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Beschluss

6 TaBV 49/07

LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, nach vorläufigen Einstellungen nach §100 BetrVG stets ein Zustimmungsersetzungsverfahren nach §99 Abs.4 BetrVG einzuleiten; §99 Abs.4 ist eine Kann-Bestimmung. • Vorläufige Einstellungen von Leiharbeitnehmern, die jeweils drei Tage nicht überschreiten, rechtfertigen nicht ohne Weiteres die Annahme einer Umgehung des Betriebsverfassungsgesetzes. • Ein Unterlassungsantrag muss so bestimmt sein, dass Umfang und Auslöser des Verbots klar erkennbar und vollstreckbar sind; unbestimmte Formulierungen sind unzulässig. • Ein nachträglicher Antrag zur richterlichen Überprüfung bereits abgeschlossener vorläufiger Maßnahmen ist im Beschlussverfahren unzulässig.
Entscheidungsgründe
Keine Verpflichtung zur Einleitung eines Zustimmungsersetzungsverfahrens bei kurzen Vorläufigeinstellungen • Ein Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, nach vorläufigen Einstellungen nach §100 BetrVG stets ein Zustimmungsersetzungsverfahren nach §99 Abs.4 BetrVG einzuleiten; §99 Abs.4 ist eine Kann-Bestimmung. • Vorläufige Einstellungen von Leiharbeitnehmern, die jeweils drei Tage nicht überschreiten, rechtfertigen nicht ohne Weiteres die Annahme einer Umgehung des Betriebsverfassungsgesetzes. • Ein Unterlassungsantrag muss so bestimmt sein, dass Umfang und Auslöser des Verbots klar erkennbar und vollstreckbar sind; unbestimmte Formulierungen sind unzulässig. • Ein nachträglicher Antrag zur richterlichen Überprüfung bereits abgeschlossener vorläufiger Maßnahmen ist im Beschlussverfahren unzulässig. Der Betriebsrat der Arbeitgeberin, Betreiberin eines SB-Warenhauses, beanstandete wiederholte vorläufige Einstellungen der Leiharbeitnehmerin Z. Die Arbeitgeberin stellte mehrfach Anträge nach §100 BetrVG für Einsätze von Z. jeweils für Zeiträume bis zu drei Tagen, weil mehrere Kassiererinnen gleichzeitig ausfielen oder im Urlaub waren. Der Betriebsrat widersprach wiederholt und behauptete, die Arbeitgeberin plane Z. de facto dauerhaft an der Hauptkasse einzusetzen und umgehe so die Mitbestimmungsregeln des BetrVG (§§99,100,23). Der Betriebsrat begehrte erstinstanzlich die Verpflichtung zur Einleitung eines Zustimmungsersetzungsverfahrens, hilfsweise Feststellungspflichten sowie Unterlassung und Androhung eines Ordnungsgeldes. Das Arbeitsgericht wies die Anträge zurück; dagegen richtete sich die Beschwerde des Betriebsrats beim Landesarbeitsgericht. • Form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist unbegründet; das Arbeitsgericht hat die Anträge zutreffend zurückgewiesen. • §99 Abs.4 BetrVG gewährt dem Arbeitgeber nur die Möglichkeit, ein Zustimmungsersetzungsverfahren einzuleiten; er ist dazu nicht verpflichtet. Er kann sich auf vorläufige Maßnahmen nach §100 BetrVG beschränken. • Nach §100 Abs.2 BetrVG sind vorläufige Maßnahmen auf jeweils drei Tage begrenzt; überschreitet eine konkrete vorläufige Maßnahme diese Frist nicht, besteht kein Zwang zur nachträglichen Einleitung eines Zustimmungsersetzungsverfahrens. • Die vom Betriebsrat dargestellten Einsatzzeiten der Leiharbeitnehmerin zeigen, dass die jeweils geltend gemachte Vorläufigkeit zeitlich eingehalten wurde; die bloße wiederholte Inanspruchnahme derselben Leiharbeitnehmerin begründet nicht zwingend eine Dispositionsmacht des Arbeitgebers und damit Umgehungshandeln. • Ein nachträglicher Antrag auf gerichtliche Rechtsmäßigkeitsprüfung eines bereits abgeschlossenen Zeitraums ist im Beschlussverfahren unzulässig; das Gericht hat nicht die Aufgabe, rückwirkend zu entscheiden. • Der Unterlassungsantrag ist unbestimmt, weil nicht klar ist, welchen konkreten Zeitraum oder welche konkreten Planungszeiträume das Verbot erfassen soll; nach §253 Abs.2 Nr.2 ZPO (analog) muss der Streitgegenstand genau bezeichnet sein, andernfalls ist der Antrag unzulässig. • Bei groben Verstößen gegen das BetrVG wäre zwar ein Unterlassungsanspruch denkbar, jedoch fehlt hier die erforderliche Bestimmtheit und belegbare dauerhafte Umgehungshandlung. • Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen, da kein zulässiger Rechtsmittelgrund vorlag. Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz wurde zurückgewiesen; die Anträge des Betriebsrats waren unbegründet bzw. unzulässig. Es besteht keine Verpflichtung der Arbeitgeberin, nach jeder vorläufigen Beschäftigung ein Zustimmungsersetzungsverfahren einzuleiten, insbesondere nicht, solange die Vorläufigkeitsdauer von drei Tagen nicht überschritten wird. Ein nachträglicher Feststellungsantrag für bereits abgeschlossene Zeiträume ist im Beschlussverfahren unzulässig. Der Unterlassungsantrag war wegen fehlender Bestimmtheit unzulässig. Insgesamt hat die Arbeitgeberin demnach im vorliegenden Zeitraum nicht gegen Mitbestimmungsrecht in einer Weise gehandelt, die gerichtliche Eingriffe in der beantragten Form gerechtfertigt hätten.