Beschluss
1 Ta 1/09
LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Gegenstandswert eines Kündigungsschutzantrags ist typisierend nach Dauer des Arbeitsverhältnisses zu bemessen: bis 6 Monate = 1 Monatsverdienst, 6–12 Monate = 2 Monatsverdienste, über 12 Monate = 3 Monatsverdienste.
• Bei der Wertermittlung ist auf das Bruttoentgelt abzustellen, das der Arbeitnehmer bei Fortbestand des Arbeitsverhältnisses in den ersten Monaten nach dem streitigen Beendigungszeitpunkt verlangen könnte.
• Ansprüche auf künftige wiederkehrende Leistungen, die im objektiven Zusammenhang mit dem Kündigungsschutzantrag stehen, sind aus Schutzgründen auf ein Bruttomonatsgehalt zu begrenzen.
• Bei der Festsetzung eines Vergleichsmehrwerts sind nur die tatsächlichen, am Einzelfall zu bemessenden Vorteile zu berücksichtigen; Orientierungskataloge für andere Gerichtszweige sind nur eingeschränkt heranziehbar.
Entscheidungsgründe
Festsetzung des Gegenstandswerts bei Kündigungsschutz, Entgeltansprüchen und Vergleich • Der Gegenstandswert eines Kündigungsschutzantrags ist typisierend nach Dauer des Arbeitsverhältnisses zu bemessen: bis 6 Monate = 1 Monatsverdienst, 6–12 Monate = 2 Monatsverdienste, über 12 Monate = 3 Monatsverdienste. • Bei der Wertermittlung ist auf das Bruttoentgelt abzustellen, das der Arbeitnehmer bei Fortbestand des Arbeitsverhältnisses in den ersten Monaten nach dem streitigen Beendigungszeitpunkt verlangen könnte. • Ansprüche auf künftige wiederkehrende Leistungen, die im objektiven Zusammenhang mit dem Kündigungsschutzantrag stehen, sind aus Schutzgründen auf ein Bruttomonatsgehalt zu begrenzen. • Bei der Festsetzung eines Vergleichsmehrwerts sind nur die tatsächlichen, am Einzelfall zu bemessenden Vorteile zu berücksichtigen; Orientierungskataloge für andere Gerichtszweige sind nur eingeschränkt heranziehbar. Die Klägerin schloss im November 2007 einen Arbeitsvertrag mit sechsmonatiger Probezeit; im Vertrag war während der Probezeit ein Bruttomonatsgehalt von 1.600,00 Euro und danach ein tarifliches Bruttomonatsgehalt von 2.000,29 Euro vorgesehen. Die Klägerin absolvierte eine Ausbildung zum Triebfahrzeugführer und erhielt im Mai 2008 einen vorläufigen Führerschein; die Beklagte kündigte zum 31.08.2008. Die Klägerin klagte auf Kündigungsschutz, Weiterbeschäftigung und monatliche Zahlung von 2.000,29 Euro seit Rechtshängigkeit. Das Verfahren endete durch Vergleich, der u. a. die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, Zahlung von Vergütung bis 31.08.2008 (1.600,00 Euro), Kostenübernahme für Vorbereitung zur Wiederholungsprüfung und Wiedereinstellung bei Bestehen regelte. Das Arbeitsgericht setzte den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit sehr hoch fest; die Klägerin beschwerte sich hiergegen und begehrte eine niedrigere Festsetzung. • Zulässigkeit: Die Beschwerde war form- und fristgerecht nach § 33 Abs. 3 RVG statthaft. • Bewertung des Kündigungsschutzantrags: Maßgeblich ist die typisierende Betrachtungsweise; bei einer Beschäftigungsdauer von mehr als sechs, aber unter zwölf Monaten ist der Gegenstandswert mit zwei Monatsverdiensten anzusetzen (§ 42 Abs. 4 S.1 GKG i.V.m. § 3 ZPO). • Bemessungsgrundlage des Monatsverdienstes: Es ist auf das Bruttoentgelt abzustellen, das der Arbeitnehmer bei Fortbestand des Arbeitsverhältnisses in den ersten Monaten nach dem streitigen Beendigungszeitpunkt beanspruchen könnte; hier 2.000,29 Euro wegen der tariflichen Regelung im Vertrag. • Weiterbeschäftigungsantrag: Dieser ist nach ständiger Rechtsprechung mit einem Bruttomonatsgehalt zu bewerten; besondere Umstände für Abweichungen lagen nicht vor. • Anspruch auf künftige wiederkehrende Leistungen (Entgeltantrag): Wenn ein solcher Antrag mit dem Kündigungsschutzantrag eng verknüpft ist und allein von dessen Erfolg abhängt, ist zur Vermeidung unverhältnismäßiger Kosten eine Begrenzung auf ein Bruttomonatsgehalt vorzunehmen. • Vergleichsmehrwert: Nur die tatsächlichen Vorteile des Vergleichs sind zu bewerten; für die im vorliegenden Vergleich getroffenen Regelungen (Vergütung für August, Vorbereitungsleistung ohne zusätzliche Vergütung, Fahrtkostenzuschuss, Verschwiegenheitsverpflichtung, Wiedereinstellung bei Bestehen) ist ein Mehrwert von insgesamt 3.600,29 Euro angemessen. Orientierungskataloge der Verwaltungsgerichtsbarkeit sind nur begrenzt übertragbar und hier nicht einschlägig. • Ergebnis der Wertberechnung: Gesamtgegenstandswert des Verfahrens 8.001,16 Euro (4.000,58 + 2.000,29 + 2.000,29) und Wert für den Vergleich 11.601,45 Euro nach Addition des Vergleichsmehrwerts. Die Beschwerde hatte Erfolg; der Gegenstandswertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts wurde abgeändert. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit wurde für das Verfahren auf 8.001,16 Euro und für den Vergleich auf 11.601,45 Euro festgesetzt. Begründet wurde dies durch typisierende Bewertung der Anträge (2 Monatsverdienste für den Kündigungsschutzantrag, je 1 Monatsverdienst für Weiterbeschäftigungs- und Entgeltantrag) und die konkrete Bewertung der Vergleichsbestandteile mit einem Mehrwert von 3.600,29 Euro. Damit wurden die anfangs deutlich höheren Festsetzungen des Arbeitsgerichts zurückgenommen; ein weiteres Rechtsmittel gegen diesen Beschluss steht nicht zu.