Urteil
4 Ca 2054/18
Arbeitsgericht Dortmund, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGDO:2018:0906.4CA2054.18.00
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Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, 650,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.09.2017 an den Kläger zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 40,00 € zu zahlen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 5 % und die Beklagte zu 95 %.
4. Der Streitwert wird festgesetzt auf 690,00 €
Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte wird verurteilt, 650,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.09.2017 an den Kläger zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 40,00 € zu zahlen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 5 % und die Beklagte zu 95 %. 4. Der Streitwert wird festgesetzt auf 690,00 € T a t b e s t a n d: Die Parteien streiten um einen Anspruch des Klägers auf eine Jubiläumszuwendung in Höhe von 650,00 € brutto. Der 1975 geborene Kläger ist seit dem 01.09.1992 bei der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin beschäftigt. In dem Zeitraum 01.09.1992 bis 28.02.1996 absolvierte er erfolgreich eine Ausbildung bei der Deutschen Bundesbahn, der Rechtsvorgängerin der Beklagten. Unmittelbar daran schloss sich ein unbefristetes Arbeitsverhältnis bei der Deutschen Bundesbahn an. Mit Wirkung zum 01.10.2000 ist das Arbeitsverhältnis des Klägers auf die Beklagte übergegangen. Auf das Arbeitsverhältnis des Klägers ist der „Basistarifvertrag zu den Funktionsgruppenspezifischen Tarifverträgen und Funktionsgruppenspezifischen Tarifverträgen verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (Basis TV)“ anwendbar. § 35 Abs. 1 des Basis TV lautet wie folgt: „§ 35 Jubiläumszuwendungen Arbeitnehmer erhalten als Jubiläumszuwendung nach Vollendung einer Betriebszugehörigkeit von 25 Jahren 650 EUR, von 40 Jahren 850 EUR, von 50 Jahren 1.100 EUR sofern sie am Jubiläumstag in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis stehen. […]“ § 5 des Basis TV lautet wie folgt: „§ 5 Betriebszugehörigkeit (1) Die Zeit der Betriebszugehörigkeit ist die Zeit, die ohne zeitliche Unterbrechung in einem Arbeitsverhältnis beim jeweiligen Arbeitgeber zurückgelegt wurde. Als Zeiten nach Satz 1 geltend auch solche Zeiten, die ohne zeitliche Unterbrechung bei einem Rechtsvorgänger des jeweiligen Arbeitgebers in einem Arbeitsverhältnis zurückgelegt wurden. (2) Haben Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis nicht im unmittelbaren Anschluss an die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem jeweiligen Arbeitgeber oder einem Rechtsvorgänger des jeweiligen Arbeitgebers begründet, können auch Zeiten nach Absatz 1 berücksichtigt werden.“ Mit Schreiben vom 19.12.2017 (Bl. 5 f. d. A.) machte der Kläger gegenüber der Beklagten die Zahlung einer Jubiläumszuwendung in Höhe von 650,-- € erfolglos geltend. Der Kläger ist der Auffassung, aufgrund seiner 25-jährigen Betriebszugehörigkeit Anspruch auf die Jubiläumszuwendung gemäß § 35 Abs. 1 des Basis TV zu haben. Denn die Ausbildungszeit sei bei der Berechnung der Betriebszugehörigkeit anzurechnen. Es mache auch keinen Unterschied, inwieweit die Ausbildung ursprünglich bei einem anderen Arbeitgeber begonnen wurde, soweit die Beklagte mit Übergang des Arbeitsverhältnisses alle Rechte und Pflichten aus dem vorherigen Arbeitsverhältnis mit übernommen habe. Dem Basis TV seien keine Anhaltspunkte zu entnehmen, dass ein Ausbildungsverhältnis im Rahmen der Betriebszugehörigkeit auszuschließen ist. Zwar spreche § 5 Basis TV bei der Berechnung der Betriebszugehörigkeit von einem Arbeitsverhältnis. Es sei jedoch nicht ersichtlich, worin sich ein Ausbildungsverhältnis und ein Arbeitsverhältnis unterscheiden sollen. In beiden Verhältnissen liege eine vertragliche Verbindung zwischen einem besonders schützenswerten Arbeitnehmer und einem Arbeitgeber; auch der Auszubildende schulde eine bestimmte festgelegte Arbeitszeit, in welcher er dem Arbeitgeber unter den ihm zugrundeliegenden Möglichkeiten seine bestmögliche Arbeitsleistung schulde. Demzufolge sei ein Ausbildungsverhältnis nur eine spezielle Ausprägung des Arbeitsverhältnisses, welche aufgrund der Besonderheiten des Ausbildungsverhältnisses gewisse Sonderbestimmungen benötige. Im Übrigen greife § 10 BBiG auf die Regelungen des normalen Arbeitsverhältnisses zurück. Jedenfalls ergebe sich die Anrechnung der Betriebszugehörigkeit unmittelbar aus § 10 Abs. 2 BBiG. Danach seien auf den Berufsausbildungsvertrag die für den Arbeitsvertrag geltenden Rechtsvorschriften und Rechtsgrundsätze anzuwenden. Es bestehe somit der Grundsatz, dass mit Eintritt in den Betrieb die Betriebszugehörigkeit beginne, soweit keine Ausnahmeregelung bestehe. Eine derartige Ausnahmeregelung liege jedoch weder gesetzlich noch tarifvertraglich vor. Einzig die Bezeichnung „Arbeitsverhältnis“ genüge nicht, eine solche Ausnahme zu begründen. Hieran ändere auch nichts die von der Beklagten zitierte Regelung aus § 5 Abs. 3 MTV DB Systel, in welchem ausdrücklich geregelt ist, das Ausbildungsverhältnisse als Zeit der Zugehörigkeit der DB Systel GmbH anzurechnen sind. Denn im Gegensatz zum Basis TV hätten die Parteien hier lediglich erkannt, dass es sich bei der Ausbildungszeit möglicherweise um eine Ausnahme handeln könnte, welche abschließend zu regeln sei. Demzufolge habe man lediglich zur Rechtssicherheit in Absatz 3 eine positive Regelung mit aufgenommen. Dies führe aber keinesfalls zu dem Umkehrschluss, dass aufgrund des Fehlens einer solchen Regelung im Basis TV die Anrechnung von Ausbildungsverhältnissen dort ausgeschlossen sein sollte. Schließlich sei auf den telos der Regelung aus dem Tarifvertrag abzustellen. Eine Prämie im Rahmen einer Betriebszugehörigkeit stelle gerade auf die Belohnung der Treue des Angestellten zu seinem Arbeitgeber ab. Bezüglich dieser Treue mache es keinen Unterschied, ob der Arbeitnehmer ausschließlich in einem allgemeinen Arbeitsverhältnis zu seinem Arbeitgeber stehe oder bereits zuvor in einem Ausbildungsverhältnis. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte wird verurteilt 650,-- € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.09.2017 an den Kläger zu zahlen; 2. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 40,-- € zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Nach Auffassung der Beklagten ist der Anspruch des Klägers auf Jubiläumsgeld gemäß § 35 Basis TV noch nicht fällig. Denn die Zeit der Ausbildung zähle nicht für die Berechnung der Betriebszugehörigkeit gemäß § 5 Basis TV, da diese ausdrücklich auf das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses abstelle. In einem Arbeitsverhältnis zur Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin stehe der Kläger erst seit 1996. Der Wortlaut in § 5 Basis TV sei eindeutig, als dass mehrfach von „Arbeitsverhältnis“ die Rede sei. Das Berufsausbildungsverhältnis werde in dieser Regelung gerade nicht genannt. Ein Berufsausbildungsverhältnis sei nicht generell mit einem Arbeitsverhältnis gleichzusetzen. Dies ergebe sich bereits aus der unterschiedlichen Pflichtenbindung der Vertragspartner im Ausbildungsverhältnis einerseits und im Arbeitsverhältnis andererseits. Im Berufsausbildungsverhältnis gehe es nicht entscheidend um die Erbringung abhängiger Arbeit gegen Vergütung, sondern in erster Linie um Berufsausbildung. Auch die Systematik des Basis TV spreche dafür, dass Berufsausbildungszeiten bei der Berechnung der Betriebszugehörigkeit nicht zu berücksichtigen seien. So werde in § 3 Abs. 2 Basis TV im Rahmen der Probezeit ausdrücklich zwischen Arbeitsverhältnis und Ausbildungsverhältnis unterschieden und die Ausbildungszeit für die Probezeit angerechnet. Da die Tarifvertragsparteien somit im Basis TV zwischen den Begriffen Arbeitsverhältnis und Ausbildungsverhältnis unterscheiden, könne das Ausbildungsverhältnis im Rahmen des § 5 Basis TV demnach nicht mit dem Arbeitsverhältnis gleichgesetzt werden. Darüber hinaus stütze die Systematik des zwischen den Tarifvertragsparteien AGV MOVE und EVG vereinbarten Tarifvertragssystems diese Auslegung. Zu dem Grundsatz, dass Ausbildungszeiten bei der Ermittlung der Betriebszugehörigkeit keine Berücksichtigung finden, gebe es genau eine Ausnahme, nämlich § 5 Abs. 3 MTV DB Systel, die lediglich auf Mitarbeiter bei der DB Systel GmbH anzuwenden sei. In dieser Vorschrift werde ausdrücklich geregelt, dass die Zeit des Ausbildungsverhältnisses für die Berechnung der Betriebszugehörigkeit zu berücksichtigen ist. Aus dieser ausdrücklichen Regelung folge im Umkehrschluss, dass in § 5 Basis TV, in dem eine solche Regelung gerade fehle, die Ausbildungszeiten für die Berechnung der Betriebszugehörigkeit nicht angerechnet werden. Selbst wenn Ausbildungszeiten bei der Berechnung der Kündigungsfristen des § 622 Abs. 2 BGB zu berücksichtigen seien, sei diese Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht auf den vorliegenden Rechtsstreit zu übertragen. Denn vorliegend gehe es um die Auslegung einer tariflichen Norm. Hierzu verweist die Beklagte auf einen Entscheidung des LAG Rheinland-Pfalz vom 04.11.2009, 8 Sa 348/09. Danach werde die Ausbildungszeit des Arbeitnehmers, die in Form eines Berufsausbildungsverhältnisses absolviert worden sei, nicht zur Beschäftigungszeit im Sinne des § 11 Nr. 1 MTV Pro Seniore gezählt. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die zulässige Klage ist begründet. I. Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung einer Jubiläumszuwendung in Höhe von 650,-- € brutto nebst geltend gemachter Zinsen. Denn im September 2017 lag eine Betriebszugehörigkeit von 25 Jahren vor. Entgegen der Auffassung der Beklagten zählt die Zeit der Berufsausbildung für die Berechnung der Betriebszugehörigkeit im Sinne des § 5 Basis TV mit. 1. Bei §§ 5, 35 Basis TV handelt es sich um tarifliche Regelungen. Es stellt sich die Frage, ob die „Zeit der Betriebszugehörigkeit“, die in § 5 Basis TV als die Zeit, die ohne zeitliche Unterbrechung in einem Arbeitsverhältnis beim jeweiligen Arbeitgeber zurückgelegt wurde, definiert wird, Zeiten der Berufsausbildung beinhaltet oder nicht. Der Tarifvertrag ist entsprechend auszulegen. Nach den Auslegungsgrundsätzen des Bundesarbeitsgerichts ist bei der Tarifauslegung über den reinen Tarifwortlaut hinaus der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien zu berücksichtigen, wie er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Hierzu ist auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang abzustellen. Für die bei Zweifeln darüber hinaus mögliche Heranziehung weiterer Auslegungskriterien (Tarifgeschichte, praktische Tarifübung und Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags) gibt es keinen Zwang zu einer bestimmten Reihenfolge (BAG v. 12.09.1984, 4 AZR 336/82; BAG v. 22.04.2010, NZA 2011, 1293). Ausgangspunkt jeder Auslegung ist der Wortlaut. Hierfür ist zunächst der von den Tarifvertragsparteien verwendete Sprachgebrauch maßgeblich. Soweit sich die Tarifvertragsparteien der juristischen Fachsprache bedienen, ist davon auszugehen, dass sie die entsprechenden Begriffe in der Bedeutung der Fachsprache verwenden (BAG v. 19.08.1987, AP Nr. 3 zu § 1 TVG: Fernverkehr; BAG v. 18.03.2003, AP Nr. 1 zu § 49 MTArb). In den anderen Fällen muss auf den allgemeinen Sprachgebrauch abgestellt werden, der nach Grammatiken, Lexika und Wörterbüchern zu erschließen ist (BAG v. 12.12.2001, AP Nr. 179 zu § 1 TVG Auslegung). Bedeutung für die Auslegung von Tarifverträgen hat zudem der systematische Zusammenhang, in welchem die einzelne Tarifnorm steht. Ausgewertet werden müssen die Stellung der Tarifnorm zu anderen Vorschriften des Tarifvertrags, die innere Gliederung in der Vorschrift und die Einordnung unter eine Überschrift (BAG v. 16.04.1995, AP Nr. 8 zu § 4 TV Verdienstsicherung). Von besonderer Bedeutung ist, welchen Zweck die Tarifvertragsparteien mit der Norm im Einzelfall oder dem Normenkomplex verfolgen. Insoweit ist auch darauf Bedacht zu nehmen, dass die Tarifvertragsparteien eine vernünftige und praktisch brauchbare Regelung treffen wollen; daher ist derjenigen Auslegung Vorzug zu geben, die diesen Anforderungen des Arbeitslebens am besten entspricht (BAG v. 09.03.1983, AP Nr. 128 zu § 1 TV Auslegung). 2. Gemäß § 35 Basis TV erhalten Arbeitnehmer nach Vollendung einer Betriebszugehörigkeit von 25 Jahren eine Jubiläumszuwendung in Höhe von 650,-- €. Die Betriebszugehörigkeit ist in § 5 Basis TV definiert als Zeit, die ohne zeitliche Unterbrechung in einem Arbeitsverhältnis beim jeweiligen Arbeitgeber zurückgelegt wurde. a) Nach dem Wortlaut der tariflichen Regelung ist also von einem „Arbeitsverhältnis“ die Rede. Zwar ist ein durch Berufsausbildungsvertrag begründetes Berufsausbildungsverhältnis und ein durch Arbeitsvertrag begründetes Arbeitsverhältnis nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht generell gleichzusetzen (BAG v. 20.08.2003, 5 AZR 436/02, Juris; BAG v. 29.09.2011, 7 ARZR 375/10, Juris). Allerdings bestimmt § 10 Abs. 2 BBiG, dass auf den Berufsausbildungsvertrag, soweit sich aus seinem Wesen und Zweck und dem BBiG nichts anderes ergibt, die für den Arbeitsvertrag geltenden Rechtsvorschriften und Rechtsgrundsätze anzuwenden sind. Das Ausbildungsverhältnis untersteht somit grundsätzlich den für das Arbeitsverhältnis geltenden Vorschriften, damit der Auszubildende gleich einem Arbeitnehmer geschützt wird (BAG v. 20.09.2006, NZA 2007, 977). Aus der Verweisungen in § 10 Abs. 2 BBiG folgert die Rechtsprechung für die Berechnung der verlängerten Kündigungsfristen des § 622 Abs. 2 BGB, der ebenfalls auf den Bestand eines „Arbeitsverhältnisses“ abstellt, dass ein Ausbildungsverhältnis in diese Wartezeit mit eingerechnet wird (BAG v. 02.12.1999, 2 AZR 139/99; BAG v. 09.09.2010, 2 AZR 714/08, Juris). Dies begründet das Bundesarbeitsgericht damit, dass die verlängerten Kündigungsfristen letztlich die Betriebs- bzw. Unternehmenstreue honorieren und der damit typischerweise einhergehenden Verminderung der Flexibilität Rechnung tragen sollen. Insoweit mache es keinen Unterschied, ob die Zeit im Betrieb/Unternehmen nur einem reinen Arbeitsverhältnis oder auch in einem Ausbildungsverhältnis verbracht wurde. Das Bundesarbeitsgericht zieht hier die Grundsätze des § 10 Abs. 2 BBiG heran, wonach grundsätzlich die für den Arbeitsvertrag geltenden Rechtsvorschriften und Rechtsgrundsätze auch in einem Ausbildungsverhältnis gelten sollen. Auch die Wartezeit des § 3 Abs. 3 EFZG entsteht bei nahtloser Übernahme des Ausgebildeten in ein Arbeitsverhältnis ebenfalls nicht neu (BAG v. 20.08.2003, 5 AZR 436/02, Juris). Auch bei der Berechnung der Wartezeit im Sinne des § 1 Abs. 1 KSchG, der ebenfalls auf den Bestand des „Arbeitsverhältnisses“ abstellt, ist die Ausbildungszeit anzurechnen (BAG v. 26.08.1976, 2 AZR 377/75, Juris). Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Rechtsprechung aus der Verweisung in § 10 Abs. 2 BBiG im Regelfall eine Anwendbarkeit der arbeitsrechtlichen Vorschriften und somit eine Anrechnung der Ausbildungszeit auf die Betriebszugehörigkeit folgert. Abweichungen müssen sich durch den Erziehungs-/ Ausbildungszweck rechtfertigen. Eine derartige Abweichung ist bei einer Jubiläumszuwendung nicht erkennbar. Soweit die Beklagte eine Entscheidung des LAG Rheinland-Pfalz vom 04.11.2009 zitiert, wonach die Ausbildungszeit eines Arbeitnehmers, die in Form eines Berufsausbildungsverhältnisses absolviert wurde, gerade nicht zur Beschäftigungszeit im Sinne der zitierten tariflichen Norm zählt, so ist diese Abweichung vom oben genannten Grundsatz damit zu rechtfertigen, dass es in der zitierten Entscheidung um eine Höhergruppierung/Einstufung nach Beschäftigungsjahren/-zeiten geht. Es geht also um eine höhere tarifliche Einstufung, die auf erbrachter Arbeitsleistung basiert. Da es bei der Berufsausbildung jedoch primär um die Ausbildung und nicht die Erbringung von Arbeitsleistung geht, ist es mit der zitierten Entscheidung gerechtfertigt, hier tatsächlich die Ausbildungszeit auszuklammern. Dahingegen geht es bei einer Jubiläumszuwendung gerade nicht um erbrachte Arbeitsleistung, sondern um erbrachte Betriebstreue – vgl. dazu auch unten stehende Ausführungen. Legt man also den Begriff des „Arbeitsverhältnisses“ gemäß § 5 Basis TV aus, so hat dies im Lichte des § 10 Abs. 2 BBiG und der in diesem Zusammenhang ergangenen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu erfolgen. Mit dem Begriff „Arbeitsverhältnis“ haben die Tarifvertragsparteien juristische Fachsprache verwendet. Nach obenstehenden Grundsätzen ist davon auszugehen, dass sie diesen Begriff auch in der Bedeutung der Fachsprache verwenden wollen. Nach obenstehenden Ausführungen ist somit der Begriff „Arbeitsverhältnis“ so zu verwenden, dass die Ausbildungszeiten bei der Berechnung der Betriebszugehörigkeit zu berücksichtigen sind. b) Auch der Sinn und Zweck der tariflichen Regelung führt zu dem gleichen Ergebnis. Eine Jubiläumszuwendung ist grundsätzlich die Anerkennung einer besonderen Betriebstreue des Arbeitnehmers (BAG v. 10.02.1993, 10 AZR 207/91; BAG v. 22.05.1996, 10 AZR 618/95; BAG v. 26.09.2007, 10 AZR 657/06; BAG v. 28.08.2013, 10 AZR‘ 497/12, Juris). Mit einer Jubiläumszuwendung soll also Betriebstreue honoriert werden und das Interesse des Arbeitnehmers an einer längeren Betriebszugehörigkeit gefördert werden. Betriebstreu ist ein Arbeitnehmer jedoch unabhängig davon, ob Zeiten der Betriebsangehörigkeit Ausbildungszeiten waren. Mangels abweichender Hinweise ist also bei der Auslegung der tariflichen Regelungen gemäß §§ 5, 35 Basis TV mit oben zitierter Rechtsprechung davon auszugehen, dass auch die Beklagte mit der Jubiläumszuwendung die Betriebstreue ihrer Mitarbeiter anerkennen möchte. Diese besteht jedoch unabhängig davon, ob die Mitarbeiter – wie auch der Kläger – Zeiten hiervon in einem Ausbildungsverhältnis verbracht haben. c) Das beklagtenseitig vorgebrachte Argument der tariflichen Systematik kann nicht überzeugen. Soweit die Beklagte sich auf die Vorschrift des § 5 Abs. 3 MTV DB Systel beruft, so ist zunächst anzumerken, dass dieser Tarifvertrag auf das Arbeitsverhältnis des Klägers keine Anwendung findet. Zudem bestätigt die Formulierung in § 5 Abs. 3 MTV DB Systel, wonach die Zeit des Ausbildungsverhältnisses als Zeit der Betriebszugehörigkeit gilt, nur die oben dargelegte Auslegung von § 5 Abs. 1 Basis TV. Im Gegensatz zu § 5 Abs. 1 Basis TV haben die Tarifvertragsparteien hier lediglich die – offenbar gewollte – Auslegung textlich niedergelegt. Aus § 5 Abs. 3 MTV DB Systel ist der Wille der Tarifvertragsparteien erkennbar, die oben zitierte Rechtsprechung des BAG zu übernehmen. Hätten die Tarifvertragsparteien gewollt, dass § 5 Abs. 1 Basis TV anders auszulegen ist, hätten sie dies explizit regeln können und auch müssen. Auch ein Vergleich mit § 3 Abs. 2 Basis TV führt nicht dazu, dass im vorliegenden Fall die Ausbildungszeit nicht mit in die Betriebszugehörigkeit einzurechnen ist. Zwar findet in § 3 Abs. 2 Basis TV das „Ausbildungsverhältnis“ ausdrücklich Erwähnung. In § 3 Abs. 2 geht es jedoch um die Probezeit bzw. deren Entbehrlichkeit. Geregelt ist, dass eine Probezeit bei einem erfolgreich abgeschlossenen Ausbildungsverhältnis beim selben Arbeitgeber entbehrlich ist. Damit wollten die Tarifvertragsparteien ihren Willen zum Ausdruck bringen, dass derjenige, der erfolgreich eine Ausbildung absolviert hat, als hinreichend „erprobt“ gilt und es somit keiner weiteren wechselseitigen Zeit der Prüfung bedarf. Es stellt sich die Frage, welchen anderen Begriff außer dem des „Ausbildungsverhältnisses“ die Tarifvertragsparteien hätten wählen sollen, um ihren damit verbundenen Willen zum Ausdruck zu bringen. Jedenfalls führt die Erwähnung des Begriffs „Ausbildungsverhältnisses“ in § 3 Abs. 2 Basis TV nicht dazu, dass Zeiten der Ausbildung bei der Berechnung der Betriebszugehörigkeit im Sinne des § 5 Abs. 1 Basis TV nicht zu berücksichtigen sind. 3. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288 Abs. 1 BGB. II. Zudem steht dem Kläger die Verzugspauschale gemäß § 288 Abs. 5 BGB in Höhe von 40,-- € zu. Die Kammer folgt insofern der Argumentation des LAG Köln v. 22.11.2016 (12 Sa 524/16, Juris) und des LAG Baden-Württemberg v. 09.10.2017 (4 Sa 8/17, Juris). Es wird nicht verkannt, dass das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 25.09.2018 (8 AZR 26/18) einen Anspruch des Arbeitnehmers auf Zahlung einer Pauschale nach § 288 Abs. 5 BGB bei Verzug des Arbeitgebers mit der Entgeltzahlung ablehnt. Diese Entscheidung lag bei Verkündung des streitgegenständlichen Urteils am 06.09.2018 noch nicht vor und konnte somit bei der Entscheidungsfindung keine Berücksichtigung finden. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 92, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. Insofern waren die Kosten des Rechtsstreits hinsichtlich der noch in der letzten mündlichen Verhandlung anhängigen Anträge des Klägers der Beklagten als unterlegene Partei des Rechtsstreits aufzuerlegen. Soweit der Kläger seine Klage um 40,-- € zurückgenommen hat, folgt seine Kostentragungspflicht aus § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. Daher hat im Rahmen einer einheitlichen Kostenentscheidung der Kläger 5 % und die Beklagte 95 % der Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Der Streitwert wurde gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG, 3 ff. ZPO in Höhe des bezifferten Klageantrags auf insgesamt 690,-- € festgesetzt.