Urteil
2 Sa 1035/10
Hessisches Landesarbeitsgericht 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHE:2010:1117.2SA1035.10.0A
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Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hanau vom 09. April 2010 – 4 Ca 251/09 – wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hanau vom 09. April 2010 – 4 Ca 251/09 – wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung der Klägerin gegen das am 9. April 2010 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Hanau ist zulässig. Das Rechtsmittel ist als in einem Rechtsstreit über den Bestand eines Arbeitsverhältnis eingelegt ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstandes und im Übrigen nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes statthaft (§§ 64 Abs. 2, 8 Abs. 2 ArbGG). Die Klägerin hat es auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet (§§ 519, 520 ZPO, 66 Abs. 1 ArbGG). Die Berufung hat jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat im Ergebnis zutreffend festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien mit Ablauf des 23. August 2010 geendet hat. Die zu diesem Zeitpunkt vereinbarte Befristung im Arbeitsvertrag der Parteien vom 9. Juli 2008 in Verbindung mit dem Änderungsvertrag vom dem 2. April 2009/23. April 2009 ist wirksam, weil ein die Befristung rechtfertigender Sachgrund in Gestalt eines Vertretungsfalls gegeben ist und die Parteien das Schriftformerfordernis des § TzBfG gewahrt haben. Die Überprüfung der sachlichen Rechtfertigung der Befristung im Arbeitsvertrag vom 2. April 2009/23. April 2009 i.V.m. dem befristeten Vertrag vom 9. Juli 2008 scheitert auch nicht an § 17 S. 1 TzBfG. Will der Arbeitnehmer geltend machen, dass die Befristung eines Arbeitsvertrages unwirksam ist, muss er innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrages Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund dieser Befristung nicht beendet ist (§ 17 TzBfG). Die von der Klägerin erhobene Feststellungsklage entspricht zwar nicht dem in § 17 Satz 1 TzBfG vorgeschriebenen Wortlaut. Die Klägerin hat die Feststellung begehrt, dass das Arbeitsverhältnis über den 23. August 2009 hinaus fortbesteht verbunden mit einer Klage auf Weiterbeschäftigung und damit eine allgemeine Feststellungsklage im Sinne des § 256 ZPO erhoben. Denn mit dieser Klage hat sie den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses der Parteien bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung als Streitgegenstand bestimmt. Demgegenüber besteht der Streitgegenstand bei einer Klage nach § 17 Satz 1 TzBfG in der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch eine bestimmte Befristungsvereinbarung zu dem in dieser Vereinbarung vorgesehenen Termin (vgl. BAG vom 16. April 2003 - 7 AZR 119/02, NZA 2004, 283; BAG vom 22. März 2000 - 7 AZR 581/98, BAGE 94, 118). Die Erhebung einer Klage ist als Prozesshandlung jedoch ebenso auslegungsfähig wie eine private Willenserklärung (vgl. BAG vom 21. Mai 981 - 2 AZR 133/79, AP Nr. 7 zu § 4 KSchG 1969). Denn gegenüber dem Wortlaut des Klageantrages ist der geäußerte Parteiwille maßgeblich, wie er aus dem Antrag, der Begründung und sonstigen Umständen bei Erhebung der Klage erkennbar wird (BAG v. 16. April 2003 a.a.O.). Vorliegend wollte die Klägerin eine Entfristungsklage gemäß § 17 Satz 1 TzBfG erheben, da der Klagebegründung zweifelsfrei ausdrücklich zu entnehmen ist, dass die Klägerin die Auffassung der Rechtsunwirksamkeit der Befristungsabrede vertritt und die sich hieraus ergebenden gesetzlichen Folgen geltend machen will. Allerdings ist die Klage unbegründet, da für die vereinbarte Befristung ein sachlicher Grund besteht und auch das Schriftformerfordernis gewahrt worden ist. Der Vertretungsfall aufgrund Krankheit, Elternzeit, Sonderurlaub oder sonstiger Gründe, die die Stammkraft an der Ausübung der vertraglich geschuldeten Tätigkeit hindern, stellt einen sachlichen Grund für eine Befristung dar (§ 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 TzBfG). Der sachliche Rechtfertigungsgrund für die Befristungsabrede liegt in Vertretungsfällen darin, dass der Arbeitgeber bereits zu einem vorübergehend wegen Krankheit, Urlaubs oder aus sonstigen Gründen ausfallenden Mitarbeiter in einem Rechtsverhältnis steht und mit der Rückkehr dieses Mitarbeiters rechnet. Damit besteht für die Wahrnehmung der an sich dem ausfallenden Mitarbeiter obliegenden Arbeitsaufgaben durch eine Vertretungskraft von vornherein nur ein zeitlich begrenztes Bedürfnis (vgl. BAG vom 2. Juli 2003 - 7 AZR 529/02, AP Nr. 254 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; BAG vom 5. Juni 2002 - 7 AZR 201/01, AP Nr. 235 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag). Teil des Sachgrunds ist daher eine Prognose des Arbeitgebers über den voraussichtlichen Wegfall des Vertretungsbedarfs durch die Rückkehr des zu vertretenden Mitarbeiters. Davon kann grundsätzlich ausgegangen werden, weil in der Regel damit zu rechnen ist, dass der Vertretene nach Beendigung des Urlaubs oder seiner Erkrankung bzw. sonstigen Verhinderung seine arbeitsvertraglichen Pflichten wieder erfüllen wird (BAG vom 2. Juli 2003 a.a.O.; BAG vom 11. Dezember 1991 - 7 AZR 431/90, AP Nr. 141 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag). Auch eine wiederholte Befristung wegen der mehrfachen Verhinderung der zu vertretenden Stammkraft steht der Prognose des künftigen Wegfalls des Vertretungsbedarfs nicht entgegen. Der Arbeitgeber kann auch bei mehrfacher Vertretung davon ausgehen, dass die zu vertretende Stammkraft an ihren Arbeitsplatz zurückkehren wird. Nur wenn der Arbeitgeber im Ausnahmefall auf Grund seiner vorliegenden Informationen erhebliche Zweifel daran haben muss, dass die zu vertretende Stammkraft überhaupt wieder zurückkehren wird, kann dies dafür sprechen, dass der Sachgrund der Vertretung nur vorgeschoben ist. Dann kann die Befristung unwirksam sein (vgl. BAG vom 2. Juli 2003 a.a.O.; BAG vom 21. Februar 2001 - 7 AZR 200/00, AP Nr. 226 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; BAG vom 27. Juni 2001 - 7 AZR 326/00, EzA § 620 BGB Nr. 178). Unter Beachtung dieser Grundsätze - von denen abzuweichen das Berufungsgericht keine Veranlassung hat - ist die Befristung zum 23. August 2009 sachlich gerechtfertigt. Die Beschäftigung der Klägerin erfolgte zur Vertretung der verhinderten Lehrkräfte C und D im Wege einer zulässigen mittelbaren Vertretung. Die Klägerin hat nicht unmittelbar den Unterricht der fehlenden Lehrkräfte abgedeckt, sondern mittelbar, den sich aus einem Ringtausch ergebenden Unterrichtsbedarf in den Fächern Biologie und Kunst. Die Wirksamkeit der Befristungsvereinbarung scheitert auch nicht daran, dass es sich um eine sogenannte Doppelbefristung gehandelt hat. Grundsätzlich ist es zulässig, eine Zweckbefristung mit einer Zeitbefristung zu kombinieren (vgl. Laux/Schlachter, TzBfG, § 14 Rn 47; Arnold/Gräfl, TzBfG, 2. Aufl., § 3 Rn 5; ErfK-Müller-Glöge, 11. Aufl., § 3 TzBfG Rn 13). Entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung bestand aufgrund der Vertragssituation im Arbeitsverhältnis auch kein Zweifel, dass die Parteien eine sogenannte Doppelbefristung vereinbart haben und hier durch den Änderungsvertrag vom 2. April 2009/23. April 2009 aufgrund dessen eindeutigen Inhalts keine abweichenden Vereinbarungen getroffen worden sind. Der Regelungsinhalt des vorgenannten Änderungsvertrags bezieht sich ausdrücklich nur auf die im Vertrag vom 9. Juli 2008 genannte Zeitbefristung und ändert diese vom 10. Juli 2009 auf den 23. August 2009 ab. Im Übrigen – so führt der Änderungsvertrag explizit aus – bleiben die Vertragsbestimmungen unberührt, dh. es galt weiter die sogenannte Doppelbefristung. Das Ende des befristeten Vertrags ergab sich unmittelbar unter Anwendung von § 15 TzBfG entweder mit Zweckerreichung oder spätestens mit Fristablauf am 23. August 2009. Für den Sachgrund der Vertretung als Befristungsgrund kommt es auch nicht darauf an, ob der Vertretungsbedarf bei Fristablauf am 23. August 2009 fortbestanden hat. Wie bereits oben dargestellt worden ist, ist Teil des Sachgrundes der Vertretung eine Prognose des Arbeitgebers über den voraussichtlichen Wegfall des Vertretungsbedarfs. Diese Prognose hat sich aber nur darauf zu beziehen, ob zu erwarten ist, dass der vertretene Mitarbeiter seinen Dienst wieder antreten wird. Dagegen braucht bei der Prognoseentscheidung grundsätzlich keine Rücksicht darauf genommen zu werden, zu welchem Zeitpunkt mit der Rückkehr des zu vertretenden Mitarbeiters zu rechnen ist (BAG vom 6. Dezember 2000 - 7 AZR 262/99, AP Nr. 22 zu § 2 BAT SR 2y). Die vertraglich vereinbarte Befristungsdauer bedarf keiner eigenen sachlichen Rechtfertigung. Dem Arbeitgeber steht es frei, den Arbeitsausfall überhaupt zu überbrücken. Deshalb verbleibt ihm auch die Entscheidung unbenommen, die Vertretung nur für eine kürzere Zeit zu regeln. Dementsprechend hat der Gesetzgeber auch für die in § 21 Abs. 1 BErzGG geregelten Vertretungsfälle ausdrücklich normiert, dass die Befristung auch „für Teile“ der Vertretungszeit erfolgen kann. Demnach ist es unschädlich, ob zum Zeitpunkt der Vereinbarung der hier im Streit stehenden Befristung damit zu rechnen war, dass der Vertretungsbedarf über den 23. August 2009 fortbestehen würde. Der Beendigung des Arbeitsverhältnisses infolge Fristablaufs steht letztlich auch - anders als die Klägerin meint - kein Verstoß gegen das Schriftformerfordernis entgegen. Die in dem Änderungsvertrag vom 2. April 2009/23. April 2009 vereinbarte Änderung der Vertragslaufzeit genügt dem Schriftformgebot § 14 Abs. 4 TzBfG, was für den ursprünglichen befristeten Arbeitsvertrag im Einklang mit der übereinstimmenden Ansicht der Parteien ebenfalls anzunehmen ist. Nach § 14 Abs. 4 TzBfG bedarf die Befristung eines Arbeitsvertrags zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Gleiches gilt für den Abschluss eines sogenannten Annexvertrages, der lediglich die Vereinbarung eines anderen Beendigungstermins beinhaltet (vgl. BAG vom 16. März 2005 – 7 AZR 289/04, AP Nr. 16 zu § 14 TzBfG; LAG Rheinland-Pfalz vom 15. Januar 2010 – 9 Sa 543/09, dokumentiert in juris). Zur Wahrung der Schriftform genügt es, wenn beide Parteien den die Befristung regelnden Arbeitsvertrag unterzeichnen. Handelt ein Vertreter für eine Arbeitsvertragspartei, ist er Aussteller der Urkunde. Die Schriftform wird gewahrt, wenn der Vertreter die Vertretung zu erkennen gibt (vgl. Palandt/Ellenberger, BGB, 68 Aufl., § 125 Rn 9 und § 126 Rn 9). § 14 Abs. 4 TzBfG ist nicht auf die Vollmacht zu erstrecken (§ 167 Abs. 2 BGB) (vgl. ErfK-Müller-Glöge a.a.O., § 14 TzBfG Rn 121). Ergibt sich aus den Gesamtumständen, dass der Unterzeichner eines Arbeitsvertrags die Vertragserklärung ersichtlich im Namen eines anderen abgegeben hat, ist von einem Handeln als Vertreter im Sinne des § 164 Abs. 1 BGB auszugehen (vgl. BAG vom 25. März 2009 – 7 AZR 59/08, AP Nr. 58 zu § 14 TzBfG). Die nach § 14 Abs. 4 TzBfG für die Befristung von Arbeitsverträgen vorgeschriebene Schriftform erfordert nach § 126 Abs. 1 BGB die eigenhändige Unterzeichnung der Urkunde seitens des Ausstellers durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens. Bei einem Vertrag - worum es sich bei einer Befristungsabrede handelt - muss nach § 126 Abs. 2 S. 1 BGB die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet (§ 126 Abs. 2 S. 2 BGB). Wird ein Vertrag für eine Vertragspartei von einem Vertreter unterzeichnet, muss das Vertretungsverhältnis in der Vertragsurkunde deutlich zum Ausdruck kommen. Dies kann insbesondere durch einen entsprechenden Zusatz bei der Unterschrift erfolgen. Für die Frage, ob jemand eine Erklärung im fremden Namen abgibt, kommt es auf deren objektiven Erklärungswert an. Hierbei ist unter Beachtung von §§ 133, 157 BGB maßgeblich, wie der Erklärungsempfänger die Erklärung nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen darf. Es sind außer dem Erklärungswortlaut alle Umstände zu berücksichtigen, die unter Beachtung der Verkehrssitte Schlüsse auf den Sinn der Erklärung zulassen. Von Bedeutung sind insbesondere die dem Rechtsverhältnis zugrunde liegenden Lebensverhältnisse, die Interessenlage, der Geschäftsbereich, dem der Erklärungsgegenstand angehört und verkehrstypische Verhaltensweisen (vgl. BAG vom 25. März 2009 a.a.O. m.w.H.; LAG Düsseldorf vom 15. März 2010 – 16 Sa 882/09, LAGE § 14 TzBfG Nr. 54). Die gesetzliche Schriftform ist allerdings nur dann gewahrt, wenn der so ermittelte rechtsgeschäftliche Vertretungswille in der Urkunde jedenfalls andeutungsweise Ausdruck gefunden hat (vgl. BAG vom 25. März 2009 a.a.O.; BAG vom 13. Dezember 2007 – 6 AZR 145/07, AP Nr. 83 zu § 1 KSchG 1969). Ist eine Erklärung mit dem Zusatz „i.A.“ unterschrieben, kann dies im Einzelfall dafür sprechen, dass der Unterzeichner nicht selbst handelnd wie ein Vertreter die Verantwortung für den Inhalt der von ihm unterzeichneten Erklärung übernehmen will. Demgegenüber deutet der Zusatz „i.V.“ darauf hin, dass der Erklärende selbst für den Vertretenen handelt (vgl. BAG vom 25. März 2009 a.a.O.; BAG vom 20. September 2006 – 6 AZR 82/06, AP Nr. 19 zu § 174 BGB) . Bei der gebotenen Auslegung der Erklärung ist jedoch zu berücksichtigen, dass im allgemeinen, nicht juristischen Sprachgebrauch nicht immer hinreichend zwischen „Auftrag“ und „Vertretung“ unterschieden wird. Die Zusätze „i.V.“ und „i.A.“ werden häufig nur verwendet, um unterschiedliche Hierarchieebenen auszudrücken. Deshalb folgt nicht allein aus dem Zusatz „i.A.“, dass der Erklärende lediglich als Bote und nicht als Vertreter gehandelt hat. Maßgeblich sind vielmehr die Gesamtumstände. Ergibt sich hieraus, dass der Unterzeichner die Erklärung ersichtlich im Namen eines anderen abgegeben hat, ist von einem Handeln als Vertreter auszugehen. Für die Wahrung der Schriftform ist unerheblich, ob der Unterzeichner tatsächlich bevollmächtigt war (vgl. BAG vom 25. März 2009 a.a.O.; BAG vom 13. Dezember 2007 a.a.O.). Unter Beachtung dieser Grundsätze ist die Schriftform für die Befristung in dem Arbeitsvertrag vom 2. April 2009/23. April 2009 gewahrt. Der Vertrag ist von der Klägerin und für das beklagte Land von der Angestellten F unterzeichnet. Letztere hat den Vertrag erkennbar in Vertretung des beklagten Landes unterschrieben und nicht lediglich als Erklärungsbotin gehandelt. Der Wille, im Namen des beklagten Landes zu handeln, ergibt sich bereits aus dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags und dem Umstand, dass sie den Vertrag an der typischer Weise für den Arbeitgeber vorgesehenen Stelle unterzeichnet hat. Außerdem befindet sich neben der Unterschrift der Angestellten F das Dienstsiegel des staatlichen Schulamtes, welches die Anstellungsbehörde ist. Die Unterschrift ist daher erkennbar für den Arbeitgeber und damit in Vertretung des beklagten Landes geleistet. Ob Frau F, wie vom beklagten Land behauptet, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses hierzu ausdrücklich bevollmächtigt worden war, ist – wie oben ausgeführt wurde – für die Beachtung der Schriftform unerheblich. Damit hat das Arbeitsverhältnis infolge Fristablaufs mit dem 23. August 2009 geendet und die weitergehende Kündigungsschutzklage ist mangels eines zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung nach dem 23. August 2009 notwendiger Weise bestehenden Arbeitsverhältnisses unbegründet (vgl. KR-Friedrich, 9. Aufl., § 4 KSchG Rn 252). Ebenso kann der Weiterbeschäftigungsanspruch keinen Erfolg haben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen, weil ihr Rechtsmittel keinen Erfolg gehabt hat. Für die Zulassung der Revision besteht keine gesetzlich begründete Veranlassung (§ 72 Abs. 2 ArbGG). Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung ihres Arbeitsverhältnisses und um die Wirksamkeit einer außerordentlichen hilfsweise ordentlichen Kündigung sowie einen Weiterbeschäftigungsanspruch. Die 19XX geborene Klägerin arbeitete aufgrund des befristeten Arbeitsvertrags vom 9. Juli 2008 für den Zeitraum 30. Juli 2008 bis 10. Juli 2009 bei dem beklagten Land in der A-Schule in B als Lehrerin. Die Klägerin hat die Fächerkombination Biologie und Kunst. Wegen der weiteren Einzelheiten des Arbeitsvertrags wird auf die Kopie Bl. 5-7 d.A. Bezug genommen. Die Lehrkräfte C und D, für deren Vertretung die Klägerin eingestellt worden war, unterrichteten die Fächer Deutsch und Geschichte bzw. Geschichte und Philosophie. Die Vertretung durch die Klägerin erfolgte mittelbar im Ringtausch mit anderen Lehrkräften. Unter dem 2. April 2009/23. April 2009 unterzeichneten die Parteien einen Änderungsvertrag, dessen Inhalt sich aus der Kopie Bl. 133 d.A. ergibt. Mit Schreiben vom 24. August 2009 kündigte das beklagte Land das Arbeitsverhältnis hilfsweise fristlos höchst hilfsweise außerordentlich mit Auslauffrist bzw. ordentlich zum 31. Dezember 2009 (Bl 36 40 d.A.). Die Klägerin erhielt zuletzt eine Vergütung in Höhe von € 2.321,95 brutto. Wegen des weiteren unstreitigen Sachverhaltes, des Vortrags der Parteien im ersten Rechtszug und der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils des Arbeitsgerichts Hanau vom 9. April 2010 gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen (Bl. 107 d. A.). Das Arbeitsgericht Hanau hat die Klage mit vorgenanntem Urteil abgewiesen. Es hat angenommen, die Klage sei unbegründet, denn es habe eine rechtlich zulässige Zeit- und Zweckbefristung vorgelegen. Die Befristung in dem Arbeitsvertrag vom 9. Juli 2008 in Verbindung mit dem Änderungsvertrag aus dem April 2009 sei auch mit Sachgrund erfolgt. Mit dem Fall der Vertretung habe ein sachlicher Grund für die Befristung vorgelegen. Es komme nicht darauf an, ob nach Zeitablauf der Befristung noch weiterhin Vertretungsbedarf bestanden habe. Nachdem das Arbeitsverhältnis bereits aufgrund Fristablaufs geendet habe, sei die Kündigungsschutzklage unbegründet und die Klägerin könne auch nicht ihre Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens verlangen. Wegen des weiteren Inhalts der Entscheidungsgründe wird auf Bl. 107 f. d.A. Bezug genommen. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin innerhalb der zur Niederschrift über die Berufungsverhandlung am 17. November 2010 festgestellten und dort ersichtlichen Fristen Berufung eingelegt. Sie verfolgt ihr Klagebegehren unter Wiederholung und Ergänzung des erstinstanzlichen Vorbringens weiter. Sie vertritt weiterhin die Ansicht, die Befristung sei bereits aufgrund Verstoßes gegen das Schriftformerfordernis unwirksam, da der Änderungsvertrag vom 2. April 2009/23. April 2009 nicht wie der Arbeitsvertrag vom 9./25 Juli 2008 von dem Regierungsdirektor E, sondern der Angestellten F unterzeichnet worden ist, die – so die Behauptung der Klägerin – hierzu nicht berechtigt war. Außerdem vertritt die Klägerin weiterhin die Auffassung, es liege eine unzulässige Kombination einer Zeit- und Zweckbefristung vor, zumal im Änderungsvertrag kein Sachgrund angegeben worden sei. Damit sei nicht ersichtlich, wann der Änderungsvertrag enden sollte. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Hanau vom 9. April 2010 – 4 Ca 251/09 – abzuändern und festzustellen, das das Arbeitsverhältnis der Parteien über den 23. August 2009 hinaus fortbesteht sowie festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung des beklagten Landes vom 24. August weder außerordentlich fristlos noch ordentlich zum 31. Dezember 2009 aufgelöst worden ist und das beklagte Land zu verurteilen, sie bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zu im Übrigen unveränderten Bedingungen weiter zu beschäftigen. Das beklagte Land beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Es verteidigt die angefochtene Entscheidung ebenfalls unter Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vorbringens. Es ist der Ansicht, das Schriftformerfordernis sei gewahrt, da der Änderungsvertrag von der Klägerin und der Mitarbeiterin F unterzeichnet worden sei. Das beklagte Land behauptet, letztere sei von dem Regierungsdirektor E im Zusammenhang mit der generellen Vorgabe, Verträge, die zunächst auf den dem Beginn der Sommerferien befristet gewesen seien, auf das Ende der Schulferien zu verlängern, beauftragt worden, die Änderungsverträge zu unterzeichnen. Aufgrund der Geschäftsordnung der Schulämter sei im Rahmen der Delegation von Aufgaben, Verantwortung und Entscheidungskompetenzen auch die Erteilung von Zeichnungsbefugnis zulässig. Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und die Sitzungsniederschrift vom 17. November 2010 (Bl. 161 d.A.) Bezug genommen.