Beschluss
10 Ta 267/05
LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung von Prozesskostenhilfe ist unzulässig, wenn die Partei vor Instanzende keine vollständige Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorlegt.
• Ein Gericht muss nicht nochmals auf die Pflicht zur Vorlage der Erklärung hinweisen, wenn die Partei bereits angekündigt hat, diese nachzureichen, aber dann unterlässt.
• Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kann versagt werden, wenn die Partei nicht fristgerecht die nach § 117 Abs. 2 ZPO erforderliche Erklärung einreicht und dadurch die Instanz beendet wird.
Entscheidungsgründe
Versagung von Prozesskostenhilfe mangels rechtzeitiger Erklärung über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse • Die sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung von Prozesskostenhilfe ist unzulässig, wenn die Partei vor Instanzende keine vollständige Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorlegt. • Ein Gericht muss nicht nochmals auf die Pflicht zur Vorlage der Erklärung hinweisen, wenn die Partei bereits angekündigt hat, diese nachzureichen, aber dann unterlässt. • Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kann versagt werden, wenn die Partei nicht fristgerecht die nach § 117 Abs. 2 ZPO erforderliche Erklärung einreicht und dadurch die Instanz beendet wird. Die Klägerin beantragte in ihrer Klageschrift Prozesskostenhilfe und Beiordnung. Vor dem Ende der Instanz legte sie jedoch nicht die nach § 117 Abs. 2 ZPO erforderliche Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vor. Sie gab an, nicht über alle Belege (z. B. letzte Gehaltsabrechnung, Kfz-Versicherungsnachweis) verfügt zu haben, kündigte aber zugleich an, die Erklärung nachzureichen. Das Arbeitsgericht Koblenz lehnte das PKH-Gesuch mit der Begründung ab, die Klägerin habe nicht fristgerecht die erforderliche Erklärung eingereicht. Die Klägerin erhob sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss. Das Beschwerdegericht folgte den Ausführungen des Arbeitsgerichts und wies die Beschwerde zurück. • Zulässigkeit: Die sofortige Beschwerde war nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthaft und insgesamt zulässig, blieb aber unbegründet. • Erfordernis der Erklärung: Eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt die Vorlage der nach § 117 Abs. 2 ZPO notwendigen Erklärung über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse voraus. • Keine Bewilligungsreife: Die Klägerin hat vor Ende der Instanz keine ordnungsgemäß ausgefüllte Erklärung vorgelegt und damit keine Bewilligungsreife herbeigeführt. • Keine Entschuldung durch fehlende Belege: Das Fehlen bestimmter Belege stellte keinen nachvollziehbaren Hindernisgrund dar; die Klägerin hätte zumindest die relevanten Beträge in der Erklärung angeben können. • Verantwortung der Partei: Da die Klägerin das Nachreichen der Erklärung angekündigt, aber nicht umgesetzt hat, war ein nochmaliger gerichtlicher Hinweis entbehrlich; die prozessuale Sorgfaltspflicht der Partei ist zu beachten. • Folgen: Mangels fristgerechter Vorlage der Erklärung durfte das Arbeitsgericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe versagen und zu Recht den Antrag ablehnen. Die sofortige Beschwerde der Klägerin wurde zurückgewiesen; das angefochtene arbeitsgerichtliche Beschluss zur Versagung der Prozesskostenhilfe blieb bestanden. Die Klägerin hat vor Instanzende nicht die erforderliche Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach § 117 Abs. 2 ZPO vorgelegt und damit keine Bewilligungsreife herbeigeführt. Ein nochmals ergangener Hinweis des Gerichts zur Vorlage der Erklärung war entbehrlich, weil die Klägerin das Nachreichen angekündigt, aber nicht erfüllt hat. Damit lag ein prozessuales Versäumnis der Klägerin vor, das zur rechtmäßigen Ablehnung des PKH-Antrags führte; die Entscheidung ist unanfechtbar, eine Zulassung der Rechtsbeschwerde erfolgte nicht.