Urteil
7 Sa 94/09
Landesarbeitsgericht Hamburg 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHH:2010:1202.7SA94.09.0A
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Leitsätze
1. Ein von tariffähigen Parteien geschlossener Vertrag, der nach dem Willen dieser Parteien keinen Tarifvertrag, sondern einen nicht tariflichen Koalitionsvertrag darstellen soll, ist nach den für die Auslegung von Tarifverträgen geltenden Regeln vorzunehmen, weil er regelmäßig - wie im Normalfall ein Tarifvertrag - eine Vielzahl von Personen betrifft.(Rn.78)
2. Liegen besondere Bedingungen für ein Rückkehrrecht im Sinne einer "Schuldrechtlichen Vereinbarung" nur dann vor, wenn "das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Voraussetzungen des § 1 Abs 2 ff KSchG aus dringenden betrieblichen Gründen wirksam gekündigt" worden ist, besteht das besondere Rückkehrrecht nur dann, wenn die Kündigung materiell-rechtlich wirksam ist, weil die Tatbestandsvoraussetzungen des zitierten § 1 Abs 2ff KSchG feststehen müssen.(Rn.81)
(Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 7 AZR 36/11)
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten zu 1. wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 24. September 2009 – 17 Ca 594/08 – abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen, soweit sie sich gegen die Beklagte zu 1. richtet.
Die Anschlussberufung des Klägers wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Die Revision wird zugelassen, soweit der Berufung der Beklagten zu 1. stattgegeben wurde.
Im Übrigen wird die Revision nicht zugelassen
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein von tariffähigen Parteien geschlossener Vertrag, der nach dem Willen dieser Parteien keinen Tarifvertrag, sondern einen nicht tariflichen Koalitionsvertrag darstellen soll, ist nach den für die Auslegung von Tarifverträgen geltenden Regeln vorzunehmen, weil er regelmäßig - wie im Normalfall ein Tarifvertrag - eine Vielzahl von Personen betrifft.(Rn.78) 2. Liegen besondere Bedingungen für ein Rückkehrrecht im Sinne einer "Schuldrechtlichen Vereinbarung" nur dann vor, wenn "das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Voraussetzungen des § 1 Abs 2 ff KSchG aus dringenden betrieblichen Gründen wirksam gekündigt" worden ist, besteht das besondere Rückkehrrecht nur dann, wenn die Kündigung materiell-rechtlich wirksam ist, weil die Tatbestandsvoraussetzungen des zitierten § 1 Abs 2ff KSchG feststehen müssen.(Rn.81) (Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 7 AZR 36/11) Auf die Berufung der Beklagten zu 1. wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 24. September 2009 – 17 Ca 594/08 – abgeändert. Die Klage wird abgewiesen, soweit sie sich gegen die Beklagte zu 1. richtet. Die Anschlussberufung des Klägers wird als unzulässig verworfen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Revision wird zugelassen, soweit der Berufung der Beklagten zu 1. stattgegeben wurde. Im Übrigen wird die Revision nicht zugelassen I. 1. Die Berufung der Beklagten zu 1. gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 24. September 2009 – 17 Ca 594/08 – ist gemäß § 64 Abs. 1 und 2 b ArbGG statthaft. Sie ist zudem gemäß §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 Satz 1 und 2 ArbGG, 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und damit auch im Übrigen zulässig. 2. Die Anschlussberufung des Klägers gegen die Beklagte zu 2. ist unzulässig. Die Anschlussberufung richtet sich ausschließlich gegen die Beklagte zu 2., denn der Kläger begehrt mit ihr die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 2. durch die von dieser ausgesprochene Kündigung nicht beendet wird, sowie die Verurteilung der Beklagten zu 2. zur Weiterbeschäftigung des Klägers. Eine Berufung der Beklagten zu 2. ist nicht erfolgt, eine Anschließung ist deshalb schon begrifflich ausgeschlossen. Eine Anschlussberufung ist nur Antragsstellung innerhalb einer fremden Berufung und kann sich deshalb nur gegen den Berufungsführer richten, nicht gegen Dritte. Der Bundesgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass die Anschlussberufung sich nur gegen den Berufungskläger richten kann (vgl. BGH vom 12. Dezember 1988 – II ZR 129/88, zitiert nach juris; BGH vom 14. Mai 1991 – XI ZB 2/91, zitiert nach juris; siehe auch Zöller-Heßler, ZPO, 28. Auflage, § 524 Rn. 18 m. w. N.). Die beiden Beklagten sind nicht notwendige Streitgenossen; die ihnen gegenüber geltend gemachten Ansprüche betrafen nicht denselben Streitgegenstand. Es handelte sich daher nur um äußerlich verbundene, der Sache nach aber um selbständige Verfahren (vgl. Zöller-Vollkommer, a. a. O., § 61 Rn. 8). Jeder Streitgenosse ist deshalb gemäß § 61 ZPO so zu behandeln, als ob nur er allein mit dem Gegner prozessieren würde. Die Anträge der Hilfsanschlussberufung, nämlich festzustellen, dass die Kündigung der Beklagten zu 2. unwirksam sei und die Beklagte zu 2. zur Weiterbeschäftigung des Klägers zu verurteilen, hat der Kläger für den – hier eingetretenen – Fall der Stattgabe der Berufung der Beklagten zu 1. gestellt. Die Anschließung ist also an eine Bedingung geknüpft worden, die sich erst aus einem Vorgang im Prozessrechtsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1. ergeben konnte, nämlich aus der Abweisung seiner Klage in der Berufungsinstanz. Die Bedingung ist damit außerprozessual. Könnte der Kläger Anschlussberufung unter der Bedingung einlegen, dass der andere Streitgenosse seinen Prozess gewinnt, so würden die Verfahren auch innerlich miteinander verknüpft. Das Gericht wäre dann genötigt, über die Berufung des Prozessgegners der Streitgenossen entweder einheitlich zu entscheiden oder zuerst durch Teilurteil über den Anspruch gegen denjenigen Streitgenossen zu befinden, von dessen Obsiegen die Anschlussberufung gegen den anderen Streitgenossen abhängig sein soll. Damit würde die Selbständigkeit der Verfahren aufgehoben (vgl. BGH vom 17. März 1989 – V ZR 233/87, zitiert nach juris). Damit ist die Anschlussberufung des Klägers unzulässig. II. Die Berufung der Beklagten zu 1. ist begründet. 1. Der Klagantrag zu 1. ist unzulässig, weil es an dem erforderlichen Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO fehlt. Das besondere Feststellungsinteresse des § 256 Abs. 1 ZPO muss als Sachurteilsvoraussetzung in jeder Lage des Verfahrens gegeben sein. Sein Vorliegen ist von Amts wegen zu prüfen. Dabei hat das Gericht den Sachverhalt nicht selbständig zu untersuchen, vielmehr muss der Kläger die erforderlichen Tatsachen für sein fortbestehendes Interesse darlegen und gegebenenfalls beweisen (BAG vom 12.Dezember 2002 – 8 AZR 497/01 – AP Nr. 25 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitgebers, m.w.N., zitiert nach juris). Grundsätzlich fehlt das Feststellungsinteresse, wenn der Kläger dasselbe Ziel mit einer Klage auf Leistung erreichen kann. Indessen besteht keine allgemeine Subsidiarität der Feststellungs- gegenüber der Leistungsklage. Die Zulässigkeit einer Feststellungsklage ist trotz der Möglichkeit, Leistungsklage zu erheben, dann zu bejahen, wenn die Durchführung des Feststellungsverfahrens unter dem Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit zu einer sinnvollen und sachgemäßen Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte führt (BGH vom 09.Juni 1983 – III ZR 74/82 - NJW 1984 1118, m.w.N., zitiert nach juris; BAG vom 05.Juni 2003 – 6 AZR 277/02 - AP Nr. 81 zu § 256 ZPO 1977, m.w.N., zitiert nach juris). Gemessen an diesen Grundsätzen ist der Feststellungsantrag zu 1. unzulässig. Voraussetzung für den Erfolg des Klagantrages zu 2. ist, dass ein Rückkehrrecht des Klägers zu der Beklagten zu 1. besteht. Dies ist also ohnehin im Rahmen dieses Leistungsantrages zu prüfen. Von daher besteht kein Interesse des Klägers, gesondert feststellen zu lassen, dass ein solches Rückkehrrecht besteht. Es liegt auch kein Fall einer Zwischenfeststellungsklage im Sinne des § 256 Abs. 2 ZPO vor, denn der Streit darüber, ob dem Kläger ein Rückkehrrecht zur Beklagten zu 1. zusteht, bestand bereits vor Erhebung der Klage, ist also nicht erst, wie von § 256 Abs. 2 ZPO gefordert, im Laufe des Rechtsstreits entstanden. 2. Der Klagantrag zu 2. ist zulässig, aber unbegründet. 2.1. Der Antrag ist zulässig. Wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat (ohne dies allerdings bei der Tenorierung zu berücksichtigen), ist der Antrag dahin zu verstehen, dass die Beklagte zu 1. zur Annahme eines in der Klage enthaltenen Angebots des Klägers auf Abschluss eines Arbeitsvertrages verurteilt werden soll. Der Antrag ist auch hinreichend bestimmt. Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift neben der bestimmten Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs auch einen bestimmten Antrag enthalten. Damit wird der Streitgegenstand abgegrenzt und zugleich eine Voraussetzung für die etwa erforderlich werdende Zwangsvollstreckung geschaffen. Daran gemessen ist ein Klageantrag grundsätzlich hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, dadurch den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) absteckt, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 322 ZPO) erkennen lässt, das Risiko eines Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf den Beklagten abwälzt und schließlich eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streites im Vollstreckungsverfahren erwarten lässt (BGH vom 14.Dezember 1998 – II ZR 330/97-, NJW 1999, 954, zitiert nach juris). Entgegen der von der Beklagten zu 1. vertretenen Auffassung entspricht der Klagantrag zu 2. den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Wie schon das Arbeitsgericht zu Recht festgestellt hat, ist der Inhalt des abzuschließenden Vertrags im Antrag hinreichend bestimmt. Der Vertrag soll entsprechend Ziffer 4 der Schuldrechtlichen Vereinbarung vom 8. April 2005 zustande kommen. Der Verweis auf diese Regelung ist ausreichend. Nach dieser Regelung sind die zu vereinbarenden Arbeitsbedingungen jedenfalls bestimmbar. Dies genügt. 2.2. Der Klagantrag zu 2. ist jedoch unbegründet. Mögliche Anspruchsgrundlage für einen Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Abschluss eines Arbeitsvertrages ist § 2 des zwischen ihm und der Beklagten zu 1. geschlossenen (von den Parteien nicht vorgelegten) Auflösungsvertrages sowie des (von den Parteien nicht vorgelegten) „Vertrages zur Abänderung des Auflösungsvertrages im Zusammenhang mit der schuldrechtlichen Vereinbarung vom 08.08.2002“ i. V. m. Ziffern 1 b. und 2 a. der Schuldrechtlichen Vereinbarung vom 8. April 2005. Danach steht den am 1. Oktober 2002 beurlaubten tariflichen Arbeitnehmern mit Herkunft aus der Beklagten zu 1., die durch die Restrukturierung der Gesellschaften des KD.-Konzerns zum 1. Oktober 2002 in die Beklagte zu 2. gewechselt sind und bei der Beklagten zu 2. weiterbeschäftigt werden, ein einzelvertragliches, bis zum 31. Dezember 2008 befristetes besonderes Rückkehrrecht zur Beklagten zu 1. zu, wenn das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 ff. KSchG aus dringenden betrieblichen Gründen wirksam gekündigt wird (Ziffer 1 b und 2 a Schuldrechtliche Vereinbarung 2005), nicht aufgrund verhaltensbedingter Gründe des Arbeitnehmers oder aus den in seiner Person liegenden Gründen durch Aufhebungsvertrag beendet wird (Ziffer 5 Schuldrechtliche Vereinbarung) und der Arbeitnehmer frühestens sechs Monate nach dem Beginn des Rückkehrzeitraumes für das allgemeine Rückkehrrecht seine Rückkehr unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gegenüber der Beklagten zu 1. und der Beklagten zu 2. schriftlich ankündigt (Ziffer 3 und Protokollnotiz zu Ziffer 3 Schuldrechtliche Vereinbarung 2005). Es kann vorliegend dahinstehen, ob der Kläger das besondere Rückkehrrecht grundsätzlich noch wahrnehmen konnte, auch wenn er erst zum 1. August 2009 einen neuen Arbeitsvertrag mit der Beklagten zu 1. hätte abschließen können. Denn der Kläger hat jedenfalls kein Rückkehrrecht, weil die dafür in Ziffer 1 b und 2 a der Schuldrechtlichen Vereinbarung vom 8. April 2005 aufgestellten Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Die Auslegung der schuldrechtlichen Vereinbarung vom 8. April 2005 war nach den für die Auslegung von Tarifverträgen geltenden Regeln vorzunehmen (so bereits LAG Hamburg, Urteil vom 30. Juni 2010 – 3 Sa 96/09 – und vom 31. August 2010 – 2 Sa 203/09 – in Parallelverfahren). Ein von tariffähigen Parteien geschlossener Vertrag, der nach dem Willen dieser Parteien keinen Tarifvertrag, sondern einen nicht tariflichen Koalitionsvertrag darstellen soll, ist nach den für die Auslegung von Tarifverträgen geltenden Regeln vorzunehmen, weil er regelmäßig – wie im Normalfall ein Tarifvertrag – eine Vielzahl von Personen betrifft (vgl. BAG vom 5. November 1997 – 4 AZR 872/95, AP Nr. 29 zu § 1 TVG, zitiert nach juris). Die Schuldrechtliche Vereinbarung vom 8. April 2005 wurde von Parteien geschlossen, die mit gemäß § 2 Abs. 1 TVG tariffähig sind. Aufgrund der Bezeichnung als „Schuldrechtliche Vereinbarung“ und des Inhalts ist nicht davon auszugehen, dass es sich hierbei um einen Tarifvertrag handeln sollte, In der Vereinbarung sind aber normativ die Voraussetzungen geregelt, bei deren Vorliegen ein Rückkehrrecht der Arbeitnehmer zur Beklagten bestehen soll. Die Beklagte hatte mit den Arbeitnehmern nur noch einzelvertraglich eine entsprechende Vereinbarung zu treffen, was sie durch Beifügung der „Schuldrechtlichen Vereinbarung“ jeweils als Anlage zu den einzelvertraglichen Vereinbarungen umsetzte. Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Wortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Soweit der Wortlaut jedoch nicht eindeutig ist, ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm ermittelt werden kann. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, dann können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages, gegebenenfalls auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zunächst zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BAG vom 5. November 1997 – 4 AZR 872/95 – a. a. O.). Die besonderen Bedingungen im Sinne der Ziffer 1 b. der Schuldrechtlichen Vereinbarung vom 8. April 2005 liegen gemäß Ziffer 2 a. nur dann vor, wenn „das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 ff. KSchG aus dringenden betrieblichen Gründen wirksam gekündigt“ worden ist. Der Wortlaut der Regelung in Ziffer 2 a. der Schuldrechtlichen Vereinbarung vom 8. April 2005 ist klar und eindeutig und somit nicht auslegungsbedürftig. Ihr ist zu entnehmen, dass ein besonderes Rückkehrrecht nur dann bestehen soll, wenn die Kündigung materiell-rechtlich wirksam ist, weil die Tatbestandsvoraussetzungen des zitierten § 1 Abs. 2 ff. KSchG feststehen müssen (so schon LAG Berlin-Brandenburg vom 20. November 2009 – 14 Sa 249/09, zitiert nach juris; LAG Rheinland-Pfalz vom 24. Februar 2010 – 8 Sa 534/09; LAG Hamburg vom 20. Juli 2010 – 4 Sa 58/09 -, vom 30. Juni 2010 – 3 Sa 96/09 - und vom 31. August 2010 – 2 Sa 203/09; Sächsisches LAG vom 25. März 2010 – 9 Sa 550/09).). Die ausdrückliche Nennung des § 1 Abs. 2 ff. KSchG in Ziffer 2 a. und die Worte „wirksam gekündigt“ verdeutlichen, dass die Vertragspartner der Schuldrechtlichen Vereinbarung vom 8. April 2005 das besondere Rückkehrrecht gemäß Ziffer 1 b. nur für den Fall gewähren wollten, dass eine Kündigung den Anforderungen an eine betriebsbedingte Kündigung im Sinne des § 1 KSchG genügt. Anhaltspunkte dafür, dass es der Arbeitnehmer in der Hand haben sollte, durch schlichtes Nichteinhalten der Klagefrist des § 4 KSchG für die Beklagte zu 1. bindende Rechtsfolgen eintreten zu lassen, liegen nicht vor, denn in einem derartigen Fall würde lediglich die Rechtswirksamkeit der Kündigung fingiert (§ 7 KSchG), nicht jedoch das Vorliegen eines bestimmten Kündigungsgrundes, hier also dringende betriebliche Gründe, festgestellt. Soweit das Arbeitsgericht meint, aufgrund des Zusatzes „ff“ nach „§ 1 Abs. 2“ sei nicht auszuschließen, dass nach dem Wortlaut der Regelung weitere Vorschriften aus dem Kündigungsschutzgesetz in Bezug genommen werden sollten, etwa die Regelungen zur Wirksamkeitsfiktion (§§ 4, 7 KSchG), kann dem nicht gefolgt werden. Der Zusatz „ff“ bezieht sich ersichtlich auf die dem vorgenannten Absatz 2 des § 1 KSchG nachfolgenden Absätze 3 – 5, denn nur dort finden sich weitere Regelungen zu den Voraussetzungen einer betriebsbedingten Kündigung. Im Übrigen hätte, wenn die Auffassung des Arbeitsgerichts zutreffend wäre, die Zitierung dann lauten müssen „§§ 1 Abs. 2 ff. KSchG“. Die nach allem erforderliche materiell-rechtliche Prüfung der Kündigung hätte in einem Kündigungsschutzverfahren gegen die Beklagte zu 2. mit Streitverkündung gegenüber der Beklagten zu 1. (§§ 72 f. ZPO) durchgeführt werden können. Die Prüfung kann aber auch – wie hier – in einem Prozess gegen die Beklagte zu 1. erfolgen. Darlegungs- und beweispflichtig für die Wirksamkeit der Kündigung der Beklagten zu 2. ist im Rechtsstreit gegen die Beklagte zu 1. der Kläger. Nach den im Zivilprozess, zu dem auch der arbeitsgerichtliche Prozess gehört (vgl. § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG, § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG), allgemein geltenden Grundregeln trägt der Anspruchsteller die Darlegungs- und Beweislast für die rechtsbegründenden und der Anspruchsgegner die Darlegungs- und Beweislast für die rechtsvernichtenden, rechtshindernden und rechtshemmenden Tatbestandsmerkmale (vgl. z. B. BGH vom 14. Januar 1991 – II ZR 190/89, zitiert nach juris; BAG vom 25. September 2008 – 2 AZR 607/07, AP Nr. 355 zu § 613 a BGB, zitiert nach juris). Anspruchsteller ist im vorliegenden Rechtsstreit der Kläger, der gegenüber der Beklagten zu 1. einen Anspruch auf Abschluss eines Arbeitsvertrages bzw. das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses geltend macht und daher die Anspruchsvoraussetzungen darzulegen hat. Hierzu gehört die materiell-rechtliche Wirksamkeit der Kündigung vom 9. Dezember 2008. Das Arbeitsverhältnis des Klägers war gemäß den auf sein Arbeitsverhältnis bei der Beklagten zu 2. weiterhin anzuwendenden tariflichen Regelungen ordentlich unkündbar, so dass das Arbeitsverhältnis allenfalls aus wichtigem Grunde außerordentlich gekündigt werden konnte. Liegt eine wirksame außerordentliche Kündigung gemäß § 626 Abs. 1 BGB aus betriebsbedingten Gründen vor, ist die Kündigung auch sozial gerechtfertigt im Sinne des § 1 Abs. 2 f. KSchG. Daraus folgt, dass nach dem Sinn und Zweck der Schuldrechtlichen Vereinbarung das besondere Rückkehrrecht auch bei einer wirksamen außerordentlichen betriebsbedingten Kündigung ausgelöst wird. Die Vertragsschließenden wollten die ordentlich unkündbaren Arbeitnehmer nicht schlechter stellen als ihre vergleichbaren Kollegen, deren Kündigung nur nach den §§ 1 f. KSchG zu prüfen wäre. Die außerordentliche Kündigung gegenüber einem tariflich unkündbaren Arbeitnehmer ist aus betriebsbedingten Gründen nur ganz ausnahmsweise unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist dann zulässig, wenn der Arbeitsplatz des Arbeitnehmers weggefallen ist und der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auch unter Einsatz aller zumutbaren Mittel, gegebenenfalls durch Umorganisation seines Betriebes, nicht weiterbeschäftigen kann. Hinsichtlich der Sozialauswahl steht diese außerordentliche Kündigung einer ordentlichen Kündigung gleich; § 1 Abs. 3 KSchG ist entsprechend anwendbar (vgl. z. B. BAG vom 5. Februar 1998 – 2 AZR 227/97 – AP Nr. 143 zu § 626 BGB, zitiert nach juris, BAG vom 1. März 2007 – 2 AZR 580/05, EzA § 626 BGB 2002 Unkündbarkeit Nr. 13). Der Kläger hat gegenüber der Beklagten zu 1. erstinstanzlich im Schriftsatz vom 3. Februar 2009 die Auffassung vertreten, die von der Beklagten zu 2. ausgesprochene Kündigung sei aus betrieblichen Gründen sozial gerechtfertigt. Im Schriftsatz vom 14. Mai 2009 hat er ausgeführt, es sei nicht nachvollziehbar, woraus sich Zweifel an der Wirksamkeit der Kündigung der Beklagten zu 2. ergeben sollten. In der Berufungserwiderung hat der Kläger vorgetragen, soweit es überhaupt auf die Wirksamkeit der von der Beklagten zu 2. ausgesprochenen Kündigung ankomme, sei der Beklagten zu 1. zwar zuzugeben, dass die Kündigung des tariflich unkündbaren Klägers dem ersten Anschein nach unwirksam sein könnte. Jedoch sei andererseits festzuhalten, dass für eine Kündigung aus dringenden betrieblichen Gründen die von der Beklagten zu 2. vorgetragene unternehmerische Entscheidung und der von der Beklagten zu 2 vorgelegte Interessenausgleich und Sozialplan spreche. Durchgreifende Bedenken gegen die von der Beklagten durchgeführte Sozialauswahl durch Benennung gegenüber dem Kläger weniger schutzwürdiger Arbeitnehmer könnten nicht erhoben werden. Auch die Benennung eines freien Arbeitsplatzes, auf dem der Kläger weiterbeschäftigt werden könnte, könne nicht erfolgen. Mit diesem Vorbringen hat der Kläger seiner Darlegungslast nicht genügt. Der Vortrag des Klägers erschöpft sich in pauschalen Behauptungen. Insbesondere lässt er nicht erkennen, dass es der Beklagten zu 2. auch unter Einsatz aller zumutbaren Mittel, gegebenenfalls durch Umorganisation ihres Betriebes, nicht möglich wäre, den Kläger weiter zu beschäftigen. Zudem hat der Kläger im Prozessrechtsverhältnis zur Beklagten zu 2. im Einzelnen dargelegt, aus welchen Gründen die von der Beklagten zu 2. ausgesprochene Kündigung unwirksam sei, insbesondre hat er konkret eine anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit geltend gemacht und unter Benennung zahlreicher aus seiner Sicht vergleichbarer Arbeitnehmer eine fehlerhafte Sozialauswahl gerügt. Dieses Vorbringen des Klägers hat sich die Beklagte zu 1. schon erstinstanzlich zu Eigen gemacht. Von daher hätte es nunmehr eines konkreten Vorbringens des Klägers dazu bedurft, dass die von ihm gegenüber der Beklagten zu 2. erhobenen Einwände gegen die Wirksamkeit der Kündigung unzutreffend seien. Daran fehlt es vollständig. Auch insofern ist der Kläger seiner Darlegungs- und Beweislast nicht nachgekommen. Die Tatbestandsvoraussetzungen des Rückkehrrechts sind deshalb nicht erfüllt. 3. Der gegen die Beklagte zu 1. gerichtete Hilfsantrag ist zulässig, aber unbegründet. 3.1. Der Antrag ist zulässig. Der Kläger begehrt die Feststellung eines Rechtsverhältnisses, nämlich das sein mit der Beklagten zu 2. bestehendes Arbeitsverhältnis aufgrund der fristgerechten Ausübung des Rückkehrrechts durch den Kläger auf die Beklagte zu 1. übergeht und zwischen ihm und der Beklagten zu 1. ein Arbeitsverhältnis besteht. Da hierüber Streit besteht, hat der Kläger auch ein Interesse an alsbaldiger Feststellung des Rechtsverhältnisses. 3.2. Der Hilfsantrag ist jedoch unbegründet. Da wie vorstehend unter 2.2. ausgeführt, dem Kläger kein Rückkehrrecht zur Beklagten zu 1. zusteht, ist schon deswegen ein Übergang des Arbeitsverhältnisses zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 2. auf die Beklagte zu 1. aufgrund der Ausübung eines Rückkehrrechts nicht erfolgt. Im Übrigen würde ein „Übergang“ des Arbeitsverhältnisses die Abgabe übereinstimmender Willenserklärungen voraussetzen, wie sich aus Ziffer 4 der Schuldrechtlichen Vereinbarung vom 8. April 2005 ergibt, da von den „zu vereinbarenden“ Arbeitsbedingungen die Rede ist. Auch an einer solchen Vereinbarung fehlt es. III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1 ZPO, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG. IV. Soweit der Berufung der Beklagten zu 1. stattgegeben wurde, liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision wegen der Vielzahl gleichgelagerter Fälle vor, § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG. Soweit die Anschlussberufung des Klägers als unzulässig verworfen wurde, war die Zulassung der Revision nicht veranlasst, da die hierfür gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen. Die Parteien streiten vor dem Hintergrund einer außerordentlichen Kündigung mit Auslauffrist des Arbeitsverhältnisses zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 2. über ein Rückkehrrecht des Klägers zur Beklagten zu 1. Der am … November 1958 geborene, verheiratete und gegenüber einem Kind unterhaltspflichtige Kläger war seit dem 1. September 1976 bei der Beklagten zu 1. und deren Rechtsvorgängerin als Fernmeldehandwerker im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses beschäftigt. Im Jahre 1999 gliederte die Beklagte zu 1. das Breitbandkabelgeschäft auf den KD.-Konzern aus. Mit Wirkung zum 1. Oktober 1999 begründete der Kläger unter Anrechnung der bei der Beklagten zu 1. erworbenen Beschäftigungszeit ein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten zu 2. als Gesellschaft des KD.-Konzerns (Änderungsverträge vom 6. Juni 2000 und vom 9. Januar 2003, Anlage B (2) 10, Bl. 226, 230 d. A.). Dort erzielte der Kläger zuletzt eine monatliche Vergütung von Eur. 4.436,00 brutto. Das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Beklagten zu 1. bestand zunächst ruhend fort, der Kläger wurde von der Beklagten zu 1. beurlaubt. Diese Beurlaubungspraxis sollte zum 30. September 2002 durch den Abschluss von Auflösungsverträgen mit Rückkehrrecht beendet werden. Am 8. August 2002 (Anlage B (2) 6, Bl. 151 d. A.) schlossen deshalb die Beklagte zu 1., mehrere Gesellschaften des KD.-Konzerns, darunter die Beklagte zu 2. und die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft e. V. eine erste „Schuldrechtliche Vereinbarung“, auf deren Grundlage denjenigen Arbeitnehmern, die nicht Beamte waren, Rückkehrrechte zur Beklagten zu 1. eingeräumt werden sollten. Am 8. April 2005 (Anlage B (2) 5, Bl. 45 d. A.) schlossen die Beklagte zu 1., mehrere Gesellschaften des KD.-Konzerns, darunter die Beklagte zu 2. und die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft e. V. die folgende, mit der ersten „Schuldrechtlichen Vereinbarung“ nahezu inhaltsgleiche (zweite): „Schuldrechtliche Vereinbarung … Für die am 1. Oktober 2002 beurlaubten tariflichen Arbeitnehmer mit Herkunft aus der DT. AG, die durch die Restrukturierung der KDG/ De TeKS (inklusive der Regionalgesellschaften) und MSG zum 1. Oktober 2002 in die … gewechselt sind und bei der heutigen … KD. Vertrieb und Service GmbH & Co. KG … weiterbeschäftigt werden, wird in Zusammenhang mit den bei einer der genannten Gesellschaften bzw. deren Rechtsnachfolgern bestehenden Arbeitsverhältnissen ein befristetes Rückkehrrecht zur DT. AG mit folgendem Inhalt vereinbart: 1. Die DT. AG räumt den Arbeitnehmern einzelvertraglich ein Rückkehrrecht zur DT. AG ein. a. Innerhalb eines Zeitraumes von 24 Monaten (berechnet ab dem 1. Januar 2004) ohne das Vorliegen besonderer Gründe (allgemeines Rückkehrrecht), b. Nach Ablauf des allgemeinen Rückkehrrechts für weitere 36 Monate ein Rückkehrrecht unter besonderen Bedingungen (besonderes Rückkehrrecht). … 2. Besondere Bedingungen (im Sinne des Absatzes 1 b) liegen vor, wenn a. Das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 ff. KSchG aus dringenden betrieblichen Gründen wirksam gekündigt wird oder .… 3. Der Arbeitnehmer kann von seinem Rückkehrrecht nach der Ziffer 1 frühestens sechs Monate nach Beginn des Rückkehrzeitraums für das allgemeine Rückkehrrecht Gebrauch machen. Es ist bei dem Rückkehrrecht nach Ziffern 1 a. und b. eine Ankündigungsfrist von drei Monaten einzuhalten. Im Falle des besonderen Rückkehrrechts nach Ziffer 1 b. i V. m. 2 a. findet eine Rückkehr jedoch erst nach Ablauf der für den Arbeitgeber (Kabelgesellschaft bzw. Rechtsnachfolger) geltenden jeweiligen individuellen Kündigungsfrist statt, soweit diese länger ist, als die dreimonatige Ankündigungsfrist. Protokollnotiz zu Ziffer 3 Satz 3: Ist die in Ziffer 3 Satz 2 festgelegte Ankündigungsfrist länger als die vom Arbeitgeber (Kabelgesellschaft bzw. Rechtsnachfolger) einzuhaltende individuelle Kündigungsfrist, gilt diese individuelle Kündigungsfrist zugleich als verkürzte Ankündigungsfrist. Protokollnotiz: Die Ankündigung der Rückkehr hat schriftlich durch den Arbeitnehmer gegenüber der Kabelgesellschaft bzw. deren Rechtsnachfolger und der DT. AG zu erfolgen. Die Kabelgesellschaften bzw. deren Rechtsnachfolger stimmen der Rückkehr zu. Das Arbeitsverhältnis wird entsprechend einer Beendigung zugeführt. 4. Im Falle der Rückkehr finden ab diesem Zeitpunkt die Bestimmungen der jeweils geltenden Rationalisierungsschutz-Tarifverträge der DT. AG Anwendung. Der Arbeitnehmer wird hinsichtlich der zur vereinbarenden Arbeitsvertragsbedingungen und anzuwendenden tarifvertraglichen Regelungen so gestellt, als wäre er ohne Unterbrechung bei der DT. AG weiterbeschäftigt worden. Protokollnotiz zu Ziffer 4 Satz 1: Die Kabelgesellschaften bzw. deren Rechtsnachfolger stellen Arbeitnehmer, bei denen die Voraussetzungen für eine Vermittlung vorliegen, auf dem bisherigen Arbeitsplatz bei der Kabelgesellschaft bzw. deren Rechtsnachfolger zu den bisherigen Konditionen wieder ein. 5. Das Rückkehrrecht besteht nicht, wenn das Arbeitsverhältnis aufgrund einer Kündigung bzw. eines Aufhebungsvertrages beendet wird und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund verhaltensbedingter Gründe des Arbeitnehmers oder aus in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen erfolgt und ein eventueller Rechtsstreit nicht zugunsten des Arbeitnehmers entschieden hat. … 6. Derzeit noch von der DT. AG zu einer Kabelgesellschaft beurlaubte Arbeitnehmer erhalten ein Angebot zur Annahme dieser schuldrechtlichen Vereinbarung bei gleichzeitiger Beendigung der Beurlaubung sowie Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur DT. AG…“ Die Beklagte zu 1. schloss mit den bei ihr beurlaubten Arbeitnehmern, darunter dem Kläger, Auflösungsverträge nach folgendem Standardmuster ab (Anlage B (2) 7, Bl. 154 d. A.): „Auflösungsvertrag … § 1 Beendigung des Arbeitsverhältnisses Die Parteien sind sich darüber einig, dass das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des … einvernehmlich beendet wird, um das bei der … bestehende Arbeitsverhältnis fortzusetzen. § 2 Regelungen zum Rückkehrrecht 1. Der Arbeitnehmer … erhält im Zusammenhang mit dem bei der … bzw. deren Rechtsnachfolger bestehenden Arbeitsverhältnisses ein zeitlich begrenztes Rückkehrrecht zur deutschen Telekom AG, dessen Modalitäten sich abschließend aus der diesem Vertrag beigefügten Anlage 1, die Bestandteil dieses Vertrages ist, ergeben. 2. Der Arbeitnehmer … erklärt sich mit der Einhaltung der im Einzelfall gegenüber der … bzw. deren Rechtsnachfolger und der DT. AG bestehenden Ankündigungsfristen einverstanden. 3. Das Rückkehrrecht gilt ausschließlich für das am … bestehenden Arbeitsverhältnis mit der … bzw. deren Rechtsnachfolger. 4. Das Rückkehrrecht besteht nicht, wenn das Arbeitsverhältnis aufgrund einer Kündigung bzw. eines Aufhebungsvertrages beendet wird und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund verhaltensbedingter Gründe des Arbeitnehmers oder aus in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen erfolgt. …“ Das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Beklagten zu 1. wurde aufgrund eines solchen Auflösungsvertrages (von den Parteien nicht vorgelegt) mit Ablauf des 31. Dezember 2005 beendet. Die Anlage 1 (Anlage B (2) 7, Bl. 154 [156] d. A.) zu diesem Auflösungsvertrag gab wortgleich den Inhalt der (ersten) „Schuldrechtlichen Vereinbarung“ vom 8. August 2002 wieder. Im Hinblick auf die zweite „Schuldrechtliche Vereinbarung“ vom 8. April 2005 schloss die Beklagte zu 1. mit ihren Arbeitnehmern, darunter der Kläger, den (von den Parteien nicht vorgelegten) folgenden „Vertrag zur Abänderung des Auflösungsvertrages im Zusammenhang mit der schuldrechtlichen Vereinbarung vom 08.08.2002 … § 1 Regelungen zum Rückkehrrecht Die Parteien sind sich darüber einig, dass für das zeitlich begrenzte Rückkehrrecht zur DT. AG gemäß § 2 Abs. 1 des Auflösungsvertrages im Zusammenhang mit der schuldrechtlichen Vereinbarung vom 08.08.2002 ab dem 01.06.2005 die in den Anlagen 1, die Bestandteil dieses Vertrages ist, festgelegten Regelungen gelten. Die bisherigen Regelungen werden ohne Nachwirkungen mit Ablauf des 31.05.2005 aufgehoben. Darüber hinaus bleiben alle weiteren Regelungen des Auflösungsvertrages unverändert bestehen. …“ Als Anlage 1 waren die schuldrechtlichen Vereinbarungen vom 8. August 2002 und 8. April 2005 beigefügt. Am 12. November 2008 schlossen mehrere Gesellschaften des KD.-Konzerns, darunter die Beklagte zu 2., mit dem Konzernbetriebsrat und vorsorglich den Einzelbetriebsräten einen Interessenausgleich sowie einen Sozialplan über die Betriebsänderung „Magellan“ (Anlage B (2) 1, Bl. 17 f.; Anlage B (2) 12, Bl. 233 f. d. A.), deren Einzelheiten, insbesondere hinsichtlich der Auswirkungen auf den Kläger, zwischen den Parteien streitig sind. Mit Schreiben vom 9. Dezember 2008 (Anlage K 1, Bl. 5 d. A.), dem Kläger am selben Tage zugegangen, kündigte die Beklagte zu 2. das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger aus betriebsbedingten Gründen außerordentlich unter Einhaltung einer Auslauffrist von sieben Monaten zum 31. Juli 2009. Mit Schreiben vom 15. Dezember 2008 (Anlage K 2, Bl. 63 d. A.) teilte die Beklagte zu 1. dem Kläger mit, dass die Beklagte zu 2. am 9. Dezember 2008 seine Rückkehr zu ihr, der Beklagten zu 1. angezeigt habe. Die Beklagte zu 2. wies aber zugleich darauf hin, dass in seinem Falle ein solches Rückkehrrecht zu ihr aufgrund der Schuldrechtlichen Vereinbarung nicht bestehe. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2008 (Anlage K 3, Bl. 65 d. A.) beantragte der Kläger bei der Beklagten zu 1. seine Rückkehr zur Beklagten zu 1. „entsprechend der Schuldrechtlichen Vereinbarung vom 08.05.2005“. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, ihm stehe ein Rückkehrrecht zur Beklagten zu 1. aufgrund der Schuldrechtlichen Vereinbarung zu. Weiter hat der Kläger im Hinblick auf die gegen die Beklagte zu 2. gerichtete Klage geltend gemacht, die außerordentliche Kündigung der Beklagten zu 2. vom 9. Dezember 2008 sei unwirksam. Der Kläger hat insofern das Vorliegen einer unternehmerischen Entscheidung, die den Wegfall seines Arbeitsplatzes begründen könne, mit Nichtwissen bestritten. Ferner hat er geltend gemacht, die Beklagte zu 2. habe die Sozialauswahl nicht ordnungsgemäß durchgeführt, da sie die in der so genannten Netzebene 2 und die auf so genannten Planer Posten tätigen Mitarbeiter von vornherein nicht in die Sozialauswahl einbezogen habe, mit denen er vergleichbar sei. Die Beklagte zu 2. beschäftige im Einzelnen benannte Arbeitnehmer als Planer und in der Netzebene 2 weiter, die sozial weniger schutzwürdig seien. Außerdem hat der Kläger die ordnungsgemäße Betriebsratsanhörung bestritten. Mit der am 22. Dezember 2008 beim Arbeitsgericht eingegangenen, durch Schriftsatz vom 3. Februar 2009 gegen die Beklagte zu 1. (die bisherige Beklagte wurde fortan als Beklagte zu 2. bezeichnet) erweiterten und zuletzt in der Sitzung vom 30 Juli 2009 (Bl. 375 [377 d. A.]) geänderten Klage hat der Kläger beantragt, 1. festzustellen, dass dem Kläger ein Rückkehrrecht zur Beklagten zu 1. entsprechend der Schuldrechtlichen Vereinbarung vom 8. April 2005 zusteht, 2. die Beklagte zu 1. zu verurteilen, den Kläger entsprechend Ziffer 4 der Schuldrechtlichen Vereinbarung vom 8. April 2005 mit Wirkung vom 1. August 2009 wieder einzustellen; hilfsweise, festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Beklagten zu 2. aufgrund der fristgerechten Ausübung des Rückkehrrechts durch den Kläger durch Schreiben vom 22. Dezember 2008 auf die Beklagte zu 1. übergeht und zwischen der Beklagten zu 1. und dem Kläger ein Arbeitsverhältnis besteht, weiter hilfsweise, 1. für den Fall des Unterliegens mit den Anträgen zu 1. Und 2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist der Beklagten zu 2. vom 9. Dezember 2008 nicht beendet wird; 2. im Falle des Obsiegens mit dem Hilfsantrag die Beklagte zu 2. zu verurteilen, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Fernmeldehandwerker/Servicetechniker weiter zu beschäftigen. Die Beklagte zu 1. hat beantragt, die Klage hinsichtlich der Hauptanträge und des ersten Hilfsantrages abzuweisen. Die Beklagte zu 2. hat beantragt, die beiden zuletzt genannten Hilfsanträge abzuweisen. Die Beklagte zu 1. hat entgegnet, dem Kläger stehe ein Rückkehrrecht zu ihr aufgrund der Schuldrechtlichen Vereinbarung nicht zu. Der Kläger erfülle die Voraussetzungen des allein in Betracht kommenden besonderen Rückkehrrechtes nicht, weil in zeitlicher Hinsicht der Kläger seine Rückkehrabsicht bis zum 30. September 2008 hätte anzeigen und seine tatsächliche Rückkehr bis zum 31. Dezember 2008 hätte erfolgen müssen. Beides sei nicht geschehen. Außerdem verlange das besondere Rückkehrrecht in inhaltlicher Hinsicht die arbeitsgerichtlich überprüfte Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung. Die bloße Berufung des Arbeitnehmers auf die Wirksamkeitsfiktion der §§ 4, 7 KSchG genüge dafür nicht. Auch sie, die Beklagte zu 1., halte die außerordentliche Kündigung der Beklagten zu 2. für unwirksam. Insofern hat sich die Beklagte zu 1. das Vorbringen des Klägers gegenüber der Beklagten zu 2. zur Unwirksamkeit dieser Kündigung zu Eigen gemacht. Die Beklagte zu 2 hat erwidert, dem Kläger stehe ein Rückkehrrecht zur Beklagten zu 1. aufgrund der Schuldrechtlichen Vereinbarung zu. Jedenfalls sei das Arbeitsverhältnis des Klägers mit ihr durch die außerordentliche Kündigung vom 9. Dezember 2008 mit Auslauffrist aus betriebsbedingten Gründen mit Ablauf des 31. Juli 2009 wirksam beendet worden. Hierzu hat die Beklagte zu 2. im Einzelnen vorgetragen. Mit Urteil vom 24. September 2009 – 17 Ca 594/08 – hat das Arbeitsgericht Hamburg festgestellt, dass dem Kläger ein Rückkehrrecht zur Beklagten zu 1. entsprechend der Schuldrechtlichen Vereinbarung vom 8. April 2005 zusteht, und die Beklagte zu 1. verurteilt, den Kläger entsprechend Ziffer 4 der Schuldrechtlichen Vereinbarung vom 8. April 2005 mit Wirkung vom 1. August 2009 wieder einzustellen. Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, dass die Schuldrechtliche Vereinbarung als rechtsgeschäftliche Erklärung und nicht als Tarifvertrag anzusehen sei. Eine arbeitsgerichtliche Überprüfung der Kündigung der Beklagten zu 2. sei, wie die Auslegung der Schuldrechtlichen Vereinbarung ergebe, nicht erforderlich. Die Geltendmachung des Rückkehrrechts und dessen Umsetzung nach der Schuldrechtlichen Vereinbarung stehe der Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung nicht entgegen. Im Übrigen sei die Kündigung vom 9. Dezember 2008 auch rechtswirksam, da der Kläger im Kammertermin die Kündigungsschutzklage zurückgenommen habe. Gegen das ihr am 10. Dezember 2009 zugestellte Urteil hat die Beklagte zu 1. am 23. Dezember 2009 Berufung eingelegt und ihre Berufung am 9. März 2010 begründet, nachdem ihr durch Beschluss des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 30. Dezember 2009 die Berufungsbegründungsfrist bis zum 10. März 2010 verlängert worden ist. Der Kläger, dem das Urteil am 9. Dezember 2009 zugestellt wurde, hat mit der nach Verlängerung der Berufungserwiderungsfrist bis zum 12. Mai 2010 an diesem Tag bei Gericht eingegangen Erwiderung auf die Berufung der Beklagten zu 1. zugleich für den Fall der Stattgabe der Berufung der Beklagten zu 1. Anschlussberufung gegen die Beklagte zu 2. eingelegt. Die Beklagte zu 1. rügt die vom Arbeitsgericht vorgenommene Auslegung der Schuldrechtlichen Vereinbarung vom 8. April 2005 und wiederholt und vertieft ihre Rechtsausführungen. Sie meint, das Arbeitsgericht habe die Schuldrechtliche Vereinbarung zu Unrecht nicht wie einen Tarifvertrag ausgelegt. Angesichts des tariflichen Sonderkündigungsschutzes des Klägers hätte die Kündigung der Beklagten zu 2. keinen Bestand gehabt, zumal Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten bei der Beklagten zu 2. gegeben gewesen wären und die soziale Auswahl fehlerhaft erfolgt sei. Zudem liege keine ordnungsgemäße Betriebsratsanhörung vor. Die Kündigungsschutzklage gegen die Beklagte zu 2. wäre vorgreiflich gewesen. Erst bei rechtskräftiger Abweisung der Kündigungsschutzklage des Klägers könne über Wiedereinstellungsansprüche entschieden werden. Denn der Kläger bedürfe keines Schutzes durch die Wiedereinstellungszusage, wenn er den Arbeitsplatzverlust bei der Beklagten zu 2. durch Klage vermeiden könne. Die Voraussetzungen des besonderen Rückehrrechts seien nicht gegeben. Dazu macht die Beklagte zu 1. weitere Ausführungen. Ferner macht die Beklagte zu 1. geltend, dem Klagantrag zu 1. fehle das Feststellungsinteresse, weil das besondere Rückkehrrecht die rechtliche Grundlage für den mit dem Hauptantrag zu 1. verfolgten Wiedereinstellungsanspruch bilde und somit das mit den beiden Anträgen verfolgte Rechtsschutzziel deckungsgleich sei. Der Klagantrag zu 2. sei nicht hinreichend bestimmt, weil unklar bleibe, zu welchen Bedingungen, mit welcher Tätigkeit und welcher Vergütung die Beklagte zu 1. den Kläger wieder einzustellen habe. Die Beklagte zu 1. beantragt, auf die Berufung der Beklagten zu 1. wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 24. September 2009 mit dem Aktenzeichen 17 Ca 594/08 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen, soweit sie sich gegen die Beklagte zu 1. richtet. Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten zu 1. zurückzuweisen. Weiter beantragt der Kläger für den Fall der Stattgabe der Berufung der Beklagten zu 1., das erstinstanzliche Urteil abzuändern und festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist der Beklagten zu 2. vom 9. Dezember 2008 nicht beendet wird; im Fall des Obsiegens mit diesem Antrag, die Beklagte zu 2. zu verurteilen, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu den unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Fernmeldehandwerker/Service Techniker weiter zu beschäftigen. Die Beklagte zu 2. beantragt, die Anschlussberufung des Klägers gegen die Beklagte zu 2. zurückzuweisen. Der Kläger vertritt gegenüber der Beklagten zu 1. die Auffassung, er müsse die materiell-rechtliche Wirksamkeit der von der Beklagten zu 2. ausgesprochenen Kündigung nicht beweisen, es bedürfe auch nicht einer entsprechenden gerichtlichen Entscheidung. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass das zwischen den Beklagten vertraglich vereinbarte Clearing über die Wirksamkeit der Kündigung nicht stattgefunden habe. Voraussetzung für das Rückkehrrecht sei eine nicht auf verhaltens- oder personenbedingte Gründe gestützte Kündigung, sondern eine aus betriebsbedingten Gründen motivierte Kündigung. Eine solche liege vor. Die Schuldrechtliche Vereinbarung sei nicht wie ein Tarifvertrag auszulegen. Das arbeitsgerichtliche Urteil sei auch hinsichtlich der Ausführungen zu den zeitlichen Voraussetzungen des besonderen Rückkehrrechts nicht zu beanstanden. Ferner ist der Kläger der Ansicht, für ein Feststellungsinteresse hinsichtlich des Klagantrages zu 1. spreche, dass die Beklagte zu 1. offensichtlich schon im Jahr 2008 die Position bezogen habe, die Schuldrechtliche Vereinbarung habe für sie keine Verbindlichkeit mehr. Die Bedingungen der Wiedereinstellung ergäben sich in hinreichender Weise aus der Schuldrechtlichen Vereinbarung, so dass der Klagantrag zu 2. hinreichend bestimmt sei. Gegenüber der Beklagten zu 2. wiederholt der Kläger, dass die von ihr ausgesprochene Kündigung schon mangels Wegfalls seines Arbeitsplatzes, Prüfung von Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten und wegen fehlerhafter Sozialauswahl unwirksam sei. Der Kläger bestreitet ferner die ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrates mit Nichtwissen und bezieht sich im Übrigen auf sein erstinstanzliches Vorbringen. Die Beklagte zu 2. verweist darauf, die Anschlussberufung sei unzulässig, da sie sich nur gegen einen Berufungsführer richten könne und es sich um eine bedingte subjektive Klagehäufung handele. Weiter macht die Beklagte zu 2. geltend, die von ihr ausgesprochene Kündigung sei wirksam, denn Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten bestünden nicht, die soziale Auswahl sei fehlerfrei und der Betriebsrat sei ordnungsgemäß angehört worden. Im Übrigen bestehe ein Rückkehrrecht, denn die Kündigung sei aus betriebsbedingten Gründen wirksam erfolgt. Eine Verpflichtung, eine gerichtliche Überprüfung herbeizuführen, gebe es nicht. Die Schuldrechtliche Vereinbarung sei nicht wie ein Tarifvertrag auszulegen, das Rückkehrrecht habe der Kläger auch fristgerecht in Anspruch genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die Berufungsbegründung der Beklagten zu 1. vom 8. März 2010 (Bl. 464 f. d. A.), die Berufungserwiderung und Anschlussberufungsschrift des Klägers vom 11. Mai 2010 (Bl. 535 f. d. A.), die Schriftsätze der Beklagten zu 1. vom 18. Juni 2010 (Bl. 681 f. d. A.)und vom 7. September 2010 (Bl. 716 f. d. A.), die Schriftsätze der Beklagten zu 2. vom 18. Juni 2010 (Bl. 631 f. d. A.), vom 6. Oktober 2010 (Bl. 736 f. d. A.) und vom 5. Oktober 2010 (Bl. 748 f. d. A.) sowie auf den Schriftsatz des Klägers vom 20. September 2010 (Bl. 745 f. d. A.) Bezug genommen. Ergänzend wird auf das erstinstanzliche Vorbringen der Parteien nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften verwiesen.