Urteil
9 Sa 543/09
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGRLP:2010:0115.9SA543.09.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 09.06.2009, Az.: 12 Ca 1234/08 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten um die Wirksamkeit der Befristung des zwischen ihnen bestehenden Arbeitsverhältnisses sowie über einen Anspruch der Klägerin auf (weitere) Gewährung von Elternzeit über den 02.03.2009 hinaus bis zum 05.03.2011. 2 Die Beklagte betreibt einen Klinikbetrieb. Die Klägerin war bei ihr auf der Grundlage des am 02.07.2003 geschlossenen Arbeitsvertrages (Bl. 5 ff. d. A.) in der genannten Klinik seit dem 01.07.2003 als Arzthelferin beschäftigt. 3 § 3 des Arbeitsvertrages sieht u. a. vor: 4 " Probezeit und Kündigungsfristen 1. Frau M. wird befristet für die Zeit als Mutterschafts- und Elternzeitvertretung von Frau S. J. eingestellt. Das Arbeitsverhältnis endet daher am Ende der Elternzeit, ohne dass es einer Kündigung bedarf, sofern es zuvor nicht schriftlich verlängert wird." …" 5 Frau J. hatte ursprünglich Elternzeit bis November 2006 beantragt. Während dieser Elternzeit wurde Frau J. erneut schwanger, so dass sie erst am 02.03.2009 aus der Elternzeit zurückkehrte. Die Klägerin ihrerseits gebar am 06.03.2008 selbst ein Kind und beantragte mit Schreiben vom 03.04.2008 Elternzeit bis einschließlich 05.03.2011. Die Beklagte teilte mit Schreiben vom 09.04.2008 mit, die Klägerin könne bis zum Ablauf der Befristung ihres Arbeitsverhältnisses am 02.03.2009 Elternzeit nehmen. 6 Die Klägerin hat erstinstanzlich geltend gemacht, bei Frau J. habe es sich nicht um eine Elternzeit, sondern um zwei Elternzeiten nach der Geburt des jeweiligen Kindes gehandelt. Der Arbeitsvertrag habe sich jedoch nur auf die erste Elternzeit bezogen, so dass sie nach der ersten Elternzeit davon habe ausgehen können, in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen worden zu sein. Seitens der Beklagten sei im Februar 2006 auch lediglich mitgeteilt worden, dass der Vertrag mit ihr weiter laufe. Eine Verlängerung des Arbeitsverhältnisses über die erste Elternzeit hinaus befristet auf die sich anschließende Elternzeit der Frau J. hätte im Übrigen der Schriftform bedurft. 7 Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt, 8 1. festzustellen, dass das am 02.07.2003 mit schriftlichem Zeitvertrag begründete Arbeitsverhältnis zwischen der Rechtsvorgängerin der Beklagten: X. Fachkliniken, , A-Stadt, als zeitlich unbefristeter Arbeitsvertrag fortbesteht, 9 2. die Beklagte zu verurteilen, über den 02.03.2009 bis zum 05.03.2011 Elternzeit zu gewähren. 10 Die Beklagte hat beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Sie hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, der arbeitsvertraglich vereinbarte Befristungsgrund der Elternzeit habe ununterbrochen bestanden, da die erste Elternzeit nahtlos in die zweite übergegangen sei. Nach Bekanntwerden der zweiten Geburt und anschließender Elternzeit sei sie gegenüber der Klägerin tätig geworden und habe diese im Februar 2006 informiert, dass der Arbeitsvertrag weiter Bestand habe, da der Grund der Mutterschafts- und Elternzeitvertretung immer noch gegeben sei. Die Klägerin habe damit gewusst, dass der Arbeitsvertrag als befristeter Arbeitsvertrag fortgeführt werde. 13 Das Arbeitsgericht Koblenz hat mit Urteil vom 09.06.2009, Az.: 12 Ca 1234/08 der Klage nach Vernehmung der Zeuginnen S. und V. (vergleiche Sitzungsniederschrift vom 09.06.2009, Bl. 51 ff. d. A.) stattgegeben und zur Begründung - zusammengefasst - ausgeführt: 14 Bei gebotener Auslegung des Vertrages ergebe sich, dass die Parteien lediglich eine Befristung für die Dauer des zum Zeitpunkt des Vertragsschluss anstehenden, ersten Mutterschutzes und Erziehungsurlaubes von Frau J. vereinbart hätten. Ungeachtet dessen folge das Bestehen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses allerdings nicht aus § 15 Abs. 5 TzBfG. Unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme habe die Klägerin nicht davon ausgehen können, dass die Beklagte sie aufgrund der widerspruchslosen Annahme ihrer weiteren Arbeitsleistung unbefristet habe weiter beschäftigen wollen. Sie habe vielmehr davon ausgehen müssen, dass ihre Weiterbeschäftigung unmittelbar in Zusammenhang mit der erneuten Elternzeit der Frau J. stehe. Ein unbefristeter Fortbestand des Arbeitsverhältnisses ergebe sich jedoch aufgrund der Nichtwahrung der nach § 14 Abs. 4 TzBfG erforderlichen Schriftform in Anwendung des § 16 TzBfG. Da sich die Laufzeit des ursprünglich geschlossenen Arbeitsvertrages auf das Ende der ersten Elternzeit der Frau J. bezogen habe, handele es sich um eine Änderung der Vertragslaufzeit, die der Schriftform bedurft hätte. Die Unwirksamkeit der Befristung habe die Klägerin auch rechtzeitig i. S. d. § 17 S. 1 TzBfG geltend gemacht. Da demnach ein unbefristetes Arbeitsverhältnis bestehe, sei Elternzeit auch im beantragten Umfang nach § 15 Abs. 3 BErzGG zu gewähren. 15 Das genannte Urteil ist der Beklagten am 28.07.2009 zugestellt worden. Sie hat hiergegen mit einem am 28.08.2009 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 28.09.2009, beim Landesarbeitsgericht am gleichen Tag eingegangen, begründet. 16 Nach Maßgabe des genannten Schriftsatzes, auf den ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 94 ff. d. A.), macht die Klägerin zur Begründung ihrer Berufung im Wesentlichen geltend: 17 Die vom Arbeitsgericht vorgenommene Auslegung von § 3 Ziffer 1 des Arbeitsvertrages sei unzutreffend. Die gewählte Formulierung beinhalte für sich genommen keine Einschränkung auf die Elternzeitvertretung für nur ein Kind. Auch der Gesetzgeber verwende den Begriff "Elternzeit" nur einheitlich und im Singular unabhängig davon, ob es sich um eine Elternzeit für ein Kind handele oder um eine Elternzeit aufgrund der zeitlich auseinander liegenden Geburt mehrerer Kinder. Dies entspreche auch dem allgemeinen Sprachgebrauch. Bei zutreffender Auslegung ergebe sich damit, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien mit Ablauf der zweiten Elternzeit der Frau J. am 02.03.2009 seine Beendigung gefunden habe. 18 Die Beklagte beantragt, 19 das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 09.06.2009, Az.: 12 Ca 1234/08 abzuändern und die Klage abzuweisen. 20 Die Klägerin beantragt, 21 die Berufung zurückzuweisen. 22 Sie verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderung gemäß Schriftsatz vom 29.10.2009, auf den Bezug genommen wird (Bl. 104 ff. d. A.), als rechtlich zutreffend. Die Auslegung von Ziffer 3, Ziffer 1 des Arbeitsvertrages durch das Arbeitsgericht sei nicht zu beanstanden. Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages habe es keinen Grund gegeben, darüber hinaus für etwaige weitere Schwangerschaften bzw. Elternzeiten arbeitsvertragliche Vereinbarungen zu treffen. 23 Auch im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift vom 15.01.2010 (Bl. 116 ff. d.A.) Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. 24 Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Das Rechtsmittel der Berufung ist an sich statthaft. Die Berufung wurde auch form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet. II. 25 In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zu Recht festgestellt, dass zwischen den Parteien ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht. Demzufolge war der Kläger auch antragsgemäß bis zum 05.03.2011 Elternzeit zu gewähren. 26 1. Das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis hat nicht nach § 15 Abs. 1, 2 TzBfG mit Ablauf des 02.03.2009 seine Beendigung gefunden. Eine Befristung des Arbeitsverhältnisses auf den Ablauf der zweiten Elternzeit der Frau J. ist arbeitsvertraglich nicht vereinbart worden. Eine entsprechende Vereinbarung ergibt sich nicht aus § 3 Ziffer 1 des Arbeitsvertrages der Parteien. Die Berufungskammer folgt der diesbezüglichen Begründung des Arbeitsgerichts unter Ziffer I. 1. der erstinstanzlichen Entscheidungsgründe und stellt dies hiermit gem. § 69 Abs. 2 ArbGG fest. 27 Unter Berücksichtigung der Erklärung der Vertreterin der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 15.01.2010, der zufolge zum Zeitpunkt des Abschlusses des streitgegenständlichen Vertrages die Formulierungen in § 3 des hier vorliegenden Arbeitsvertrages mit Ausnahme des Einsatzes des individuellen Namens in einer Vielzahl von Fällen Verwendung fand, ist zudem darauf hinzuweisen, dass es sich bei der fraglichen Vertragsbestimmung um eine allgemeine Geschäftsbedingung i. S. d. § 305 Abs. 1 BGB handelt. Hiermit kommt auch die Auslegungsregel des § 305 c Abs. 2 BGB zur Anwendung, der zufolge Zweifel bei der Auslegung allgemeiner Geschäftsbedingungen zu Lasten des Verwenders, hier also der Beklagten gehen. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normaler Weise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zu Grunde zu legen sind. Ist der Wortlaut eines Formularvertrags nicht eindeutig, kommt es für die Auslegung entscheidend darauf an, wie der Vertragstext aus der Sicht der typischer Weise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist, wobei der Vertragswille verständiger und redlicher Vertragspartner beachtet werden muss. Bleiben nach Erwägung dieser Umstände Zweifel, geht dies gem. § 305 c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders (vgl. etwa BAG 18.03.2008 - 9 AZR 186/07 - EZA § 307 BGB 2002 Nr. 36). 28 Die vom Arbeitsgericht aufgezeigten Gesichtspunkte für das von ihm im Rahmen einer Auslegung gem. §§ 133, 157 BGB gefundene Auslegungsergebnis sind auch bei Anwendung des genannten Auslegungsmaßstabs allgemeiner Geschäftsbedingungen von Bedeutung und führen nach Auffassung der Berufungskammer auch in Anwendung dieser Maßstäbe zu dem vom Arbeitsgericht zu Grunde gelegten Auslegungsergebnis. Jedenfalls aber ist die von der Klägerin vertretene Auslegung ebenso vertretbar wie das von der Beklagten vertretene Verständnis der Vertragsklausel, so dass etwaig noch verbleibende Zweifel jedenfalls zu ihren Lasten gehen. 29 2. Die Berufungskammer lässt offen, ob nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme - wie dies das Arbeitsgericht angenommen hat - die Begründung eines auf unbestimmte Zeit verlängerten Arbeitsverhältnisses in Anwendung des § 15 Abs. 5 TzBfG ausscheidet. 30 3. Die Berufungskammer geht aber ebenso wie das Arbeitsgericht davon aus, dass jedenfalls aufgrund der der Klägerin durch die erstinstanzlich vernommene Zeugin V. überbrachte Aussage, dass sich die Elternzeit aufgrund erneuter Schwangerschaft der vertretenen Arbeitnehmerin J. verlängere, und der Entgegennahme der Arbeitsleistung der Klägerin auch über den Ablauf der ersten Elternzeit hinaus zwischen den Parteien jedenfalls eine Vertragsverlängerungsvereinbarung getroffen werden sollte. Nach § 14 Abs. 4 TzBfG bedarf auch die Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages der Schriftform, da eine solche Verlängerung ebenfalls eine Befristung enthält. Dies gilt auch im Falle sogenannter Annex-Verträge mit Vereinbarung eines neuen Beendigungstermins (vgl. BAG 16.03.2005 - 7 AZR 289/04 - EZA § 14 TzBfG Nr. 17). Da die erforderliche Schriftform nicht gewahrt wurde, war die zumindest konkludent vereinbarte Verlängerung des befristeten Vertrages nach § 125 Satz 1 BGB nichtig und hat nach § 16 Satz 1 TzBfG die Entstehung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses zur Folge. 31 4. Zutreffend hat das Arbeitsgericht auch erkannt, dass die Klägerin die Klagefrist nach § 17 TzBfG gewahrt hat. Auch die Berufung erhebt insoweit keine Einwendungen. III. 32 Die Berufung der Beklagten war daher mit der sich aus § 97 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. Ein Revisionszulassungsgrund i. S. d. § 72 Abs. 2 ArbGG besteht nicht.