Urteil
3 Sa 559/09
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGRLP:2010:0119.3SA559.09.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 23.04.2009 - Az: 1 Ca 2332/08 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass sich der Rechtsstreit teilweise - nämlich bezüglich des Weiterbeschäftigungsanspruchs der Klägerin - erledigt hat. 2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 17.11.2008 aus betriebsbedingten Gründen zum 31.05.2009 aufgelöst worden ist. Die am … 1955 geborene Klägerin ist verheiratet. Sie ist seit dem 23.04.1990 in dem Betrieb der Beklagten in C-Stadt beschäftigt. Dort war sie zuletzt als Prüferin im Bereich "Fertigung Wasserzähler" tätig und im Wesentlichen mit dem Prüfen von Wasserzählern an den Komplettprüfanlagen und am Einzelprüfstand befasst. 2 Die Beklagte hat erstinstanzlich mit dem Schriftsatz vom 16.02.2009 (Klageerwiderung Bl. 12 ff. d.A.), worauf verwiesen wird, zum Kündigungsgrund, zur sozialen Auswahl und zur Betriebsratsanhörung (s. dazu die Hausmitteilung vom 20.10.2008 sowie die Stellungnahme des Betriebsrates vom 24.10.2008, Bl. 66 d.A.) ausgeführt. Wie aus den Seiten 12 bis 23 der Klageerwiderung ersichtlich, macht die Beklagte die dort wiedergegebene "Sozialdatenliste" vom 20.10.2008 zum Gegenstand ihres Vorbringens. Diese "Sozialdatenliste" ist nach Altersgruppen gegliedert (erkennbar an dem farblich unterschiedlich gelb/weiß unterlegten Text: 3 - Bl. 23 f. d.A.: Arbeitnehmer, die jünger als 35 Jahre sind, - Bl. 24 f. d.A.: Arbeitnehmer der Altersgruppe 35 bis 39 Jahre - Bl. 25 ff. d.A.: Arbeitnehmer der Altersgruppe 40 bis 44 Jahre - Bl. 27 ff. d.A.: Arbeitnehmer der Altersgruppe 45 bis 49 Jahre - Bl. 29 ff. d.A.: Arbeitnehmer der Altersgruppe 50 bis 54 Jahre; - dieser Altersgruppe gehört die Klägerin an - - Bl. 32 f. d.A.: Arbeitnehmer der Altersgruppe 55 bis 59 Jahre - Bl. 34 d.A.: Arbeitnehmer, die älter als 59 Jahre alt sind). 4 Zur näheren Darstellung (insbesondere) des (erstinstanzlichen) Sach- und Streitstandes im Übrigen wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts vom 23.04.2009 - 1 Ca 2332/08 - dort S. 2 f. = Bl. 84 ff. d.A.). In dem vorbezeichneten Urteil hat das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben: 5 Es hat festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 17.11.2008 zum 31.05.2009 nicht beendet worden ist. Außerdem wurde die Beklagte zur (vorläufigen) Weiterbeschäftigung verurteilt. 6 Gegen das am 09.09.2009 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 11.09.2009 Berufung eingelegt und diese am 09.11.2009 mit dem Schriftsatz vom 05.11.2009 begründet. 7 Zwecks Darstellung aller Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz vom 05.11.2009 (Bl. 108 ff. d.A. nebst Anlagen Bl. 122 ff. d.A.) verwiesen. Die Beklagte wirft dem Arbeitsgericht dort insbesondere eine Reduzierung ihrer (erstinstanzlichen) Sachverhaltsdarstellung vor und eine unzulässige Verkürzung der (vorgebrachten) Kündigungsgründe. Die Beklagte weist darauf hin, dass allein die Verlagerung des Produktes AN 90/130 mit seinen ca. 60 Varianten und einer Jahresstückzahl (von) 15.000 eine Reduzierung der Tätigkeiten in folgender Größenordnung bedeute: 8 Zunächst komme es zum Wegfall von 8 Arbeitsplätzen in der Endfertigung Wasserzähler, d.h. dem Wegfall der kompletten Linienfertigung der AN-Zähler mit den Arbeitsschritten Komplett-Montage der Zähler, Einregulierung, Prüfen, Gravieren (Aufbringen der Zählerdaten und Nummern) und Verpacken. 9 Ein Arbeitsplatz entfalle, da die Tätigkeiten Befundung und Beglaubigung für diese Zählertypen (- mit einer Ausnahme -) nicht mehr benötigt würden. 10 Weiterhin ziehe die Verlagerung der AN-Zählerfertigung den Wegfall von zwei Arbeitsplätzen in der Bedruckung/Vormontage und eines Arbeitsplatzes im Versand nach sich. 11 Die Produktionsmittel/-anlagen für die Zähler AN 90 und AN 130 seien im Frühsommer in die Produktionsstätte der Beklagten in St. T. (S.) verlagert worden, wo nun weiterhin die Produktion stattfinde. Die für den deutschen und französischen Markt bestimmten Zähler würden als Komplettgeräte auf Intercompany-Basis in C-Stadt angeliefert und dann von dort nur noch distributiert. Alle bisher aus C-Stadt darüber hinaus belieferten Märkte würden hingegen direkt aus St. T. bedient. Wegen der Bestellungen für den deutschen Markt verweist die Beklagte auf die Lieferantenliste (Lieferant 1490005 S. M. Systems St. T.). 12 Hinzu komme - so führt die Beklagte weiter aus - die abschließende Verlagerung der vormals gefertigten Residia-Zähler nach St. T.. Die Fertigungseinstellung im Betrieb der Beklagten sei mit dem letzten Auftrag in C-Stadt am 31.03.2009 erfolgt. Die Beklagte verweist auf die Produktionsübersicht 27.02.2008 bis 31.03.2009. 13 In der dem Interessenausgleich zugrundeliegenden Planung werde mit Stand Juli 2008 für den Bereich der Halle 1 (Wasserzählerproduktion) ein Personalstand von 86 Mitarbeitern ausgewiesen. Die Planzahl nach den Personalmaßnahmen betrage 60 Mitarbeiter. Diese Zahl sei mit Mai 2009 nach den Personalabgängen aufgrund des Umstandes noch nicht erreicht, dass in der Personalstatistik 68 Mitarbeiter ausgewiesen würden. Dabei sei jedoch darauf zu verweisen, dass 6 Mitarbeiter in diesem Bereich sich zum Stichtag 31.05.2009 bereits in der Arbeitsphase der Altersteilzeit befänden und eine Mitarbeiterin für Altersteilzeit geplant sei. Nach Abzug dieser mittelfristigen Abgänge durch Altersteilzeit ergebe sich somit ein Personalstand von 61 Mitarbeiterinnen (noch einschließlich der Klägerin). Dies ergebe sich aus der Darstellung auf Seite 7 der Berufungsbegründung (= Bl. 114 d.A.). 14 Der Wegfall des Beschäftigungsbedürfnisses für die mit Prüftätigkeiten befasste Klägerin ergibt sich nach Ansicht der Beklagten auf der Grundlage ihrer Ausführungen in der Berufungsbegründung konkret aus folgender Umverteilung von Aufgaben infolge der aus den vereinbarten Verlagerungen resultierenden Personalmaßnahmen: 15 - s. dazu zunächst die tabellenartige Darstellung auf Seite 8 - oben - der Berufungsbegründung (= Bl. 115 d.A.). - 16 Maßnahme Verlagerung AN 90/AN 130/ Auswirkung: 17 Kündigung im betroffenen Bereich Zählwerksmontage - 4 Kündigungen und 1 ATZ Vertrag Kündigung im betroffenen Bereich Fertigung Wasserzähler - 8 Kündigungen im Bereich FK Kunststoffspritzerei - 1 ATZ Vertrag im Bereich FK Spritzgießerei 18 Maßnahme aufgrund Prozessbeschäftigung: 19 - 1 Kündigung im Bereich Fertigung Wasserzähler 20 Maßnahme Verlagerung von Spritzgussformen / Auswirkungen: 21 Kündigungen im betroffenen Bereich Spritzgießerei - 11 Kündigungen und 1 ATZ Vertrag 22 Maßnahme Produkteinstellung ältere Geräte: 23 - 3 ATZ Verträge im betroffenen Bereich Wasserzähler und 1 ATZ Vertrag im Bereich Lager - 8 Kündigungen im betroffenen Bereich Wärmezähler - 2 Kündigungen im Bereich Lager - 3 Kündigungen im Bereich Versand 24 Versetzungen im Zusammenhang mit den Kündigungen: 25 - 1 Versetzung von Bedruckung/Montage nach Spritzguss - 2 Versetzungen von Produktion Wasserzähler nach Spritzguss - 1 Versetzung von Produktion Wasserzähler nach Versand. 26 Zur Reduzierung des Arbeitsaufkommens im Bereich der Fertigung Wasserzähler durch deutlich geringere Stückzahlen etc. sei - so bringt die Beklagte weiter vor - noch die Notwendigkeit von Versetzungen (mit den entsprechenden Auswirkungen) in Umsetzung der vereinbarten Personalreduzierung gekommen. All dies verdeutliche, dass das Beschäftigungsbedürfnis für die im Fertigungsbereich unmittelbar von den erwähnten Stilllegungs-/Verlagerungsmaßnahmen betroffene Klägerin durch Umsetzungsbedürfnisse in der Abteilung zum Kündigungszeitpunkt 31.05.2009 entfallen und damit ihr Arbeitsplatz in Wegfall geraten sei. Zur Umsetzung der Unternehmerentscheidung äußert sich die Beklagte unter Bezugnahme und Vorlage der dort zitierten Unterlagen auf den Seiten 10 f. der Berufungsbegründung (= Bl. 117 f. d.A.). Auf den Seiten 11 ff. der Berufungsbegründung (= Bl. 118 ff. d.A.) trägt die Beklagte dazu vor, wie die kündigungsmäßige Betroffenheit der einzelnen Altersgruppen ermittelt worden sei. 27 Ergänzend äußert sich die Beklagte im Schriftsatz vom 14.01.2010 (Bl. 179 ff. d.A.), worauf verwiesen wird. 28 Hinsichtlich des hier streitgegenständlichen Weiterbeschäftigungsanspruches haben die Parteien die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt (s. S. 3 der Sitzungsniederschrift vom 19.01.2010 - 3 Sa 559/09 - = Bl. 197 d.A.). 29 Im Übrigen beantragt die Beklagte , 30 unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 23.04.2009 - 1 Ca 2332/08 - die Klage abzuweisen. 31 Die Klägerin beantragt, 32 die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. 33 Die Klägerin verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts nach näherer Maßgabe ihrer Ausführungen in der Berufungsbeantwortung vom 23.12.2009 (Bl. 172 ff. d.A.), worauf verwiesen wird. 34 Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt verwiesen, - insbesondere auch auf: 35 - den Interessenausgleich vom 18.09.2008 nebst Anlagen (Bl. 41 ff. d.A.) - die in § 2 des Interessenausgleichs erwähnte Anlage 4 (Bl. 51 ff. d.A.: Betriebsvereinbarung zur Personalplanung und personellen Auswahlrichtlinien entsprechend BetrVG § 95) und - den Sozialplan vom 18.09.2008 (Bl. 56 ff. d.A.). Entscheidungsgründe I. 36 Das Rechtsmittel ist als Berufung an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die hiernach zulässige Berufung hat keinen Erfolg, da sie unbegründet ist. II. 37 Das Arbeitsgericht hat der Klage zu recht stattgegeben. Die Kündigung ist rechts-unwirksam, da sie sozial ungerechtfertigt im Sinne des § 1 Abs. 1 und Abs. 2 S. 1 KSchG ist. 38 1. Das Arbeitsgericht hat seiner rechtlichen Beurteilung, wie sich aus seinen Entscheidungsgründen auf den Seiten 5 f. des Urteils ergibt, die zutreffenden Rechtsgrundsätze zugrunde gelegt. Das Arbeitsgericht hat diese Rechtsgrundsätze auch zutreffend auf den vorliegenden Fall angewandt. Aufgrund eigener rechtlicher Überprüfung macht sich die Berufungskammer die Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts zu eigen und stellt dies bezugnehmend gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Das Berufungsvorbringen der Beklagten rechtfertigt es nicht, den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt abweichend von der Beurteilung des Arbeitsgerichts rechtlich zu bewerten. Ergänzend sind im Hinblick auf das Berufungsvorbringen folgende Ausführungen veranlasst: 39 2. Die Beklagte ist nach näherer Maßgabe der im Interessenausgleich (nebst Anlagen) enthaltenen Regelungen die Selbstbindung eingegangen, den notwendigen Personalabbau so gering wie möglich zu gestalten, - die geplanten Maßnahmen sollen mit einer möglichst geringen Anzahl betriebsbedingter Kündigungen umgesetzt werden (vgl. dazu die diesbezüglichen Regelungen in der Präambel und in § 2 des Interessenausgleichs; s. dazu auch die Aussage in Ziffer I. der Anlage 4 zum Interessenausgleich - Betriebsvereinbarung zur Personalplanung und personellen Auswahlrichtlinien -: betriebsbedingte Kündigungen sollen auf das unbedingt notwendige Maß beschränkt bleiben). 40 Berücksichtigt man dies sowie den Umstand, dass zur Zeit des Kündigungsausspruchs (auch) nach der Planung der Beklagten davon auszugehen war, dass über den 31.05.2009 hinaus in dem Betrieb der Beklagten in C-Stadt Prüftätigkeiten anfallen würden, dann hätte die Beklagte zur Frage der notwendigen Anpassung der Arbeitnehmerzahl an das bei Kündigungsausspruch (17.11.2008) für den Ablauf der Kündigungsfrist (31.05.2009) prognostizierte Beschäftigungsvolumen im Bereich der Prüfanlagen und Prüfstände in tatsächlicher Hinsicht näher vortragen müssen. Entsprechendes gilt für das prognostizierte Beschäftigungsvolumen in anderen Bereichen, aus denen nach dem Vortrag der Beklagten Versetzungen in den bisherigen Beschäftigungsbereich der Klägerin erfolgt sind. Dieser Vortrag ist der Beklagten auch im Berufungsverfahren nicht gelungen. (Auch) im Rahmen des § 1 Abs. 2 S. 1 KSchG (hier: ist die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers im Betrieb entgegenstehen, bedingt?) ist der Obliegenheit (der darlegungs- und beweispflichtigen Partei) zur Substantiierung nur dann genügt, wenn das Gericht aufgrund der Darstellung der Partei beurteilen kann, ob die gesetzlichen Voraussetzungen der an eine Behauptung geknüpften Rechtsfolgen erfüllt sind. Gemessen daran hat die Beklagte die ihr obliegende Darlegungslast nicht erfüllt. Zwar leitet die Beklagte aus den von ihr in der Klageerwiderung und in der Berufungsbegründung genannten Maßnahmen die Notwendigkeit von Versetzungen und Kündigungen ab (- bei einer Planzahl/Zielplanung von 60 Arbeitnehmern). Nach der unternehmerischen Konzeption, wie sie die Beklagte auf Seite 4 der Klageerwiderung (Bl. 15 d.A.) darstellt, wird gerade für den Standort in C-Stadt für den Bereich der Fertigung die Zukunft in hochwertigen umweltfreundlichen Ringkolbenkunststoffzählern gesehen. Wie sich diese weiter vorgesehene Fertigung von Ringkolbenkunststoffzählern konkret auf die Arbeitsmenge und auf den damit verbundenen (prognostizierten) Personalbedarf - insbesondere im Bereich der Prüfanlagen und Prüfstände - auswirkt, zeigt die Beklagte jedoch nicht nachvollziehbar auf. 41 3. Da sich demgemäß die Betriebsbedingtheit der Kündigung der Klägerin nicht feststellen lässt, kann dahingestellt bleiben, ob der Klage (auch) aus den von der Klägerin weiter genannten Gründen hätte stattgegeben werden müssen. 42 Unentschieden bleiben kann insbesondere, ob sich die Beklagte ausreichend im Sinne des § 138 Abs. 1 und 2 ZPO mit den Rügen der Klägerin zur sozialen Auswahl gemäß § 1 Abs. 3 KSchG auseinander gesetzt hat (vgl. dazu die Ausführungen im Schriftsatz der Klägerin vom 01.04.2009 dort S. 5 ff.), und ob die von der Beklagten - zum Nachteil der Klägerin - getroffene Sozialauswahl eine ausreichende Rechtsgrundlage im Gesetz (§ 1 Abs. 3 und 4 KSchG - unter Berücksichtigung der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 -) und in den Auswahlrichtlinien gemäß Betriebsvereinbarung (Anlage 4 zum Interessenausgleich) hat (vgl. dazu ArbG C-Stadt vom 27.08.2008 - 3 Ca 720/08 -; LAG Baden-Württemberg v. 10.04.2008 - 11 Sa 80/07 -; EuGH v. 05.03.2009 - C-388/07 - ["Age Concern"]). III. 43 Die unstreitig am 30.06.2009 zum 31.12.2009 erklärte (erneute) Kündigung haben die Parteien zum Anlass genommen, den Rechtsstreit bezüglich des im vorliegenden Verfahrens von der Klägerin verfolgten Anspruches auf vorläufige Weiterbeschäftigung übereinstimmend für erledigt zu erklären. Mit übereinstimmender Erledigterklärung im Termin vom 19.01.2010 endete insoweit die Rechtshängigkeit des streitgegenständlichen Weiterbeschäftigungsanspruches. Die im Urteil vom 23.04.2009 - 1 Ca 2332/08 - (unter Ziffer 2 des Urteilstenors) erfolgte Verurteilung der Beklagten ist damit wirkungslos geworden. Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes hat nach billigem Ermessen die Beklagte (auch) insoweit die Kosten zu tragen. IV. 44 Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 91 Abs. 1, 91a Abs. 1 und 97 Abs. 1 ZPO. 45 Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst. 46 Die Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht kann nach näherer Maßgabe des § 72a ArbGG und unter den dort genannten Voraussetzungen selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundesarbeitsgericht, Hugo-Preuß-Platz 1, 99084 Erfurt oder Bundesarbeitsgericht, Postfach, 99113 Erfurt, Telefaxnummer: 0361/26 36 - 2000 einzulegen. 47 Darauf wird die Beklagte hingewiesen.