Beschluss
11 Ta 211/09
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGRLP:2009:1013.11TA211.09.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein - Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz - vom 01.07.2009 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe I. 1 Im Kammertermin am 29.06.2009 beantragte der Kläger, ihm Prozesskostenhilfe für das Verfahren I. Instanz zu bewilligen. Das Gericht wies darauf hin, dass der vom Kläger vorgelegten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse keine Anlagen beigefügt waren. Der Kläger erklärte zu Protokoll, dies unverzüglich nachzuholen. Sodann wurde ein Urteil verkündet, durch das die Klage im noch anhängigen Umfang abgewiesen wurde. 2 Mit Beschluss vom 01.07.2009 wies das Arbeitsgericht den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurück. Dem Antrag seien entgegen § 117 Abs. 2 ZPO Belege über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers nicht beigefügt gewesen. Die Ankündigung, die Belege unverzüglich nachzureichen, sei nicht ausreichend, weil der Kläger seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe erst im Kammertermin gestellt habe und im Hinblick auf die Erörterungen im vorausgegangenen Kammertermin vom 27.04.2009 davon habe ausgehen müssen, dass die Klage abgewiesen würde. Der Kläger hätte also ausreichend Zeit gehabt, einen formell ordnungsgemäßen Antrag vor Abschluss des Verfahrens zu stellen. Im Zeitpunkt der Antragstellung habe auch die Rechtsverfolgung des Klägers keine hinreichende Erfolgsaussicht mehr gehabt. 3 Gegen den ihm am 14.07.2009 zugestellten Beschluss hat der Kläger mit am gleichen Tag bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 14.08.2009 sofortige Beschwerde eingelegt mit dem Antrag, 4 ihm für die I. Instanz rückwirkend auf den Zeitpunkt der Antragstellung Prozesskostenhilfe zu gewähren und seinen Prozessbevollmächtigten als Rechtsanwalt beizuordnen. 5 Beigefügt hat der Kläger Belege zu seiner Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. 6 Zur Begründung macht der Kläger geltend, nachdem das Arbeitsgericht am 10.02.2008 ein Versäumnisurteil zu seinen Gunsten erlassen habe, könne es nunmehr nicht die Erfolgsaussichten verneinen. Mit dem Erlass des Versäumnisurteils habe das Gericht die Schlüssigkeit seines Klageantrages bejaht und hätte über die streitigen Tatsachen Beweis erheben müssen. Er habe rechtzeitig vor Beendigung der Instanz die Prozesskostenhilfe beantragt und die Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt. Seine Erklärung, die Anlagen unverzüglich nachzureichen, habe das Gericht nicht zurückgewiesen. Das Gericht habe ihm sodann überraschend keine Möglichkeit gelassen, die noch fehlenden Unterlagen vorzulegen. 7 Mit Beschluss vom 25.08.2009 hat das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht auf die Entscheidungsgründe des Urteils vom 29.06.2009 verwiesen. Es möge sein, dass im Zeitpunkt des Erlasses des Versäumnisurteils die Schlüssigkeit des Klagebegehrens angenommen worden sei. Infolge des anschließenden Bestreitens durch die Beklagte und der dadurch ausgelösten abgestuften Darlegungs- und Beweislast sei dann aber das Vorbringen des Klägers unschlüssig geworden. 8 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen. II. 9 1. Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 78 Satz 1 ArbGG, 127 Abs. 2, 567 ff. ZPO zulässig. 10 2. In der Sache hat die sofortige Beschwerde jedoch keinen Erfolg. Zu Recht hat das Arbeitsgericht den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die I. Instanz zurückgewiesen. 11 a) Nach § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie entsprechende Belege beizufügen. Der Kläger hat zwar das amtliche Formular, nicht aber die zum Nachweis der Richtigkeit seiner Angaben erforderlichen Belege bei Gericht eingereicht, so dass die beantragte Prozesskostenhilfe zu versagen war. 12 Dass der Kläger mit seiner sofortigen Beschwerde Belege vorgelegt hat, kann nicht zur nachträglichen, rückwirkenden Bewilligung der Prozesskostenhilfe führen. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kann frühestens zu dem Zeitpunkt erfolgen, zu dem der Antragsteller einen formgerechten Antrag gestellt hat. Bis zum Abschluss der Instanz aber waren die Belege nicht zur Akte gelangt. Nach Abschluss der Instanz kommt eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe grundsätzlich nicht mehr in Betracht. Ausnahmen sind nur dann zu machen, wenn dies nicht vom Antragsteller zu vertreten ist, das Gericht also z.B. durch verzögerte Sachbehandlung eine Entscheidung innerhalb der Instanz nicht getroffen hat. Dies setzt jedoch voraus, dass vor Beendigung der Instanz über den Antrag auf Prozesskostenhilfe positiv hätte entschieden werden können. Eine Bewilligung der Prozesskostenhilfe vor Abschluss der Instanz war vorliegend nicht möglich, da eine mit Belegen versehene Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers zu keinem Zeitpunkt vor Beendigung der Instanz vorgelegen hat. Die Verantwortlichkeit hierfür liegt beim Kläger, nicht beim Gericht. 13 Das Gericht ist zwar im Rahmen seiner prozessualen Fürsorgepflicht grundsätzlich gehalten, auf Unvollständigkeiten der Erklärung hinzuweisen und zur Vorlage fehlender Unterlagen aufzufordern. Der Hinweis ist indes erfolgt, und für eine Aufforderung zum Nachreichen der Belege bestand kein zeitlicher Spielraum, da die Verkündung des die Instanz beendenden Urteils unmittelbar bevorstand. Das Gericht war nicht verpflichtet, dem Kläger eine über das Ende der Instanz hinausreichende Frist zur Beibringung der Belege einzuräumen. Es ist Sache des Antragstellers, rechtzeitig sämtliche Voraussetzungen für eine Bewilligung der nachgesuchten Prozesskostenhilfe zu schaffen (LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 04.09.2006, 4 Ta 150/06; LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16.05.2006, 9 Ta 75/06; LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 28.11.2005, 10 Ta 267/05; LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20.04.2005, 8 Ta 72/05). Dazu gehört neben einer ordnungsgemäßen Antragstellung unter Beifügung der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auch die Vorlage von Belegen. Es ist kein Grund vorgetragen oder ersichtlich, warum es dem Kläger nicht möglich gewesen sein sollte, rechtzeitig vor Abschluss der Instanz einen bewilligungsreifen Prozesskostenhilfeantrag vorzulegen. Aus dem Umstand, dass das Arbeitsgericht die vom Kläger abgegebene Erklärung, er werde die Belege nachreichen, zu Protokoll genommen hat, durfte der Kläger auch nicht schließen, dass ihm eine verspätete Vorlage der Belege nachgelassen war. 14 Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers nicht vollständig ausgefüllt ist, so dass das Gericht nicht in der Lage war zu prüfen, ob die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufgebracht werden können (§ 114 Satz 1 ZPO). Denn der Kläger gibt nicht an, ob er über "sonstige Vermögenswerte" (G. des Vordrucks) verfügt. Die Erklärung ist darüber hinaus auch nicht datiert, so dass nicht ersichtlich ist, ob sie den gegenwärtigen Stand wiedergibt. 15 b) Ob Prozesskostenhilfe auch deshalb zu versagen war, weil die Rechtsverfolgung des Klägers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, § 114 Satz 1 ZPO, bedurfte danach keiner Entscheidung mehr. 16 3. Danach war die sofortige Beschwerde des Klägers mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. 17 Gründe, die gemäß §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG eine Zulassung der Rechtsbeschwerde gebieten würden, sind nicht ersichtlich. Der Beschluss ist daher unanfechtbar.