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Urteil

10 Sa 712/09

LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Das wiederholte Nichtabstempeln von Raucherpausen kann einen wichtigen Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB darstellen, weil der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber Arbeitsentgelt ohne Erbringung der geschuldeten Leistung verschafft. • Eine ausdrückliche Betriebsanweisung zur Pflicht des Abstempelns und ein anschließendes klärendes Gespräch können eine wirksame und ausreichende Warnung darstellen. • Frühere Abmahnungen, auch wenn sie nicht jede Einzelheit zeitlich konkretisieren, können zusammen mit einer aktuellen Betriebsanweisung die Abmahnungsfunktion erfüllen und verhindern, dass eine weitere Abmahnung erforderlich ist. • Eine Nikotinabhängigkeit rechtfertigt nicht generell ein Entschuldigen des Verstoßes gegen die Stempelplicht; der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, vor einer verhaltensbedingten Kündigung Hilfsmaßnahmen zur Entwöhnung anzubieten.
Entscheidungsgründe
Fristlose Kündigung wegen Nichtabstempeln von Raucherpausen nach Betriebsanweisung • Das wiederholte Nichtabstempeln von Raucherpausen kann einen wichtigen Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB darstellen, weil der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber Arbeitsentgelt ohne Erbringung der geschuldeten Leistung verschafft. • Eine ausdrückliche Betriebsanweisung zur Pflicht des Abstempelns und ein anschließendes klärendes Gespräch können eine wirksame und ausreichende Warnung darstellen. • Frühere Abmahnungen, auch wenn sie nicht jede Einzelheit zeitlich konkretisieren, können zusammen mit einer aktuellen Betriebsanweisung die Abmahnungsfunktion erfüllen und verhindern, dass eine weitere Abmahnung erforderlich ist. • Eine Nikotinabhängigkeit rechtfertigt nicht generell ein Entschuldigen des Verstoßes gegen die Stempelplicht; der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, vor einer verhaltensbedingten Kündigung Hilfsmaßnahmen zur Entwöhnung anzubieten. Der Kläger war seit 2000 bei der Beklagten als Maschinenführer beschäftigt. Die Beklagte erließ am 08.12.2008 eine Betriebsanweisung, wonach Raucherpausen keine Arbeitszeit seien und abzustempeln seien; der Kläger bestätigte den Empfang. Es bestanden zuvor mehrere Abmahnungen wegen Nichtabstempelns. In einem Gespräch am 08.12.2008 wurde dem Kläger nochmals die Pflicht und mögliche Konsequenzen klargemacht. Die Beklagte beschuldigt den Kläger, am 15.12.2008 (bewiesen) und am 16.12.2008 Raucherpausen ohne Abstempeln genommen zu haben; der Kläger bestreitet dies und beruft sich u.a. auf Nikotinabhängigkeit sowie mangelhafte Abmahnungen. Die Beklagte sprach am 22.12.2008 fristlos, hilfsweise ordentlich, die Kündigung aus; das Arbeitsgericht gab der Klage statt, das Landesarbeitsgericht änderte dieses Urteil und wies die Klage ab. • Rechtsgrundlage: § 626 Abs. 1, 2 BGB; Maßstab ist die Interessenabwägung, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. • Tatsachenfeststellung: Die Kammer hielt aufgrund glaubhafter Zeugenaussage fest, dass der Kläger am 15.12.2008 eine Raucherpause ohne Abstempeln nahm und dies gegenüber einer Zeugin einräumte. • Kernpflichtverletzung: Das Nichtabstempeln bewirkt, dass der Arbeitgeber Entgelt zahlt, ohne die geschuldete Leistung zu erhalten; damit ist der Kernbereich der Leistungspflicht betroffen und grundsätzlich ein wichtiger Kündigungsgrund. • Warn- und Abmahnfunktion: Die Betriebsanweisung vom 08.12.2008 zusammen mit dem individuellen Personalgespräch und den früheren Abmahnungen stellte eine hinreichende Warnung dar; frühere Abmahnungen können ihre Klarstellungsfunktion auch dann erfüllen, wenn sie nicht jede Einzelheit zeitlich konkretisieren (§ 1 KSchG-rechtsprechung entsprechend). • Verhältnismäßigkeit und Interessenabwägung: Abwägung der Dauer der Betriebszugehörigkeit, Unterhaltspflichten und Verschulden des Klägers ergab, dass das Interesse der Beklagten an Betriebsdisziplin und Rechtsdurchsetzung überwiegt; deswegen war eine außerordentliche Kündigung verhältnismäßig. • Nikotinabhängigkeit: Eine Suchterkrankung begründet nicht ohne Weiteres einen Kündigungsschutz; der Arbeitgeber war nicht verpflichtet, vor einer verhaltensbedingten Kündigung konkrete Entwöhnungsmaßnahmen anzubieten. • Fristwahrung: Die Kündigung erfolgte innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 626 Abs. 2 BGB nach dem maßgeblichen Vorfall am 15.12.2008. Die Berufung der Beklagten war erfolgreich; das Landesarbeitsgericht hat das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz abgeändert und die Klage abgewiesen. Die fristlose Kündigung vom 22.12.2008 wurde als wirksam angesehen, weil der Kläger am 15.12.2008 nachgewiesen eine Raucherpause ohne Abstempeln genommen hat und dadurch eine erhebliche Pflichtverletzung vorliegt. Die Betriebsanweisung vom 08.12.2008, das unmittelbar geführte Personalgespräch sowie frühere Abmahnungen stellten eine ausreichende Warnung dar, sodass eine weitere Abmahnung nicht erforderlich war. Bei der Interessenabwägung überwog das Interesse der Beklagten an der Aufrechterhaltung der Betriebsdisziplin gegenüber dem Fortsetzungsinteresse des Klägers. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen; die Revision wurde nicht zugelassen.