Urteil
6 Sa 475/09
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGRLP:2009:1113.6SA475.09.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 17.6.2009 - 6 Ca 304/09 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. 2. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger für Juli 2008 eine Schichtzulage gemäß § 8 Abs. 8 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) zusteht. 2 Der Kläger wird seit 1979 als Altenpfleger in der Rhein-Mosel-Fachklinik C-Stadt, deren Rechtsträger die Beklagte ist, beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der TV-L Anwendung. Die Beklagte arbeitet mit einem sogenannten Rahmendienstplan (Bl. 40 d. A.), der bezüglich des Klägers einen regelmäßigen Wechsel von Früh- und Spätschicht vorsieht. Der Rahmendienstplan hat eine Laufzeit von 8 Wochen und beginnt nach Ablauf der 8. Woche wieder von vorne. Im Juni 2008 war der Kläger ab 01.06. für den Frühdienst, ab 09.06. bis 16.06. für den Spätdienst, ab 17.06. bis einschließlich 20.06 für den Frühdienst und ab 23.06.2008 wiederum für den Spätdienst eingeteilt. In der ersten Juliwoche war Frühdienst, beginnend ab 07.07.2008, ab 15.07.2008 erneut Frühdienst, ab 21.07.2008 Spätdienst und schließlich ab 26.07.2008 wiederum Frühdienst vorgesehen. 3 In der Zeit vom 15.06.2008 bis 20.07.2008 leistete der Kläger keine Schichtarbeit. In der Zeit vom 23.06.2008 bis einschließlich 13.07.2008 befand sich der Kläger in Urlaub. 4 Für den Monat 06/08 wies die Beklagte die Schichtzulage in Höhe von 40,-- € aus und brachte sie im August 2008 zur Auszahlung. Für Juli 2008 erfolgte keine Zahlung. Diese forderte der Kläger unter dem 27.08.2008 ein. Die Beklagte lehnte das Begehren mit Schreiben vom 04.09.2008 ab. 5 Der Kläger hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, ihm stünde die eingeklagte Schichtzulage für den Monat Juli 2008 zu. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 TV-L erfülle er. Er berufe sich auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 09.12.1998 - 10 AZR 207/98 -. 6 Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, 7 die Beklagte zu verurteilen, an ihn, 40,-- € brutto nebst 5-Prozentpunkten Zinsen über den Basiszinssatz nach § 288 BGB seit 31.07.2008 zu zahlen. 8 Die Beklagte hat erstinstanzlich 9 Klageabweisung 10 beantragt und erwidert, 11 der Wortlaut von § 8 Abs. 8 TV-L erfordere die "Leistung" der entsprechenden Schichtarbeit. Insoweit sei die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vom 24.09.2008 - 10 AZR 140/08 - heranziehbar. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 17.08.2009 - 6 Ca 304/09 - und die dort weiter vertieften Auffassungen der Parteien gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen. 13 Das Arbeitsgericht hat im vorerwähnten Urteil das Begehren abgewiesen und die Berufung zugelassen. In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Anspruch sei nicht gegeben, da der Kläger nach dem eindeutigen Wortlaut des § 8 Abs. 8 TV-L Schichtarbeit "leisten" müsse. Dies sei beim Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum nicht der Fall gewesen. Vorliegend habe zudem erst nach 36 Tagen durch Ableistung eines Spätdienstes ein Schichtwechsel stattgefunden, so dass auch aus diesem Grund kein Anspruch bestünde. 14 Gegen das dem Kläger am 06. Juli 2009 zugestellte Urteil richtet sich dessen am 03. August 2009 eingelegte und am 07. September 2009 begründete Berufung. 15 Der Kläger bringt zweitinstanzlich weiter vor, 16 dem Ergebnis des Arbeitsgerichts stünde bereits § 21 Satz 1 TV-L entgegen, wonach "die sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile weiter gezahlt werden". Zumindest in der Kommentarliteratur sei anerkannt, dass die Schichtzulage zu den "sonstigen Monatsbeträgen" gehöre. Sie sei damit auch während des Erholungsurlaubs zu zahlen. Durch das Wort "weitergezahlt" käme zum Ausdruck, dass es um Entgeltbestandteile ginge, die dem betroffenen Arbeitnehmer zustünden, wenn er nicht z. B. durch Urlaub oder Krankheit von der Arbeitspflicht suspendiert wäre. Hätte er - der Kläger - durchgearbeitet, hätte er die Schichtzulage erhalten. Das Arbeitsgericht hätte zudem auf die Bedeutung von "ständig" eingehen müssen. Dies würde "ohne Unterbrechung" bedeuten, was aber nicht Sinn und Zweck der Regelung entspräche; denn dann würde kein Arbeitnehmer je einen Anspruch auf die Zulage haben. Im Übrigen könnten die Vorschriften des Bundesurlaubsgesetzes nicht abbedungen werden. Eine gesetzeskonforme Auslegung müsse ergeben, dass nicht ununterbrochen Schichtarbeit geleistet werden müsse, um die Zulage zu erhalten. Die von der Gegenseite angeführte Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 24.09.2008 - 10 AZR 140/08 - bezöge sich auf die Wechselschichtzulage. Im Übrigen sei das Entgeltausfallprinzip vom Bundesarbeitsgericht in der Entscheidung vom 14.01.2009 - 5 AZR 89/08 - nochmals bekräftigt worden und bei der Auslegung zu berücksichtigen. 17 Der Kläger hat demgemäß zweitinstanzlich beantragt, 18 das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 17.06.2009 - 6 Ca 304/09 - abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 40,-- € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2008 zu zahlen. 19 Die Beklagte hat 20 Zurückweisung 21 der Berufung beantragt und erwidert, das Bundesarbeitsgericht ließe in der zitierten Entscheidung vom 24.09.2008 erkennen, dass der 10. Senat von seiner bisherigen Rechtsprechung in der Entscheidung vom 09.12.2008 vor dem Hintergrund der tarifvertraglichen Formulierung Abstand genommen habe. Die Rechtslage sei wegen der Identität der Formulierungen in § 8 Abs. 5 TVöD und § 8 Abs. 8 TV-L identisch. Die Ausführungen in der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 14.01.2009 - 5 AZR 89/08 - seien nicht einschlägig, da es nicht um Ansprüche aus dem Tarifnormgefüge des TVöD bzw. TV-L ginge. 22 Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 07. September 2009 (Bl. 75 - 78 d. A.), hinsichtlich der Berufungsbeantwortung auf den Schriftsatz der Beklagten vom 20. Oktober 2009 (Bl. 102 - 104 d. A.) nebst allen vorgelegten Unterlagen und die Feststellungen in der Sitzungsniederschrift des Landesarbeitsgerichts vom 13. November 2009 - 6 Sa 475/09 verwiesen. Entscheidungsgründe I. 23 Die nach § 64 Abs. 2 Satz 2 lit. a) ArbGG statthafte Berufung ist gemäß §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 519, 520 form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet worden. Sie ist damit auch zulässig. II. 24 Das Arbeitsgericht hat im angefochtenen Judikat vom 07. Juni 2009 - 6 Ca 304/09 - im Ergebnis und in Teilen der Begründung zu Recht entschieden, dass dem Kläger für den Monat Juli 2008 keine Schichtzulage gemäß § 8 Abs. 8 des vorliegend Anwendung findenden Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TV-L) zusteht. 25 Für den verfolgten Anspruch zieht die Berufung zutreffend § 21 Satz 1 TV-L an, wonach u. a. während des Erholungsurlaubs (§ 26 TV-L), neben dem Tabellenentgelt auch die Weiterzahlung der "sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile" vorgesehen sind. Sie vermag jedoch nicht zu erkennen, dass sich der grundsätzlich nach § 26 Abs. 1 TV-L in Verbindung mit § 21 TV-L bestehende Anspruch nicht auf den § 8 Abs. 8 TV-L vorgesehenen Anspruch einer Schichtzulage erstreckt. 26 Die entsprechende Tarifnorm sieht in Satz 1 vor: 27 "Beschäftigte, die ständig Schichtarbeit leisten, erhalten eine Schichtzulage von 40,-- € monatlich". 28 Die in diesem Zusammenhang zu sehende Regelung des § 7 Abs. 2 TV-L lautet: 29 " Schichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel des Beginns der Arbeitszeit um mindestens zwei Stunden in Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsieht, und die innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 13 Stunden geleistet wird". 30 Unterstellt, bei der tariflichen Schichtzulage handelt es sich um "sonstige Entgeltbestandteile" i. S. v. § 21 TV-L, so ist doch Voraussetzung für deren Zahlung das Fortbestehen des für die Weiterzahlung des Entgelts bestimmenden Anspruchs während der gesamten Dauer der Urlaubsgewährung (vgl. für die Suspendierung: Sponer/Steinherr, Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst - TV-L - Kommentar, § 32 Rz. 1 ff). Diese Prämisse ist im vorliegenden Fall nicht erfüllt. 31 Sowohl die Tarifdefinition in § 7 Abs. 2 TV-L zur Schichtarbeit als auch die Schichtzulageregelung in § 8 Abs. 8 TV-L stellen darauf ab, dass Schichtarbeit "geleistet" wird. Das Arbeitsgericht hat hier unter zutreffender Heranziehung der zur Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages maßgeblichen Rechtsgrundsätze des Bundesarbeitsgerichts (vgl. Urteil vom 19.01.2000-4 AZR 814/98-) und unter Übertragung der jüngsten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 24.09.2009 - 10 AZR 140/08 - wenn auch zur Wechselschichtzulage ergangen - geschlossen, dass "leisten" i. S. v. der oben bezeichneten Tarifnormen das Erbringen einer tatsächlichen Arbeitsleistung in einer Schicht und nicht nur den organisatorischen Einsatz nach einem Schichtplan erfordert, wie dies nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur abgelösten Regelung in § 33 a BAT noch gesehen wurde. Dort war ein Anspruch auf Zahlung einer Wechselschichtzulage auch für den Fall zuerkannt worden, wo der Angestellte in Früh- und Spätschicht wegen Urlaubs keine Arbeitsleistung erbrachte (vgl. BAG Urteil vom 09.12.1998 - 10 AZR 207/98 - = EzBAT § 33 a Nr. 16). Damit erfordert die Tarifnorm praktisch 2 Komponenten, nämlich - wie ausgeführt - ein tatsächliches Erbringen von Arbeitsleistung und der entsprechende vorgesehene Einsatz in einem Schichtplan. 32 Soweit die Berufung in diesem Zusammenhang beanstandet, das Arbeitsgericht habe sich nicht mit dem Merkmal "ständig" auseinandergesetzt, welches "ohne Unterbrechung" bedeute, berührt dies das rechtliche Ergebnis nicht. Von der Rechtsprechung abgedeckt ist, dass das Tarifmerkmal "ständig" gleichbedeutend mit "dauernd", "fast ausschließlich" und mithin eine wesentlich höhere Beanspruchung als zeitlich überwiegend voraussetzt (vgl. BAG Urteil vom 16.08.2000 - 10 AZR 512/99 -). Dieses Merkmal steht in Verbindung mit dem Tarifbegriff "Schichtarbeit" und ist dahin zu verstehen, dass ein dauernder Einsatz nach einem Schichtplan vorgesehen ist (vgl. Scherr/Krol-Dickob, Arbeitszeitrecht im öffentlichen Dienst BAT 460 4.1). Damit wäre nur eine Komponente für den verfolgten Anspruch erfüllt, da der Kläger nach einem alle 8 Wochen wechselnden Rahmendienstplan (Bl. 40 ff d. A.) eingesetzt wird. Tatsächliche Schichtarbeit wurde unstreitig im Anspruchszeitraum nicht geleistet. 33 Dem Ergebnis steht das von der Berufung angeführte Entgeltausfallprinzip, welches dem Arbeitnehmer grundsätzlich die volle Vergütung einschließlich etwaiger Zuschläge erhält, nicht entgegen. Abgesehen davon, dass sich das von der Berufung zitierte Urteil des BAG (vgl. BAG-Urteil vom 14.01.2009 - 5 AZR 89/08 -) zur Entgeltfortzahlung wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit ausgefallener Feiertagsarbeit verhält, ist zu sehen, dass von den Vorschriften des § 11 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) gemäß § 13 BUrlG auch zu Ungunsten der Arbeitnehmer abgewichen werden kann. Nur Entgeltbestandteile, die im Referenzzeitraum verdient wurden, stehen nicht zur Disposition der Tarifvertragsparteien bei der Berechnung des Geldfaktors (vgl. hierzu Henssler/Willemsen/Kalb, Arbeitsrechtkommentar, 3. Aufl., § 13 BUrlG Rz. 59 m. w. N.). Hiervon kann angesichts der fehlenden Leistung von Schichtarbeit während des Urlaubs des Klägers nicht ausgegangen werden. Die tariflich vorgesehene Intention der Schichtzulage liegt in einer Entschädigung für Störungen des Lebensrhythmus eines Arbeitnehmers bei einem permanenten Wechsel der täglichen Arbeitszeit. Diese Belastungssituation tritt in der Urlaubsphase des Beschäftigten nicht ein. 34 Der Kläger fällt mit seinem Anspruch des Weiteren auch deshalb aus, weil im vorliegenden Fall - insoweit in Übereinstimmung mit dem Arbeitsgericht - kein Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorgesehen ist. Nach dem eigenen Vortrag des Klägers hat dieser in der Zeit vom 15.06.2008 bis 20.07.2008 keine Schichtarbeit geleistet. Erst nach 36 Tagen fand durch die Ableistung eines Spätdienstes ein Schichtwechsel statt. Unter Berücksichtigung des Monatsbegriffs in § 7 Abs. 2 TV-L, der nicht den konkreten Lauf eines Kalendermonats, sondern eine Einheit von 30/31 Tagen betrifft (vgl. BAG Urteil vom 05.06.1996 - 10 AZR 610/95 -) wäre damit der in § 7 Abs. 2 TV-L vorgesehene Zeitrahmen überschritten. III. 35 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. IV. 36 Die Zulassung der Revision beruht auf der in der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 24.09.2008 - 10 AZR 140/08 - angedeuteten Tendenz, das Merkmal "leisten" i. S. d. tariflichen Normenkomplexes zur Schichtarbeit enger zu fassen. Dies ist von allgemeiner Bedeutung für die dem Anwendungsbereich des TV-L unterfallenden Beschäftigten (§ 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG).