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Urteil

2 Sa 172/09

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGRLP:2009:0813.2SA172.09.0A
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Entscheidungsgründe
weitere Fundstellen ... Tenor 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 28.01.2009 - 1 Ca 1276/08 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten um die Beendigung des Arbeitsverhältnisses sowie im die Berechtigung zweier Abmahnungen des beklagten Landes. 2 Die Klägerin, geboren am … 1972, hat den akademischen Grad einer Magistra Artium in den Fächern lateinische Philologie, griechische Philologie und deutsche Philologie. 3 Mit dem beklagten Land schloss sie am 10. August 2007 einen Arbeitsvertrag als sogenannte Seiteneinsteigerin ab. Danach wurde sie ab 20.08.2007 als vollbeschäftigte Lehrkraft mit wöchentlich 24 Pflichtstunden befristet eingestellt für die Dauer der pädagogischen Zusatzausbildung im Sinne der gemeinsamen Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Wissenschaft, Weiterbildung, Forschung und Kultur und das Ministerium für Bildung Frauen und Jugend vom 16.07.2001 über die "pädagogische Zusatzausbildung für Lehrkräfte, die die Prüfung zur Erlangung der Lehrbefähigung an Grund- und Hauptschulen, Realschulen, Gymnasien und berufsbildende Schulen ablegen", längstens bis zum 19.08.2009. 4 Laut Arbeitsvertrag erfolgte die Beschäftigung am G.-Gymnasium in K-Stadt. Die pädagogische Zusatzausbildung im Sinne der genannten Verwaltungsvorschrift fand am staatlichen Studienseminar für das Lehramt an Gymnasien in K-Stadt statt. Die Klägerin ist verpflichtet, die Zusatzausbildung im Sinne des zweiten Abschnittes der genannten Verwaltungsvorschrift zu absolvieren und sich der Prüfung zu unterziehen. Hierzu erhielt sie eine Freistellung von der Unterrichtsverpflichtung im Umfang von 6 Wochenstunden. 5 Die monatliche Bruttovergütung der Klägerin betrug zuletzt 2.955,06 Euro. 6 Mit Schreiben vom 21.12.2007 teilte der stellvertretende Schulleiter des G.-Gymnasiums in K-Stadt der Klägerin mit, sie sei ungeeignet für den Schuldienst. Er müsse bedauerlicher Weise feststellen, das sie sich während der Probezeit nicht bewährt habe und er auch keine positive Prognose in ihrer weiteren Entwicklung sehe. 7 Gegen diese Feststellung hat die Klägerin mit Schreiben vom 24.12.2007 Stellung genommen. Sie hat am 21.02.2008 Klage vor dem Arbeitsgericht auf Feststellung erhoben, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch das Schreiben des stellvertretenden Schulleiters vom 21.12.2007 weder aufgelöst noch abgeändert worden ist. 8 Die A. des Landes Rheinland-Pfalz hat mit Schreiben vom 05.03.2008 mitgeteilt, das Beschäftigungsverhältnis mit dem Land Rheinland-Pfalz bestehe unverändert fort. Im Gütetermin wurde daraufhin in dem durch die Klage der Klägerin eingeleiteten Rechtsstreit das Ruhen des Verfahrens angeordnet. 9 Die Klägerin war vom 27.12.2007 bis 31.01.2008 sowie vom 31.03.2008 bis 18.04.2008 arbeitsunfähig krankgeschrieben. Entgeltfortzahlung erfolgte bis zum 05.04.2008. 10 Im Zeitraum vom 01.02.2008 bis 30.03.2008 arbeitete die Klägerin nicht, sie wurde auch nicht beschäftigt. 11 Am 23.04.2008 fand ein Gespräch der Klägerin mit der Schulleitung um 8:00 Uhr im G.-Gymnasium statt. Die Klägerin wurde von ihrem Vater begleitet. Nach dem gefertigten Protokoll dauerte das Gespräch von 8:15 Uhr bis 8:30 Uhr. 12 Im Laufe dieses Gespräches stellte der stellvertretende Schulleiter H. der Klägerin dar, welche Unterrichtsstunden sie wahrnehmen solle. Aus dieser Darstellung ergab sich, dass die Klägerin den Unterricht nicht selbständig wahrnehmen sollte, sondern zusammen mit einer weiteren Lehrkraft. Im Anschluss an dieses Gespräch verließ die Klägerin die Schule und nahm den Dienst nicht wieder auf. 13 Mit Schreiben vom 25.04.2008 ihres Prozessbevollmächtigten an die A. C-Stadt ließ die Klägerin mitteilen, der stellvertretende Schulleiter habe sinngemäß erklärt, er sei an einer weiteren Beschäftigung der Klägerin nicht mehr interessiert. Daraufhin habe sie sich in ärztliche Behandlung begeben. Aufgrund der erheblichen psychischen Belastung habe der behandelnde Arzt von einer Aufnahme der beruflichen Tätigkeit als Lehrerin am G.-Gymnasium aus medizinischer Sicht abgeraten. Wörtlich schrieb der Prozessbevollmächtigte weiter: 14 "Wir fordern Sie deshalb auf, die Mandantin bis spätestens 29. April 2008 tatsächlich als vollbeschäftigte Lehrkraft mit wöchentlich 24 Pflichtstunden (eigenverantwortlichen Unterricht und sechs Stunden Ausbildung im Seminar) gemäß § 1 des Arbeitsvertrages vom 10.08.2007 in einem anderen Gymnasium in Rheinland-Pfalz zu beschäftigen und - zusätzlich zur Unterrichtserteilung - die pädagogische Zusatzausbildung gemäß § 1 des Arbeitsvertrages vom 10.08.2007 an einem anderen Gymnasium in Rheinland-Pfalz zu ermöglichen". 15 Mit Schreiben vom 19.05.2008 übersandte die A. C-Stadt der Klägerin den Stundenplan für den unterrichtlichen Einsatz am G.-Gymnasium in K-Stadt mit der Bitte, ihren arbeitsvertraglichen Pflichten umgehend nachzukommen und ihren Dienst mit sofortiger Wirkung wieder aufzunehmen. Weiter wurde in dem Schreiben ausgeführt, um der Klägerin nach längerer Abwesenheit den Wiedereinstieg zu erleichtern, werde eine Teilung der Klassen und Lehrgruppen als pädagogisch sinnvoll erachtet, in denen die Klägerin jedoch selbständig und eigenverantwortlich unterrichten könne. Unter Hinweis darauf, dass die Klägerin seit dem 19.04.2008 dem Dienst ferngeblieben sei, wurde die Klägerin zur sofortigen Dienstaufnahme gebeten. 16 Die Klägerin hat den Dienst in K-Stadt nicht wieder aufgenommen, erstmals für die Zeit ab 04.08.2008 hat sie eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt, wonach sie einschließlich der Folgebescheinigung durchgehend mindestens bis 22.10.2008 arbeitsunfähig krank war. 17 Mit Schreiben vom 06.08.2008 erteilte die A. C-Stadt der Klägerin eine Abmahnung unter Bezugnahme auf ein Schreiben vom 18.04.2008 worauf die Klägerin gebeten wurde, der Aufforderung des Gesundheitsamtes für eine Untersuchung zur Feststellung der Dienstfähigkeit nachzukommen und dem Umstand, dass trotz zweimaliger Terminvorgabe ohne Angabe von Gründen die Klägerin der Aufforderung nicht nachgekommen sei. Die Abmahnung endet mit folgendem Satz: 18 "Sollten Sie meiner Aufforderung weiterhin nicht nachkommen, so sehe ich mich gezwungen, das bestehende Arbeitsverhältnis zu kündigen." 19 Die Klägerin hat Klage erhoben auf Entfernung dieser Abmahnung aus der Personalakte mit der bei Gericht am 10.09.2008 eingegangenen Klageschrift. 20 Unter dem 14.07.2008 hat das beklagte Land die Klägerin wegen unentschuldigten Fernbleiben vom Dienst seit dem 19.04.2008 abgemahnt. Auch gegenüber dieser Abmahnung hat die Klägerin Klage erhoben mit dem Begehren, die Abmahnung aus der Personalakte zu entfernen. 21 Mit Schreiben vom 12.09.2008 unterzeichnet von Dr. J. T. N. hat das beklagte Land das Arbeitsverhältnis gekündigt und im Wesentlichen zur Begründung herangezogen, die Klägerin sei erneut der Aufforderung sich einer gesundheitsärztlichen Untersuchung zu unterziehen nicht nachgekommen. Hierbei handle sich um die Verletzung einer arbeitsvertraglichen Nebenpflicht. Gegen die Kündigung hat die Klägerin mit am 8.10.2008 eingegangenem Schriftsatz Kündigungsschutzklage erhoben. 22 Das beklagte Land hat erneut mit ein weitgehend wortgleichen Kündigungsschreiben vom 10.10.2008 das Arbeitsverhältnis zum 30.11.2008 gekündigt. Zu dieser erneuter Kündigung erfolgte eine weitere Anhörung des Personalrates nicht. 23 Die Klägerin hat geltend gemacht, die Kündigung sei unwirksam, weil Dr. N., der das Kündigungsschreiben unterzeichnet habe weder bevollmächtigt sei noch seine Vollmacht mit der Kündigung nachgewiesen habe. Deshalb seien die Kündigungen auch von ihrem Prozessbevollmächtigten zurückgewiesen worden. Sie hat die ordnungsgemäße Anhörung des Personalrats mit Nichtwissen bestritten und bestritten, dass Kündigungsgründe vorlegen. Die Abmahnungen seien objektiv ungerechtfertigt und nach Inhalt und Form geeignet, sie in ihrer Rechtsstellung und in ihrem beruflichen Fortkommen zu beeinträchtigen. 24 Das Arbeitsgericht hat die verschiedenen Klagen verbunden und im Termin vom 22.10.2008, zu dem die Klägerin ordnungsgemäß geladen aber nicht erschienen war, gegen die Klägerin klageabweisendes Versäumnisurteil erlassen, gegen welche rechtszeitig innerhalb der Wochenfrist nach Zustellung Einspruch eingelegt wurde. 25 Die Klägerin hat beantragt: 26 1. das Versäumnisurteil vom 22.10.2008 (1 Ca 1164/08) aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die der Klägerin erteilte Abmahnung vom 06.08.2008 zurückzunehmen und die Abmahnung aus der Personalakte der Klägerin zu entfernen, 27 2. das Versäumnisurteil vom 22.10.2008 (1 Ca 1174/08) aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die der Klägerin erteilte Abmahnung vom 14.07.2008 zurückzunehmen und die Abmahnung aus der Personalakte der Klägerin zu entfernen, 28 3. das Versäumnisurteil vom 04.11.2008 (1 Ca 1276/08) aufzuheben und festzustellen, 29 a) dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 12.09.2008 weder aufgelöst noch abgeändert wurde, sondern zu den bisherigen Vertragsbedingungen unverändert fortbesteht, 30 b) festzustellen, das das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern zu unveränderten Bedingungen über den 31.10.2008 hinaus fortbesteht, 31 4. das Versäumnisurteil vom 07.11.2008 81 Ca 1317/98) aufzuheben und 32 a) festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 10.10.2008 weder aufgelöst noch abgeändert wurde, sondern zu den bisherigen Vertragsbedingungen unverändert fortbesteht, 33 b) festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern zu unveränderten Bedingungen über den 30.11.2008 hinaus fortbesteht, 34 Das beklagte Land hat beantragt, 35 die Versäumnisurteile aufrechtzuerhalten. 36 Es hat vorgetragen, die Abmahnung sei wegen unentschuldigten Fernbleiben vom Dienst am 14.07.2008 sei erfolgt, weil die Klägerin 2 Untersuchungstermine des zuständigen Gesundheitsamtes ohne Angabe von Gründen nicht wahrgenommen habe und andererseits trotz Einteilung im Stundenplan zur Arbeit nicht erschienen sei. 37 Bezüglich der Abmahnung am 06.08.2008 hat das beklagte Land vorgetragen, seitens der Kreisverwaltung N-J. sei ein Untersuchungstermin für den 17.06. und 08.07.2008 der Klägerin mitgeteilt worden, sie sei ohne Angaben von Gründen nicht erschienen. 38 Bezüglich der Kündigung vom 12.09.2008 wird vorgetragen, der Bezirkspersonalrat sei mit Schreiben vom 05.09.2008 angehört worden. Ihm sei mitgeteilt worden, trotz Abmahnung am 06.08.2008 und einer weiteren Aufforderung zur Untersuchung zwecks Überprüfung der Arbeitsfähigkeit sei die Klägerin dieser Aufforderung nicht nachgekommen und habe somit erneut gegen arbeitsvertragliche Pflichten verstoßen. Laut vorgelegter Stellungnahme (Blatt 80 der Akten) habe der Personalrat der Maßnahme zugestimmt. 39 Da das Kündigungsschreiben der Klägerin erst am 22.09.2008 zugestellt wurde, habe das beklagte Land mit Schreiben vom 30.09.2008 der Klägerin mitgeteilt, unter Beachtung der Kündigungsfrist endet das Arbeitsverhältnis erst fristgerecht zum 30.11.2008, man habe vorsorglich mit Schreiben vom 10.10.2008 nochmals ordentlich und fristgerecht zum 30.11.2008 gekündigt. 40 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachenstreits der ersten Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 28.01.2009 Bezug genommen. 41 Das Arbeitsgericht hat die Versäumnisurteile aufrechterhalten und im Ergebnis die Klageansprüche der Klägerin abgewiesen. 42 Im wesentlichen hat es ausgeführt, der Arbeitgeber sei bei begründeter Veranlassung berechtigt, Beschäftigte zu verpflichten, durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, dass sie zur Leistung der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit in der Lage seien. Daher sei die Abmahnung vom 06.08.2008 berechtigt, weil der Klägerin die Verletzung der Verpflichtung, der rechtmäßigen Aufforderung nachzukommen vorzuhalten sei. Sie sei in der Vergangenheit mehrfach arbeitsunfähig krank gewesen und zwar von kurzfristigen Erkrankungen im Zeitraum September 2007 bis November 2007 längerfristig vom 27.12.2007 bis 31.01.2008 sowie vom 31.03.2008 bis 18.04.2008. Nach dem Gespräch am 23.04.2008 sei sie nicht mehr zur Arbeit erschienen. Auch wenn sie ab diesem Zeitraum keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt habe, habe das beklagte Land begründete Veranlassung gehabt, durch ärztliche Bescheinigung klären zu lassen, ob die Klägerin zur Leistung der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeiten in der Lage sei. Hierzu habe bei dem Sachverhalt begründeter Veranlassung bestanden. 43 Auf die Abmahnung vom 14.07.2008 sei berechtigt. Hier werde der arbeitsvertragliche Pflichtverletzung durch unentschuldigtes Fernbleiben vom Dienst gerügt. Zwischen der Parteien sei unstreitig, dass die Klägerin nach Ende ihrer Arbeitsunfähigkeit am 18.04.2008 nicht mehr gearbeitet habe. Bei der Unterschiedlichkeit in der Darstellung des Gesprächs vom 23.04.2008 Morgens gegen 8:00 Uhr sei zwischen den Parteien unstreitig, dass der stellvertretende Schulleiter in diesem Gespräch die Unterrichtszeiten genannt habe, an denen sie unterrichten sollte. Die Klägerin habe die Arbeit zu den genannten Bedingungen nicht aufgenommen sondern zusammen mit ihrem Vater nach Ende des 15-minutigen Gespräch die Schule verlassen. Die geschuldete Arbeitsleistung sei zutreffend durch die Schule bestimmt worden. Außerdem ergebe sich aus dem Schreiben der Prozessbevollmächtigen der Klägerin vom 25.04.2008, dass die Klägerin überhaupt nicht mehr bereit war, den Unterricht am G.-Gymnasium in K-Stadt aufzunehmen. Sie habe also sei Ende April 2008 ohne ausreichende Entschuldigung gefehlt. 44 Das Arbeitsgericht hat des weiteren ausgeführt, dass das aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses kein Rechtsschutzinteresse auf Rücknahme der Abmahnungen und auf Entfernung aus der Personalakte bestehe. Im Hinblick auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses könnten die Abmahnungen der Klägerin nicht mehr schaden. 45 Das Arbeitgericht hat die ausgesprochene ordentliche Kündigung mit Wirkung zum 30.11.2008 als sozial gerechtfertigt behandelt. Das Kündigungsschreiben sei nicht aus formalen Gründen unwirksam. Es sei durch den Präsident des A. T-Stadt unterzeichnet worden. Die Klägerin habe wiederholt ihre Nebenpflicht, zurecht angeordnete Gesundheitsuntersuchungen nachzukommen nicht entsprochen. Die wiederholte Abmahnung und gleichgelagerte Pflichtverletzung berechtige das beklagte Land zum Ausbruch einer fristgerechten Kündigung. 46 Die Kündigung vom 12.09.2011 könne in eine Kündigung zum 30.11.2008 ausgelegt werden. Dies habe das beklagte Land mit Schreiben vom 30.09.2008 ausdrücklich mitgeteilt. Die Kündigung sei nicht aus personalvertretungsrechtlichen Gründen unwirksam. Die mitgeteilten Gründe seien vollständig. Der Personalrat habe der Maßnahme zugestimmt. Für die Klage gegen die Kündigung zum 30.11.2008 fehle das Rechtsschutzbedürfnis weil das Arbeitsverhältnis bereits durch die frühere Kündigungen zum 30.11.2008 beendet werde. 47 Wegen der weiteren Einzelheiten der Urteilsbegründung wird auf die vorbezeichnete Entscheidung verwiesen. 48 Das Urteil wurde der Klägerin am 23.02.2009 zugestellt. Sie hat hiergegen am 23.03.2009 Berufung eingelegt und ihre Berufung, nach dem die Frist zur Begründung bis zum 25.05.2009 verlängert worden war, mit an diesem Tag eingegangenem Schriftsatz begründet. 49 Die Klägerin greift die tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen des Arbeitsgerichts mit umfangreicher Sachverhaltsdarstellung an. Sie bestreitet, dass ein begründeter Anlass gem. § 3 Abs. 5 TV-L gegeben war, durch ärztliche Bescheinigungen nachzuweisen, ob sie zur Leistung der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit in der Lage ist. Sachlicher Grund für die Anordnung der Untersuchung habe nicht bestanden. Die Anordnung durch das beklagte Land sei willkürlich erfolgt. Zum Zeitpunkt der Anordnung hätten keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen der Klägerin vorgelegen. Das beklagte Land hätte daher keine Veranlassung gehabt, an einer Dienstfähigkeit der Klägerin zu zweifeln. Erkrankungen der Vergangenheit stellten keinen sachlichen Grund für die Anordnung einer Untersuchung bei nichtbestehender Arbeitsunfähigkeit da. 50 Das Fernbleiben von Dienst habe andere in dem Verantwortungsbereich des beklagten Landes fallende und diesem bekannte Gründe. Das beklagte Land habe sich mit der Annahme der Dienstleistung im Verzug befunden. Hierzu trägt die Klägerin umfangreich vor. 51 Die Kündigung ihrerseits sei unwirksam, weil ein Grund hierfür nicht vorliege. Da das beklagte Land von der Klägerin berechtigter Weise nicht die amtsärztliche Untersuchung verlangen durfte, liege kein vertraglich relevanter Verstoß gegen Nebenpflichten vor. 52 Die Klägerin beantragt: 53 unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach den im ersten Zuge gestellten Anträgen des Berufungsführers zuerkannt. 54 Das beklagte Land beantragt: 55 die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen. 56 Es verteidigt das angefochtene Urteil. Entscheidungsgründe I. 57 Die Berufung der Klägerin ist zulässig, sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 abgegeben in Verbindung mit § 519 ZPO). 58 Die Klägerin kann weder die Feststellung der Unwirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung zum 30.11.2008 begehren noch einer Entfernung der beiden Abmahnungen aus den Personalakten. 59 Unschädlich ist, dass sich die Klägerin hinsichtlich der Abmahnungen in ihre Berufung nicht mit Argument des Arbeitsgerichts auseinander gesetzt hat, ein Abmahnungs- Entfernungsverlangen könne von deswegen nicht erfolgreich sein, wenn das Arbeitsverhältnis beendet ist. Die Klägerin macht mit der Berufung auch geltend, dass eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch die ausgesprochene Kündigung nicht eingetreten ist. Damit steht und fällt mit der Begründung der Berufung zu der Berechtigung der Kündigung auch die Begründung des Arbeitsgerichts, nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses komme die Entfernung einer Abmahnung einer Personalakte nicht mehr in Betracht. II. 60 Im übrigen ist das arbeitsgerichtliche Urteil vollständig und zutreffend. Im Berufungsverfahren sind keine neuen rechterheblichen Gesichtpunkte aufgetreten, die eine Abweichung von dem vom Arbeitsgericht befundenen Ergebnis rechtfertigen könnten. 61 Lediglich wegen der Angriffe im Berufungsverfahren sei die Klägerin kurz auf folgendes hinzuweisen: 62 Die Begründung des Arbeitsgerichts, die Klägerin habe entgegen mehrfacher einschlägiger Abmahnungen wiederholt ihre Verpflichtung, sich der ärztlichen Untersuchung zu unterziehen widersetzt, ist zutreffen. Diese Vertragsverletzung rechtfertigt die ausgesprochene Kündigung. 63 Die Weigerung eines Arbeitnehmers, an einer nach § 3 Abs. 5 TV-L zulässiger Weise angeordneten ärztlichen Untersuchung mitzuwirken, stellt eine Verletzung einer arbeitsvertraglichen Nebenpflicht dar, die bei der entsprechender Beharrlichkeiten nach vorheriger einschlägiger Abmahnung eine Kündigung rechtfertigen kann (vgl. auch Landesarbeitsgericht Köln, Urteil v. 11.06.2008 - 3 Sa 1505/07). 64 Dies stellt die Klägerin grundsätzlich nicht in Frage, mit ihrer Berufung verfolgt sie die Rechtserfassung, die Anordnung sei sachlich nicht gerechtfertigt, weil zu ihrem Zeitpunkt eine Arbeitsunfähigkeit nicht vorgelegen habe. Außerdem wirft die Klägerin dem beklagten Land widersprüchliches Verhalten vor. 65 Die Berufungskammer folgt dem nicht. Widersprüchliches Verhalten liegt nicht beim beklagten Land sondern insoweit bei der Klägerin vor. Während sie umfangreich darstellt, dass sie durch Verhaltensweisen, welche dem beklagten Land zuzurechnen seien, in ihrer Gesundheit beeinträchtigt waren, weiterer schreibt, der behandelnde Arzt habe ihr aus medizinischer Sicht empfohlen, nicht mehr als Lehrerin am G.-Gymnasium tätig zu sein, negiert sie andererseits das Recht des beklagten Landes an der Dienstfähigkeit zu zweifeln. Die von der Klägerin selbst vorgetragenen Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass begründete Zweifel an der Dienstfähigkeit der Klägerin bestanden. 66 Das beklagte Land weist des übrigen zutreffend darauf hin, dass es seine Aufgabe ist, auch im Interesse der Fürsorgepflicht, Beeinträchtigungen gesundheitlicher Art zu erkennen und verifizieren zu lassen. Sollte die Klägerin durch Verhaltensweisen, welche dem beklagten Land zu zurechnen seien, tatsächlich in ihrer Gesundheit beeinträchtigt gewesen sein, hätte auch eine amtsärztlich durchgeführte Untersuchung derartige körperliche oder psychische Beeinträchtigungen feststellen lassen und Veranlassung geben können, über entsprechende Maßnahmen nachzudenken. 67 Soweit die Klägerin des weiteren darauf abstellt, zum Zeitpunkt der Anordnung hätte eine Arbeitsunfähigkeit nicht vorgelegen, ist dies ebenfalls nicht zutreffend. Die erstmalige Entscheidung des beklagten Landes, eine amtsärztliche Untersuchung einzuleiten, wurde der Klägerin bereits mit Schreiben vom 18.04.2008 zugeleitet. Zu diesem Zeitpunkt war die Klägerin, wenn auch noch am letzten Tag einer attestierten Arbeitsunfähigkeit arbeitsunfähig erkrankt. Im Zusammenhang mit der Vorgeschichte, also den bereits vorher bestehenden zum Teil längerfristigen Erkrankungen und der weiteren Erklärung der Klägerin auch durch ihren Prozessbevollmächtigen, ihr sei aus medizinischer Sicht von einer Aufnahme der Tätigkeit abgeraten, bestand sehr wohl berechtigte Veranlassung des beklagten Landes, diese ärztliche Untersuchung einzuleiten. 68 Die Klägerin hätte der Aufforderung nachkommen müssen. Da sie dies nicht getan hat, hat sie wiederholt trotz vorheriger einschlägiger Abmahnung ihre arbeitsvertraglichen Nebenpflichten verletzt. 69 Die Verletzung der Nebenpflicht genügt, eine verhaltensbedingte Kündigung sozial zu rechtfertigen. 70 Sonstige Umstände, die zu Gunsten der Klägerin sprechen können, wie Alter oder längerfristige Betriebszugehörigkeit sind nicht ersichtlich, so dass die ausgesprochene Kündigung als angemessen und billigenswert anzusehen ist. 71 Die Kündigung hat das Arbeitsverhältnis zum 30.11.2008 beendet. III. 72 Das Verlangen der Klägerin, die beiden Abmahnungen aus der Personalakte zu entfernen, ist nicht begründet. Zugunsten der Klägerin unterstellt die Kammer, dass ausnahmsweise auch bei beendeten Arbeitsverhältnis die Klägerin ein berechtigtes Entfernungsverlangen haben kann. Es handele sich um eine Beschäftigung im öffentlichem Dienst. Die Personalakten des öffentlichen Dienstes werden auch bei einem weiteren Arbeitgeber aus dem Bereich des öffentlichen Dienstes fortgeführt, sodass eine Folgewirkung durch Verbleib der Abmahnung in den Personalakten auftreten kann. 73 Die Abmahnungsentfernungsverlangen sind jedoch nicht begründet, weil die dort enthaltenen vorgeworfenen Pflichtverstöße objektiv vorliegen. 74 Das die Klägerin verpflichtet war, der konkreten Arbeitsaufforderung des beklagten Landes nachzukommen, ergibt sich aus den Gründen des Urteils der Kammer im Parallelverfahren bezüglich des Annahmeverzugs (2 Sa 102/09). Das beklagte Land konnte der Klägerin wirksam eine Tätigkeit am G.-Gymnasium zuweisen, die Klägerin hat durch ihren Anwalt erklären lassen, dass sie eine Beschäftigung an einer anderen Schule fordert, also gar nicht leistungsbereit war, die Klägerin war weiter verpflichtet auch eine Anordnung bei Teilung von Klassen und unter Anleitung einer erfahrenen weiteren Lehrkraft zu unterrichten nachzukommen. Das beklagte Land, konnte der Klägerin also durchaus zurecht den Vorhalt machen, sie komme ihrer geschuldeten Arbeitsverpflichtung nicht nach. Fehle daher unentschuldigt. 75 Die weitere Abmahnung darauf gestützt, dass die Klägerin einen Untersuchungstermin nicht wahrgenommen hat ist ebenfalls berechtigt. Wie dargelegt, war die Klägerin hierzu verpflichtet gewesen. 76 Da die Abmahnung somit keine unrichtigen Tatsachenbehauptungen beinhalten, sind sie im Ergebnis zurecht ergangen. Einen Entfernungsanspruch besteht nicht. IV. 77 Die Berufung der Klägerin musste nach allem mit den Kosten des § 97 Abs. 1 ZPO der Zurückweisung unterliegen. 78 Gründe für eine Zulassung der Revision bestehen angesichts der Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht.