Beschluss
11 Ta 200/09
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGRLP:2009:0922.11TA200.09.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 17.07.2009 in Gestalt des Beschlusses vom 10.08.2009 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe I. 1 Am 11.02.2009 erhob der Kläger Kündigungsschutzklage gegen die Beklagte. 2 Mit Schriftsatz vom 24.03.2009, bei Gericht eingegangen am 31.03.2009, beantragte der Kläger die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten. 3 Mit Beschluss vom 09.07.2009 wurde festgestellt, dass sich der Rechtsstreit durch Vergleich erledigt hat. Neben der Einigung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und die Zahlung einer Abfindung enthielt der Vergleich die Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger ein qualifiziertes Zeugnis zu erteilen. 4 Mit Schriftsatz vom 13.07.2009, bei Gericht eingegangen am 15.07.2009, bat der Kläger um Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag und beantragte, die Prozesskostenhilfe auch auf den Vergleich zu erstrecken. 5 Mit Beschluss vom 17.07.2009 bewilligte das Arbeitsgericht dem Kläger für die 1. Instanz mit Wirkung vom 01.04.2009 Prozesskostenhilfe für das Verfahren unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten. Für den Vergleich sei keine Prozesskostenhilfe beantragt worden, und nach Beendigung der Instanz könne Prozesskostenhilfe nicht mehr beantragt bzw. bewilligt werden. Gegen diesen Beschluss legte der Kläger am 04.08.2009 sofortige Beschwerde ein. 6 Der Kläger war der Auffassung, die Prozesskostenhilfe sei auf den Vergleich zu erstrecken. Als er Prozesskostenhilfe für das Verfahren beantragt habe, sei ihm selbstverständlich noch nicht bekannt gewesen, ob das Verfahren durch einen Vergleich beendet werden würde. Im Zweifel sei Prozesskostenhilfe für die gesamte Instanz zu bewilligen. Im Zeitpunkt seines Schriftsatzes vom 13.07.2009 habe eine Entscheidung über die Prozesskostenhilfe noch nicht vorgelegen. 7 Mit Beschluss vom 10.08.2009 half das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde des Klägers insoweit ab, als ihm in vollem Umfang Prozesskostenhilfe bewilligt wurde. Die Einschränkung im angefochtenen Beschluss habe nur den Vergleichsüberhang, nämlich das Zeugnis, betroffen. 8 Gegen den Beschluss vom 10.08.2009 legte der Kläger mit Schriftsatz vom 13.08.2009, bei Gericht eingegangen am 17.08.2009, sofortige Beschwerde ein, weil Prozesskostenhilfe auch für den Vergleichsüberhang zu bewilligen sei. 9 Mit Beschluss vom 19.08.2009 half das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde nicht ab und legte sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vor. Zur Begründung führte das Arbeitsgericht aus, dass für den Vergleichsüberhang Prozesskostenhilfe nicht beantragt worden sei. Es sei auch nicht ersichtlich, dass dieser streitig gewesen sei. 10 Der Kläger ist der Auffassung, da Prozesskostenhilfe für den Vergleich bewilligt worden sei und dieser nicht rechtshängige Ansprüche enthalte, sei die Prozesskostenhilfe auch auf den über den gerichtlichen Streitgegenstand hinausgehenden Vergleich zu erstrecken. Ob der Vergleichsüberhang streitig gewesen sei, sei kein Kriterium für die Erteilung der Prozesskostenhilfe. 11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. 12 1. Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 78 Satz 1 ArbGG, 127 Abs. 2, 567 ff. ZPO zulässig. Eines bestimmten Antrags bedurfte es nicht (Germelmann/ Matthes/ Prütting/ Müller-Glöge, ArbGG, 6. Aufl. 2008, § 78, Rn. 21; Zöller/ Heßler, ZPO, 27. Aufl. 2009, § 569, Rn. 8). Denn dem Vortrag des Klägers ließ sich seine Beschwer ohne Weiteres entnehmen. Der Kläger möchte die Bewilligung von Prozesskostenhilfe auch für den Vergleichsmehrwert erreichen. 13 2. In der Sache hat die sofortige Beschwerde jedoch keinen Erfolg. Zu Recht hat das Arbeitsgericht dem Kläger keine Prozesskostenhilfe für den Mehrwert des Vergleiches bewilligt. 14 Die vom Gericht nach § 119 Abs. 1 ZPO zu treffende Bewilligungsentscheidung bezieht sich immer auf den nach § 117 ZPO gestellten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Dieser kann nur die Anträge bzw. Streitgegenstände zum Inhalt haben, die im Zeitpunkt der Antragstellung anhängig sind. Mit einem Prozesskostenhilfeantrag wird nicht automatisch auch für eine eventuelle Klageerweiterung oder für die Einbeziehung eines weiteren Streitgegenstands in einem späteren Vergleich Prozesskostenhilfe beantragt. Vielmehr muss für weitere Streitgegenstände Prozesskostenhilfe gesondert beantragt und bewilligt werden. 15 Der Antrag des Klägers vom 24.03.2009, ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen, konnte sich lediglich auf den Antrag in der Klageschrift beziehen. Ein anderer Streitgegenstand, insbesondere eine Klage auf Erteilung eines Zeugnisses, war nicht anhängig. Ein konkludenter Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen späteren Vergleichsmehrwert war in dem Antrag vom 24.03.2009 nicht enthalten. Denn zu diesem Zeitpunkt war der Abschluss eines Vergleiches mit einem höheren Streitwert noch nicht absehbar. Daher kommt auch eine erweiternde Auslegung des Antrags vom 24.03.2009 nicht in Betracht. Die mit Beschluss vom 17.07.2009 für das Verfahren bewilligte Prozesskostenhilfe konnte folglich nur den Kündigungsschutzantrag erfassen. Insoweit wurde auch ein möglicher Vergleich von der Bewilligung der Prozesskostenhilfe umfasst, was das Arbeitsgericht mit seinem Beschluss vom 10.08.2009 klargestellt hat. 16 Für den in den Vergleich einbezogenen weitergehenden Streitgegenstand der Zeugniserteilung war indes keine Prozesskostenhilfe zu bewilligen, denn der Kläger hat hierfür Prozesskostenhilfe nicht beantragt. Der Schriftsatz vom 13.07.2009, mit dem der Kläger zum einen an die Bescheidung des bereits gestellten Prozesskostenhilfeantrages erinnerte und zum anderen die Erstreckung der Prozesskostenhilfe auf den Vergleich beantragte, konnte nicht zu einer Erweiterung der Prozesskostenhilfebewilligung führen. Als der Schriftsatz am 15.07.2009 bei Gericht einging, war zwar über den Prozesskostenhilfeantrag noch nicht entschieden. Das arbeitsgerichtliche Verfahren war aber bereits durch den den Vergleich feststellenden Beschluss vom 09.07.2009 beendet, und eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Abschluss der Instanz ist nicht möglich. Allenfalls käme eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab dem 15.07.2009 in Betracht. Diese wäre aber wirkungslos, da alle gebührenrechtlich erheblichen Tatbestände vor diesem möglichen Bewilligungszeitpunkt liegen. 17 Die dargestellten Grundsätze entsprechen der ständigen Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz, vgl. zuletzt Beschluss vom 05.12.2008 - 7 Ta 214/08 -, Beschluss vom 10.08.2007 - 9 Ta 187/07 -, Beschluss vom 19.06.2007 - 4 Ta 144/07 -, Beschluss vom 04.06.2007 - 9 Ta 141/07 -, Beschluss vom 22.05.2007 - 7 Ta 129/07 -, Beschluss vom 01.12.2006 - 3 Ta 242/06 -, Beschluss vom 04.09.2006 - 8 Ta 158/06; so auch Zöller/ Philippi, ZPO, 27. Aufl. 2009, § 119, Rn. 25; Gerold/ Schmidt/ Müller-Rabe, RVG, 18. Aufl. 2008, § 48, Rn. 117 ff., 128 ff.; Riedel/ Sußbauer/ Schneider, RVG, 9. Aufl. 2005, § 48, Rn. 21 f. 18 3. Danach war die sofortige Beschwerde des Klägers mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. 19 Gründe, die gemäß §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG eine Zulassung der Rechtsbeschwerde gebieten würden, sind nicht ersichtlich. Der Beschluss ist daher unanfechtbar.