Beschluss
8 Ta 25/10
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGRLP:2010:0215.8TA25.10.0A
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Entscheidungsgründe
Diese Entscheidung wird zitiert Tenor Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 28.12.2009 - 4 Ca 665/09 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Gründe 1 Die auch bezüglich der im angefochtenen Beschluss erfolgten Zurückweisung des Klägers auf Bewilligung von Reisekosten nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte sofortige Beschwerde (vgl. Zöller, ZPO, 27. Auflage, § 122 Rz. 27 m.w.N.) ist insgesamt zulässig. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat vielmehr zu Recht im angefochtenen Beschluss den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Reisekosten für die Fahrt von Stuttgart nach Ludwigshafen zur Wahrnehmung des Kammertermins am 03.12.2009 sowie (in den Entscheidungsgründen) den neuerlichen PKH-Antrag vom 03.12.2009 zurückgewiesen. 2 Mit Beschluss vom 11.05.2009 hatte das Arbeitsgericht den erstmaligen PKH-Antrag des Klägers zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz mit Beschluss vom 27.10.2009 - 11 Ta 140/09 - (Bl. 123 - 127 d. A.) wegen fehlender Erfolgsaussicht der Klage i. S. v. § 114 Satz 1 ZPO zurückgewiesen. Hierdurch war der Kläger indessen nicht gehindert, erneut einen Antrag auf Bewilligung von PKH zu stellen. Ablehnende Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe erwachsen nämlich nicht in materielle Rechtskraft (BGH, NJW 2004, 1805, 1806). Einem erneuten Gesuch fehlt jedoch das Rechtsschutzbedürfnis, wenn derselbe Lebenssachverhalt unverändert zur Entscheidung gestellt wird (BGH a.a.O.; vgl. auch Zöller, a.a.O., § 117 Rz. 5 m.w.N.). 3 Vorliegend bezog sich der erneute PKH-Antrag des Klägers sowohl auf den selben Lebenssachverhalt, als auch auf die selben Anträge, bezüglich derer sein erster PKH-Antrag wegen fehlender Erfolgsaussicht der Klage zurückgewiesen worden war. Ein Rechtsschutzbedürfnis für diesen Antrag bestand demgemäß nicht mehr. 4 Die sofortige Beschwerde erweist sich auch insoweit als unbegründet, als sie sich gegen den im erstinstanzlichen Beschluss abgelehnten Antrag des Klägers auf Reisekostenentschädigung richtet. Dabei kann offen bleiben, ob die diesbezüglich einschlägige Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Justiz neben den gesetzlichen Bestimmungen über die Prozesskostenhilfe überhaupt anwendbar ist und ob insoweit ein Gleichlauf mit den Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe jedenfalls in Bezug auf das Erfordernis der hinreichenden Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung besteht. Denn selbst wenn hier auf eine strikte Prüfung der hinreichenden Erfolgsaussicht grundsätzlich verzichtet wird, ist die Entschädigung gleichwohl nicht ohne Weiteres für jegliche Rechtsstreitigkeit zu gewähren. Vielmehr kommt die Anordnung einer Reisekostenentschädigung zur Teilnahme an der mündlichen Verhandlung auf der Grundlage der Verwaltungsvorschrift Reiseentschädigung nach vorheriger Ablehnung der PKH-Bewilligung allenfalls dann in Betracht, wenn im Rahmen einer Gesamtabwägung aller Umstände festgestellt werden kann, dass die Anreise zum Termin auch bei einer bemittelten Partei zur verständigen Wahrnehmung ihrer Rechte als notwendig zu erachten wäre (VGH Baden-Württemberg vom 29.09.2009 - 1 S 1682/09 - BÖV 2010, 48 m.w.N.). Hiernach bestand kein Anlass, eine Reisekostenentschädigung an den Kläger anzuordnen. Im Hinblick auf den ausführlich begründeten Beschluss des Beschwerdegerichts vom 27.10.2009 war dem Kläger bewusst, dass seine Klage keinerlei Erfolgsaussicht hatte. Es ist daher nicht ersichtlich, dass ein verständiger Kläger das vorliegende Klageverfahren mit unveränderten Anträgen überhaupt weiter verfolgt hätte. 5 Die sofortige Beschwerde war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. 6 Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde bestand keine Veranlassung. Diese Entscheidung ist daher unanfechtbar.