min. 19:07 19:16 1 9 Min. 36 Min. 7. 04.05.09 07:05 07:26 51 21 Min. 21 Min. 8. 26.05.09 18:01 18:23 1 22 Min. 18:58 19:14 4 16 Min. 38 Min. 9. 29.05.09 10:52 11:01 7 9 Min. 9 Min. 10. 03.06.09 17:02 18:32 6 90 Min. 90 Min. 11. 27.06.09 11:09 12:34 5 85 Min. 85 Min. 12. 13.07.09 08:38 08:47 7 9 Min. 09:06 09:26 51 20 Min. 12:17 12:38 51 21 Min. 50 Min. 13. 14.07.09 09:08 09:33 51 25 Min. 09:52 09:55 2 3 Min. 10:46 11.00 4 14 Min. 11:39 12:01 4 22 Min. 12:38 12:46 5 8 Min. 72 Min. Summe: 646 Min. 9 Frau T. : 10 Datum von/h bis/h Kasse Nr. Dauer 1. 14.03.09 12:19 12:48 ? 29 Min. Summe: 29 Min. 11 Der Betriebsrat vertritt die Ansicht, bei diesen Einsätzen handele es sich jeweils um mitbestimmungspflichtige Versetzungen. Der Einsatz an der Kasse sei mit einer erheblichen Änderung der Arbeitsumstände im Sinne des § 95 Abs. 3 BetrVG verbunden. Da Frau V. beispielsweise am 13.03.2009 an sieben verschiedenen Kassen eingesetzt worden sei, lägen an diesem Tag sieben Verstöße gegen sein Mitbestimmungsrecht vor. 12 Zur näheren Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes im Übrigen wird zur Vermeidung von Wiederholungen in analoger Anwendung des § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den tatbestandlichen Teil des Beschlusses des Arbeitsgerichts vom 30.10.2009 (dort S. 2 -8 = Bl. 111-118 d. A.). 13 Der Betriebsrat hat erstinstanzlich beantragt, 14 1.der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, es zu unterlassen, Versetzungen von Mitarbeitern des Betriebes A. GmbH, vorzunehmen, solange der Beteiligte zu 1) die Zustimmung nicht erteilt hat oder im Verweigerungsfall die fehlende Zustimmung im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren ersetzt worden ist, es sei denn die Beteiligte zu 2) macht sachliche Gründe, die eine vorläufige Versetzung dringend erforderlich machen geltend und leitet, falls der Betriebsrat diese bestreitet, hiernach innerhalb von 3 Tagen das arbeitsgerichtliche Verfahren nach § 100 BetrVG ein, 15 2. für den Fall jeder Zuwiderhandlung gegen eine Verpflichtung aus Nr. 1 wird der Antragsgegnerin - bezogen auf jeden Tag und jeden Arbeitnehmer - ein Ordnungsgeld bis zu € 10.000,00 angedroht, 16 3. hilfsweise festzustellen, dass die Antragsgegnerin durch die Versetzung von Frau V. von der Kassenleitung/ Kassenbüro an einen Kassenarbeitsplatz am 13.03., 07., 08. und 09.04, 25.04, 30.04., 04.05., 26. und 29.05., 03.06., 27.06., 13. und 14.07.2009 sowie der Versetzung von Frau T. von der Kassenleitung/ dem Kassenbüro an einen Kassenarbeitsplatz am 14.03.2009 jeweils das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates nach § 99 BetrVG verletzt hat. 17 Die Arbeitgeberin hat beantragt, 18 die Anträge zurückzuweisen. 19 Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 30.10.2009 die Anträge des Betriebsrates zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Anträge seien zwar zulässig, aber unbegründet. Bei den streitigen Einsätzen handele es sich nicht um mitbestimmungspflichtige Versetzungen im Sinne des § 95 Abs. 3 BetrVG. Die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereiches liege vor, wenn sich das Gesamtbild der bisherigen Tätigkeit des Arbeitnehmers so verändere, dass die neue Tätigkeit vom Standpunkt eines mit den betrieblichen Verhältnissen vertrauten Beobachters als eine "andere" anzusehen sei. Nicht jede noch so geringe Veränderung der beschriebenen Art mache den bisherigen Arbeitsbereich zu einem anderen, so dass Bagatellfälle nicht erfasst würden. Vorliegend sei Frau T. lediglich am 14.03.2009 von 12.19 bis 12.48 Uhr an der Kasse mit Kassierertätigkeiten eingesetzt worden. Frau V. sei in der Zeit vom 13.03.2009 bis zum 07.08.2009 an insgesamt 13 Tagen, also in fünf Monaten, im Umfang von ca.15 Stunden an der Kasse eingesetzt worden. Diese Einsätze überschritten weder die Dauer von einem Monat noch sei die Änderung des Arbeitsbereiches mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden, unter denen die Arbeit zu leisten ist. 20 Es komme nicht darauf an, ob und in welchem Umfang die Tätigkeit einer Teamleiterin bzw. einer stellvertretenden Teamleiterin Kasse und die Tätigkeiten einer Kassiererin mit den tariflichen Vergütungsgruppenmerkmalen übereinstimmten. Selbst wenn die Angestellten V. und T. in der Vergangenheit nicht mit Kassierertätigkeiten gelegentlich betraut worden sein sollten, sei eine erhebliche Änderung der Arbeitsumstände nicht festzustellen. Einfache Fälle normaler Personalflexibilität sollten mitbestimmungsfrei gehalten werden. Hierunter fielen insbesondere gelegentliche Vertretungen oder Aushilfen in anderen Bereichen ohne größere Umstellungen und Belastungen. Vorliegend stellten die vorübergehenden kurzfristigen Einsätze der Angestellten T. und V. gelegentliche Vertretungen bzw. Aushilfen dar, ohne dass diese mit größeren Veränderungen verbunden seien. Dem Betriebsrat sei zwar zuzugeben, dass sich die Tätigkeit einer Kassiererin von der Tätigkeit einer Teamleiterin Kasse inhaltlich unterscheide. Dennoch könne nicht von erheblichen Arbeitsumstellungen ausgegangen werden. Zum einen erfasse die Tätigkeit als Teamleiterin Kasse auch unterstützende Tätigkeiten in Bezug auf die Kassenarbeitsplätze, so dass nicht ausgeschlossen sei, dass die Teamleitung Kasse, ebenso wie der Marktleiter, kurzfristig im Vertretungsfall Aufgaben im Markt selbst mit Publikumsverkehr ausführten. Insbesondere das dargestellte Ausmaß der Kassiertätigkeiten lasse annehmen, dass diese noch in der üblichen Schwankungsbreite einer Teamleitung Kasse liegen. Im Verhältnis zur übrigen Tätigkeit als Teamleitung Kasse nähmen die Kassiertätigkeiten im dargestellten Umfang kein solches Gepräge ein, das insgesamt von einer anderen Tätigkeit ausgegangen werden müsse. Auch der Umstand, dass die Teamleitung Kasse nicht im Kassenbüro, sondern vorübergehend im Kassenbereich bei Änderung des Arbeitsortes eingesetzt worden sei, sei eine unbedeutende Geringfügigkeit. Mit der vorübergehenden Wahrnehmung einer Kassierertätigkeit sei auch keine Änderung der Stellung und des Platzes der Angestellten T. und V. innerhalb der betrieblichen Organisation verbunden. Soweit diese bei Ausübung von Kassierertätigkeiten ihre Stornokarte abzugeben haben, hänge dies mit der Kontrollmöglichkeit der Tätigkeit zusammen, ohne dass die Mitarbeiterinnen in der Teamleitung Kasse ihre Funktion damit aufgeben. Zutreffend sei zwar, dass in der Zeit der Zuweisung einer Kassierertätigkeit, die Mitarbeiterinnen der Teamleitung Kasse ihrer eigentlichen Tätigkeit nicht nachkommen können und diese nachzuholen sei. Dieser Umstand rechtfertige nicht, dass bereits jede Abweichung von den Aufgaben einer Teamleitung Kasse eine Versetzung darstelle. Das werde dem Ziel, einfache Fälle normaler Personalflexibilität grundsätzlich mitbestimmungsfrei zu halten, nicht gerecht. Zwar könne eine Häufung - jeweils isoliert betrachtet - mitbestimmungsfreier Einsätze zur mitbestimmungspflichtigen Versetzung werden, sei es dass man in der Häufung einen Umschlag von Quantität in Qualität unter dem Gesichtspunkt der "Erheblichkeit" annehme, sei es, dass beim betroffenen Arbeitnehmer eine Veränderung/ Erweiterung des Arbeitsbereiches in Richtung Springertätigkeit vorliege. Hiervon könne jedoch in Anbetracht des dargestellten Umfangs des Einsatzes der Mitarbeiterinnen V. und T. nicht ausgegangen werden. 21 Zur näheren Darstellung der Entscheidungsbegründung im Übrigen wird auf den begründeten Teil des Beschlusses des Arbeitsgerichts vom 30.10.2009 (dort S. 8-13 = Bl. 117-122 d. A.) Bezug genommen. 22 Gegen diesen ihm am 28.12.2009 zugestellten Beschluss hat der Betriebsrat mit am 27.01.2010 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Beschwerde eingelegt und diese mit am Montag, dem 01.03.2010 eingegangenem Schriftsatz begründet. 23 Der Betriebsrat ist der Ansicht, das Arbeitsgericht habe den Begriff der Versetzung im Sinne des § 95 Abs. 3 BetrVG verkannt. Die Einsätze der Angestellten V. und T. mit Kassiertätigkeiten an einem Kassenarbeitsplatz in der Kassenzone des Marktes seien jeweils mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden gewesen, unter denen die Arbeit einer Teamleiterin Kasse bzw. die Tätigkeit im Kassenbüro üblicherweise zu leisten sei. Die Tätigkeit als Kassiererin unterscheide sich ganz erheblich von der Tätigkeit als Kassenleitung bzw. im Kassenbüro. Die Tätigkeiten seien höchst unterschiedlich. Dies gelte sowohl für die Art der Tätigkeit als auch für den Ort und die Umstände. 24 Das Arbeitsgericht habe fehlerhaft angenommen, dass ein Fall normaler Personalflexibilität vorliege. Vorliegend seien größere Umstellungen und zusätzliche Belastungen gegeben. Dies ergebe sich schon aus der unterschiedlichen Art der Tätigkeit, also der Umgang mit Kunden beim Kassieren (Geldeinnehmen und -ausgeben, Warenkontrolle, direkter Kundenkontakt und anderes mehr) sowie andererseits der Tätigkeit im Büro ohne direkten Kundenkontakt mit vor allem organisatorischer und prüfender Tätigkeit sowie der Bearbeitung von Vorgängen aufgrund von Vorschriften der internen Revision. Die Teamleiterin Kasse unterstütze lediglich die einzelnen Kassenarbeitsplätze auf Anforderung oder wenn interne Vorschriften den Kontakt mit den Kassiererinnen vorschrieben. Die reine Kassiertätigkeit gehöre nicht zu den normalen Arbeitsaufgaben, die von einer Teamleiterin Kasse oder einer Mitarbeiterin im Kassenbüro auszuführen seien. Erst wenn beim Kassiervorgang Probleme entstünden, komme die Teamleitung hinzu und führe die ihr obliegenden Tätigkeiten durch. Beispielhaft sei erwähnt: Nichtfunktionierende Kredit- oder EC-Karten, Durchführung eines Bon-Stornos, auftretende Schwierigkeiten von Kunden bei der Nutzung von Payback, Geld- oder Kaugummiautomaten bzw. Kundenkopierern und anderes mehr. Auch am Informationsschalter habe eine Teamleiterin Kasse andere Probleme und Aufgaben zu lösen. Sie habe u.a. Unklarheiten beim Umtausch von Ware, bei Warenrücknahmen, bei der Annahme von Sozialscheinen oder Kundenbeschwerden zu regeln. 25 Das Arbeitsgericht habe fehlerhaft Rückschlüsse aus dem zeitlichen Umfang und der Häufigkeit der Kassiertätigkeit gezogen. Kassiertätigkeit liege außerhalb der Schwankungsbreite der Aufgaben einer Teamleiterin Kasse. Dem Arbeitsgericht könne auch nicht gefolgt werden, soweit es die Änderung des Arbeitsortes als unbedeutende Geringfügigkeit betrachte. Dies auch deshalb nicht, weil die Teamleiterin Kasse während der Kassiertätigkeit ihre eigentlichen Aufgaben nicht ausüben könne und deshalb nachholen müsse. Es komme zu einer erheblichen stressverursachenden Arbeitsverdichtung, die zu einer erheblichen Mehrbelastung der Mitarbeiterinnen führe. Letztlich müssten die Mitarbeiterinnen zwei Arbeitsplätze ausfüllen. Dies sei unzulässig und entspreche nicht den Arbeitsplatzbeschreibungen. 26 Teilweise handele es sich auch um ganz erhebliche Einsatzzeiten an der Kasse. Gerade im Hinblick darauf, dass Frau V. in dieser Zeit ihren eigentlichen Tätigkeit nicht habe nachkommen können, zeige, dass ihr Tätigkeitsfeld nicht nur geringfügig verändert worden sei. Auch die Pflicht zur Abgabe der Stornokarte während der Kassiertätigkeit werde vom Arbeitsgericht falsch bewertet. Die Verfügung über die Stornokarte definiere auch eine höhere Stellung in der betrieblichen Hierarchie. Dem Arbeitsgericht sei auch nicht darin zu folgen, dass es eine normale Personalflexibilität annehme. Das Arbeitsgericht habe übersehen, dass Kassenbüro und Kassenzone weit voneinander entfernt lägen, nämlich ca. 40 bis 50 Meter. Diese Distanz zeige, dass eine wechselnde Besetzung von Arbeitsplätzen im Kassenbüro und an der Kasse schon organisatorisch nicht vorgesehen sei. Es bestehe auch kein Blickkontakt. Kennzeichnend für einen Arbeitsplatz im Kassenbüro sei, dass die Mitarbeiterin ungestört vom Trubel des Marktes und den Kassiervorgängen ihre kontrollierende Tätigkeit planen und ausführen könne. Außerdem sei sie im Kassenbüro telefonisch als Ansprechpartner erreichbar. Dies alles entfalle an einem Kassenarbeitsplatz und führe zu erheblichen Mehrbelastungen nach Rückkehr ins Kassenbüro. Am Kassenarbeitsplatz falle auch jede Führungsaufgabe und damit jede herausgehobene Tätigkeit weg. Dies werde auch von Kunden so erkannt, empfunden und gewertet. Insbesondere bei Frau V. sei auch eine Springertätigkeit anzunehmen, denn sie habe mehrfach die Kassiertätigkeit dann ausüben müssen, wenn sich die eigentlich eingeteilten Kassiererinnen in ihren Arbeitspausen befunden haben. 27 Soweit die Arbeitgeberin zweitinstanzlich die ordnungsgemäße Beschlussfassung des Betriebsrates bestreite, sei vorzutragen, dass die Vorsitzende am 28.01.2010 zu einer Sitzung am 02.02.2010 eingeladen habe (Ladung, Bl. 197/198 d.A.). Unter den Tagesordnungspunkten 3 und 4 sei die Beratung und Beschlussfassung über die Einlegung eines Rechtsmittels gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts und die Beauftragung des jetzigen Verfahrensbevollmächtigten vorgesehen gewesen. In der Sitzung sei von den - damals noch sieben - Betriebsratsmitgliedern (Teilnehmerliste, Bl. 199 d.A.) einstimmig beschlossen worden, Rechtsmittel einzulegen und seinen Verfahrensvertreter zu beauftragen (Protokoll, Bl. 200/213 d.A.). 28 Wegen weiterer Einzelheiten der Beschwerdebegründung wird auf den Schriftsatz des Betriebsrates vom 01.03.2010 (Bl. 151-158 d. A.) und vom 03.05.2010 nebst Anlagen (Bl. 186-200 d.A.) verwiesen. 29 Der Betriebsrat beantragt zweitinstanzlich, 30 den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 30.10.2009, Az.: 5 BV 14/09, abzuändern und 31 1. der Arbeitgeberin aufzugeben, es zu unterlassen, die Mitarbeiterinnen V. und T. von der Kassenleitung/ Kassenbüro an einem Kassenarbeitsplatz einzusetzen, solange der Betriebsrat die Zustimmung nicht erteilt hat oder im Verweigerungsfall die fehlende Zustimmung im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren ersetzt worden ist, es sei denn die Arbeitgeberin macht sachliche Gründe, die eine vorläufige Versetzung dringend erforderlich machen geltend und leitet, falls der Betriebsrat dies bestreitet, hiernach innerhalb von drei Tagen das arbeitsgerichtliche Verfahren nach § 100 BetrVG ein, 32 2. für den Fall jeder Zuwiderhandlung gegen eine Verpflichtung aus Ziffer 1., der Arbeitgeberin - bezogen auf jeden Tag und jeden Arbeitnehmer - ein Ordnungsgeld bis zu € 10.000 anzudrohen, 33 3. hilfsweise , der Arbeitgeberin aufzugeben, es zu unterlassen, die Mitarbeiterinnen V. und T. von der Kassenleitung/ Kassenbüro an einem Kassenarbeitsplatz einzusetzen, solange der Betriebsrat die Zustimmung nicht erteilt hat oder im Verweigerungsfall die fehlende Zustimmung im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren ersetzt worden ist, es sei denn die Arbeitgeberin macht sachliche Gründe, die eine vorläufige Versetzung dringend erforderlich machen geltend, 34 4. hilfsweise , festzustellen, dass die Arbeitgeberin durch die Versetzung von Frau V. von der Kassenleitung/ Kassenbüro an einen Kassenarbeitplatz am 13.03., 07., 08. und 09.04, 25.04, 30.04., 04.05., 26. und 29.05., 03.06., 27.06., 13. und 14.07.2009 sowie die Versetzung von Frau T. von der Kassenleitung/dem Kassenbüro an einen Kassenarbeitsplatz am 14.03.2009 jeweils das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates nach § 99 BetrVG verletzt hat. 35 Die Arbeitgeberin beantragt zweitinstanzlich, 36 die Beschwerde zurückzuweisen. 37 Sie verteidigt den angefochtenen Beschluss. Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates habe sie nicht verletzt. Darüber hinaus bestreitet sie mit Nichtwissen, dass der Betriebsrat ordnungsgemäße Beschlüsse über die Einleitung des vorliegenden Verfahrens und die Durchführung des Beschwerdeverfahrens gefasst hat. Wegen der Einzelheiten der Beschwerdeerwiderung wird auf den Schriftsatz der Arbeitgeberin vom 01.04.2010 (Bl. 168-170 d.A.) Bezug genommen. 38 Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen, die zu den Akten gereichten Unterlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften der Anhörungstermine Bezug genommen. II. 39 Die Beschwerde des Betriebsrates ist zulässig. Das Rechtsmittel ist nach § 87 Abs. 1 ArbGG an sich statthaft. Die Beschwerde wurde auch entsprechend §§ 87 Abs. 2, 66 Abs. 1 ArbGG form- und fristgerecht eingelegt und begründet. 40 Der Einleitung des Beschwerdeverfahrens und der Vollmachtserteilung an den Verfahrensbevollmächtigten für die zweite Instanz liegt ein wirksamer Beschluss des Betriebsrates zugrunde. 41 Der Betriebsrat hat auf das mit Nichtwissen begründete Bestreiten der Arbeitgeberin vorgetragen, seine Vorsitzende habe am 28.01.2010 zu einer Betriebsratssitzung am 02.02.2010 geladen. Unter den Tagesordnungspunkten 3 und 4 sei die Beratung und Beschlussfassung über die Einlegung eines Rechtsmittels gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts vom 30.10.2009, Az.: 5 BV 14/09, und die Beauftragung des jetzigen Verfahrensbevollmächtigten vorgesehen gewesen. In der Betriebsratssitzung am 02.02.2010 seien alle - damals sieben - Betriebsratsmitglieder anwesend gewesen. Diese haben unter TOP 3 und TOP 4 einstimmig beschlossen, Beschwerde einzulegen und den jetzigen Verfahrensbevollmächtigten zu beauftragen. Der Betriebsrat hat entsprechende Unterlagen, nämlich die Ladung vom 28.01.2009, die Teilnehmerliste vom 02.02.2009 und das Sitzungsprotokoll vom 02.02.2009 in Kopie zur Gerichtsakte gereicht. Damit hat er seiner Darlegungslast genügt. III. 42 In der Sache hat die Beschwerde des Betriebsrates jedoch keinen Erfolg. Der Hauptantrag (Antrag zu 1) und der erste Hilfsantrag (Antrag zu 3) sind unbegründet. Der Antrag auf Androhung eines Ordnungsgeldes (Antrag zu 2) fällt deshalb nicht zur Entscheidung an. Der weitere Hilfsantrag (Antrag zu 4) ist unzulässig. 43 1. Der in zweiter Instanz geänderte Hauptantrag des Betriebsrates (Antrag zu 1) ist zwar zulässig, aber schon deshalb unbegründet, weil die Arbeitgeberin nicht gezwungen werden kann, „innerhalb von drei Tagen das arbeitsgerichtliche Verfahren nach § 100 BetrVG“ einzuleiten, wenn die jeweilige personelle Einzelmaßnahme den in § 100 Abs. 2 Satz 3 BetrVG normierten Zeitraum von drei Tagen nicht überschreitet (vgl. auch: LAG Rheinland-Pfalz Beschluss vom 14.12.2007 - 6 TaBV 49/07 - NZA-RR 2008, 248). 44 Dies ist nach der gegebenen Sachlage ersichtlich nicht der Fall. Die Einsätze der Angestellten V. und T. an Kassenarbeitsplätzen waren so kurzfristig, dass sie sich im Bereich zwischen 3 Minuten (Frau V. am 14.07.2009 an Kasse 2) und maximal 90 Minuten (Frau V. am 03.06.2009 an Kasse 6) bewegten. Selbst wenn man die Einsatzzeiten an einem Tag zusammenrechnet, obwohl der Betriebsrat die Tätigkeit an jeder Kasse getrennt als Einzelverstoß gegen sein Mitbestimmungsrecht gewertet wissen will, war Frau V. am 13.03.2009 an sieben Kassen insgesamt 104 Minuten eingesetzt. Die Arbeitgeberin kann nicht verpflichtet werden, nachträglich innerhalb von drei Tagen das Arbeitsgericht gemäß § 100 Abs. 2 BetrVG anzurufen, obwohl der kurzfristige Kasseneinsatz schon längst durch Zeitablauf erledigt ist. Der Zustimmungsersetzungsantrag wäre von vornherein unzulässig. 45 2. Der in zweiter Instanz geänderte erste Hilfsantrag des Betriebsrates (Antrag zu 3) ist zwar zulässig, jedoch ebenfalls unbegründet. 46 2.1 Ein allgemeiner, von den Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 BetrVG unabhängiger, Unterlassungsanspruch des Betriebsrates besteht nicht. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich die Beschwerdekammer anschließt, steht dem Betriebsrat gegen den Arbeitgeber ein allgemeiner Anspruch auf Unterlassung einer ohne seine Zustimmung und ohne Durchführung des Verfahrens nach § 99 Abs. 1 Satz 1, § 100 Abs. 2 BetrVG beabsichtigten Einstellung oder Versetzung eines Mitarbeiters nicht zu (vgl. ausführlich: BAG Beschluss vom 23.06.2009 - 1 ABR 23/08 - NZA 2009, 1430). 47 2.2. Die Voraussetzungen eines Unterlassungsanspruchs nach § 23 Abs. 3 Satz 1 BetrVG sind im Streitfall nicht gegeben. Nach dieser Vorschrift kann u.a. der Betriebsrat dem Arbeitgeber bei einem groben Verstoß gegen seine Verpflichtungen aus dem BetrVG durch das Arbeitsgericht aufgeben lassen, eine Handlung zu unterlassen. 48 Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Arbeitgeberin hat vorliegend nicht gegen ihre Verpflichtungen aus dem BetrVG verstoßen. Sie hat mit dem kurzfristigen Einsatz der Angestellten V. und T. an Kassenarbeitsplätzen Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG nicht verletzt. Diese Einsätze sind keine Versetzung im Sinne von § 95 Abs. 3 Satz 1 BetrVG. Sie bedürfen keiner Zustimmung des Betriebsrats. Dies hat das Arbeitsgericht im Ergebnis und in der Begründung des angefochtenen Beschlusses vom 30.10.2009 vollkommen zutreffend erkannt. 49 2.2.1. Das Arbeitsgericht hat ausgehend von der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zutreffend angenommen, dass eine Versetzung nach der für § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG maßgeblichen Definition in § 95 Abs. 3 Satz 1 BetrVG die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs ist, die entweder die Dauer von einem Monat voraussichtlich überschreitet oder bei kürzerer Dauer doch mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit geleistet werden muss. Der „Arbeitsbereich“ i.S.v. § 95 Abs. 3 Satz 1 BetrVG wird in § 81 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 BetrVG beschrieben als die Aufgabe und Verantwortung des Arbeitnehmers sowie die Art seiner Tätigkeit und ihrer Einordnung in den Arbeitsablauf des Betriebs. Der Begriff ist demnach räumlich und funktional zu verstehen. Er umfasst neben dem Ort der Arbeitsleistung auch die Art der Tätigkeit und den gegebenen Platz in der betrieblichen Organisation. Um die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs handelt es sich, wenn sich das Gesamtbild der bisherigen Tätigkeit des Arbeitnehmers so verändert hat, dass die neue Tätigkeit vom Standpunkt eines mit den betrieblichen Verhältnissen vertrauten Beobachters als eine „andere“ anzusehen ist. Dies kann sich aus dem Wechsel des Inhalts der Arbeitsaufgaben und der mit ihnen verbundenen Verantwortung ergeben, kann aus einer Änderung des Arbeitsorts oder der Art der Tätigkeit, dh. der Art und Weise folgen, wie die Arbeitsaufgabe zu erledigen ist, und kann mit einer Änderung der Stellung und des Platzes des Arbeitnehmers innerhalb der betrieblichen Organisation durch Zuordnung zu einer anderen betrieblichen Einheit verbunden sein (vgl. zuletzt: BAG Beschluss vom 23.06.2009 - 1 ABR 23/08 - NZA 2009, 1430, m.w.N.). 50 Die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs erfüllt für sich allein den Versetzungsbegriff des § 95 Abs. 3 Satz 1 BetrVG nur, wenn sie für längere Zeit als einen Monat geplant ist. Andernfalls liegt auch bei Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs eine Versetzung nur vor, wenn mit dieser Zuweisung zugleich eine erhebliche Änderung der Umstände einhergeht, unter denen die Arbeit zu leisten ist. Diese Arbeitsumstände sind die äußeren Umstände, unter denen der Arbeitnehmer seine - ohnehin andere - Tätigkeit zu verrichten hat. Dazu zählen etwa die zeitliche Lage der Arbeit, die Ausstattung des Arbeitsplatzes mit technischen Hilfsmitteln und zudem Faktoren wie Lärm, Schmutz, Hitze, Kälte oder Nässe. Einzelne dieser Umstände müssen sich nicht nur überhaupt geändert haben. Ihre Änderung muss „erheblich“ sein, um Beteiligungsrechte nach § 99 Abs. 1 BetrVG bei nur kurzzeitiger Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs auszulösen (BAG Beschluss vom 23.06.2009 - 1 ABR 23/08 - NZA 2009, 1430; BAG Beschluss vom 11.12.2007 - 1 ABR 73/06 - AP Nr. 45 zu § 99 BetrVG 1972 § 99 Versetzung; jeweils m.w.N.). 51 2.2.2. Danach liegt im kurzfristigen Einsatz der Teamleiterin Kasse V. und der stellvertretenden Teamleiterin Kasse T. an einem Kassenarbeitsplatz keine Versetzung. Mit der kurzfristigen Zuweisung einer Kassiertätigkeit ist keine erhebliche Änderung der äußeren Arbeitsumstände verbunden. Dies hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt. Die Beschwerdekammer nimmt daher analog § 69 Abs. 2 ArbGG vollumfänglich Bezug auf die Begründung des angefochtenen Beschlusses. 52 Das Beschwerdevorbringen des Betriebsrates rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen Lebenssachverhalts. Das Vorbringen des Betriebsrates macht lediglich deutlich, dass er die von der Beschwerdekammer für zutreffend erachtete Auffassung des Arbeitsgerichts nicht teilt. Daher sind lediglich folgende ergänzenden Ausführungen veranlasst: 53 Ob mit dem gelegentlichen Einsatz der Teamleiterin Kasse bzw. ihrer Stellvertreterin als Kassiererin an einem Kassenarbeitsplatz überhaupt die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs verbunden ist, kann hier dahinstehen. Dagegen spricht, dass es nach der Arbeitsplatzausschreibung u.a. auch zu den „Hauptaufgaben“ der Teamleiterin im Bereich Kasse gehört, den reibungslosen Ablauf an den Kassen und an der Kundeninformation sicherzustellen. Diese Sicherstellungsaufgabe kann auch dadurch erfolgen, dass die Teamleiterin oder deren Stellvertreterin gelegentlich selbst an einem Kassenarbeitsplatz arbeiten. Mit einem entsprechenden Einsatz wäre dann keine Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs verbunden. 54 Auch wenn vorliegend anzunehmen sein sollte, dass mit dem Einsatz einer Teamleiterin Kasse oder deren Stellvertreterin an einem Kassenarbeitsplatz die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs verbunden ist, läge in dem weit weniger als einen Monat währenden Bereichswechsel keine Versetzung. Mit der Änderung des Arbeitsbereichs ginge jedenfalls keine erhebliche Änderung der äußeren Umstände einher, unter denen die Arbeit zu leisten ist. 55 Soweit der Betriebsrat eine wesentliche Änderung der Arbeitsumstände in der „höchst unterschiedlichen Art der Tätigkeit“ und der unterschiedlichen „hierarchischen Stellung“ sieht, verkennt er die Struktur des Versetzungsbegriffs. Die „höchst unterschiedliche Art der Tätigkeit“ und die unterschiedliche „Stellung in der Betriebshierarchie“ mögen zu einer Änderung des Arbeitsbereichs führen. Mit beidem ist aber nicht notwendig die - zusätzlich erforderliche - erhebliche Änderung der äußeren Arbeitsumstände verbunden. Für deren erhebliche Änderung ist bei der gelegentlichen Tätigkeit einer Teamleiterin Kasse oder deren Stellvertreterin an einem Kassenarbeitsplatz nichts ersichtlich. 56 Die Teamleiterin V. wurde in einem Zeitraum von 18 Wochen (11. bis 29. Kalenderwoche 2009) insgesamt 646 Minuten an verschiedenen Kassen eingesetzt. Bei einer regelmäßigen Arbeitszeit von 675 Stunden (37,5 Wochenstunden x 18) machte die Kassiertätigkeit knapp ein Prozent ihrer Arbeitszeit aus. Die Stellvertreterin T. wurde im gleichen Zeitraum lediglich 29 Minuten zu Kassiertätigkeiten herangezogen. Bei einer regelmäßigen Arbeitszeit von 414 Stunden (23 Wochenstunden x 18) beläuft sich der zeitliche Anteil auf ein Zehntelprozent. Von „ganz erheblichen Einsatzzeiten an der Kasse“, wie der Betriebsrat meint, kann hier nicht die Rede sein. Eine „erhebliche stressverursachende Arbeitsverdichtung“, die zu einer „erheblichen Mehrbelastung“ führt, weshalb die Mitarbeiterinnen letztlich „zwei Arbeitsplätze ausfüllen müssen“, kann - entgegen der Ansicht des Betriebsrates - angesichts des überaus geringfügigen zeitlichen Anteils der Kassiertätigkeit nicht ernsthaft angenommen werden. Auch die Annahme einer „Springertätigkeit“ ist weit hergeholt. 57 Mit dem Einsatz an einem Kassenarbeitsplatz ändert sich auch nicht der Arbeitsort der Teamleiterin oder ihrer Stellvertreterin, wie der Betriebsrat meint. Die Mitarbeiterinnen werden nach wie vor im mit einer Verkaufsfläche von über 5.000 Quadratmetern beschäftigt. Die Kassenzone liegt nach dem Vorbringen des Betriebsrates ca. 40 bis 50 Meter vom Kassenbüro entfernt. Eine Distanz in dieser Größenordnung ist keine weite Entfernung. Im Übrigen entspricht die Bewältigung dieser Gehstrecke vom Kassenbüro zur Kassenzone den regulären Arbeitsbedingungen der Teamleiterin Kasse bzw. ihrer Stellvertreterin. Sie müssen sich nach dem eigenen Vorbringen des Betriebsrates zu den Kassenarbeitsplätzen begeben, wenn Stornos durchzuführen sind, Kredit- oder EC-Karten nicht funktionieren, Schwierigkeiten bei der Nutzung des Payback-Systems oder sonstige Probleme auftreten. Am Informationsschalter müssen sie Unklarheiten beim Umtausch von Ware, bei Warenrücknahmen, bei der Annahme von Sozialscheinen oder Kundenbeschwerden regeln. Die Kassenzone gehört deshalb zum gewöhnlichen Arbeitsort der Teamleiterin Kasse und ihrer Stellvertreterin. Auch der Kundenkontakt entspricht ihren regulären Arbeitsbedingungen. Sie können nicht „ungestört vom Trubel des Marktes und den Kassiervorgängen“ in ihrem Kassenbüro „ohne direkten Kundenkontakt“ arbeiten, sondern müssen, wenn Probleme auftreten, die Kassenzone aufsuchen. 58 3. Nachdem sowohl der Hauptantrag (Antrag zu 1) als auch der Hilfsantrag (Antrag zu 3) des Betriebsrates auf Unterlassung zurückzuweisen sind, fällt der ersichtlich nur für den Fall des Obsiegens mit diesen Anträgen gestellte und auf die Androhung von Ordnungsgeldern gerichtete Antrag zu 2) nicht zur Entscheidung an. 59 4. Der weitere Hilfsantrag des Betriebsrates (Antrag zu 4) ist unzulässig. Dem Antrag fehlt das Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO. § 256 ZPO ist auch im Beschlussverfahren anwendbar. 60 Nach dieser Vorschrift ist für die Zulässigkeit eines Feststellungsbegehrens ein besonderes rechtliches Interesse daran erforderlich, dass das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses durch eine gerichtliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Der Betriebsrat will mit seinem weiteren Hilfsantrag Verstöße gegen sein Mitbestimmungsrecht in der Vergangenheit dokumentiert haben. Er hat den Hilfsantrag ausweislich seiner Ausführungen im erstinstanzlichen Schriftsatz vom 08.09.2009 vorsorglich für den Fall gestellt, dass das Gericht entgegen den Hauptanträgen eine Verletzung seiner Mitbestimmungsrechte zwar bejaht, einen Unterlassungsantrag allerdings noch nicht für begründet erachten sollte. Es ist nicht Aufgabe der Gerichte, eine nachträgliche Rechtmäßigkeitsbeurteilung in der Vergangenheit liegender Maßnahmen vorzunehmen (BAG Beschluss vom 11.12.2007 - 1 ABR 73/06 - AP Nr. 45 zu § 99 BetrVG 1972 Versetzung). Der mögliche Inhalt eines Feststellungsbegehrens kann sich nicht auf eine „Dokumentation“ beziehen, um über diese Feststellung ein künftiges Verfahren nach § 23 Abs. 3 BetrVG vorzubereiten (vgl. BAG Beschluss vom 05.10.2000 - 1 ABR 52/99 - AP Nr. 35 zu § 23 BetrVG 1972). 61 Im Übrigen wäre der Antrag, wie sich aus den Ausführungen zu 2. ergibt, unbegründet. IV. 62 Nach alledem ist die Beschwerde des Betriebsrates zurückzuweisen. 63 Ein Grund, der nach den hierfür maßgeblichen gesetzlichen Kriterien der §§ 92 Abs. 1, 72 Abs. 2 ArbGG die Zulassung der Rechtsbeschwerde rechtfertigen könnte, besteht nicht.