Urteil
8 Sa 534/09
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGRLP:2010:0224.8SA534.09.0A
6mal zitiert
3Zitate
Zitationsnetzwerk
9 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 9.6.2009, 6 Ca 332/09, wie folgt abgeändert: Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. III. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten über einen Wiedereinstellungsanspruch des Klägers. 2 Zwischen den Parteien bestand vom 01.09.1986 bis zum 31.12.2003 ein Arbeitsverhältnis. Infolge von Restrukturierungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Ausgliederung des Breitbandkabelgeschäfts zur W Deutschland GmbH wurde der Kläger von der Beklagten ab dem 01.10.2002 beurlaubt und war seitdem zunächst bei der W Rheinland-Pfalz/Saarland GmbH & Co KG und nachfolgend bei der W Deutschland Vertrieb & Service GmbH & Co KG (im Folgenden: W DVS) beschäftigt. 3 Am 01.09.2003 schlossen der Kläger und die Beklagte einen Auflösungsvertrag zum 31.12.2003, in welchem unter § 2 Regelungen zu einem Rückkehrrecht des Klägers getroffen wurden. Hinsichtlich des Inhalts des Auflösungsvertrages im Einzelnen wird auf Blatt 143 f d.A. Bezug genommen. 4 Am 08.04.2005 schlossen die Beklagte und die Wgesellschaften W Deutschland GmbH, W Deutschland Vertrieb & Service GmbH & Co KG und die W Deutschland Breitband Services GmbH einerseits sowie die Gewerkschaft V andererseits eine "Schuldrechtliche Vereinbarung", die u.a. folgende Regelungen enthält: 5 1. "Die A. räumt den Arbeitnehmern einzelvertraglich ein Rückkehrrecht zur Deutschen U AG ein 6 a. innerhalb eines Zeitraums von 24 Monaten (berechnet ab dem 1. Januar 2004) ohne das Vorliegen besonderer Gründe (allgemeines Rückkehrrecht), 7 b. nach Ablauf des allgemeinen Rückkehrrechts für weitere 36 Monate ein Rückkehrrecht unter besonderen Bedingungen (besonderes Rückkehrrecht). 8 Protokollnotiz zu Ziffer 1a: 9 V wird allen Mitgliedern, die vom allgemeinen Rückkehrrecht im Rahmen dieser Vereinbarung oder der Vereinbarung vom 8. August 2002 Gebrauch machen wollen, ein individuelles Beratungsgespräche anbieten. Ziel des Beratungsgesprächs ist es, dem Arbeitnehmer die seit dem erstmaligen Einräumen der Rückkehrrechte im Jahre 2002 geänderten Beschäftigungsvoraussetzungen und Beschäftigungsbedingungen durch Vivento umfassend zu verdeutlichen. 10 Erklärung der V zu Ziffer 1b: 11 V wird vor Ablauf der Frist die Vertragspartner zu Verhandlungen mit dem Ziel auffordern, das besondere Rückkehrrecht zu verlängern, wenn bei der Deutschen U AG ein weiterer Verzicht auf betriebsbedingte Kündigungen vereinbart wird. 12 2. Besondere Bedingungen (im Sinne des Absatzes 1.b) liegen vor, wenn 13 c. das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Voraussetzungen des § 1 Absatz 2 ff KSchG aus dringenden betrieblichen Gründen wirksam gekündigt wird 14 oder 15 d. infolge arbeitgeberseitiger Rationalisierungsmaßnahmen i.S.d. MTV eine räumliche Verlegung des Arbeitsplatzes eintritt, die die räumlichen Zumutbarkeitsgrenzen der bei der Deutschen U AG geltenden Rationalisierungsbestimmungen überschreitet 16 oder 17 e. eine arbeitgeberseitige Rationalisierungsmaßnahme i.s.d. MTV eine Entgeltminderung zur Folge hat, die höher ist, als dies nach den Bestimmungen des TV Ratio der Deutschen U AG möglich ist und die jeweilige Wgesellschaft bzw. deren Rechtsnachfolger keine entsprechenden Sicherungen gewährt. 18 3. Der Arbeitnehmer kann von seinem Rückkehrrecht nach der Ziffer 1 frühestens 6 Monate nach Beginn des Rückkehrzeitraums für das allgemeine Rückkehrrechts Gebrauch machen. Es ist bei dem Rückkehrrecht nach Ziffern 1 a. und b. eine Ankündigungsfrist von 3 Monaten einzuhalten. Im Falle des besonderen Rückkehrrechts nach Ziffer 1 b. i.v.m. 2 a. findet eine Rückkehr jedoch erst nach Ablauf der für den Arbeitgeber ( Wgesellschaft bzw. Rechtsnachfolger) geltenden jeweiligen individuellen Kündigungsfrist statt, soweit diese länger ist, als die dreimonatige Ankündigungsfrist. 19 Protokollnotiz zu Ziffer 3 Satz 3: 20 Ist die in Ziffer 3 Satz 2 festgelegte Ankündigungsfrist länger als die vom Arbeitgeber ( Wgesellschaft bzw. Rechtsnachfolger) einzuhaltende individuelle Kündigungsfrist, gilt diese individuelle Kündigungsfrist zugleich als verkürzte Ankündigungsfrist. 21 Protokollnotiz: 22 Die Ankündigung der Rückkehr hat schriftlich durch den Arbeitgeber gegenüber der Wgesellschaft bzw. deren Rechtsnachfolger und der Deutschen U AG zu erfolgen. Die Wgesellschaft bzw. deren Rechtsnachfolger stimmen der Rückkehr zu. Das Arbeitsverhältnis wird entsprechend einer Beendigung zugeführt. 23 4. Im Falle der Rückkehr finden ab diesem Zeitpunkt die Bestimmungen der jeweils geltenden Rationalisierungsschutz-Tarifverträge der Deutschen U AG Anwendung. Der Arbeitnehmer wird hinsichtlich der zu vereinbarenden Arbeitsvertragsbedingungen und anzuwendenden tarifvertraglichen Regelungen so gestellt, als wäre er ohne Unterbrechung bei der Deutschen U AG weiter beschäftigt worden. 24 …" 25 Wegen des Inhalts der Vereinbarung vom 08.04.2005 im Weiteren wird auf Blatt 27-30 d.A. Bezug genommen. 26 Am 30.04.2005 schlossen der Kläger und die Beklagte einen "Vertrag zur Abänderung des Auflösungsvertrages in Zusammenhang mit der Schuldrechtlichen Vereinbarung vom 08.08.2002", der folgende Bestimmungen enthält: 27 " § 1 Regelungen zum Rückkehrrecht 28 Die Parteien sind sich darüber einig, dass für das zeitlich begrenzte Rückkehrrecht zur Deutschen U AG gemäß § 2 Abs. 1 des Auflösungsvertrages in Zusammenhang mit der schuldrechtlichen Vereinbarung vom 08.08.2002 ab dem 01. Juni 2005 die in der Anlage 1 (schuldrechtliche Vereinbarung vom 08. April 2005), die Bestandteil dieses Vertrages ist, festgelegten Regelungen gelten. Die bisherigen Regelungen werden ohne Nachwirkung mit Ablauf des 31. Mai 2005 aufgehoben. 29 Darüber hinaus bleiben alle weiteren Regelungen des Auflösungsvertrages unverändert bestehen. 30 § 2 Einverständniserklärung zur Personaldatenweitergabe 31 Herr C. ist damit einverstanden, dass im Falle der Inanspruchnahme des Rückkehrrechtes die W Deutschland Vertrieb & Service GmbH & Co. KG, Region Rheinland-Pfalz/Saarland bzw. deren Rechtsnachfolger der Deutschen U AG die Daten mit Bezug auf sein Arbeitsverhältnis offen legt sowie die entsprechenden Unterlagen zur Verfügung stellt, aus denen sich die Voraussetzungen für das und die Folgen aus dem geltend gemachten Rückkehrrecht ergeben. Im Falle der Rückkehr auf Grund Ziffer 2a der schuldrechtlichen Vereinbarung erfasst dies auch die soziale Rechtfertigung, Wirksamkeit und Zulässigkeit der Kündigung. 32 Die A. gewährleistet bezüglich der ihr von der W Deutschland Vertrieb & Service GmbH & Co. KG, Region Rheinland-Pfalz/Saarland bzw. deren Rechtsnachfolger übermittelten personenbezogenen Daten die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der personenbezogenen Daten." 33 Dem Vertrag war als Anlage 1 die "Schuldrechtliche Vereinbarung" vom 08.04.2005 beigefügt. 34 Mit Schreiben vom 09.12.2008 kündigte die W DVS das zwischen ihr und dem Kläger bestehende Arbeitsverhältnis "aus betriebsbedingten Gründen" ordentlich zum 31.07.2009 unter Hinweis auf einen Interessenausgleich und Sozialplan über die Restrukturierung des Bereichs Technical Operations vom 12.11.2008. Wegen des Inhalts des Kündigungsschreibens im Einzelnen wird auf Blatt 4 f. d.A. Bezug genommen. 35 Das daraufhin vom Kläger eingeleitete Kündigungsschutzverfahren endete mit Abschluss eines Vergleichs, nach dessen Inhalt der Kläger u.a. eine Erhöhung der ihm zustehenden Sozialplanabfindung erreichte. 36 Bereits mit Schreiben vom 31.10.2008 sowie mit undatiertem Schreiben, welches der Beklagten am 03.12.2008 zuging, machte der Kläger schon vor Ausspruch der Kündigung "vorsorglich" - sein Rückkehrrecht gemäß der "Schuldrechtlichen Vereinbarung" gegenüber der Beklagten geltend. 37 Die Beklagte wies die Forderung des Klägers mit Schreiben vom 04.11.2008 zurück. 38 Mit seiner am 20.03.2009 beim Arbeitsgericht eingereichten Klage hat der Kläger die Wiedereinstellung bei der Beklagten begehrt. 39 Der Kläger hat erstinstanzlich im Wesentlichen geltend gemacht, ihm stehe nach dem Inhalt der Schuldrechtlichen Vereinbarung vom 08.04.2005 ein Rückkehrrecht zu. in dem Zeitpunkt, als er dieses Recht mit Schreiben vom 31.10.2008 gegenüber der Beklagten geltend gemacht habe, habe bereits festgestanden, dass die W DVS ihm gegenüber im Dezember 2008 eine Kündigung aussprechen werde. Er habe sich gegen diese Kündigung gerichtlich zur Wehr gesetzt, obwohl er davon ausgegangen sei, dass die Kündigung wohl nicht erfolgversprechend angegriffen werden könne. Da diese aus dringenden betrieblichen Gründen ausgesprochen worden sei und er sein Rückkehrrecht fristgerecht geltend gemacht habe, stehe ihm diese nach Maßgabe der Schuldrechtlichen Vereinbarung vom 08.04.2005 zu. 40 Der Kläger hat beantragt, 41 die Beklagte zu verurteilen, das Angebot des Klägers auf Abschluss eines Arbeitsvertrages mit der Beklagten unter Wahrung der erreichten Lohn- 42 oder Vergütungsgruppe und unter Anrechnung seiner Beschäftigungszeit anzunehmen. 43 Die Beklagte hat beantragt, 44 die Klage abzuweisen. 45 Die Beklagte hat erstinstanzlich u.a. geltend gemacht, das besondere Rückkehrrecht nach Ziffer 1 b der Schuldrechtlichen Vereinbarung vom 08.04.2005 stehe dem Kläger bereits deshalb nicht zu, weil dies eine tatsächliche Rückkehr des Arbeitnehmers bis zum Ablauf des 31.12.2008 voraussetze, was dem Kläger jedoch wegen der bis zum 31.07.2009 laufenden Kündigungsfrist unmöglich sei. Darüber hinaus habe der Kläger nicht dargetan, dass sein Arbeitsverhältnis bei der W DVS - wie in der Schuldrechtlichen Vereinbarung vorausgesetzt - unter Einhaltung der Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 ff KSchG aus dringenden betrieblichen Gründen wirksam gekündigt worden sei. Schließlich bestehe eine Beschäftigungsmöglichkeit für den Kläger lediglich noch in der Vermittlungs- und Qualifizierungseinheit Vivento. 46 Wegen aller weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 09.06.2009 (Bl. 62 - 66 d.A.) Bezug genommen. 47 Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 09.06.2009 stattgegeben. Hinsichtlich der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 6 - 11 dieses Urteils (= Bl. 66 - 71 d.A.). verwiesen. 48 Gegen das ihr am 17.08.2009 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 26.08.2009 Berufung eingelegt und diese innerhalb der ihr mit Beschluss vom 03.09.2009 verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 09.11.2009 begründet. 49 Die Beklagte macht im Wesentlichen geltend, dem Klageantrag und demzufolge auch dem erstinstanzlichen Urteilstenor fehlte die erforderliche Bestimmtheit. Die ausgeurteilte Verpflichtung zur Annahme des Angebots des Klägers auf Abschluss eines Arbeitsvertrages sei nicht vollstreckbar, da der Urteilstenor weder etwas Konkretes zu der Art der vom Kläger geforderten Beschäftigung aussage, noch Angaben hinsichtlich der zu zahlenden Arbeitsvergütung enthalte. Die Entscheidung des Arbeitsgerichts beruhe auf einer Verkennung der Darlegungslast hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen für das vom Kläger geltend gemachte Rückkehrrecht. Der Kläger sei darlegungs- und beweisbelastet dafür, dass ihm gegenüber - wie in Ziffer 2 a der schuldrechtlichen Vereinbarung vom 08.04.2008 festgelegt - unter Einhaltung der Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 ff KSchG aus dringenden betrieblichen Gründen wirksam gekündigt worden sei. Eine objektiv wirksame Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers mit der W DVS liege nicht vor. Die Kündigung sei lediglich deshalb tatsächlich wirksam geworden, weil der Kläger in dem von ihm eingeleiteten Kündigungsschutzverfahren mit der W DVS einen Vergleich abgeschlossen habe. Der Kläger könne jedoch nicht im Einvernehmen mit der W DVS über die Wirksamkeit der Kündigung disponieren, um so die Voraussetzungen für die erfolgreiche Geltendmachung des Rückkehrrechts herbeizuführen. Würde man allein auf die Wirksamkeit der Kündigungserklärung abstellen, so wäre bereits der einseitige Verzicht auf eine Kündigungsschutzklage oder die Rücknahme der Klage - oder wie vorliegend - die vergleichsweise Beendigung des Kündigungsschutzprozesses ausreichend, um das besondere Rückkehrrecht zu begründen. Eine solche Verfahrensweise biete jedoch objektiv die Möglichkeit des Missbrauchs zu ihrem - der Beklagten - Nachteil. Hinsichtlich der sozialen Rechtfertigung der gegenüber dem Kläger ausgesprochenen Kündigung bestünden in mehrfacher Hinsicht Bedenken. So bestehe bei der W DVS nach wie vor Beschäftigungsbedarf für den Kläger. Die W Deutschland GmbH und ihre Tochterunternehmen sperrten sich dagegen, ihr - der Beklagten - die ihren Kündigungen zugrundeliegenden Daten der Arbeitnehmer vertragsgemäß offen zu legen. Eine sachgerechte Beurteilung der sozialen Rechtfertigung der Kündigung sei ihr daher nicht möglich. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts gehe die Regelung zum besonderen Rückkehrrecht auch davon aus, dass bis spätestens zum 31.12.2008 eine tatsächliche Rückkehr des Arbeitnehmers erfolge. Die bloß vorsorgliche Ankündigung einer Rückkehrabsicht vor dem 31.12.2008, ohne einen genauen Rückkehrtermin zu nennen, begründe keinen Wiedereinstellungsanspruch. Letztlich fänden im Falle einer Rückkehr des Klägers die Bestimmungen der jeweils geltenden Rationalisierungsschutz -Tarifverträge auf der Grundlage von Ziffer 4 der Schuldrechtlichen Vereinbarung vom 08.04.2005 Anwendung. Demzufolge sei sie berechtigt, dem Kläger ein auf Beschäftigung in der Vivento gerichtetes Vertragsangebot zu unterbreiten. Auch dies berücksichtige der erstinstanzliche Urteilstenor nicht. 50 Zur Darstellung aller weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beklagten im Berufungsverfahren wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 04.11.2009 (Bl. 121 - 138 d. A.) sowie auf den Schriftsatz der Beklagten vom 17.02.2010 (Bl. 190 - 193 d. A.) Bezug genommen. 51 Die Beklagte beantragt, 52 das erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen. 53 Der Kläger beantragt, 54 die Berufung zurückzuweisen. 55 Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil und macht im Wesentlichen geltend, entgegen der Ansicht der Beklagten habe er seine Rückkehr ihr gegenüber wirksam angekündigt. Maßgeblich sei insoweit, dass er mit Schreiben vom 31.10.2008 seinen Rückkehrwunsch ausdrücklich geltend gemacht habe. Das Arbeitsgericht sei auch nicht von einer unzutreffenden Darlegungs- und Beweislastverteilung ausgegangen. Das Bestehen des Rückkehrrechts setze nicht voraus, dass gerichtlich über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung entschieden sei. Dies würde nämlich bedeuten, dass jeder Arbeitnehmer gezwungen wäre, die Kündigung gerichtlich anzugreifen. Eine objektiv wirksame Kündigung liege auch dann vor, wenn sich ein Arbeitnehmer dafür entscheide, gegen die Kündigung keine Klage zu erheben. Dies insbesondere dann, wenn wie vorliegend sowohl ein Interessenausgleich als auch ein Sozialplan vorliege. Aufgrund des bestehenden Sozialplans und des Interessensausgleichs und der fehlenden Möglichkeit, die hieraus resultierende Vermutung zu widerlegen, sei klar gewesen, dass die Kündigung selbst nicht mit Erfolg hätte angefochten werden können. Soweit die Beklagte Zweifel an der Ordnungsgemäßheit der ihm gegenüber ausgesprochenen Kündigung habe, so hätte sie von ihrem diesbezüglichen Auskunftsanspruch gegenüber der W Deutschland GmbH bzw. der W DVS Gebrauch machen müssen. Es treffe auch nicht zu, dass die Beklagte keine Möglichkeit mehr habe, ihn zu beschäftigen. Selbst wenn sein ehemaliges Tätigkeitsfeld entfallen sein sollte, sei die Beklagte verpflichtet, ihm eine anderweitige adäquate Beschäftigung anzubieten. 56 Wegen aller Einzelheiten des Vorbringens des Klägers im Berufungsverfahren wird auf dessen Berufungsbegründungsschrift vom 12.01.2010 (Bl. 180 - 183 d. A.) Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. 57 Die statthafte Berufung ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das somit insgesamt zulässige Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg. II. 1. 58 Die Klage ist zulässig. 59 Der Klageantrag ist hinreichend bestimmt i. S. v. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der Kläger begehrt die Verurteilung der Beklagten zur Annahme seines Angebots auf Abschluss eines Arbeitsvertrages und damit auf Abgabe einer Willenserklärung, die mit Rechtskraft eines den Klageantrag stattgebenden Urteils gemäß § 894 Abs. 1 S. 1 ZPO als abgegeben gilt. Der Inhalt des abzuschließenden Arbeitsvertrages ist im Klageantrag hinreichend bezeichnet. Der Vertrag soll hinsichtlich der Arbeitsvergütung und der zurückgelegten Beschäftigungszeit unter Wahrung der vom Kläger im Arbeitsverhältnis erworbenen Besitzstände zustande kommen (vgl. BAG v. 25.01.2007 - 8 AZR 989/06 - AP Nr. 2 zu § 613 a BGB Wiedereinstellung, m. w. N.). 60 Die Auslegung des Klageantrages ergibt nicht, dass die Wiedereinstellung erst mit Rechtskraft der Entscheidung erfolgen soll. Der Kläger hat bereits in seiner Klageschrift (dort S. 3 = Bl. 3 d. A.) geltend gemacht, dass die Beklagte verpflichtet sei, sein Angebot auf Abschluss eines Arbeitsvertrages ab dem 01.08.2009 anzunehmen. Der Antrag ist daher dahingehend zu verstehen, dass der Kläger die Einstellung zum 01.08.2009 begehrt. 2. 61 Die Klage ist jedoch nicht begründet. 62 Der Kläger hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Wiedereinstellung zum 01.08.2009. a) 63 Der Begründetheit der Klage steht nicht bereits entgegen, dass die Beklagte nunmehr - ausgehend vom Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung - zu einem rückwirkenden Abschluss eines Arbeitsvertrages verurteilt werden soll. Nach § 275 Abs. 1 BGB ist zwar der Anspruch auf Leistung ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder jedermann unmöglich ist. Jedoch ist der rückwirkende Abschluss eines Vertrages nicht mehr nichtig. Damit ist auch eine dahingehende Verurteilung möglich (BAG v. 25.01.2007 - 8 AZR 989/06 - a. a. O.). b) 64 Die Klage ist jedoch deshalb unbegründet, weil die Voraussetzungen des mit Vertrag der Parteien vom 30.04.2005 unter Bezugnahme auf die Schuldrechtliche Vereinbarung vom 08.04.2005 vereinbarten Rückkehrrechts nicht erfüllt sind. 65 Als Grundlage für das vom Kläger in Anspruch genommene Rückkehrrecht kommt vorliegend ausschließlich Ziffer 1. b. der einzelvertraglich vereinbarten Schuldrechtlichen Vereinbarung vom 08.04.2005 in Betracht. Danach bestand bis zum 31.12.2008 ein Rückkehrrecht unter besonderen Bedingungen (besonderes Rückkehrrecht). Diesbezüglich kann offen bleiben, ob nach dieser Bestimmung eine tatsächliche Rückkehr des Arbeitnehmers bis zum 31.12.2008 erforderlich ist (so die Ansicht der Beklagten), oder ob es ausreicht, dass die "besondere Bedingung" vor dem 1.1.2009 eintritt und der Arbeitnehmer seine Rückkehrrecht rechtzeitig geltend macht. Einem Rückkehranspruch des Klägers steht vorliegend jedenfalls der Umstand entgegen, dass eine "besondere Bedingung" i. S. v. Ziffer 1 b der Schuldrechtlichen Vereinbarung (überhaupt) nicht eingetreten ist. 66 Die Parteien gehen übereinstimmend und zutreffend davon aus, dass vorliegend hinsichtlich der erforderlichen besonderen Bedingung ausschließlich Ziffer 2.a. der Schuldrechtlichen Vereinbarung vom 08.04.2005 in Betracht kommt. Danach liegt eine besondere Bedingung i. S. v. Ziffer 1.b. dann vor, wenn "das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 ff KSchG aus dringenden betrieblichen Gründen wirksam gekündigt wird". Diese Voraussetzung ist im Streitfall jedoch nicht erfüllt. 67 Die Voraussetzungen der Ziffer 2.a. der Schuldrechtlichen Vereinbarung vom 08.04.2005 sind nicht bereits deshalb gegeben, weil der Kläger in dem gegen die W DVS geführten Kündigungsschutzrechtsstreit einen Vergleich abgeschlossen hat, nach dessen Inhalt das Arbeitsverhältnis durch die seitens der W DVS ausgesprochene Kündigung aufgelöst worden ist. Bei Auslegung der maßgeblichen Regelung ergibt sich nämlich, dass das bloße Wirksamwerden einer Kündigung, sei es infolge des Eintritts der Fiktion des § 7 KSchG oder infolge eines Vergleichs, insoweit nicht ausreichend ist. Durch die Formulierung "unter Einhaltung der Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 ff KSchG" haben die Vertragsparteien klar und eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass die Kündigung sozial gerechtfertigt i. S. der genannten gesetzlichen Vorschriften sein muss. Es genügt deshalb auch nicht der bloße Ausspruch einer auf betriebliche Gründe gestützten Kündigung. Dieses Auslegungsergebnis entspricht auch dem erkennbaren Interesse der Beklagten als Vertragspartner der Schuldrechtlichen Vereinbarung vom 08.04.2005 und bei Abschluss der mit dem Kläger am 30.04.2005 getroffenen Vereinbarung. Mit der gewählten Formulierung sollte verhindert werden, dass den Wgesellschaften die Möglichkeit eröffnet wird, durch den bloßen Ausspruch von auf betriebliche Gründe gestützten, jedoch sozial ungerechtfertigten Kündigungen, einen Wechsel von Arbeitnehmern zur Beklagten herbeizuführen. 68 Hinsichtlich der sozialen Rechtfertigung der ihm gegenüber ausgesprochenen Kündigung trägt der Kläger im Streitfall die Darlegungs- und Beweislast. Dies ergibt sich aus der im Zivilprozess geltenden Grundregel, wonach der Anspruchsteller für das Vorliegen der rechtsbegründenden Anspruchsvoraussetzungen, vorliegend demnach für die soziale Rechtfertigung der seitens der W DVS ausgesprochenen Kündigung, darlegungs- und beweisbelastet ist. Nichts anderes folgt im Streitfall aus § 2 des zwischen den Parteien am 30.04.2005 geschlossenen Vertrages sowie aus dem Inhalt der zwischen der Beklagten und den Wgesellschaften getroffenen "Vereinbarung zur Schuldrechtlichen Vereinbarung vom 08.04.2005" (Bl. 24 - 26 d. A.). Aus den darin enthaltenen Regelungen ist lediglich ersichtlich, dass sich die Beklagte gewisse Kontrollrechte hat einräumen lassen, um die soziale Rechtfertigung von Kündigungen der Wgesellschaften selbst überprüfen zu können. Eine Prüfung der Sozialauswahl gemäß § 1 Abs. 3 KSchG wurde der Beklagten damit allerdings nicht ermöglicht, weil diese nicht die Berechtigung hat, die Sozialdaten der bei den Wgesellschaften beschäftigten Arbeitnehmer einzusehen, die nicht ehemalige Arbeitnehmer der Beklagten sind. Eine Umkehr der Darlegungs- und Beweislast ist durch die betreffenden vertraglichen Regelungen daher nicht eingetreten (LAG Berlin-Brandenburg v.20.11.2009 - 14 Sa 1249/09 -). 69 Es spricht allerdings einiges dafür, dass an die Darlegungslast des Klägers hinsichtlich der sozialen Rechtfertigung der Kündigung nicht die selben Anforderungen zu stellen sind wie an die Darlegungslast eines Arbeitgebers im Kündigungsschutzprozess. Vielmehr erscheint es diesbezüglich ausreichend aber auch erforderlich, dass der sein Rückkehrrecht geltend machende Arbeitnehmer Tatsachen bzw. Umstände vorträgt, die das Vorliegen der Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 ff KSchG zumindest plausibel erscheinen lassen. Sodann wäre es Sache der Beklagten, im Rahmen einer insoweit abgestuften Darlegungs- und Beweislast - auch unter Ausnutzung des in § 2 des Vertrages vom 30.04.2005 sowie in der "Vereinbarung zur schuldrechtlichen Vereinbarung vom 08.04.2005" geregelten Auskunftsrechts - zum klägerischen Vorbringen substantiiert Stellung zu nehmen. 70 Eine solche Verteilung der Darlegungs- und Beweislast erscheint auch nicht unbillig. So wäre es für den Kläger u. a. möglich gewesen, sich über den Betriebsrat (etwa über § 3 KSchG oder § 102 Abs. 2 S. 4 BetrVG) Informationen über die Kündigungsgründe zu verschaffen. Darüber hinaus hätte der Kläger auch das Vorbringen der W DVS aus dem Kündigungsschutzrechtsstreit darstellen bzw. wiedergeben können. 71 Im Streitfall hat der Kläger keine ausreichenden Tatsachen vorgetragen, welche die soziale Rechtfertigung der ihm gegenüber ausgesprochenen Kündigung zumindest plausibel erscheinen lassen. Zwar ist in dem von ihm vorgelegten Kündigungsschreiben der W DVS vom 09.12.2008 (Bl. 4 f d. A.) die Rede von der "Umsetzung der Restrukturierung des Bereichs Technical Operations". Welchen konkreten Inhalt diese unternehmerische Entscheidung bzw. Maßnahme hat und insbesondere wie sich diese auf die Beschäftigungsmöglichkeit des Klägers bei der W DVS auswirkt, ist jedoch weder vorgetragen noch ersichtlich. Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg auf die gesetzliche Vermutung des § 1 Abs. 5 KSchG berufen. Diese Vermutung tritt nur ein, wenn die zu kündigenden Arbeitnehmer in einem Interessenausgleich namentlich bezeichnet werden, wofür jedoch im Streitfall - in Ermangelung sowohl eines entsprechenden Sachvortrages als auch der Vorlage des Interessensausgleichs - keine Anhaltspunkte bestehen. Auch ansonsten hat der Kläger keine Tatsachen vorgetragen, die für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 ff KSchG sprechen könnten. Dem gegenüber hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 17.02.2010 (dort S. 3 f = Bl. 192 f d. A.) ihrerseits Anhaltspunkte gegen die soziale Rechtfertigung der Kündigung dargetan. Schließlich kann vorliegend nicht gänzlich unberücksichtigt bleiben, dass der Kläger in dem zwischen ihm und der W DVS abgeschlossenen Vergleich eine Erhöhung der ihm aus dem Sozialplan zustehenden Abfindungssumme erreichen konnte. Dieser Umstand spricht dagegen, dass der vom Kläger eingereichten Kündigungsschutzklage keinerlei Erfolgsaussicht beizumessen war. III. 72 Die Klage war daher unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils abzuweisen. 73 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. 74 Die Revision war nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zuzulassen.