Urteil
6 Sa 475/09
LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Schichtzulage nach § 8 Abs. 8 TV-L setzt tatsächliche Erbringung von Schichtarbeit voraus; rein organisatorische Einordnung im Schichtplan reicht nicht aus.
• Während des Urlaubs ist die Weiterzahlung sonstiger in Monatsbeträgen festgelegter Entgeltbestandteile nur dann geschuldet, wenn der für die Zahlung maßgebliche Anspruch während der Urlaubszeit fortbesteht.
• Das Tarifmerkmal "ständig" verlangt dauernden Einsatz nach einem Schichtplan und ist nicht bereits durch bloße Aufnahme in einen Rahmendienstplan erfüllt, wenn im Anspruchszeitraum keine tatsächliche Schichtleistung erbracht wurde.
• Ein in § 7 Abs. 2 TV-L normierter Wechsel der Arbeitszeit muss in Zeitabschnitten von längstens einem Monat erfolgen; wird dieser Zeitraum überschritten, liegt keine Schichtarbeit i.S.d. Norm.
• Revision wird zugelassen, weil die Auslegung des Merkmals "leisten" von grundsätzlicher Bedeutung für zahlreiche TV-L-Beschäftigte ist.
Entscheidungsgründe
Schichtzulage nach TV‑L erfordert tatsächliche Schichtleistung und regelmäßigen Wechsel • Schichtzulage nach § 8 Abs. 8 TV-L setzt tatsächliche Erbringung von Schichtarbeit voraus; rein organisatorische Einordnung im Schichtplan reicht nicht aus. • Während des Urlaubs ist die Weiterzahlung sonstiger in Monatsbeträgen festgelegter Entgeltbestandteile nur dann geschuldet, wenn der für die Zahlung maßgebliche Anspruch während der Urlaubszeit fortbesteht. • Das Tarifmerkmal "ständig" verlangt dauernden Einsatz nach einem Schichtplan und ist nicht bereits durch bloße Aufnahme in einen Rahmendienstplan erfüllt, wenn im Anspruchszeitraum keine tatsächliche Schichtleistung erbracht wurde. • Ein in § 7 Abs. 2 TV-L normierter Wechsel der Arbeitszeit muss in Zeitabschnitten von längstens einem Monat erfolgen; wird dieser Zeitraum überschritten, liegt keine Schichtarbeit i.S.d. Norm. • Revision wird zugelassen, weil die Auslegung des Merkmals "leisten" von grundsätzlicher Bedeutung für zahlreiche TV-L-Beschäftigte ist. Der Kläger, Altenpfleger seit 1979 bei der Beklagten, arbeitet nach TV‑L und ist in einem achtwöchigen Rahmendienstplan mit regelmäßigem Wechsel von Früh‑ und Spätschichten eingegliedert. Im Juni/Juli 2008 war er zeitweise für Früh‑ und Spätschichten eingeteilt, befand sich jedoch vom 23.06.2008 bis 13.07.2008 im Urlaub und leistete vom 15.06.2008 bis 20.07.2008 keine Schichtarbeit. Für Juni 2008 erhielt er die Schichtzulage von 40 €; für Juli 2008 wurde sie nicht gezahlt. Der Kläger forderte die Zulage für Juli 2008 gerichtlich ein; die Beklagte lehnte ab mit der Begründung, § 8 Abs. 8 TV‑L setze die tatsächliche Leistung von Schichtarbeit voraus. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab; der Kläger legte Berufung ein. Streitpunkt ist, ob die Zulage während der Urlaubszeit bzw. ohne tatsächliche Schichtleistung im Zeitraum zusteht und ob der erforderliche Wechsel innerhalb eines Monats vorgelegen hat. • Zulässigkeit: Die Berufung ist form‑ und fristgerecht eingelegt und zulässig. • Auslegung TV‑L: § 8 Abs. 8 TV‑L gewährt die Schichtzulage nur für Beschäftigte, die "ständig Schichtarbeit leisten". § 7 Abs. 2 TV‑L definiert Schichtarbeit als Arbeit nach einem Schichtplan mit regelmäßigem Wechsel des Beginns der Arbeitszeit um mindestens zwei Stunden in Zeitabschnitten von längstens einem Monat und mindestens 13 Stunden Dauer. • Begriff "leisten": Die Tarifnorm verlangt die tatsächliche Erbringung von Arbeitsleistung in einer Schicht; allein die organisatorische Aufnahme in einen Schichtplan ohne tatsächliche Arbeitsleistung genügt nicht. Diese Auslegung orientiert sich an der jüngeren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, die das Merkmal "leisten" enger fasst als frühere Entscheidungen. • Merkmal "ständig": "Ständig" ist als dauernder, nach Schichtplan vorgesehener Einsatz zu verstehen (dauernd/fast ausschließlich). Im vorliegenden Fall war nur die planmäßige Einordnung gegeben; tatsächliche Schichtarbeit wurde im relevanten Zeitraum nicht erbracht. • Wechsel innerhalb eines Monats: Nach dem Vortrag des Klägers fand erst nach 36 Tagen ein Schichtwechsel statt; damit ist der tariflich geforderte Wechsel in Zeitabschnitten von längstens einem Monat nicht erfüllt. • Urlaub und Entgeltausfallprinzip: Das Entgeltausfallprinzip steht der Entscheidung nicht entgegen. Für die Weiterzahlung sonstiger in Monatsbeträgen festgelegter Entgeltbestandteile während des Urlaubs ist erforderlich, dass der maßgebliche Anspruch während der Urlaubsdauer fortbesteht; das ist hier nicht der Fall, weil die Zulage gerade eine Kompensation für während der Anwesenheit entstehende Belastungen bei dauerhaftem Schichtwechsel darstellt. • Kosten und Rechtsmittel: Die Kosten hat der Kläger zu tragen; die Revision wurde zur Klärung der Auslegungsfrage des Merkmals "leisten" zugelassen. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; der Anspruch auf die Schichtzulage für Juli 2008 besteht nicht. Begründend hat das Gericht ausgeführt, dass § 8 Abs. 8 TV‑L die tatsächliche Erbringung von Schichtarbeit voraussetzt und nicht durch bloße Einordnung in einen Rahmendienstplan während Urlaubszeiten begründet wird. Zudem war der tariflich vorgeschriebene Wechsel der Arbeitszeit in Zeitabschnitten von höchstens einem Monat nicht gegeben, weil erst nach 36 Tagen ein Schichtwechsel stattfand. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. Die Revision wird jedoch zugelassen, weil die enge Auslegung des Begriffs "leisten" grundsätzliche Bedeutung für die Anwendung des TV‑L hat.