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Urteil

8 Sa 348/09

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGRLP:2009:1104.8SA348.09.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 23.1.2009 - 8 Ca 1711/08 - wie folgt abgeändert: Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten über die zutreffende tarifliche Eingruppierung und Einstufung der Klägerin. 2 Die am … 1973 geborene Klägerin hat bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der V gGmbH, die Ende der neunziger Jahre in W U gGmbH umfirmiert wurde, ab dem 01.05.1994 eine dreijährige Ausbildung zur Altenpflegerin absolviert. Zum 01.05.1997 wurde sie, nach bestandener Prüfung, von der Rechtsvorgängerin der Beklagten in ein Arbeitsverhältnis als Altenpflegerin übernommen. Der Betrieb, in welchem die Klägerin seither ihre Tätigkeit verrichtet, ist zum 01.01.2008 nach § 613 a Abs. 1 BGB auf die Beklagte, die der W Unternehmensgruppe angehört, übergegangen. 3 Ab März 2000 wurde die Klägerin als stellvertretende Wohnbereichsleiterin beschäftigt. Seit Mai 2006 ist sie als Wohnbereichsleiterin tätig. 4 Als stellvertretende Wohnbereichsleiterin wurde die Klägerin von der Beklagten (zuletzt) nach Vergütungsgruppe AP V a, Stufe 6 der Anlage B zum Manteltarifvertrag W vom 24.09.2004 vergütet. Seit ihr die Wohnbereichsleitung im Mai 2006 übertragen wurde, erhält sie Vergütung nach Vergütungsgruppe AP VI, Stufe 6. 5 Die Klägerin ist der Ansicht, als stellvertretende Leiterin sei sie in die Vergütungsgruppe AP VI, Fallgruppe 5, Stufe 6 eingruppiert gewesen, ab Übernahme der Wohnbereichsleitung im Mai 2006 in Vergütungsgruppe VII, Fallgruppe 2, Stufe 7 und seit 01.05.2008 in Vergütungsgruppe AP VII, Fallgruppe 2, Stufe 8. 6 Mit ihrer am 05.09.2008 eingereichten und mit Schriftsatz vom 28.11.2008 erweiterten Klage hat die Klägerin auf der Grundlage der von ihr geltend gemachten Eingruppierung und Einstufung die Nachzahlung von Arbeitsvergütung und tariflichen Sonderzuwendungen für den Zeitraum von März 2005 bis einschließlich November 2008 geltend gemacht. 7 Von einer weitergehenden (wiederholenden) Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen streitigen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 23.01.2009 (Bl. 183 - 191 d.A.). 8 Die Klägerin hat beantragt: 9 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 8.746,94 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB 10 aus jeweils 98,91 EUR seit dem 01.04.2005, 01.05.2005, 01.06.2005, 01.07.2005, 01.08.2005, 01.09.2005, 01.10.2005, 01.11.2005, 01.12.2005, 01.01.2006, 01.02.2006, 01.02.2006, 01.03.2006, 01.04.2006, 01.05.2006, 11 aus jeweils weiteren 246,79 EUR seit dem 01.06.2006, 01.07.2006, 01.08.2006, 01.09.2006, 01.10.2006, 01.11.2006, 12 aus jeweils weitern 256,89 EUR seit dem 01.12.2006, 01.01.2007, 01.02.2007, 01.03.2007, 01.04.2007, 01.05.2007, 01.06.2007, 01.07.2007, 01.08.2007, 01.09.2007, 01.10.2007, 01.11.2007, 01.12.2007, 01.01.2008, 01.02.2008, 01.03.2008, 01.04.2008 und 01.05.2008 13 sowie aus weiteren 314,36 EUR jeweils seit dem 01.06.2008, 01.07.2008, 01.08.2008 und 01.09.2008 zu zahlen. 14 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 946,98 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB seit dem 01.10.2008 aus 314,36 EUR seit dem 01.11.2008, aus weiteren 314,36 EUR und seit dem 01.12.2008 aus weiteren 318,26 EUR zu zahlen. 15 Die Beklagte hat beantragt, 16 die Klage abzuweisen. 17 Mit Urteil vom 23.01.2009 hat das Arbeitsgericht der Klägerin einen Nachzahlungsanspruch für den Zeitraum von Februar 2007 - November 2008 in Höhe von insgesamt 5.860,61 Euro brutto nebst Zinsen zugesprochen. Im Übrigen, d.h. soweit die Klägerin Ansprüche für die Zeit von März 2005 - Januar 2007 geltend gemacht hatte, hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Zur Darstellung der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 11 - 22 dieses Urteils (=Bl. 191 - 202 d.A.) verwiesen. 18 Gegen das ihr am 12.05.2009 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 12.06.2009 Berufung eingelegt und diese innerhalb der ihr mit Beschluss vom 13.07.2009 verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 12.08.2009 begründet. 19 Die Beklagte macht im Wesentlichen geltend, entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts sei die Klägerin als Wohnbereichsleiterin nicht in die Vergütungsgruppe AP VII Fallgruppe 2 der Anlage B zum MTV W eingruppiert. Der Klägerin seien nämlich nicht mindestens 12 Pflegepersonen ständig unterstellt. Diesbezüglich könnten Auszubildende und Absolventen eines freiwilligen sozialen Jahres keine Berücksichtigung finden. Die Auszubildenden seien nicht während ihrer gesamten Ausbildungszeit einem bestimmten Wohnbereich zugeordnet und somit nicht "ständig" einer Wohnbereichsleitung unterstellt. Vielmehr würden die Auszubildenden wohnbereichsübergreifend, je nach aktuellem Personalbedarf eingesetzt. Weiterhin sei zu berücksichtigen, dass neben der praktischen Ausbildung die schulische Ausbildung blockweise organisiert sei, so dass die Auszubildenden teilweise einen kompletten Monat nicht in der Residenz tätig seien. Zudem könnten als Pflegepersonen im tariflichen Sinn nur Arbeitnehmer berücksichtigt werden, die nach der Anlage B zum MTV W eingruppiert seien. Dies ergebe die Auslegung der maßgeblichen tariflichen Regelung. Bei der Bestimmung der Anzahl der unterstellten Pflegepersonen könne auch nicht auf die Kopfzahl der Arbeitnehmer abgestellt werden. Entscheidend sei vielmehr die Anzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen. Demzufolge seien Teilzeitbeschäftigte nur anteilig ihres Beschäftigungsumfanges zu berücksichtigen. Unzutreffend sei auch die Annahme des Arbeitsgerichts, die Klägerin könne ab dem 01.02.2007 Vergütung nach Betriebszugehörigkeitsstufe 7 und ab dem 01.05.2008 nach Stufe 8 beanspruchen. Die Ausbildungszeit der Klägerin könne bei der Bestimmung der Betriebszugehörigkeitsstufe nicht berücksichtigt werden. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus § 5 des Arbeitsvertrages der Klägerin. Die betreffende vertragliche Regelung enthalte keinen Hinweis auf die Anwendung des seinerzeit noch überhaupt nicht existierenden MTV W. Die Klägerin könne daher aus der Tatsache, dass sie nach dem Inhalt ihres Arbeitsvertrages bereits von Beginn an Vergütung nach Vergütungsgruppe KR IV, Stufe 3 erhalten habe, keinen Anspruch herleiten, auch bei Anwendung des MTV W auf der "alten Vergütung" aufbauend vergütet zu werden. Die Klägerin sei daher zutreffend in Stufe 6 eingestuft. 20 Die Beklagte beantragt, 21 das erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen. 22 Die Klägerin beantragt, 23 die Berufung zurückzuweisen. 24 Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil und macht im Wesentlichen geltend, ihr seien mindestens 12 Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt. Bei der Berechnung der unterstellten Pflegepersonen komme es nicht darauf an, ob es sich hierbei um Vollzeitkräfte, Teilzeitkräfte, Auszubildende oder um Mitarbeiter handele, die ein freiwilliges soziales Jahr leisteten. Es sei auch nicht notwendig, dass sich die betreffenden Mitarbeiter ständig und ohne Unterbrechung im Wohnbereich aufhielten. Bezüglich der Auszubildenden treffe es lediglich zu, dass diese kurzfristig in einen anderen Wohnbereich versetzt würden, um dort beispielsweise bei krankheitsbedingtem Ausfall eines Mitarbeiters auszuhelfen. Auch das Argument der Beklagten, als Pflegeperson im tariflichen Sinne könnten nur Arbeitnehmer berücksichtigt werden, die nach der Anlage B zum Manteltarifvertrag vom 24.09.2004 eingruppiert seien, könne nicht überzeugen. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Tarifvertrages sei nicht auf die Eingruppierung von Pflegepersonen abzustellen, sondern allein auf deren tatsächliche Tätigkeit im Verantwortungsbereich der Vorgesetzten. Auch fehle ein Hinweis darauf, dass Teilzeitkräfte nur anteilig zu berücksichtigen seien. Zutreffend habe das Arbeitsgericht auch festgestellt, dass sie ab dem 01.02.2007 nach Betriebszugehörigkeitsstufe 7 und seit dem 01.05.2008 nach Stufe 8 zu vergüten sei. Insoweit sei maßgeblich, dass sie nach der in § 5 des Arbeitsvertrages enthaltenen Regelung so habe gestellt werden sollen, als habe sie bereits vier Berufsjahre absolviert. Zu berücksichtigen sei auch, dass die von der Beklagten erstellten Abrechnungen jeweils den 01.05.1994 als Vertragsbeginn auswiesen. Darüber hinaus sei in diesem Zusammenhang zu beachten, dass ihr die Beklagte selbst bereits vor Mai 2007 Arbeitsvergütung auf der Grundlage der Stufe 6 bezahlt habe. 25 Wegen aller weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Parteivorbringens wird auf die im Berufungsverfahren zu den Akten gereichten Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. 26 Die statthafte Berufung ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das somit insgesamt zulässige Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg. II. 27 Die Klage ist, soweit sie nicht bereits durch das erstinstanzliche Urteil (rechtskräftig) abgewiesen worden ist, unbegründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte auch für den Zeitraum von Februar 2007 bis November 2008 keinen Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten Gehaltsdifferenzen sowie auf Nachzahlung eines Teils der tariflichen Sonderzuwendung. 28 1. Die Klägerin war als Wohnbereichsleiterin im streitbefangenen Zeitraum nicht in Vergütungsgruppe AP VII, Fallgruppe 2 der Anlage B zum MTV W vom 24.09.2004 eingruppiert. Zwar ist das Arbeitsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass der betreffende Tarifvertrag auf das Arbeitsverhältnis der Parteien kraft beiderseitiger Organisationszugehörigkeit Anwendung findet. Die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe AP VII sind jedoch nicht erfüllt. 29 Nach Maßgabe der im Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils zutreffend wiedergegebenen Tarifnormen setzt eine Eingruppierung in Vergütungsgruppe AP VII Fallgruppe 2 voraus, dass der Wohnbereichsleiterin mindestens 12 Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind. Im Streitfall fehlt es an dieser erforderlichen Mindest-Anzahl der unterstellten Pflegepersonen. 30 "Ständige Unterstellung" bedeutet nach der Rechtsprechung des BAG, dass der Angestellte eine Weisungs- und Aufsichtsbefugnis gegenüber dem unterstellten Angestellten auszuüben hat (BAG v. 20.02.1991 - 4 AZR 408/90 - AP Nr. 16 zu § 24 BAT). Diese Befugnis muss dem Angestellten durch "ausdrückliche Anordnung" übertragen worden sein. Das kann durch eine entsprechende schriftliche oder mündliche Erklärung, aber auch in Dienstanweisungen, Verwaltungsverfügungen und Geschäftsverteilungsplänen geschehen, die dem Angestellten zugehen. Konkludentes Verhalten oder die lediglich faktische Herstellung entsprechender Organisationsformen sind regelmäßig nicht ausreichend, auch nicht die Benachrichtigung lediglich der unterstellten Angestellten. Zudem muss die Weisungs- und Aufsichtsbefugnis auf Dauer übertragen werden. Auch auf dieses Erfordernis hat sich die "ausdrückliche Anordnung" zu erstrecken (BAG v. 11.11.1987 - 4 AZR 336/87 - AP Nr. 140 zu §§ 22, 23 BAT 1975). 31 Die in dem von der Klägerin geleiteten Wohnbereich eingesetzten Auszubildenden können bei der Feststellung der Anzahl der ihr unterstellten Pflegepersonen keine Berücksichtigung finden. Es spricht bereits einiges dafür, dass als Pflegepersonen im Sinne der vorliegend maßgeblichen Eingruppierungsvorschriften nur solche Personen berücksichtigt werden können, die nach der Anlage B zum MTV W den Eingruppierungsvorschriften für das Pflegepersonal unterfallen, also Pflegehelfer, Krankenpflegehelfer, Krankenpfleger, Kinderkrankenpfleger, Altenpflegehelfer, Altenpfleger und Wohnbereichs- bzw. Stationsleiter (vgl. hierzu BAG v. 15.02.2006 - 4 AZR 66/05 - ZTR 2006, 538). Auszubildende gehören nicht zu diesem Personenkreis. Jedenfalls fehlt es jedoch bei den Auszubildenden im vorliegenden Fall an dem Merkmal der "ständigen Unterstellung". Wie die Klägerin in ihrer Berufungserwiderung eingeräumt hat, werden die Auszubildenden nämlich nicht ausschließlich in dem von ihr geleiteten Wohnbereich eingesetzt. Vielmehr werden sie, z.B. auch bei krankheitsbedingtem Ausfall eines Mitarbeiters und somit bei aktuellem Personalbedarf, in einem anderen Wohnbereich eingesetzt. Ihre Tätigkeit bzw. Ausbildung erfolgt somit, wie die Beklagte vorgetragen hat, wohnbereichsübergreifend. Ihren Dienst im Wohnbereich der Klägerin versehen sie daher nur mit Unterbrechungen und sind ihr also nicht "ständig" unterstellt (vgl. LAG Berlin v. 18.10.2006 - 9 Sa 1065/06). Auch der Umstand, dass durch die tariflichen Vergütungsregelungen die erhöhte Verantwortung der Wohnbereichsleiterin bzw. ihrer ständigen Vertreterin wegen der Zahl der Unterstellten bei der Eingruppierung Berücksichtigung finden soll, führt nicht dazu, dass Auszubildende bei der Feststellung der erforderlichen Mindest-Anzahl einzubeziehen sind. Die im Verhältnis zu dem in Anlage B zum MTV W genannten Personen gesteigerten Überwachungspflichten gegenüber Auszubildenden ergeben sich nämlich nicht bereits aus der Stellung der Klägerin als Wohnbereichsleiterin, sondern sind Folge des Ausbildungsverhältnisses, in dem die Auszubildenden stehen (vgl. hierzu BAG v. 28.09.1994 - 4 AZR 727/93 - AP Nr. 6 zu § 12 AVR Caritasverband). 32 Entsprechendes gilt im Ergebnis für diejenigen Personen, die ihre Tätigkeit in dem von der Klägerin geleiteten Wohnbereich im Rahmen der Absolvierung eines sog. freiwilligen sozialen Jahres erbringen. Diesbezüglich fehlt es bereits an einem Sachvortrag der Klägerin, aus dem sich ergeben könnte, dass diese Personen jeweils ausschließlich und durchgehend in einem einzigen Wohnbereich tätig sind und nicht - wie die Auszubildenden - wohnbereichsübergreifend eingesetzt werden. Darüber hinaus hat die Klägerin nicht dargetan, dass die Absolventen des freiwilligen sozialen Jahres überhaupt als Pflegepersonen im tariflichen Sinne angesehen werden können. "Pflege" bedeutet nach dem allgemeinen Sprachgebrauch in erster Linie "Obhut und Fürsorge" und "sorgende Behandlung". Die Pflege bezieht sich vorrangig auf Menschen. Hiervon zu unterscheiden ist etwa die Pflege von Gegenständen und Räumlichkeiten (BAG v. 15.02.2006 - 4 AZR 66/05 - ZTR 2006, 538). Dass die Absolventen des freiwilligen sozialen Jahres mit der Obhut und Fürsorge von Menschen und damit als "Pfleger" eingesetzt und nicht lediglich mit sonstigen Hilfstätigkeiten betraut werden, hat die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Klägerin nicht vorgetragen, obwohl die Beklagte dies bereits erstinstanzlich mit Schriftsatz vom 02.01.2009 (dort Seite 5 = Bl. 118 d.A.) ausdrücklich gerügt hatte. 33 Bei Nichtberücksichtigung der Auszubildenden sowie der Absolventen des freiwilligen sozialen Jahres ergibt sich, dass der Klägerin - auch in dem von ihr im Schriftsatz vom 28.11.2008 (dort Seite 5 f. = Bl. 102 f. d.A.) exemplarisch dargestellten Zeitraum - nicht mindestens 12 Pflegepersonen ständig unterstellt waren. Außer den Auszubildenden (Katharina T, Rebekka S, Sina R, Kristina Q, Kerstin P) und den im Rahmen eines freiwilligen sozialen Jahres tätigen Personen (O, Janina N) waren in diesem Zeitraum durchgängig nur die Mitarbeiterinnen M, L, K, J, I, H, G, F und E (also insgesamt 9 Personen) durchgängig in dem von der Klägerin geleiteten Wohnbereich eingesetzt. Hinzu kamen ab Februar 2007 die Mitarbeiterin Fink sowie ab März 2007 die Arbeitnehmerin D. Zu Gunsten der Klägerin kann daher davon ausgegangen werden, dass ihr, jedenfalls ab März 2007 ständig 11 Pflegepersonen im tariflichen Sinne unterstellt waren. Hinsichtlich der lediglich in der Zeit von Mai bis Oktober 2007 im Wohnbereich der Klägerin tätigen Mitarbeiterin C fehlt es im Hinblick auf die kurze Beschäftigungszeit sowie in Ermangelung eines insoweit substantiierten Sachvortrages der Klägerin an ausreichenden Anhaltspunkten dafür, dass diese Pflegeperson der Klägerin durch ausdrückliche Anordnung auf Dauer unterstellt war. Dies gilt erst recht für den Mitarbeiter B, der in der Auflistung der Klägerin lediglich in den Monaten September und Oktober 2007 aufgeführt ist. Da die Klägerin vorgetragen hat, diese Personalsituation entspreche derjenigen der vorangegangenen Jahre ebenso wie der Personalsituation des Jahres 2008, kann nicht davon ausgegangen werden, dass ihr mindestens 12 Pflegepersonen ständig unterstellt waren. 34 Die Voraussetzungen für eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe AP VII, Fallgruppe 2 sind daher nicht erfüllt. 35 2. Die Klägerin war auch nicht in der Zeit von Februar 2007 bis April 2008 in Stufe 7 und ab dem 01.05.2008 in Stufe 8 eingestuft. 36 Die Zuordnung zu den einzelnen Stufen der Vergütungsgruppe bestimmt sich nach Maßgabe der im erstinstanzlichen Tatbestand wiedergegebenen tariflichen Vorschriften. Demnach erfolgt die Einstufung nach Beschäftigungsjahren (§ 12 b Ziff. 2 MTV W), wobei nach je zwei Beschäftigungsjahren eine Höherstufung erfolgt (§ 12 b Ziff. 3 MTV W). Beschäftigungszeit ist nach § 11 Ziff. 1 des Tarifvertrages diejenige Zeit, die der Arbeitnehmer nach vollendetem 18. Lebensjahr bei demselben Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis verbracht hat. 37 In einem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten steht die Klägerin erst seit dem 01.05.1997. Ihre vorangegangene dreijährige Ausbildung hat die Klägerin nicht im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses i.S.v. MTV W verbracht und kann daher nicht als Beschäftigungszeit im tariflichen Sinne qualifiziert werden. Ein Berufsausbildungsverhältnis kann nicht generell dem Arbeitsverhältnis gleichgesetzt oder als spezieller Fall eines Arbeitsverhältnisses angesehen werden. Dies ergibt sich aus der unterschiedlichen Pflichtenbindung der Vertragspartner im Ausbildungsverhältnis einerseits und im Arbeitsverhältnis andererseits. Dementsprechend unterscheidet das Berufsbildungsgesetz deutlich zwischen Arbeitsverhältnissen und Berufsausbildungsverhältnissen. Zur Begründung des Berufsausbildungsverhältnisses ist ein Berufsausbildungsvertrag zu schließen (§§ 10 Abs. 1 BBiG). Die für den Arbeitsvertrag geltenden Rechtsvorschriften und Rechtsgrundsätze sind auf den Berufsausbildungsvertrag nicht ohne weiteres anzuwenden, sondern nur soweit sich aus dessen Wesen und Zweck aus dem Berufsbildungsgesetz nichts anderes ergibt (§ 10 Abs. 2 BBiG). Sowohl Wesen und Zweck als auch die speziellen Regelungen des Berufsbildungsgesetzes machen deutlich, dass es im Berufsausbildungsverhältnis nicht entscheidend um die Erbringung abhängiger Arbeit gegen Vergütung, sondern in erster Linie um Berufsausbildung geht (BAG v. 20.08.2003 - 5 AZR 436/02 - AP Nr. 20 zu § 3 EFZG). Der Begriff des Arbeitsverhältnisses nach § 11 MTV W umfasst daher nicht die in einem Ausbildungsverhältnis zurückgelegte Zeit (vgl. zu § 34 TVöD: Bredemeier/Neffke, TVöD/TV-L, § 34 Randziffer 27 m.w.N.a.d.R.). Da die Klägerin erst seit dem 01.05.1997 in einem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten steht, war sie im streitbefangenen Zeitraum der Stufe 6 zugeordnet. Eine Höherstufung erfolgte erst ab dem 01.05.2009. 38 Die von der Klägerin geltend gemachte Einstufung folgt auch nicht aus dem im erstinstanzlichen Tatbestand wiedergegebenen Inhalt des § 5 des Arbeitsvertrages. Zwar ergibt sich aus dieser vertraglichen Bestimmung, dass die Klägerin von Beginn an nach Vergütungsgruppe KR IV, Stufe 3 vergütet wurde. Die vertragliche Vereinbarung der Vergütungsstufe 3 beinhaltet jedoch nicht gleichzeitig die vertragliche Zusicherung eines aus dieser Stufe folgenden Zeitaufstiegs (BAG v. 26.04.2000 - 4 AZR 157/99 - NZA 2001, 1391). Die Bezeichnung einer Vergütungsgruppe bzw. Vergütungsstufe im Arbeitsvertrag ist grundsätzlich nicht dahingehend auszulegen, dass dem Angestellten ein eigenständiger, von den tariflichen Bestimmungen unabhängiger arbeitsvertraglicher Anspruch auf eine bestimmte Vergütung zustehen soll. Vielmehr wird damit nur wiedergegeben, welche Vergütungsgruppe und Stufe der Arbeitgeber bei Anwendung der maßgeblichen tariflichen Bestimmungen als zutreffend ansieht, ohne dass daraus eine eigenständige Vergütungsvereinbarung mit dem Inhalt zu entnehmen ist, die angegebene Vergütung solle unabhängig von den tariflichen Bestimmungen gezahlt werden. Hinzu kommt vorliegend, dass sich § 5 des Arbeitsvertrages nicht auf eine Vergütungsgruppe und -stufe des MTV W vom 24.09.2005 bezieht, sondern vielmehr erkennbar auf solche des BAT. Es kann keinesfalls davon ausgegangen werden, dass die Vereinbarung einer bestimmten Stufe, die seinerzeit gemäß § 3 des zwischen der V gGmbH und der Gewerkschaft ÖTV geschlossenen Tarifvertrages vom 13.08.1990 nach Berufsjahren zu bemessen war, die Zusicherung beinhaltete, Ausbildungszeiten auch bei der Berechnung von Beschäftigungszeiten im Sinne des seinerzeit noch nicht existierenden MTV W zu berücksichtigen. 39 Die Klägerin kann die von ihr begehrte Einstufung auch nicht Erfolg auf den Umstand stützen, dass in ihren Verdienstabrechnungen als Vertragsbeginn jeweils der 01.05.1994 genannt ist. Die Nennung eines bestimmten Datums als Vertragsbeginn beinhaltet keine Aussage über die Anrechnung oder gar Anerkennung bestimmter Zeiten als Beschäftigungszeit im Sinne des § 11 MTV W. Ein diesbezüglicher Erklärungswert lässt sich den Verdienstabrechnungen nicht entnehmen. 40 Letztlich begründet auch die Tatsache, dass die Beklagte die Klägerin bereits vor Mai 2007 nach Stufe 6 (allerdings in der Vergütungsgruppe AP VI) vergütet hat, keinen Anspruch auf die geltend gemachte Einstufung. Die seinerzeitige, von der Beklagten vorgenommene (übertarifliche) Einstufung ist noch nicht geeignet, zu Gunsten der Klägerin einen Vertrauenstatbestand dahingehend zu begründen, dass diese Einstufung zugleich Grundlage für eine weitere Höherstufung bilden soll. III. 41 Nach alledem war die Klage unter teilweiser Abänderung des erstinstanzlichen Urteils insgesamt abzuweisen. 42 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. 43 Für die Zulassung der Revision bestand im Hinblick auf die in § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Kriterien keine Veranlassung. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde anzufechten (§ 72 a ArbGG), wird hingewiesen.