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Beschluss

7 Ta 214/08

LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kann nur jene Streitgegenstände erfassen, die im Antrag hinreichend dargestellt sind; ein konkludenter Antrag auf Erweiterung auf später entstandene Vergleichsmehrwerte ist nur möglich, wenn das Streitverhältnis im Sinne von §117 Abs.1 S.2 ZPO dargelegt wurde. • Ein Antrag auf Bewilligung oder Erweiterung von Prozesskostenhilfe muss vor dem Ende der Instanz gestellt sein; nach Rechtshängigkeitsschluss fehlt es an Erfolgsaussichten (§114 ZPO). • Das Gericht ist grundsätzlich nicht verpflichtet, die Parteien auf fehlende Anträge zur Prozesskostenhilfe hinzuweisen; die Antragstellung bleibt Parteiaufgabe.
Entscheidungsgründe
Keine Erstreckung der Prozesskostenhilfe auf Vergleichsmehrwert • Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kann nur jene Streitgegenstände erfassen, die im Antrag hinreichend dargestellt sind; ein konkludenter Antrag auf Erweiterung auf später entstandene Vergleichsmehrwerte ist nur möglich, wenn das Streitverhältnis im Sinne von §117 Abs.1 S.2 ZPO dargelegt wurde. • Ein Antrag auf Bewilligung oder Erweiterung von Prozesskostenhilfe muss vor dem Ende der Instanz gestellt sein; nach Rechtshängigkeitsschluss fehlt es an Erfolgsaussichten (§114 ZPO). • Das Gericht ist grundsätzlich nicht verpflichtet, die Parteien auf fehlende Anträge zur Prozesskostenhilfe hinzuweisen; die Antragstellung bleibt Parteiaufgabe. Die Klägerin erhob beim Arbeitsgericht Leistungsklagen für ausstehende Arbeitsentgelte für März bis Mai 2008 und beantragte Prozesskostenhilfe mit Beiordnung eines Rechtsanwalts. Während des Verfahrens wurde ein gerichtlicher Vergleich geschlossen, der neben Beendigung des Arbeitsverhältnisses zahlreiche weitere Zahlungs- und Dokumentationspflichten sowie einen erheblichen Vergleichsmehrwert regelte. Die ursprünglich bewilligte Prozesskostenhilfe bezog sich auf die in den Klagen konkret benannten Monatsforderungen, nicht auf den späteren Vergleichsmehrwert. Die Klägerin beantragte nachträglich, die bewilligte Prozesskostenhilfe auf den Mehrwert des Vergleichs zu erstrecken; das Arbeitsgericht wies diesen Antrag zurück mit der Begründung, nach Beendigung der Instanz sei eine Erstreckung nicht möglich. Die Klägerin legte sofortige Beschwerde ein; das Landesarbeitsgericht hatte nun über die Zurückweisung zu entscheiden. • Zulässigkeit: Die sofortige Beschwerde war form- und fristgerecht eingelegt und daher zulässig (§§78 Satz1 ArbGG, 127 Abs.2 S.2, 567 ff. ZPO). • Fehlende Begründetheit: Die ursprünglich gestellten Prozesskostenhilfeanträge bezogen sich ausschließlich auf konkret benannte Arbeitsentgeltansprüche der Monate März bis Mai 2008; sie enthielten keine Darstellung des zusätzlichen Streitverhältnisses, das den Vergleichsmehrwert bildete (§117 Abs.1 S.2 ZPO). • Ergänzungsantrag nach Instanzende: Der Antrag auf Erstreckung wurde erst nach Beendigung der ersten Instanz gestellt; danach fehlt es an einer hinreichenden Erfolgsaussicht der Bewilligung (vgl. §114 ZPO), so dass das Arbeitsgericht die Nachbewilligung zu Recht ablehnte. • Kein Hinweisgebot: Das Gericht war nicht verpflichtet, die Klägerin auf das Fehlen eines gesonderten Antrags zur Bewilligung für den Vergleichsmehrwert hinzuweisen; die Antragstellung ist grundsätzlich Sache der Parteien, insbesondere hier bei fachkundiger anwaltlicher Vertretung. • Rechtsprechungsabgrenzung: Anders als in Entscheidungen, in denen der Vergleichsmehrwert zuvor in gesonderten Verfahren bereits geltend gemacht war, lag hier keine ausreichende sachliche Grundlage für die Annahme eines konkludenten Erweiterungsantrags vor. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 27.10.2008 wurde kostenpflichtig zurückgewiesen; die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen. Begründet hat das Landesarbeitsgericht dies damit, dass die ursprünglich bewilligte Prozesskostenhilfe nur die konkret benannten Klagegegenstände umfasste und kein konkludenter Antrag auf Erstreckung auf den später entstandenen Vergleichsmehrwert vorlag, weil das Streitverhältnis hierzu nicht gemäß §117 Abs.1 S.2 ZPO dargelegt worden war. Zudem war der Antrag auf Erweiterung erst nach Ende der Instanz gestellt worden, so dass ihm keine Aussicht auf Erfolg zukam. Das Arbeitsgericht hat somit zu Recht die Erstreckung der Prozesskostenhilfe auf den Vergleichsmehrwert abgelehnt; die Beschwerde war damit unbegründet und kostenpflichtig.