Urteil
10 SaGa 9/09
LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine ohne Zustimmung des Betriebsrats vorgenommene Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs ist individualrechtlich unwirksam; der Arbeitnehmer kann Beschäftigung im bisherigen Bereich verlangen.
• Die Zuweisung der Arbeitnehmerin aus dem Bereich Marketing und Vertrieb in den Bereich Einkauf stellt eine Versetzung i.S. von § 95 Abs. 3, § 99 Abs. 1 BetrVG dar, wenn eine dauerhafte Zuordnung zu einer anderen organisatorischen Einheit erfolgt.
• Zur Abwägung im einstweiligen Rechtsschutz genügt die offensichtliche Unwirksamkeit der Maßnahme; ein schutzwürdiges Interesse an der Aufrechterhaltung einer offensichtlich unwirksamen personellen Maßnahme besteht nicht.
• Fehlt die Zustellung der erstinstanzlichen Entscheidung im Parteibetrieb, kann das Gericht dennoch die Partei zur Einleitung des Hauptsacheverfahrens auffordern; die fehlende Vollziehung hindert nicht stets die Anordnung der einstweiligen Verfügung, wenn der Beklagte die Verpflichtung faktisch erfüllt.
Entscheidungsgründe
Versetzung ohne Betriebsratszustimmung unwirksam; einstweilige Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung • Eine ohne Zustimmung des Betriebsrats vorgenommene Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs ist individualrechtlich unwirksam; der Arbeitnehmer kann Beschäftigung im bisherigen Bereich verlangen. • Die Zuweisung der Arbeitnehmerin aus dem Bereich Marketing und Vertrieb in den Bereich Einkauf stellt eine Versetzung i.S. von § 95 Abs. 3, § 99 Abs. 1 BetrVG dar, wenn eine dauerhafte Zuordnung zu einer anderen organisatorischen Einheit erfolgt. • Zur Abwägung im einstweiligen Rechtsschutz genügt die offensichtliche Unwirksamkeit der Maßnahme; ein schutzwürdiges Interesse an der Aufrechterhaltung einer offensichtlich unwirksamen personellen Maßnahme besteht nicht. • Fehlt die Zustellung der erstinstanzlichen Entscheidung im Parteibetrieb, kann das Gericht dennoch die Partei zur Einleitung des Hauptsacheverfahrens auffordern; die fehlende Vollziehung hindert nicht stets die Anordnung der einstweiligen Verfügung, wenn der Beklagte die Verpflichtung faktisch erfüllt. Die Klägerin ist seit 2000 als Junior-Product-Managerin im Bereich Marketing und Vertrieb beschäftigt und Mitglied des Betriebsrats. Seit 2008 bestanden Konflikte im Team Gesundheit zwischen ihr und der Teamleiterin; eine Mediation scheiterte. Der Arbeitgeber wies die Klägerin ab 03.06.2009 dem Bereich Einkauf zu, ohne zuvor die Zustimmung des Betriebsrats einzuholen. Die Klägerin beantragte einstweiligen Rechtsschutz und verlangte, zu den vertraglichen Bedingungen im Bereich Marketing und Vertrieb weiterbeschäftigt zu werden. Das Arbeitsgericht gab dem Antrag statt; der Arbeitgeber legte Berufung ein und beantragt die Aufhebung des Entscheids mit der Begründung, es liege keine betriebsverfassungsrechtliche Versetzung vor und die Aufgaben seien im Wesentlichen gleich geblieben. Parallel läuft ein Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG beim Arbeitsgericht. • Zulässigkeit: Die Berufung der Beklagten wurde form- und fristgerecht eingelegt und ist zulässig. • Versetzungstatbestand: Eine Versetzung i.S. von § 95 Abs. 3 BetrVG liegt vor, wenn einem Arbeitnehmer ein anderer Arbeitsbereich zugewiesen wird, insbesondere durch dauerhafte Herausnahme aus einer betrieblichen Einheit und Zuordnung zu einer anderen. • Organisatorische Einheit: Die Zuordnung der Klägerin vom Bereich Marketing und Vertrieb in den Bereich Einkauf ändert das Gesamtbild der Tätigkeit, weil unterschiedliche organisatorische Einheiten, Vorgesetzte und Kollagen betroffen sind. • Mitbestimmung des Betriebsrats: Bei mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern bedarf eine Versetzung der Zustimmung des Betriebsrats nach § 99 Abs. 1 BetrVG; die fehlende Zustimmung macht die Maßnahme individualrechtlich unwirksam. • Rechtsfolgen: Nach ständiger Rechtsprechung führt die fehlende Zustimmung dazu, dass der Arbeitnehmer die Arbeit zu den geänderten Bedingungen verweigern kann und ein Anspruch auf Beschäftigung im ursprünglichen Arbeitsbereich besteht. • Einstweiliger Rechtsschutz: Für die Anordnung der Leistungsverfügung ist eine Interessenabwägung vorzunehmen; die offensichtliche Unwirksamkeit der Versetzung rechtfertigt die einstweilige Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung. • Vollziehung und Parteizustellung: Auch wenn die erstinstanzliche Zustellung im Parteibetrieb fehlte, hat die Beklagte faktisch erklärt, der Verpflichtung nachzukommen; dennoch bleibt die einstweilige Verfügung bestehen, bis im Zustimmungsersetzungsverfahren entschieden ist. Die Berufung der Verfügten wird im Ergebnis zurückgewiesen; die Beklagte ist verpflichtet, die Klägerin vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Zustimmungsersetzungsverfahren als Junior-Product-Managerin im Bereich Marketing und Vertrieb zu beschäftigen, jedoch nicht länger als bis zur erstinstanzlichen Ersetzung der Zustimmung. Die Versetzung in den Bereich Einkauf ohne Zustimmung des Betriebsrats war individualrechtlich unwirksam, weil es sich um eine Versetzung im Sinne des § 95 Abs. 3, § 99 Abs. 1 BetrVG handelte. Die einstweilige Verfügung wurde deshalb zu Recht erlassen; eine Aufrechterhaltung der Maßnahme wäre nicht schutzwürdig. Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen.