Urteil
2 Sa 102/09
LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei einer gestörten Faxübermittlung, die gerichtsbekannt ist, ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn der Prozessbevollmächtigte fristwahrend per Fax übermitteln wollte.
• Arbeitgeberbefugnis, den Einsatz einer während der Probezeit als nicht zur selbstständigen Unterrichtserteilung geeignet eingeschätzten Lehrkraft vorübergehend unter Begleitung einer weiteren Lehrkraft anzuweisen, ist aus Fürsorgepflichten gegenüber Schülern und Arbeitnehmer gerechtfertigt.
• Fehlende Leistungsbereitschaft des Arbeitnehmers schließt Annahmeverzug des Arbeitgebers und damit Vergütungsansprüche aus; eine spätere Erkrankung stellt nur dann Anspruchsgrundlage für Entgeltfortzahlung dar, wenn die Erkrankung allein ursächlich für den Arbeitsausfall ist.
Entscheidungsgründe
Keine Vergütungsansprüche bei Nichtaufnahme vertragsgemäßer Tätigkeit; Wiedereinsetzung wegen Faxstörung • Bei einer gestörten Faxübermittlung, die gerichtsbekannt ist, ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn der Prozessbevollmächtigte fristwahrend per Fax übermitteln wollte. • Arbeitgeberbefugnis, den Einsatz einer während der Probezeit als nicht zur selbstständigen Unterrichtserteilung geeignet eingeschätzten Lehrkraft vorübergehend unter Begleitung einer weiteren Lehrkraft anzuweisen, ist aus Fürsorgepflichten gegenüber Schülern und Arbeitnehmer gerechtfertigt. • Fehlende Leistungsbereitschaft des Arbeitnehmers schließt Annahmeverzug des Arbeitgebers und damit Vergütungsansprüche aus; eine spätere Erkrankung stellt nur dann Anspruchsgrundlage für Entgeltfortzahlung dar, wenn die Erkrankung allein ursächlich für den Arbeitsausfall ist. Die Klägerin, befristet als Seiteneinsteigerin an einem Gymnasium eingestellt, wurde während der pädagogischen Zusatzausbildung als vollbeschäftigte Lehrkraft beschäftigt. Nach interner Beurteilung galt sie als nicht zur selbstständigen Unterrichtserteilung geeignet; das Land wies sie daher an, vorübergehend unter Anwesenheit einer weiteren Lehrkraft zu unterrichten. Nach einem Gespräch am 23.04.2008 verließ die Klägerin die Schule und nahm den Dienst nicht wieder auf. Sie war zeitweise krankgeschrieben; Entgeltfortzahlung erfolgte bis 05.04.2008, ab 04.08.2008 legte sie erneut Atteste vor. Die Klägerin forderte Entgelt für Mai bis September 2008 und nahm in der Folge Klage; das Versäumnisurteil wurde aufgehoben, die Berufung führte zur Entscheidung. Streitgegenstand ist die Frage, ob die Klägerin Vergütungsansprüche wegen angeblichem Annahmeverzug des Landes hat. • Wiedereinsetzung: Die Klägerin hat glaubhaft gemacht, dass die fristwahrende Übermittlung der Berufungsbegründung per Fax am letzten Tag gescheitert ist; gerichtsbekannt war an diesem Tag eine Faxstörung. Nach Rechtsprechung dürfen die besonderen Risiken einer vom Gericht eröffneten Faxübermittlung nicht dem Nutzer zugerechnet werden; daher ist Wiedereinsetzung nach §233 ZPO zu gewähren. • Kein Annahmeverzug: Die Klägerin verweigerte die vertragsgemäße Arbeitsaufnahme am G.-Gymnasium, indem sie mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten eine Beschäftigung an einem anderen Gymnasium forderte und mehrfach nicht zu den konkret angebotenen Einsatzbedingungen erschienen ist. Damit fehlte die erforderliche Bereitschaft, die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen. • Direktionsrecht und Fürsorgepflicht: Das beklagte Land durfte im Rahmen des Direktionsrechts anordnen, dass die als nicht voll befähigt eingeschätzte Lehrkraft zunächst in Anwesenheit eines erfahrenen Kollegen unterrichtet. Diese Maßnahme diente sowohl dem Schutz der Schüler als auch der Überprüfung des Leistungsbildes der Klägerin. • Folgen für Entgeltansprüche: Mangels Annahmeverzugs bestehen keine Vergütungsansprüche für die Zeiträume, in denen die Klägerin unentschuldigt dem Dienst fernblieb. Die spätere Arbeitsunfähigkeit begründet nur dann einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn die Erkrankung allein ursächlich für den Ausfall ist; hier bestand aufgrund fehlender Leistungsbereitschaft darüber hinaus kein Anspruch. • Verfahrensrechtlich: Die Berufung war in der Sache unbegründet und somit zurückzuweisen; die Revision wurde nicht zugelassen nach §72 Abs.2 ArbGG. Die Berufung der Klägerin wurde kostenpflichtig zurückgewiesen; die Klägerin erhält keine Vergütungsansprüche für die geltend gemachten Monate, weil sie die vertraglich geschuldete Arbeit am G.-Gymnasium nicht zu den angebotenen Bedingungen aufgenommen hat und damit kein Annahmeverzug des Landes vorlag. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde der Klägerin wegen einer gerichtsbekannten Faxstörung gewährt, sodass die Berufung zulässig entschieden werden konnte. Die Anordnung, vorübergehend unter Anwesenheit einer weiteren Lehrkraft zu unterrichten, lag im zulässigen Direktionsrecht und diente der Fürsorgepflicht gegenüber Schülern und der Überprüfung der Lehrbefähigung. Die Revision wurde nicht zugelassen.