Beschluss
11 Ta 140/09
LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die sofortige Beschwerde gegen die Rückweisung des Antrags auf Prozesskostenhilfe ist zurückzuweisen, wenn die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO).
• Ein unterlegener Bewerber kann Auskunft über die Auswahlkriterien verlangen; umfassende Vorlage interner Unterlagen ist jedoch nicht stets Anspruchsbestandteil, wenn die Gegenseite im Verfahren ausreichende Darlegungen vorlegt.
• Ist die ausgeschriebene Stelle bereits besetzt und dies substantiiert dargelegt, kann die Wiederholung des Bewerbungsverfahrens nicht verlangt werden.
• Für eine Schätzung eines Schadens nach § 287 ZPO müssen konkrete Anhaltspunkte zur Schadenshöhe vorgetragen werden; bloße Pauschalbeträge genügen nicht.
Entscheidungsgründe
Zurückweisung der sofortigen Beschwerde wegen fehlender Erfolgsaussichten bei Bewerberklage • Die sofortige Beschwerde gegen die Rückweisung des Antrags auf Prozesskostenhilfe ist zurückzuweisen, wenn die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO). • Ein unterlegener Bewerber kann Auskunft über die Auswahlkriterien verlangen; umfassende Vorlage interner Unterlagen ist jedoch nicht stets Anspruchsbestandteil, wenn die Gegenseite im Verfahren ausreichende Darlegungen vorlegt. • Ist die ausgeschriebene Stelle bereits besetzt und dies substantiiert dargelegt, kann die Wiederholung des Bewerbungsverfahrens nicht verlangt werden. • Für eine Schätzung eines Schadens nach § 287 ZPO müssen konkrete Anhaltspunkte zur Schadenshöhe vorgetragen werden; bloße Pauschalbeträge genügen nicht. Der Kläger bewarb sich um die Leitung einer städtischen Musikschule. Die Beklagte teilte mit, die Stelle einer anderen Bewerberin übertragen zu haben. Der Kläger klagte und beantragte Prozesskostenhilfe; er verlangte Auskunft über das Besetzungsverfahren, Vorlage bestimmter Unterlagen, Wiederholung des Verfahrens oder hilfsweise Schadensersatz. Das Arbeitsgericht lehnte die Prozesskostenhilfe ab, weil der Kläger keine Erklärung zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen vorgelegt hatte; der Kläger legte diese erst mit seiner sofortigen Beschwerde nach. Die Beklagte gab an, die Stelle zum 01.04.2009 mit C. S. besetzt zu haben und machte Ausführungen zur Qualifikation der Bewerberin; sie rügte Mängel in der Bewerbung des Klägers. • Die sofortige Beschwerde ist form- und fristgerecht, in der Sache jedoch unbegründet; die Klage hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO). • Grundsätzlich steht einem unterlegenen Bewerber ein Anspruch auf Mitteilung der für die Auswahl maßgeblichen Kriterien zu; hier sind die zur Auskunft erforderlichen Angaben durch die Darlegungen der Beklagten im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren erfüllt, ein Anspruch auf Vorlage der verlangten Unterlagen besteht nicht. • Die Beklagte hat substantiiert vorgetragen, die Stelle zum 01.04.2009 mit der Bewerberin besetzt zu haben; der Kläger hat dies nicht substantiiert bestritten, sodass eine Wiederholung des Verfahrens ausgeschlossen ist. • Für einen Schadensersatzanspruch ist eine Schätzung nach § 287 ZPO nur möglich, wenn der Kläger konkrete Anhaltspunkte zur Höhe des Schadens vorträgt; abstrakte oder pauschale Betragsangaben (50 bis 1.500 €) reichen nicht. • Mangels hinreichender Erfolgsaussichten war der Antrag auf Prozesskostenhilfe zurückzuweisen; die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht geboten, der Beschluss ist unanfechtbar. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 11.05.2009 wurde kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Begründung trägt, dass die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, weil weder konkrete Anhaltspunkte für eine rechtswidrige Benachteiligung noch substantiiert bestrittene Anhaltspunkte zur Nichtbesetzung der Stelle vorgetragen sind. Auskunftsbegehren sind durch die Darlegungen der Beklagten im Verfahren ausreichend erfüllt, eine Vorlage der begehrten Unterlagen besteht nicht. Eine Wiederholung des Bewerbungsverfahrens kann nicht verlangt werden, da die Beklagte die Stelle bereits besetzt hat. Mangels Erfolgsaussichten wurde die Kostenlast dem Kläger auferlegt; eine Zulassung der Rechtsbeschwerde erfolgte nicht.