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Urteil

6 Sa 390/08

LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zur Berufung muss sich aus Begründung und Anträgen klar ergeben, inwieweit und mit welchen Gründen das erstinstanzliche Urteil angegriffen wird. • Zur Geltendmachung von Überstundenvergütung sind bei Bestreiten durch den Arbeitgeber konkrete Tag-für-Tag-Angaben zu Zeiten und verrichteten Tätigkeiten erforderlich. • Fehlende konkrete Darlegung der einzelnen Überstundentage und -tätigkeiten führt zur Sachverhaltsverneinung und damit zur Klageabweisung. • Ein früheres Entgeltverhalten des Arbeitgebers für andere Zeiträume (z. B. 2005) ist für neu entstandene Ansprüche (Mai–Aug 2006) nicht entscheidungserheblich.
Entscheidungsgründe
Keine Überstundenvergütung ohne konkrete Tages- und Tätigkeitsauflistung • Zur Berufung muss sich aus Begründung und Anträgen klar ergeben, inwieweit und mit welchen Gründen das erstinstanzliche Urteil angegriffen wird. • Zur Geltendmachung von Überstundenvergütung sind bei Bestreiten durch den Arbeitgeber konkrete Tag-für-Tag-Angaben zu Zeiten und verrichteten Tätigkeiten erforderlich. • Fehlende konkrete Darlegung der einzelnen Überstundentage und -tätigkeiten führt zur Sachverhaltsverneinung und damit zur Klageabweisung. • Ein früheres Entgeltverhalten des Arbeitgebers für andere Zeiträume (z. B. 2005) ist für neu entstandene Ansprüche (Mai–Aug 2006) nicht entscheidungserheblich. Der Kläger war seit 1992 bis zur Arbeitgeberkündigung 2006 als Metzgermeister/Filialleiter beschäftigt. Er verlangte Abrechnung und Vergütung von 711 Überstunden für Mai bis August 2006, Abrechnung von 19 Urlaubstagen, Urlaubsgeld und Herausgabe persönlicher Unterlagen. Der Kläger gab an, regelmäßig mehr als 14 Stunden täglich gearbeitet und die Mehrstunden in Tagebüchern aufgezeichnet zu haben; für 2005 habe er Abrechnungen und Zahlungen erhalten. Der Beklagte bestritt die von ihm vorgelegten Stundenaufzeichnungen als unzutreffend und wandte ein, die Stunden seien weder angeordnet noch erbracht worden. Das ArbG wies die Klage nach Beweisaufnahme als unbegründet ab; die Berufung führte der Kläger mit dem Vorwurf der Verletzung rechtlichen Gehörs und bot die Vernehmung eines Zeugen an. • Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet; insoweit sie sich nicht hinreichend mit bestimmten Teilen des erstinstanzlichen Urteils befasst, ist sie unzulässig (§ 64 ArbGG). • Ein Anspruch auf Überstundenvergütung setzt voraus, dass Überstunden angeordnet, gebilligt, geduldet oder erforderlich waren; der Arbeitnehmer muss Tage und Stunden sowie die jeweils ausgeübte geschuldete Tätigkeit konkret darlegen (Maßstab des BAG). • Der Kläger legte keine hinreichend konkreten Tag-für-Tag-Angaben vor, sondern lediglich pauschale Stundenaufzeichnungen; angesichts des konkreten Bestreitens des Beklagten genügt das nicht zur Beweisführung. • Die Berufungsinstanz kann ergänzendes tatsächliches Vorbringen zulassen, jedoch hat der Kläger in der Berufungsinstanz die erforderliche Konkretisierung nicht nachgeholt; die Vernehmung des angebotenen Zeugen war nicht entscheidungserheblich. • Vorheriges Verhalten des Arbeitgebers für andere Zeiträume (2005) ist für die Ansprüche der Monate Mai–August 2006 nicht entscheidungserheblich und ändert die Darlegungspflicht des Klägers nicht. • Rechtliches Gehör war nicht verletzt, weil die zivilprozessual erforderlichen Darlegungen und Beweisangebote nicht den Erfolg der Behauptungen begründen konnten. • Die Kosten der Berufung sind dem Kläger aufzuerlegen; Revision wurde nicht zugelassen (§ 72 Abs. 2 ArbGG). Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen, die Kosten sind ihm aufzuerlegen. Das Landesarbeitsgericht bestätigt die erstinstanzliche Feststellung, dass der Kläger die für die Geltendmachung der Überstundenvergütung erforderlichen konkreten Tag-für-Tag-Angaben zu Zeiten und geschuldeten Tätigkeiten nicht erbracht hat. Damit konnte der Kläger die behaupteten 711 Überstunden für Mai bis August 2006 nicht beweisen. Ein Verweis auf angebliche Vergütungen für 2005 ändert daran nichts, da Ansprüche jeweils neu für den betreffenden Zeitraum entstehen. Die Revision wird nicht zugelassen.