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Urteil

18 Sa 1751/08

Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGHAM:2009:1021.18SA1751.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 13.10.2008 - 4 Ca 895/08 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Urlaubsgeld i. H. v. brutto 255,65 € nebst Verzugszinsen i. H. v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 26.04.2008 zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab 2008 jährliches Urlaubsgeld i. H. v. 255,65 € brutto zu zahlen. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 978,12 € brutto nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 26.04.2008 zu zahlen. 4. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger 1,16 Urlaubstage zu gewähren. 5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten der ersten Instanz werden dem Kläger zu 10 % und der Beklagten zu 90 % auferlegt. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 4 % und die Beklagte zu 96 %. Die Revision wird für die Beklagte zugelassen. 1 Tatbestand 2 Die Parteien streiten über Zahlungsansprüche sowie einen Zusatzurlaubsanspruch des Klägers. 3 Der am 04.10.1947 geborene Kläger ist seit dem 01.02.2002 bei der Beklagten als Entnahmearzt im Entnahmedienst bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden zu einem monatlichen Bruttogehalt von zuletzt 4417,89 € auf der Basis des schriftlichen Arbeitsvertrages von 02.01.2003 beschäftigt. Der schriftliche Arbeitsvertrag vom 02.01.2003 (Bl. 33 d.A.) enthält u.a. folgende Regelung: 4 "§ 2 5 Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) vom 23.02.1961 (mit Ausnahme der §§ 1, 2, 3, 6, 11, 23, 23 b, 25, 26 a, 69 und 73 BAT) und den diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträgen." 6 Die Beklagte betreibt in der Rechtsform einer gemeinnützigen Gesellschaft mit beschränkter Haftung den Blutspendedienst des D5 in Nordrhein-Westfalen mit den Betriebsstätten in R2-B4, H1 und M1. Sie war in der Vergangenheit nicht tarifgebunden, nahm aber regelmäßig in den mit ihren Arbeitnehmern abgeschlossenen Arbeitsverträgen mit teilweise unterschiedlichen Einschränkungen Bezug auf Tarifverträge des öffentlichen Dienstes, insbesondere den Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT). Der Kläger ist Mitglied der Gewerkschaft ver.di. 7 Nachdem der BAT durch den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) abgelöst wurde, schloss die Beklagte am 31.10.2006 (mit der DHV - Deutscher Handels- und Industrieangestellten-Verband - jetziger Name: DHV- Die Berufsgewerkschaft) einen Haustarifvertrag (im Folgenden: DHV-HausTV). In der Folgezeit zu Tarifverhandlungen zwischen der Beklagten und der Gewerkschaft ver.di wegen des Abschlusses eines weiteren Haustarifvertrages. 8 Im Rahmen der Tarifauseinandersetzung machte die Beklagte unter dem 20.10.2006 eine Tarifmitteilung, die u.a. folgenden Wortlaut hat: 9 "… 10 seit Ende letzten Jahres befinden wir uns in den Verhandlungen über den Abschluss eines Haustarifvertrages für den D5 Blutspendedienst West. Wie Sie wissen, sind unsere Verhandlungspartner die Gewerkschaften DHV und Ver.di; mit beiden Parteien haben bereits mehrere Verhandlungstermine stattgefunden. 11 Uns ist bewusst, dass die Verhandlungen zum neuen Haustarif Ihre Geduld und Ihr Verständnis auf eine harte Probe stellen. Wir wissen auch, welche Bedeutung dieser Tarifabschluss für Sie persönlich hat. Beispielsweise in Bezug auf finanzielle Sicherheit und Planbarkeit oder hinsichtlich Ihrer beruflichen Perspektive. 12 Gerade deswegen müssen wir es schaffen, mit den zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln Regelungen zu vereinbaren, die dem D5-Blutspendedienst West langfristig eine tragfähige Basis für die Zukunft schaffen. Dazu gehört für uns in erster Linie, Ihnen größtmögliche Sicherheit für ihre Arbeitsplätze zu geben und Ihre Einkommen sicher und planbar zu machen. Denn nur wenn es uns gelingt, die Perspektive des Unternehmens und die der Mitarbeiter zusammenzuführen, können wir dem stärker werdenden Druck von außen durch gesetzliche Regelungen sowie privat/kommerziell betriebene Blutspendedienste standhalten und dem zunehmend veränderten Verhalten unserer Spender und ehrenamtlichen Helfer Rechnung tragen. 13 Vor diesem Hintergrund möchten wir Sie ab heute in regelmäßigen Abständen über den Stand und Fortgang der Verhandlungen informieren. Zudem werden wirf Ihnen bereits vor Abschluss des Vertrages einzelne Aspekte mitteilen, die für uns keinesfalls zur Diskussion stehen. 14 Unsere generellen Verhandlungspositionen haben wir Ihnen bereits Ende letzten Jahres in der Information für Mitarbeiter zum neuen Vergütungs- und Arbeitszeitsystem dargelegt. Es gilt nach wie vor: Beim Übertritt in das neue Tarifsystem wird niemand weniger verdienen als heute. Die teilweise falsch dargestellten erheblichen Absenkungen bei Löhnen, Gehältern und Sozialleistungen wird es für Sie nicht geben. 15 Bereits heute möchten wir zu einem Punkt Stellung nehmen, der unabhängig von der Wahl unseres zukünftigen Tarifpartners bestehen bleibt und vereinzelt zu Missverständnissen geführt hat. 16 Es handelt sich um die Regelungen zu den Punkten: 17 Fahrgeld / Spesen / Essensgeld 18 Wir haben die Betriebsvereinbarungen über die Erstattung von Fahrgeld in den Instituten H1 und M1 zum 31. Dezember 2006 gekündigt (für Breitscheid gelten andere Kündigungsfristen). Die Kündigung bedeutet aber nicht, dass ab Januar 2207 kein Fahrgeld mehr gezahlt wird. 19 …" 20 Mit dem im Bundesanzeiger unter dem 27.10.2007 veröffentlichten Lagebericht für das Geschäftsjahr 2007 gab die Beklagte u.a. Folgendes an: 21 "… 22 Im Blutspendedienst gelten seit 2007 zwei Haustarifverträge nebeneinander: einer mit dem Deutschen Handels- und Industrieangestellten Verband (DHV) im Christlichen Gewerkschaftsbund, abgeschlossen im Oktober 2006, und ein weiterer mit der Dienstleistungsgewerkschaft ver.di als Ergebnis der Streiks im Januar 2007. Daneben findet noch der Bundesangestelltentarif Länder (BAT Länder) Anwendung, dessen Geltung vor Abschluss der Haustarifverträge in den einzelvertraglichen Anstellungsverträgen regelmäßig vereinbart wurde. Der BAT wird seit 2005 nicht mehr weiterentwickelt. Die neuen Haustarifverträge enthalten eine weitrechende Bestandsgarantie für die Beschäftigten, so dass niemand durch einen Tarifwechsel Einkommensverluste befürchten musste. 23 …" 24 Mit Aushang vom 18.12.2006 (Bl. 244 d.A.), der am Schwarzen Brett der Beklagten hing, teilte die Geschäftsführung ihren Beschäftigten zum Stand der Tarifauseinandersetzung Folgendes mit: 25 "Das Schlichtungsverfahren hat zu der Empfehlung des Schlichters geführt, zur Beilegung der Tarifauseinandersetzung solle der Blutspendedienst dem D5-Reformtarifvertrag beitreten. 26 Tarifvertragsparteien des D5-Reformtarifvertrages sind die D5-Bundestarifgemeinschaft und Ver.di. Der D5-Reformtarif unterscheidet sich vom TVöD in einer Reihe von Elementen. Beispiele sind in der Anlage aufgeführt. 27 Vorausgesetzt, die Gremien unseres Blutspendedienstes stimmen der Schlichtungsempfehlung zu, gelten zukünftig der DHV-Haustarifvertrag und der D5-Reformtarifvertrag nebeneinander. 28 Für die Beschäftigten im Blutspendedienst würde dies bedeuten: 29 Der DHV-Haustarifvertrag gilt automatisch nur für DHV-Mitglieder. Der D5-Reformtarif gilt bei Annahme der Schlichtungsempfehlung automatisch nur für Ver.di-Mitglieder. Alle Beschäftigten, die nicht Mitglied im DHV oder bei Ver.di sind, können sich für einen der beiden Tarifverträge entscheiden. 30 Wer sich bereits für den DHV-Haustarif entschieden und die Änderungsvereinbarung schon unterzeichnet hat, für den gilt zukünftig der DHV-Haustarif. Daran ändert die Existenz eines weiteren Tarifvertragswerks im Blutspendedienst nichts. 31 Allen anderen Beschäftigten, die nicht einer der beiden Gewerkschaften angehören, steht es frei, sich entweder für den DHV-Haustarif oder für den D5-Reformtarif zu entscheiden. 32 Die nicht-organisierten Beschäftigten im Blutspendedienst haben damit eine Wahlmöglichkeit . 33 Die Entscheidung der Gremien des Blutspendedienstes über eine Annahme der Schlichtungsempfehlung erwarten wir bis Ende dieser Woche." 34 Mit Schreiben vom 04.01.2007 (Bl. 245 d.A.) teilte die Beklagte ihren Beschäftigten das Schlichtungsergebnis wie folgt mit: 35 "Sehr geehrte/r … 36 wie Ihnen sicherlich bekannt ist, übernimmt der D5-Blutspendedienst West die Schlichtungsempfehlung des Landesschlichters. Sie haben ab sofort drei Wahlmöglichkeiten: 37 - Verbleib im alten BAT 38 - dem DHV-Haustarifvertrag 39 - und dem D5-Reformtarifvertrag, ausgehandelt zwischen Ver.di und der D5-Tarifgemeinschaft. 40 Nochmals möchten wir Ihnen die Gelegenheit geben, einen der oben aufgeführten Tarifverträge zu wählen. Es können dann die jeweiligen Bedingungen des Tarifvertrages für den Monat Januar 2007 noch Geltung erlangen. 41 Ansonsten gehen wir davon aus, dass für Sie der bisherige Arbeitsvertrag gemäß den BAT-Regeln weiterhin Bestand haben wird." 42 Am 18.01.2007 schloss die Beklagte mit der Gewerkschaft ver.di einen Haustarifvertrag ab (Bl. 10-15 d.A., im Folgenden: ver.di-HausTV) der u.a. folgende Regelung enthält: 43 "§ 2 44 Anwendung von Tarifverträgen 45 Auf die Rechtsverhältnisse der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, der Auszubildenden und der Praktikantinnen und Praktikanten wird das zwischen der D5-Bundestarifgemeinschaft und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft – ver.di – vereinbarte Tarifvertragsrecht, beginnend mit dem 27. Änderungstarifvertrag, dem sogenannten "D5-Reformtarifvertag" vom 22.12.2006, einschließlich aller ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge und besonderen Tarifvertragsteile in seiner jeweils gültigen Fassung angewandt, soweit in diesem Tarifvertrag nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. 46 Soll, kann oder muss das in § 2 Abs. 1 genannte und jeweils gültige Tarifrecht auf der Grundlage entsprechender Bestimmungen in diesem Tarifrecht (z. B. Öffnungsklauseln) durch landesbezirkliche Regelungen zwischen dem Arbeitgeber und der Dienstleistungsgewerkschaft ver.di, Landesbezirk Nordrhein-Westfalen, ausgefüllt, abweichend geregelt, ergänzt oder ersetzt werden, und sind entsprechende tarifvertragliche Regelungen durch die Parteien dieses Tarifvertrages getroffen worden, so gilt das speziellere Tarifrecht für Nordrhein-Westfalen, soweit in diesem Tarifvertrag nichts anderes vereinbart ist." 47 Darüber hinaus heißt es unter § 4 des Haustarifvertrages: 48 "§ 4 49 Vertrauensschutz/Besitzstandswahrung 50 Soweit für einzelne Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, Auszubildende und Praktikantinnen/Praktikanten, die unter den Geltungsbereich dieses Tarifvertrages fallen, für sie günstigere Regelungen aus Vereinbarungen arbeitsvertraglicher Art mit dem Arbeitgeber gelten, als in diesem Tarifvertrag vereinbart, behalten sie alle Ansprüche, die sich aus diesen Vereinbarungen ergeben. Der Abschluss dieses Tarifvertrages ist kein Rechtsgrund für den Wegfall oder die Einschränkung oder die Kündigung solcher Vereinbarungen." 51 Mit Schreiben vom 28.03.2007 (Bl. 89 d. A.) gab der Kläger folgende schriftliche Erklärung der Beklagten gegenüber ab: 52 "Arbeitsverhältnis/Abrechnung gemäß ver.di-Haustarifvertrag 53 Sehr geehrte Damen und Herren, 54 hiermit erkläre ich, dass mein Arbeitsverhältnis tarifgerecht in den neuen ver.di-Haustarifvertrag übergeleitet und gemäß ver.di-Haustarifvertrag abgerechnet werden soll. Darüber hinaus bitte ich Sie, die im ver.di-Haustarifvertrag (bzw. D5-Reformtarifvertrag) festgelegten Einmalzahlungen mit den Abrechnungen für die Monate Februar 2007 und März 2007 an mich auszuzahlen, aber abgabenrechtlich auf die Monate Februar und März 2007 rückzurechnen, wie es im Unternehmen in solchen Fällen üblich ist. 55 Mit freundlichen Grüßen" 56 Mit Schreiben vom 04.04.2007 (Bl. 266) teilte die Beklagte dem Kläger Folgendes mit: 57 Sehr geehrter Herr Dr. B1, 58 als Anlage übersenden wir Ihnen den Änderungsvertrag zum Ver.di Haustarifvertrag mit der Bitte, diesen zu unterschreiben und an die Personalabteilung zurückzugeben. 59 Durch diesen Änderungsvertrag wird der bestehende Arbeitsvertrag formell korrekt auf das für Sie anzuwendende Tarifsystem umgestellt." 60 Der als Anlage beigefügte Änderungsvertrag (Bl. 267) nahm unmittelbar auf den D5-Reformtarifvertrag (im Folgenden: D5-Reform TV) Bezug. Wegen der Einzelheiten dieses Änderungsvertrages wird auf Blatt 267 d.A. Bezug genommen. Der Kläger unterzeichnete diesen Vertrag nicht. 61 Nachdem die Beklagte auf den Fehler im Änderungsvertrag aufmerksam wurde, teilte die Beklagte dem Kläger dies mit Schreiben mit Schreiben vom 16.04.2007 (Bl. 268 d.A) mit und übersandte ihm gleichzeitig folgenden Änderungsvertrag: 62 "§ 1 Verweisung auf den ver.di Haustarifvertrag 63 Zwischen den Parteien besteht ein Arbeitsverhältnis auf Grund des Arbeitsvertrages vom ________________. 64 Auf dieses Arbeitsverhältnis finden seit dem 01. Januar 2007 der zwischen der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di und der D5-Blutspendedienst West gGmbH abgeschlossenen Tarifvertrag vom 18.01.2007 Anwendung. 65 Etwaige Verweisungen auf andere Tarifverträge werden damit aufgehoben, soweit in dem o.g. Tarifvertrag keine anderen Regelungen getroffen wurden. Dies gilt auch, soweit diese bislang stillschweigend auf das Anstellungsverhältnis angewendet wurden. 66 § 2 Fortgeltung des Vertrages im Übrigen 67 Im Übrigen gilt das zwischen den Parteien geschlossene Anstellungsverhältnis ansonsten unverändert fort." 68 Der Kläger unterzeichnete auch diesen Änderungsvertag nicht. 69 In der Vergangenheit - bis zum 31.12.2006 zahlte die Beklagte ein tarifliches Urlaubsgeld nach § 2 I des Tarifvertrages über ein Urlaubsgeld für Angestellte vom 16.03.1977 (im Folgenden Urlaubsgeld-TV) in Höhe von zuletzt 255,65 € brutto. Daneben wurde eine Zuwendung nach § 2 des Tarifvertrages über eine Zuwendung für Angestellte vom 12.10.1973 in Höhe von zuletzt 82,14% der Urlaubsvergütung nach § 47 II BAT gewährt und es wurden Sonntags- und Nachtarbeitszuschläge nach den Bestimmungen des BAT gewährt. 70 Weiterhin wurde dem Kläger Zusatzurlaub entsprechend einer Urlaubsregelung vom 02.12.1977 (vgl. Bl. 24 d.A.) gewährt, in der es u.a. heißt: 71 "Betriebsangehörige, die ihren vollen Urlaub aus betrieblichen Gründen in der zeit vom 1. November eines Jahres bis zum 31. März des Folgejahres nehmen, erhalten gemäß § 49 BAT einen Zusatzurlaub von 5 Arbeitstagen (tariflicher Zusatzurlaub)." 72 Seit dem 01.01.2007 rechnet die Beklagte das Arbeitsverhältnis nach den Regelungen des Haustarifvertrages ab. Urlaubsgeld, Zuwendung sowie Sonntags- und Nachtarbeitszuschläge entsprechend den Regelungen des BAT und der diesen ergänzenden Tarifverträge werden nicht mehr erbracht. 73 Nachdem der Kläger mit Schreiben vom 23.09.2007 die bisher auf der Grundlage der "BAT-Regelungen" gewährten Leistungen geltend machte, lehnte die Beklagte die Gewährung der geltend gemachten Leistungen mit Schreiben vom 25.09.2007 ab. Wegen der Einzelheiten der Schreiben vom 23.09.2007 und 25.09.2007 wird auf Bl. 21, 22 d.A. Bezug genommen. 74 Mit der am 23.04.2008 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage verfolgt der Kläger die mit dem Schreiben vom 23.09.2007 geltend gemachten Ansprüche weiter. 75 Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass ihm ein Anspruch auf das Urlaubsgeld für das Jahr 2007 aus § 2 des Arbeitsvertrages vom 19.02.1998 i.V.m. § 2 des Urlaubsgeld-TV zustünde, weil § 2 des Arbeitsvertrages, der weder ausdrücklich noch stillschweigend abgeändert worden sei, eine eigenständige einzelvertragliche Regelung enthalte, die unter Beachtung der Vertrauensschutzregelung des § 4 ver.di-HausTV weiterhin Gültigkeit habe. Die Tatsache, dass es sich bei dem geltend gemachten Anspruch auf Urlaubsgeld um einen vertraglichen Anspruch handele, folge bereits daraus, dass die Beklagte bei Abschluss des Arbeitsvertrages unstreitig nicht tarifgebunden gewesen sei, so dass es sich bei der Bezugnahmeklausel des § 2 des Arbeitsvertrages nicht um eine sogenannte Gleichstellungsabrede handeln könne. Der Anspruch auf Zahlung des Urlaubsgeldes entfalle auch nicht aufgrund der Geltung des ver.di-HausTV aufgrund beiderseitiger Tarifbindung, da insoweit das Günstigkeitsprinzip maßgeblich sei. 76 Da § 2 des Arbeitsvertrages nicht abgeändert worden sei, stehe ihm auch ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung aus seinem Arbeitsvertrag in Verbindung mit dem Tarifvertrag über eine Zuwendung für Angestellte in Höhe des geltend gemachten Betrages von 978,12€ zu. Wegen der Einzelheiten der Berechnung dieser Sonderzuwendung wird auf S. 4 der Klageschrift vom 15.04.2008 (Bl. 4 d.A.) Bezug genommen. 77 Ein Anspruch auf Gewährung von Zusatzurlaub stehe ihm wegen der im Jahr 2007 geleisteten 419.47 Nachtarbeitsstunden nach der Zusatzurlaubsregelung aus dem Jahre 1977 ebenfalls zu, da auch diese Regelung weiterhin Gültigkeit habe. 78 Die geltend gemachten Zuschläge für Nachtarbeit bzw. Sonntagsarbeit ergäben sich für ihn aus seinem Arbeitsvertrag in Verbindung mit den Regelungen des BAT. Wegen der Einzelheiten der Berechnung der Nachtzuschläge wird auf S. 5 Klageschrift vom 15.04.2008 (Bl. 4 d.A.) Bezug genommen. 79 Der Kläger hat beantragt, 80 die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Urlaubsgeld in Höhe von brutto 255,65 EUR nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 26.04.2008 zu zahlen; 81 festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger auch im Jahre 2008 und in den Folgejahren das Urlaubsgeld in Höhe von brutto 255,65 EUR zu zahlen; 82 die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für Zuschläge einen Betrag in Höhe von netto 169,00 EUR nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB ab dem 26.04.2008 zu zahlen; 83 die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu wenig gezahlte Zuwendung in Höhe von brutto 978,12 EUR nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB ab dem 26.04.2008 zu zahlen; 84 die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger im Jahre 2008 4 Tage Zusatzurlaub zu gewähren.; 85 die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger 1,16 zusätzliche Urlaubstage zu gewähren. 86 Die Beklagte hat beantragt, 87 die Klage abzuweisen. 88 Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, ihr Ziel bei Abschluss seinerzeit des Haustarifvertrages am 18.01.2007 sei gewesen, die Vergütung der unter die Regelungen dieses Haustarifvertrages fallenden Arbeitnehmer einheitlich zu regeln. Durch die Verweisungsregelung in dem Haustarifvertrag auf den "D5-Reformtarifvertrag" hätten die aufgrund arbeitsvertraglichen Vereinbarungen bis dahin anwendbaren Tarifverträge vollständig ersetzt werden sollen. Dies folge insbesondere aus den Regelungen des § 2 Abs. 1 und 2 des Haustarifvertrages, wonach künftig auf die Arbeitsverhältnisse das Tarifrecht des "D5-Reformtarifvertrages" angewendet werden sollte. Daneben sollte kein weiteres Tarifrecht Geltung behalten, insbesondere auch nicht die Regelungen des BAT nebst ergänzenden oder ändernden Tarifverträgen. Dementsprechend sei durch den Abschluss des ver.di-HausTV, der auf den D5-ReformTV verweise, die Anwendung der bis zu diesem Zeitpunkt aufgrund individualvertraglicher Vereinbarungen geltenden Tarifverträge ausgeschlossen, da diese Tarifverträge vollständig durch den verdi-HausTV ersetzt worden seien. Die Regelungen des ver.di-HausTV sagten klar, dass das jeweilige Tarifrecht abgelöst werden solle, das vor Abschluss des ver.di-HausTV aufgrund individualrechtlicher Vereinbarungen gegolten habe. Diese Rechtsfolge werde in § 2 des ReformTV auch ausdrücklich klargestellt. 89 Der Kläger könne die geltend gemachten Ansprüche auch nicht auf die Besitzstandwahrungsregelung des § 4 des ver.di-HausTV berufen, da die dortige Regelung sich nur auf ausschließlich vertragliche Ansprüche beziehe, die den Arbeitnehmer in einzelnen Punkten im Vergleich zu den tarifvertraglichen Regelungen besser stellen würden, nicht auf Ansprüche, die sich nur aufgrund pauschaler Bezugnahmeregelungen auf andere Tarifverträge ergeben würden. Bei der von dem Kläger vorgenommenen Auslegung des § 4 des Haustarifvertrages würde es andernfalls zu einer nicht gewollten Kumulation der vorteilhaften Regelungen sowohl des BAT wie auch des "D5-Reformtarifvertrages" kommen. Dementsprechend stünden dem Kläger die geltend gemachten Ansprüche nicht zu, da die bisherigen Rechtsgrundlagen dafür durch den Abschluss des ver.di-HausTV abgelöst worden seien. 90 Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Bezug genommen. 91 Das Arbeitsgericht hat die Klage durch Urteil vom 13.10.2008 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die bisherige Bezugnahme auf die "BAT-Regelungen" in § 2 des Arbeitsvertrages durch den Abschluss des ver.di-HausTV abgelöst worden sei. Denn aus der Auslegung der einzelvertraglichen Bezugnahmeklausel folge, dass die Verweisung sich auch spätere für den Betrieb maßgebliche Tarifverträge erstrecke. Da die Arbeitsvertragsparteien erkennbar nur die Geltung eines Tarifwerks vereinbart hätten und ein Haustarifvertrag in besonderer Weise einen fachlich und betrieblich einschlägigen Tarifvertrag darstelle, sei die pauschale Bezugnahme auf den BAT und die ihn ergänzenden und ändernden Tarifverträge durch den Abschluss des firmenbezogenen und damit spezielleren ver.di-HausTV abgelöst worden, da für die Lösung dieser Tarifkonkurrenz das Spezialitätsprinzip maßgeblich sei. Die Weitergeltung der bisherigen "BAT-Regelungen" könne auch nicht mit der Regelung der Besitzstandswahrung in § 4 ver.di-Haustarifvertrag, begründet werden, da davon nur solche Ansprüche erfasst würden, die durch eine besondere einzelvertragliche Vereinbarung begründet worden seien, nicht dagegen auch solche, die aufgrund der bisherigen formularmäßigen Bezugnahme in § 2 des Arbeitsvertrages bestünden. Die gegenteilige Auffassung des Klägers widerspreche Wortlaut, Sinn und Zweck des ver.di-Haustarifvertrages. 92 Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung verwiesen. 93 Gegen das am 31.10.2008 zugestellte Urteil hat der Kläger am 21.11.2008 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 30.01.2009 mit dem 29.01.2009 beim Berufungsgericht eingegangenen Schriftsatz vom selben Tag begründet. Keine Berufung hat der Kläger allerdings insoweit eingelegt, als auch der ursprüngliche Antrag zu 5) auf Gewährung von Zusatzurlaub abgewiesen wurde. 94 Der Kläger ist der Ansicht, das Arbeitsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die einzelvertragliche Bezugnahmeklausel des § 2 des Arbeitsvertrages durch den Abschluss der ver.di-HausTV aufgrund einer Tarifkonkurrenz nach dem Spezialitätsprinzip abgelöst worden sei. Die Tatsache, dass der ver.di-HausTV entsprechend der Ansicht des Arbeitsgerichts in besonderer Weise einen fachlich und betrieblich einschlägigen Tarifvertrag darstelle, besage noch nichts über den Vorrang der einen oder der anderen Anspruchsgrundlage. Da die Anwendung der BAT-Regelungen auf sein Arbeitsverhältnis nur einzelvertraglich in § 2 des Arbeitsvertrages vereinbart worden sei, während der ver.di-HausTV kraft beiderseitiger Tarifbindung anwendbar sei, sei entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts mangels Vorliegens einer Tarifkonkurrenz nicht das Spezialitätsprinzip, sondern das Günstigkeitsprinzip maßgeblich Danach seinen die BAT-Regelungen weiterhin anwendbar, weil der ver.di-HausTV insoweit keine günstigeren Rechtspositionen gewähre. Vielmehr werde er entsprechend den Zusagen, die die Beklagte während der Tarifverhandlungen gemacht habe, nur dann nicht weniger verdienen, wenn die Beklagte die geltend gemachten Ansprüche erfülle. 95 Entgegen der Annahme des Arbeitsgerichts könne die einzelvertragliche Bezugnahmeklausel auch nicht dahin gehend ausgelegt werden, dass sie sich auch auf später von der Beklagten abgeschlossene Haustarifverträge beziehe. Denn für eine solche Auslegung der einzelvertraglichen Bezugnahmeklausel bestünden keine Anhaltspunkte. Denn bereits zu Beginn des Arbeitsverhältnisses habe die Beklagte in den einzelvertraglichen Verweisungsklauseln nicht auf den eigentlich sachnäheren D5-Tarifvertrag, sondern in wesentlichen Teilen auf die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes Bezug genommen. Da die einzelvertragliche Bezugnahmeklausel nicht auf alle BAT-Regelungen verweise, könne sie entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts nicht dahingehend ausgelegt werden, dass nunmehr der ver.di-HausTV gelte. Die Beklagte habe aufgrund des Tarifabschlusses nur die Möglichkeit gehabt, künftige Arbeitsverträge nach dem ver.di-HausTV auszurichten, nicht aber in Altverträge einzugreifen. Vor dem Hintergrund der vorher bestehenden, ausschließlich individualvertraglich vereinbarten Regelungen könne der Wortlaut des § 4 ver.di-HausTV entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts auch nicht dahin interpretiert werden, es seien nur die einzelne Arbeitnehmer betreffenden Regelungen erfasst, nicht aber solche, die eine Vielzahl von Arbeitnehmern aufgrund der Nutzung von identischen Bezugnahmeklauseln beträfen. Denn selbst wenn man von einer grundsätzlichen Ablösung der bisher aufgrund der einzelvertraglichen Bezugnahme geltenden BAT-Regelungen ausginge, wäre es gerade Sinn und Zweck der Besitzstandsklausel des § 4 des ver.di-HausTV gewesen, den "Alt-Beschäftigten" den "satus quo" zu erhalten. 96 Die Beklagte könne auch nicht mit Erfolg geltend machen, dass die einzelvertragliche Bezugnahme in § 2 des Arbeitsvertrages nach Abschluss des ver.di-HaustV einvernehmlich abgeändert worden sei, da sie nicht dargelegt habe, wann und wodurch eine solche einvernehmliche Vertragsänderung zustande gekommen sein solle. Denn sein Schreiben vom 28.02.2007 stelle weder Angebot auf Abschluss einer Änderungsvereinbarung noch enthalte es eine Annahme eines Angebots der Beklagten. Diese Schreiben habe ausschließlich der Klärung der arbeitgeberseitigen Frage an alle "Altbeschäftigten" gedient, welche Bedingungen im Arbeitsverhältnis zur Anwendung kommen sollten, weil grundsätzlich in Abhängigkeit von der Zugehörigkeit zur Gewerkschaft ver.di oder zum DHV die Tarifbindung zu beachten gewesen sei und weil auch die nicht Tarifgebundenen hätten erklären sollen, welchem Tarif das Arbeitsverhältnis zukünftig folgen solle. Mehr als eine die Gewerkschaftszugehörigkeit klärende Aussage sei mit dem Schreiben nicht beabsichtigt gewesen, was auch für die Beklagte jedenfalls nach Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte des ver.di-HausTV un ihren eigenen Verlautbarungen im Rahmen der Tarifauseinandersetzung erkennbar gewesen sei. Denn es wäre lebensfremd anzunehmen, dass er seine Rechtsposition durch einen erstmals im Unternehmen der Beklagten abgeschlossenen und für sie gültigen Tarifvertrag habe verschlechtern wollen. Dies habe er auch unmissverständlich dadurch zum Ausdruck gebracht, dass er die Unterzeichnung der im April 2007 angebotene Vertragsänderung abgelehnt habe. Befremdlich sei dabei, dass sich die Beklagte in der Berufungsinstanz zunächst auf den Standpunkt gestellt habe, sein Schreiben vom 28.03.2007 sei ein Angebot auf Abschluss einer Vertragsänderung gewesen, dass sie durch die nachfolgende Abrechnung des Arbeitsverhältnisses nach dem ver.di-HausTV angenommen habe. Dass dieses Schreiben nicht als ein Angebot auf Abschluss einer Vertragsänderung verbunden mit einer Verschlechterung seiner Vertragsbedingungen habe verstanden werden können, sei jedenfalls aufgrund der Entstehungsgeschichte des HausTV und der eigenen Verlautbarungen der Beklagten ohne weiteres zu erkennen gewesen. In der Folgezeit habe sie dann argumentiert, dass der Kläger mit seinem Schreiben vom 28.03.2007 ihr Angebot auf Abschluss einer Vertragsänderung angenommen, ohne konkret darzulegen, wann sie ein solches für den ihn erkennbares Angebot gemacht habe. Auch das wechselnde Vorbringen der Beklagten zeige, dass sie selbst davon ausgegangen sei, dass eine einvernehmliche Änderung des Arbeitsvertrages erforderlich sei, die aber nicht zustande gekommen sei, weil er die Unterzeichnung der mit Schreiben vom 04. und 16.04.2007 angebotenen Vertragsänderung abgelehnt habe. Da somit die Bezugnahmeklausel des § 2 des Arbeitsvertrages nicht und die Beklage das Bestehen der geltend gemachten Ansprüche lediglich dem Grunde nach unter Berufung auf die Ablösung der Bezugnahme auf die BAT-Regelungen, stünden ihm die geltend gemachten Ansprüche. Der Anspruch auf Zusatzurlaub entsprechend der Mitteilung vom 02.12.1977, auf den die Frage der Weitergeltung der BAT-Regelungen keinen Einfluss habe, weil die Betriebsvereinbarung nicht gekündigt worden sei, stehe ihm nicht nur für 1,16 Tage, sondern für zwei Tage zu, weil Urlaubstage nicht teilbar seien. 97 Der Kläger beantragt unter Klagerücknahme im Übrigen 98 1. Die Beklagte zu verurteilen, an ihn Urlaubsgeld i. H. v. brutto 255,65 € nebst Verzugszinsen i. H. v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 26.04.2008 zu zahlen. 99 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm ab 2008 jährliches Urlaubsgeld i. H. v. 255,65 € brutto zu zahlen. 100 3. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 978,12 € brutto nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 26.04.2008 zu zahlen. 101 4. Die Beklagte zu verurteilen, ihm 2 (zwei) zusätzliche Urlaubstage zu gewähren. 102 Die Beklagte hat der Klagerücknahme zugestimmt und beantragt, 103 die Berufung des Klägers zurückzuweisen. 104 Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil und ist der Ansicht, die Klage sei nach wie vor unschlüssig, weil der Kläger die geltend gemachten Ansprüche auf die bisher aufgrund der Bezugnahmeklausel in § 2 des Arbeitsvertrages anwendbaren BAT-Regelungen stütze, diese jedoch nicht mehr anwendbar seien. Das Arbeitsgericht habe deshalb die Klage zu Rechts abgewiesen. Soweit der Kläger geltend mache, dass die Verweisung in § 2 des Arbeitsvertrages auf die BAT-Regelungen nicht durch den Abschluss des ver.di-HausTV habe bewirkt werden können, weil das Günstigkeitsprinzip gelte und die Verweisungsklausel den ver.di-HausTV nicht erfasse, stimme diese Annahme nicht zu. Denn die Tarifvertragsparteien hätten von dem alten Tarifrecht insgesamt Abstand genommen und die Arbeitsverhältnisse in die HausTV sowie den D5-ReformTV überführt. 105 Die Auslegung der Verweisungsklausel in § 2 Arbeitsvertrag ergebe zudem, dass es nicht um eine Gleichstellung tarifgebundener und nicht tarifgebundener Mitarbeiter gehe. Die Bezugnahme auf den BAT sei ausschließlich aufgrund der Tatsache erfolgt, dass ein eigenes Tarifwerk nicht bestanden habe. Eine dauerhafte Bindung habe nicht konstituiert werden sollen. Diese Grundkonstellation habe sich durch die Nichtfortsetzung des BAT grundlegend geändert. Die bisherige einzelvertragliche Verweisung habe nach der Entscheidung des Arbeitsgerichts Münster (24. Oktober 2006, 3 Ca 1023/06) nicht dazu führen können, dass zukünftig, ohne den Mitarbeiter zu beteiligen, einfach der TVöD habe angewendet werden können. Vor diesem Hintergrund sei alleiniger Sinn und Zweck der Einführung eigener Tarifwerke die Abkehr von der bisherigen Regelung und die Einführung eines unabhängigen neuen Tarifwerks gewesen. Die bei der ihr neu abgeschlossenen Haustarifverträge stellten im Vergleich zu den Regelungen des BAT eine speziell auf die Bedürfnisse der Betriebe der Beklagten und deren Mitarbeitern zugeschnittene Regelung dar. Der Sinn und Zweck der arbeitsvertraglichen Verweisungsklausel sei nicht darauf gerichtet, diese speziellen Regelungen durch eine Bezugnahme, welche zu einer Zeit vereinbart worden sei, als betriebsbezogene Regelungen noch nicht bestanden hätten, auf ein weiteres und in seinem Anwendungsbereich wesentlich allgemeineres Regelwerk zu verwässern. Die Verweisungsklausel sei daher so auszulegen, dass anstelle des BAT die Regelungen der beiden Haustarifverträge entsprechend dem den Mitarbeitern eingeräumten Wahlrecht nunmehr das Arbeitsverhältnis bestimmen sollten. Dies entspreche auch den Vereinbarungen der Tarifvertragsparteien in § 2 ver.di-Haustarifvertrag. 106 Auf die Ablösung der Verweisung auf die BAT-Regelung bereits durch den Abschluss des ver.di-HuasTV komme es aber jedenfalls deshalb nicht an, weil die Bezugnahmeklausel einzelvertraglich abgeändert worden sei. 107 Zu der einvernehmlichen Vertragsänderung hat die Beklagte zunächst in der Berufungserwiderung vom 05.03.2009 vorgetragen, dass diese dadurch zustande gekommen sei, dass sie das in dem Schreiben des Klägers vom 28.03.2007 liegende auf Abschluss einer Änderungsvereinbarung angenommen habe, indem sie das Arbeitsverhältnis in der Folgezeit mit Rückwirkung zum 01.01.2007 entsprechend dem ver.di-HausTV abgerechnet habe. 108 Die Nichtfortführung des BAT sei von den Mitarbeitern der Beklagten subjektiv akzeptiert worden, weil die Entscheidung des Arbeitsgerichts Münster hinsichtlich der Unanwendbarkeit des TVöD nicht mit Rechtsmitteln angegriffen worden sei. Dies sei für sie Anlass für den Abschluss von Haustarifverträgen gewesen. Vor dem Hintergrund des Bestehens zweier parallel Anwendung findender Haustarifverträge sei die Erklärung des Klägers vom 28.03.2007 auszulegen und zu bewerten. Sie habe den Mitarbeitern stets in Aushängen, Schreiben und auf Informationsveranstaltungen kommuniziert, dass es ihr Ziel sei, das bisherige Tarifsystem abzulösen und durch ein neues zu ersetzen. Da der Kläger sie in seinem Schreiben vom 28.03.2007 nicht nur ausdrücklich um die Anwendung des ver.di-HausTV bzw. um die entsprechende Abrechnung seines Arbeitsverhältnisses, sondern um dessen "Überleitung", ohne eine Gewerkschaftszugehörigkeit offen zu legen, könne es bei verständiger Würdigung nur als ein Angebot zum Abschluss einer Vertragsänderung verstanden werden. 109 Im Schriftsatz vom 29.07.2009 hat demgegenüber die Beklagte insbesondere die Ansicht vertreten, dass das Schreiben des Klägers vom 28.03.2007 die Annahme ihres Angebots darstelle, da ihre Mitarbeiter mit dem Aushang vom 18.01.2207 sowie mit einem Rundschreiben vom 04.01.2007 explizit auf das bestehende Wahlrecht hinsichtlich der künftigen Anwendbarkeit einer der beiden Tarifverträge hingewiesen und zur Ausübung des Wahlrechts aufgefordert habe. Hierauf habe der Kläger reagiert, indem er mit Schreiben ohne Hinweis auf eine Gewerkschaftzugehörigkeit um die Überleitung in den ver.di-HausTV gebeten habe. Der Inhalt des Schreibens erschöpfe sich daher nicht in einer bloßen Wissenserklärung zur Tarifbindung, sondern beinhalte eine an die Beklagte gerichtete Willenserklärung, das Arbeitsverhältnis unabhängig von einer bestehenden Gewerkschaftsmitgliedschaft auf den ver.di-Haustarifvertrag überzuleiten, also eine entsprechende Vertragsänderung vorzunehmen. Der Annahme des rechtsverbindlichen Charakters der Erklärung des Klägers vom 28.03.2007 stünden die Mitteilungen im Rahmen der Tarifverhandlungen nicht entgegen, weil es sich dabei um keine rechtsverbindlichen Zusagen gehandelt habe. Die Schreiben vom 04.04. und 16.04.2007 mit denen sie dem jeweils einen Änderungsvertrag übersandt habe, stünden dem nicht entgegen, weil sie dem Kläger den Änderungsvertrag lediglich zur Bestätigung übersandt habe, um aus formalen Gründen die Abänderung im Sinne des Nachweisgesetzes niederzulegen. Dass der Kläger einen Verzicht auf bisher bestehende günstigere vertragliche Ansprüche nicht habe erklären wollen sei unbeachtlich. Mögliche inhaltliche Konsequenzen einer Vertragsänderung seien zu keinem Zeitpunkt Inhalt der Kommunikation der Parteien gewesen. Diese Auslegung entspreche sowohl dem Wortlaut des Schreibens als auch Sinn und Zweck des ver.di-Haustarifvertrages. 110 Eine Besitzstandswahrung nach § 4 ver.di-Haustarifvertrag bestehe hinsichtlich der Bezugnahmeklausel des § 2 Arbeitsvertrag nicht. Ihr stehe der Zweck des Haustarifvertrages, sein Wortlaut und die Tatsache einer ungerechtfertigten Kumulation von Vorteilen ebenso entgegen wie Auslegungsschwierigkeiten hinsichtlich der Günstigkeitsprüfung sowie die Beschränkung des § 4 ver.di-Haustarifvertrag auf unmittelbare anspruchsbegründende Normen. 111 Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der in beiden Rechtszügen zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. 112 Entscheidungsgründe 113 Die zulässige Berufung des Klägers ist zum ganz überwiegenden Teil begründet. 114 Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche mit Ausnahme eines Teils des Zusatzurlaubs zu, weil die "BAT-Regelungen" entgegen der Rechtsansicht der Beklagten auf das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nach § 2 des Arbeitsvertrages weiterhin anwendbar sind. Die Beklagte hat zwar zunächst mit der Klageerwiderung vom 23.06.2008 geltend gemacht, dass der Kläger die geltend gemachten Ansprüche nicht schlüssig dargelegt habe, in der Folgezeit sind jedoch beide Parteien zu Recht übereinstimmend davon ausgegangen, dass es sich bei dem Urlaubsgeld-TV um einen den ausdrücklich in § 2 des Arbeitsvertrages genannten BAT ergänzenden Tarifvertrag handelt, so dass die Änderung der Bezugnahmeklausel in § 2 des Arbeitsvertrages und damit allein die Ablösung der Verweisung auf die BAT-Reglungen streitentscheidend ist. 115 1. Dem Kläger steht zunächst gegen die Beklagte für das Jahr 2007 ein Anspruch auf Urlaubsgeld in Höhe von 255,65 € brutto nach § 2 des Arbeitsvertrages i.V.m. dem Urlaubsgeld-TV zu. Denn der Urlaubsgeld-TV ist entgegen der Ansicht der Beklagten auf das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien weiterhin anwendbar. 116 Der Urlaubsgeld-TV ist entgegen der Ansicht der Beklagten auch weiterhin nach § 2 des Arbeitsvertrages auf das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien anwendbar, weil sich der Inhalt der Bezugnahmeklausel in § 2 des Arbeitsvertrages auch nach Abschluss des ver.di-HausTV nicht verändert hat. 117 a) Der Urlaubsgeld-TV ist nicht nach dem sog. Ablösungsprinzip durch den ver.di-HausTV abgelöst worden, an dem beide Parteien Kraft beiderseitiger Tarifbindung gemäß § 3 Abs. 1 TVG gebunden sind. 118 Grundlage für die Geltung des Urlaubsgeld-TV auf das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien ist nicht die beiderseitige Tarifbindung nach § 3 Abs. 1 TVG bzw. eine Allgemeinverbindlichkeit dieses Tarifvertrages nach § 5 TVG, sondern die einzelvertragliche Bezugnahme in § 2 des Arbeitsvertrages. Bestimmungen eines individual-rechtlich in Bezug genommenen Tarifvertrages werden nicht im Wege der Auflösung einer Tarifkonkurrenz oder Tarifpluralität nach dem tarifrechtlichen Spezialitätsprinzip verdrängt, da eine Tarifkonkurrenz bzw. eine Tarifpluralität nur vorliegen kann, wenn es sich um eine Rechtsnormkonkurrenz auf derselben Rangstufe handelt. Daran fehlt es vorliegend, weil der ver.di-HausTV wegen der beiderseitigen Tarifgebundenheit nach § 3 Abs. 1 TVG mit Rechtsnormcharakter auf das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien anwendbar ist, während der Urlaubsgeld-TV lediglich aufgrund einer einzelvertraglichen Bezugnahme anwendbar ist, so dass keine Rechtskonkurrenz auf derselben Rangstufe vorliegt. Die Konkurrenz zwischen einem aufgrund einer beiderseitigen Tarifbindung nach § 3 Abs. 1 TVG anwendbaren Tarifvertrag und einer tariflichen Regelung, die aufgrund einer einzelvertraglichen Bezugnahme gilt und damit den Rang des Einzelarbeitsvertrages hat, ist nach der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der die Kammer folgt, nach dem Günstigkeitsprinzip zu lösen (vgl. dazu: BAG, Urteil v. 29.08.2007 - 4 AZR 767/06, AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 61; Urteil v. 22.10.2008 - 4 AZR 784/07, AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 66 m. zust. Anm. Zachert). Die Weitergeltung des Urlaubsgeld-TV ist somit nicht aufgrund des Ablösungsprinzips ausgeschlossen, weil keine Rechtsquellenkonkurrenz auf derselben Rangstufe vorliegt. 119 b) Die Ablösung der Bezugnahme auf den BAT und den diesen ergänzende und ändernde Tarifverträge lässt sich auch nicht damit begründen, dass sich die einzelvertragliche Bezugnahmeklausel in § 2 des Arbeitsvertrages nunmehr auf den ver.di-HausTV bezieht. Denn bei dieser Bezugnahmeklausel handelt es sich nicht um eine sog. große dynamische Verweisungsklausel, sondern lediglich um eine sog. kleine dynamische Verweisungsklausel. Dies schließt es aus, dass der ver.di-HausTV nunmehr Gegenstand der Verweisungsklausel ist. 120 aa) Bei dem Arbeitsvertrag vom 02.01.2003 handelt um einen Formulararbeitsvertrag. Nach § 133, 157 BGB sind Verträge so auszulegen, wie die Parteien sie nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen müssen. Dabei ist vom Wortlaut auszugehen. Zur Ermittlung des wirklichen Willens der Parteien sind darüber hinaus die außerhalb der Vereinbarung liegenden Umstände einzubeziehen, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen. Dies gilt auch für dynamische Verweisungsklauseln (vgl. BAG, Urt. v. 22.04.2009 – 4 AZR 100/08, DB 2009, 2605; Urt. v. 22.10.2008 - 4 AZR 784/07, AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 66 m. zust. Anm. Zachert; Urt. v. 18. 04.2007, 4 AZR 652/05, AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 53). 121 bb) Eine sogenannte kleine dynamische Verweisung liegt vor, wenn in einem Arbeitsvertrag auf einen oder mehrere Tarifverträge eines bestimmten fachlichen oder betrieblichen Geltungsbereichs in der zeitlich jeweils geltenden Fassung verwiesen wird. Eine sogenannte große dynamische Verweisungsklausel liegt dagegen vor, wenn eine Bezugnahme auf den jeweils für den Betrieb fachlich/betrieblich geltenden Tarifvertrag vereinbart worden ist. Eine Bezugnahmeklausel, die nach ihrem Wortlaut lediglich eine kleine dynamische Verweisung darstellt, kann ausnahmsweise nur dann als eine große dynamische Verweisungsklausel ausgelegt werden, wenn sich dies aus besonderen Umständen ergibt (vgl. BAG, Urt. v. 22.10.2008 - 4 AZR 784/07, AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 66 m. zust. Anm. Zachert; Urt. v. 15.04.2008 – 9 AZR 159/07, NZA-RR 2008, 506; Urt. 25. 09.2002, 4 AZR 294/01, AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 26; Urt. v. 30.08.2000, 4 AZR 581/99, AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 12). 122 Im vorliegenden Fall nimmt § 2 Arbeitsvertrag nach seinem Wortlaut nur auf den BAT und die diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträge, also auf Verbandstarifverträge des öffentlichen Dienstes Bezug. Dieser Wortlaut schließt es aus, dass ein anderer Tarifvertrag außerhalb des öffentlichen Dienstes Gegenstand der Bezugnahme sein kann. Besondere Umstände, welche die Annahme einer großen dynamischen Verweisungsklausel rechtfertigen könnten, liegen nicht vor. Soweit die Beklagte darauf verweist, dass die Bezugnahme auf den BAT ausschließlich aufgrund der Tatsache erfolgt sei, dass ein eigenes Tarifwerk nicht bestanden habe, ergibt sich aus der Klausel nicht, dass im Falle des Eingehens einer eigenen Tarifbindung durch die Beklagte eine Ablösung durch das neue Tarifwerk stattfindet. Mangels anderer Anhaltspunkte kann nicht angenommen werden, dass es der übereinstimmende, d. h. insbesondere auch von des Klägers als Arbeitnehmers mit getragene Wille der Vertragsparteien gewesen ist, die konkrete Bezugnahme auf ein bestimmtes Tarifwerk in dem Moment entfallen zu lassen, in dem sich die Beklagte einseitig zum Eingehen einer Tarifbindung in welcher Form auch immer entschloss. Das Einverständnis des Klägers mit einem so weit reichenden Austausch der vertraglich vereinbarten Grundlage für ihre Arbeitsbedingungen ohne klare Anhaltspunkte im Wortlaut oder ohne für sie erkennbare besondere Umstände bei Vertragsschluss kann nicht unterstellt werden. Dies gilt insbesondere für die Ablösung der Bestimmungen der verbandsbezogenen "BAT-Tarifverträge" durch einen Haustarifvertrag, bei dem lediglich die Beklagte allein Tarifvertragspartei ist (vgl. dazu auch BAG, Urt. v. 10.06.2009 – 4 AZR 194/08, Juris). 123 cc) Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang meint, im Rahmen der Auslegung sei der bei konkurrierenden Tarifverträgen geltende Spezialitätsgrundsatz (vgl. dazu BAG, Urt. v. 20.03.1991, 4 AZR 455/90, AP TVG § 4 Tarifkonkurrenz Nr. 20; BAG, Urt. v. 22.10.2008 - 4 AZR 784/07, AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 66 m. zust. Anm. Zachert) heranzuziehen, kann dem nicht gefolgt werden. Dies entspricht nicht dem Anwendungsbereich des Spezialitätsgrundsatzes. Er setzt das Bestehen einer Tarifkonkurrenz oder Tarifpluralität voraus, welche aber bei einem Aufeinandertreffen von arbeitsvertraglich kraft Bezugnahme geltenden Tarifregelungen einerseits, kraft Tarifbindung geltenden Tarifnormen andererseits nicht vorliegt (vgl. BAG, Beschl. v. 22.04.2009 – 4 ABR 14/08, NZA 2009, 1286; BAG, Urt. v. 22.10.2008, a.a.O.) Die Situation, dass ursprünglich der Arbeitgeber nicht tarifgebunden war, deshalb zunächst durch die Verweisungsklausel "quasi-tarifliche" einheitliche Arbeitsbedingungen schaffen wollte und dann später speziellere tarifliche Regelungen vereinbart, wird vom Anwendungsbereich dieses Prinzips nicht erfasst. Das schließt es aus, durch Heranziehung dieses Prinzips bei der Auslegung einer Bezugnahmeklausel zu dem Ergebnis zu kommen, die Nennung des Tarifwerks eines bestimmten fachlichen oder betrieblichen Geltungsbereichs meine stets die für den Arbeitgeber einschlägigen speziellen Tarifregelungen. Eine solche Annahme würde den Unterschied zwischen der kleinen und der großen dynamischen Verweisungsklausel beseitigen und bei jeder Bezugnahme auf ein Tarifwerk dazu führen, dass immer die tariflichen Bedingungen auf das Arbeitsverhältnis anwendbar sind, an die der Arbeitgeber gebunden ist. 124 dd) Dass seitens der Beklagten keine dauerhafte Bindung an das Tarifwerk des öffentlichen Dienstes gewollt war, ist insoweit unerheblich. Soweit nicht konkrete zeitliche Beschränkungen vereinbart worden sind, gelten die vertraglichen Vereinbarungen der Parteien eines Dauerschuldverhältnisses solange, bis es zu einer einvernehmlichen Abänderung dieser Bedingungen kommt. Eine dauerhafte Geltung ist aufgrund des Charakters eines Dauerschuldverhältnisses seinen Vereinbarungen grundsätzlich immanent. Dies gilt auch für Arbeitsverträge, insbesondere mangels gegenteiliger Anhaltspunkte für Verweisungsklauseln, in denen auf ein bestimmtes Tarifwerk Bezug genommen wird. 125 c) Eine Geltung des ver.di-HausTV über die einzelvertragliche Bezugnahmeklausel in § 2 des Arbeitsvertrages mit der Folge der Ablösung des Urlaubs-TV scheidet auch unter dem Gesichtspunkt der Tarifsukzession aus. Diese liegt im Verhältnis von BAT und ver.di-HausTV nicht vor. Eine Tarifsukzession wird angenommen, wenn innerhalb des Geltungsbereichs des bisherigen Tarifwerks von denselben Tarifvertragsparteien die Umstrukturierung eines in sich geschlossenen Tarifsystems vereinbart wird. Liegt eine Tarifsukzession vor, ist eine Bezugnahmeklausel ausreichend, welche die Anwendung der den konkret benannten Tarifvertrag ersetzenden Tarifverträge vorsieht (vgl. BAG, Beschl. v. 22.04.2009 - 4 ABR 14/08, NZA 2009, 1286). Abgesehen davon, dass die Bezugnahmeklausel in § 2 Arbeitsvertrag keinen Verweis auf ersetzende Tarifverträge enthält, fehlt es schon an der erforderlichen Identität der Tarifvertragsparteien hinsichtlich des BAT einerseits, des ver.di-HausTV andererseits, was eine Tarifsukzession ausschließt (vgl. dazu auch LAG, Schleswig-Holstein, Urt. v. 14.01.2009 – 3 Sa 259/08, Juris; Greiner NZA 2009, 877 ff.). 126 d) Die Anwendbarkeit des Urlaubsgeld-TV scheitert auch nicht daran, dass der BAT und die diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträge durch den TVöD ersetzt worden sind, welche eine Urlaubsgeldzahlung nicht vorsieht. Denn die Auslegung der Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag der Parteien führt nach Ansicht der Berufungskammer nicht dazu, dass nunmehr statt des Urlaubsgeld-TV der TVöD Anwendung findet. 127 Die Ablösung des durch einzelvertragliche Inbezugnahme anwendbaren BAT durch den TVöD ist allerdings jedenfalls bei fehlender Tarifbindung des Arbeitgebers an den TVöD noch nicht abschließend geklärt und wird unterschiedlich beurteilt. 128 aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Beschl. v. 22.04.2009 - 4 ABR 14/08, NZA 2009, 1286) erfasst eine Bezugnahmeklausel, wonach sich das Arbeitsverhältnis nach dem BAT und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) jeweils geltenden Fassung bestimmt, auch den den BAT-VKA ersetzenden TVöD-VKA. Betroffen war ein Arbeitgeber, der vor Abschluss des TVöD-VKA seine Vollmitgliedschaft im Kommunalen Arbeitgeberverband in eine Gastmitgliedschaft umgewandelt hatte. Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts bedarf es für die Anwendbarkeit des TVöD nicht einer Bezugnahmeklausel in Form einer Tarifwechselklausel oder großen dynamischen Verweisungsklausel. Die Ersetzung des BAT durch den TVöD ist kein Tarifwechsel, sondern eine von denselben Tarifvertragsparteien vereinbarte Tarifsukzession innerhalb des Geltungsbereichs des bisherigen Tarifvertrags. Beim Übergang vom BAT zum TVöD handelt es sich bei Wahrung der Identität der Tarifvertragsparteien um eine Umstrukturierung eines in sich geschlossenen Tarifsystems des Öffentlichen Dienstes unter gleichzeitiger Namensänderung (vgl. auch LAG Schleswig-Holstein, 14. Januar 2009 - 3 Sa 259/08, Juris). 129 Ein Tarifwechsel liegt vor, wenn im Fall eines Verbandswechsels des Arbeitgebers, des Abschlusses eines Firmentarifvertrags mit einer anderen Gewerkschaft oder bei Veränderungen im Bereich des Unternehmens oder des Betriebes im Grundsatz der Tarifvertrag einer anderen Branche einschlägig wird (vgl. BAG, Urt. v. 22.10.2008 - 4 AZR 784/07, AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 66 m. zust. Anm. Zachert; Urt. v. 18. 04.2007, 4 AZR 652/05, AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 53 und Beschl. v. 22.04.2009 - 4 ABR 14/08, NZA 2009, 1286). In einem solchen Fall ist eine Tarifwechselklausel (große dynamische Verweisungsklausel) erforderlich, wenn dieser Tarifvertrag - bei fehlender Tarifbindung einer der Parteien - auf das Arbeitsverhältnis durch individualvertragliche Bezugnahme Anwendung finden soll. Liegt dagegen eine Tarifsukzession vor, ist eine Bezugnahmeklausel ausreichend, welche die Anwendung des ersetzten Tarifvertrags vorsieht (vgl. BAG, Beschl. v. 22. 04.2009, a.a.O.; LAG Niedersachsen, Urt. v. 24.08.2009 – 9 Sa 2000/08). Ob dies auch für den Fall gilt, dass die Bezugnahmeklausel nicht die Formulierung "ersetzende Tarifverträge" enthält, hat dagegen das Bundesarbeitsgericht in dem o.g. Beschluss nicht entschieden. Auf den Einwand der beklagten Arbeitgeberin, der TVöD-VKA finde keine Anwendung, weil es an einer Tarifwechselklausel fehle, hat es nur darauf hingewiesen, dass die hierfür von der Arbeitgeberin herangezogene Entscheidung des Arbeitsgerichts Münster (24.10.2006, 3 Ca 1023/06, NZA-RR 2007, 24) sowie Literaturmeinung (Hümmerich/Massen, NZA 2005, 961) sich mit einer Bezugnahmeklausel befassten, deren Inhalt sich auf den BAT "in seiner jeweils gültigen Fassung" beschränke, nicht aber mit einer solchen Klausel, die auch die "ersetzenden Tarifverträge" erfasse. 130 bb) Ob eine einzelvertragliche Verweisungsklausel, in der – wie im vorliegenden Fall – auf den BAT und die ihn "ergänzenden oder ändernden Tarifverträge" Bezug genommen wird, bei einem tarifgebundenen Arbeitgeber auch ohne die Formulierung "ersetzende Tarifverträge" zur Folge hat, dass nach dem In-Kraft-Treten des TVöD dessen Regelungen anstelle der "BAT-Regelungen" gelten (so z.B. LAG Hamm, Urt. v. 18.12.2008 - 11 Sa 1356/08, Juris; Urt. v. 26.03.2009 - 11 Sa 1639/08, Juris; Urt. v. 13.08.2009 - 11 Sa 74/09, Juris), kann offen bleiben. Denn dies gilt jedenfalls dann nicht, wenn der Arbeitgeber mangels Verbandsmitgliedschaft an die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes nicht gebunden ist. 131 cc) Es wird zwar vielfach die Ansicht vertreten, dass die Verweisung auf die den BAT "ergänzenden oder ändernden Tarifverträge" dahingehend auszulegen ist, dass die Regelungen des TVöD auch dann kraft einzelvertraglichen Bezugnahme gelten, wenn die Verweisungsklausel die Formulierung "ersetzende Tarifverträge" nicht enthält, weil die Geltung der jeweils im öffentlichen Dienst gültigen Tarifverträge dem übereinstimmenden Willen der Arbeitsvertragsparteien entspräche (vgl. LAG Brandenburg-Berlin, Urt. v. 09.07.2009 – 26 Sa 346/09, Rev. 4 AZR 563/09; LAG Schleswig-Holstein, Urt. v. 13.-05.2009 – 6 Sa 390/08, Rev. 4 AZR 501/09; Urt. v. 14.01.2009 – 3 Sa 259/08, Rev. 4 AZR 120/09; Urt. v. 05.06.2008 – 3 Sa 94/08, Rev. 4 AZR 591/08). Nach Ansicht der erkennenden Kammer ist jedenfalls in den Fällen, in denen wie im vorliegenden Fall die Bezugnahmeklausel neben dem konkret benannten Tarifvertrag nicht auf "ersetzende" Tarifverträge verweist, bei einem nicht tarifgebundenen Arbeitgeber eine Erstreckung der Bezugnahmeklausel auf solche wegen einer Tarifsukzession das bisherige Tarifwerk ersetzende Tarifverträge nicht möglich. Weder im Wege der Auslegung der Klausel noch im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung ist es in einem Fall wie dem vorliegenden bei einem privaten Arbeitgeber möglich, den TVöD an die Stelle des bislang vereinbarten BAT treten zu lassen. 132 (1) Die Bezugnahme auf einen bestimmten Tarifvertrag kann nicht ohne Weiteres in eine Bezugnahme auf den ihn ersetzenden Tarifvertrag bei einem nicht tarifgebundenen Arbeitgeber umgedeutet werden. Bei einer wortgetreuen Auslegung erfasst die Verweisung auf bestimmte Tarifverträge in der jeweils geltenden Fassung nachfolgende Neuregelungen nur insoweit, als die Tarifparteien selbst von einer Neufassung oder Änderung des Tarifvertrages ausgehen. Soll demgegenüber das bisherige Tarifrecht entfallen und der neu abgeschlossene Tarifvertrag die bisher geltenden Tarifverträge ersetzen, handelt es sich nicht um eine bloße Änderung oder Neufassung der bisherigen Tarifregelung (vgl. LAG Hamm, Urt. v. 25.09.2009 - 8 Sa 687/08, Juris). Auch eine Ergänzung des bisherigen Tarifvertrags liegt in einem solchen Fall nicht vor. Dies ist nur der Fall, wenn zu einem bestehenden Tarifwerk zusätzliche tarifliche Vereinbarungen von den Tarifvertragsparteien abgeschlossen werden. Darum handelt es sich aber im Verhältnis BAT und TVöD nicht. Der BAT wird durch den TVöD weder geändert noch ergänzt, sondern ausschließlich im Wege der Tarifsukzession ersetzt. 133 (2) Aus der Zukunftsgerichtetheit einer Bezugnahmeklausel folgt nichts anderes. Sie rechtfertigt keine uneingeschränkte Öffnung des Arbeitsvertrages für jede Tarifentwicklung (vgl. LAG Hessen, Urt. v. 30.05.2008 – 3 Sa 1208/07, Juris). Es liegt zwar im Interesse der Arbeitsvertragsparteien, dem laufenden Anpassungs- und Änderungsbedürfnis durch Bezugnahme auf Tarifverträge Rechnung zu tragen. Eine weitgehende Öffnung des Arbeitsvertrages unter Aufgabe der eigenen Einflussmöglichkeiten auf die künftige Vertragsgestaltung kann aber nicht unterstellt werden. Bereits die fehlende Tarifbindung einer der Vertragsparteien, insbesondere des Arbeitgebers, verdeutlicht, dass es nicht ihrem Willen entspricht, jeder Tarifentwicklung ohne nähere Prüfung uneingeschränkt Raum zu geben (vgl. LAG Hessen, Urt. v. 30.05.2008, a.a.O.). Es ist auch nicht erkennbar, aus welchem Grunde ein Arbeitgeber sich bei Abschluss des Arbeitsvertrages einer weitergehenden Bindung an die künftige Tarifentwicklung - einschließlich ersetzender Tarifverträge - unterwerfen sollte, an welche er tarifrechtlich nicht gebunden sein will, weil er gerade nicht Mitglied der tarifvertragsschließenden Partei ist (vgl. LAG Hamm, Urt. v. 25.09.2008, a.a.O.). 134 (3) Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass die Beklagten ursprünglich das Ziel verfolgte, mit der Bezugnahmeklausel und deren Verweis auf den BAT einheitliche Arbeitsbedingungen für ihre Beschäftigten zu schaffen. In diesem Zusammenhang sollten ergänzende oder ändernde Vereinbarungen ebenfalls erfasst werden. Die Beklagte hat aber die Formulierung "ersetzende" Tarifverträge gerade nicht in ihrem Formulararbeitsvertrag vorgesehen. Vor dem Hintergrund, dass sie die an und für sich trotz ihrer fehlenden Zugehörigkeit zur Tarifgemeinschaft - jedenfalls auf den ersten Blick - grundsätzlich sachnäheren Tarifverträge der Bundestarifgemeinschaft des D5 gerade nicht zum Gegenstand der Bezugnahmeklausel gemacht hat, lag es bei grundlegenden Umstrukturierungen des Tarifwerks des öffentlichen Dienstes, wie sie mit dem TVöD vorgenommen worden sind (vgl. dazu im Einzelnen LAG Hessen, Urt. v. 30.05.2008, a.a.O.) im Interesse der Beklagten, diese nur nachzuvollziehen, wenn sie ihren spezifischen Bedürfnissen gerecht wird (vgl. LAG Hamm, Urt. v. 03. 09.2009, a.a.O.). Insoweit gilt es allgemein den Umstand zu berücksichtigen, dass der Arbeitgeber schon durch sein Fernbleiben vom tarifschließenden Verband dokumentiert hat, sich an künftige tarifliche Regelungen, soweit sie über eine Aktualisierung und Ergänzung hinausgehen, im Zweifel arbeitsvertraglich nicht binden zu wollen (vgl. LAG Hamm, Urt. v. 25. 09.2008, a.a.O.). Genau diese Freiheit hat die Beklagte, die nach ihrem eigenen Vorbringen eine dauerhafte Bindung an die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes nicht gewollt hat, auch genutzt. Sie hat die Ablösung des BAT durch den TVöD gerade zum Anlass genommen, nunmehr für ihr Unternehmen spezifische Tarifwerke abzuschließen. Sie hat tatsächlich nachvollzogen, was durch den Verzicht auf die Inbezugnahme auch der "ersetzenden Tarifverträge" ihr möglich war. Dies spricht im konkretem Fall als auch allgemein bei einem nicht tarifgebundenen Arbeitgeber dagegen, eine bloße Jeweiligkeitsklausel oder Klauseln, die neben einem Tarifvertrag nur die diesen ändernden oder ergänzenden Tarifverträge in Bezug nehmen, ausreichen zu lassen, um die kraft Tarifsukzession ersetzenden Tarifwerke anzuwenden. 135 (4) Eine ergänzende Vertragsauslegung scheidet mangels Regelungslücke aus (vgl. LAG Hessen, Urt. v. 30.05.2008, a.a.O.; LAG Hamm, Urt. v. 03.09.2009, a.a.O.). Zum einen besteht durch die statische Fortgeltung weiterhin eine umfassende Regelung der Arbeitsbedingungen aller Arbeitnehmer. Zum anderen steht einer ergänzenden Vertragsauslegung entscheidend entgegen, dass die Beklagte gerade nicht Mitglied im tarifvertragschließenden Verband ist. Mit der konkret formulierten Verweisungsklausel wird von ihr hinreichend dokumentiert, dass sie sich nicht jeglicher Tarifvereinbarung, und zwar insbesondere auch nicht einer solchen durch ersetzende Tarifverträge unterwerfen will. Dann kann dies erst recht nicht im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung erreicht werden. Dies gilt umso mehr, wenn sich wie hier der abweichende Wille der Beklagten durch den Abschluss eigener tariflicher Vereinbarungen dokumentiert hat und eine Anwendung der Regelung des TVöD in ihrem Betrieb nicht stattfindet. Der Verlust der ehemaligen Dynamik der Verweisung führt nicht zu einer lückenhaften Regelung der vertraglichen Bezugnahme. Die Arbeitsvertragsparteien mögen bei Vertragsschluss von der über viele Jahre auch zutreffenden Vorstellung ausgegangen sein, dass eine stetige Weiterentwicklung des BAT und der diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträge erfolgen wird. Diese Vorstellung ist aber lediglich Motiv, jedoch kein Gegenstand der vertraglichen Regelungen. Im Übrigen ergibt sich aus dem Wortlaut, dass lediglich eine Bindung an den BAT und an die diesen ändernden oder ergänzenden Tarifverträge gewollt war. Im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung ist aber ein Ergebnis im Widerspruch zu dem im Vertrag ausgedrückten Parteiwillen nicht möglich. Nichts anderes würde es aber bedeuten, wenn man auf dem Weg der ergänzenden Vertragsauslegung zu einer Bezugnahme auf den TVöD käme (vgl. LAG Hessen, Urt. v. 30.05.2008, a.a.O.). Dies gilt vorliegend umso mehr, als die Verweisungsklausel in § 2 des Arbeitsvertrages keine Globalverweisung auf den BAT darstellt, sondern die Anwendung einer Vielzahl der BAT-Regelungen ausschließt und die Verweisung auf die den BAT ergänzenden und ändernden Tarifverträge auch nach dem In-Kraft-Treten des TVöD nicht inhaltsleer ist, weil sich die Verweisung u.a. auf den Urlaubsgeld-TV faktisch in eine statische Verweisung umgewandelt hat. Damit realisiert sich lediglich ein Risiko, dass grundsätzlich jeder dynamischen Verweisung auf Regelungswerke, deren Zustandekommen außerhalb des Einflussbereichs der Vertragsparteien liegt, immanent ist (vgl. auch BAG, Urt. v. 10.06.2009 – 4 AZR 194/08, Juris). 136 e) Die Anwendung des Urlaubsgeld-TV ist auch nicht aufgrund einer einvernehmlichen Änderung der einzelvertraglichen Bezugnahmeklausel in § 2 des Arbeitsvertrages ausgeschlossen, weil eine solche Vertragsänderung entgegen der Ansicht der Beklagten nicht vereinbart worden ist. 137 aa) Das schriftliche Angebot der Beklagten vom 16.04.2007, mit dem die Beklagte eine ausdrückliche Änderung der Bezugnahmeklausel anstrebte, hat der Kläger nicht durch Unterzeichnung der Vereinbarung angenommen. Vielmehr hat der Kläger die Unterzeichnung dieser Vereinbarung abgelehnt. 138 bb) Entgegen der Ansicht der Beklagten stellt das Schreiben des Klägers vom 28.03.2007 weder die Annahme eines vorherigen Angebots der Beklagten auf eine Änderung des Gegenstandes der tariflichen Bezugnahme dar noch enthält es selbst ein solches Angebot, welches von der Beklagten angenommen worden ist. 139 (1) Für die Auslegung von Willenserklärungen gelten gemäß §§ 133, 157 BGB dieselben Grundsätze wie für die Vertragsauslegung. Es ist daher vom Wortlaut auszugehen, wobei zur Ermittlung des wirklichen Willens des Erklärenden auch außerhalb der Erklärung liegende Umstände einzubeziehen sind, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen. 140 (2) Der Kläger hat in seinem Schreiben vom 28.03.2007 erklärt, "dass mein Arbeitsverhältnis tarifgerecht in den neuen ver.di-HausTV überzuleiten und rückwirkend ab dem 01.01.2007 gemäß ver.di-HausTV abzurechnen." Bereits der Wortlaut des Schreibens spricht gegen die Annahme, dass damit die Bezugnahmeklausel in § 2 Arbeitsvertrages abgeändert werden und nur noch der ver.di-HausTV sowie der dort in Bezug genommene D5-Reform-TV auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finden sollte. Der Kläger spricht in diesem Schreiben von "Überleitung" und "Abrechnung". Der Begriff "Überleitung" ist sowohl im Zusammenhang mit der Neuordnung der Tarifverträge im Öffentlichen Dienst durch den TVöD als auch im Bereich des D5 durch den D5-Reform-TV damit verbunden, dass die Beschäftigten aus ihren bisherigen Vergütungsgruppen des BAT bzw. D5-TV a.F. den Entgeltgruppen des TVöD bzw. D5-Reform-TV zugeordnet werden. Der Begriff "Überleitung" betrifft die künftige Vergütung und Abrechnung nach den neuen Entgeltgruppen, nicht aber sämtliche Arbeitsbedingungen des Arbeitsverhältnisses. § 3 ver.di-HausTV regelt ebenfalls lediglich diese Überleitung. Die tariflich vereinbarte Bezugnahme auf den D5-Reform-TV in § 2 ver.di-HausTV ist davon zu unterscheiden. Dort findet sich bezeichnenderweise der Begriff "Überleitung" nicht. 141 (3) Auch unter Berücksichtigung der weiteren Umstände lässt sich das Schreiben des Klägers vom 28.03.2007 weder als Annahme eines Angebots der Beklagten noch als Abgabe eines eigenen Angebots jeweils bezogen auf eine Änderung der tarifvertraglichen Grundlagen des Arbeitsverhältnisses auslegen. 142 (a) Die Beklagte hatte zwar aufgrund der drei Tarifwerke, welche auf die einzelnen Arbeitsverhältnisse Anwendung finden konnten, an einer Klärung in dem Sinne Interesse, dass jedes Arbeitsverhältnis in Zukunft nur nach einer der tariflichen Vereinbarungen abgewickelt wird. Dass sie dazu eine Änderung der bisherigen im Arbeitsvertrag enthaltenen Bezugnahmeklausel anstrebte, ergibt sich aber aus dem Schreiben vom 05.01.2007, welches dem Schreiben des Klägers vom 28.03.2007 vorausging, jedenfalls nicht mit hinreichender Eindeutigkeit. Zwar lässt sich dem Schreiben entnehmen, dass die Beklagte klären wollte, welches Tarifrecht auf das einzelne Arbeitsverhältnis Anwendung finden sollte. Dass damit zugleich der Inhalt der individualvertraglichen Bezugnahme im einzelnen Arbeitsvertrag abgeändert werden sollte, hätte sie jedoch im Rahmen ihrer Anfrage aufgrund des zuvor von ihr veröffentlichen Aushangs vom 18.12.2006 klarstellen können und müssen. 143 In diesem Aushang ging die Beklagte davon aus, dass die Tarifverträge für die Mitglieder des DHV und der Gewerkschaft ver.di automatisch zur Anwendung kommen und - was sie durch Fettdruck hervorhob - lediglich die nicht organisierten Beschäftigten sich für einen der beiden Tarifverträge entscheiden können. Eine Vereinbarung auf Abänderung der arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel war für organisierte Beschäftigte nach dem Aushang nicht erforderlich. Dies ist vor dem Hintergrund der zum damaligen Zeitpunkt für das Aufeinandertreffen von tariflichen Regelungen kraft Tarifbindung einerseits, individualrechtlicher Inbezugnahme andererseits geltenden höchstrichterlichen Rechtsprechung nachvollziehbar. Denn das Bundesarbeitsgericht hat erst in den Entscheidungen vom 29.08.2007 (4 AZR 767/06, a.a.O.) und 22.10.2008 (4 AZR 784/07, a.a.O.) seine vorherige gegenteilige Rechtsprechung (vgl. BAG, Urt. v. 20.03.1991, 4 AZR 455/90 AP TVG § 4 Tarifkonkurrenz Nr. 20; Urt. v. 23.03.2005, 4 AZR 203/04, AP TVG § 4 Tarifkonkurrenz Nr. 29) aufgeben. Danach bewirkte die vertragliche Inbezugnahme eines Tarifvertrages letztlich nur als eine von mehreren Arten die Bindung an einen Tarifvertrag. Die vertragliche Vereinbarung der Geltung eines Tarifvertrages sollte deshalb zum Entstehen einer Tarifkonkurrenz bzw. Tarifpluralität führen können, die nach dem Grundsatz der Spezialität zu lösen sei. Auf den vorliegenden Fall angewandt hätte dies zur Folge gehabt, dass die für die Mitglieder des DHV und der Gewerkschaft ver.di abgeschlossenen tariflichen Vereinbarungen mit der Beklagten als speziellere tarifliche Regelungen den BAT und die diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträge verdrängt hätten. Insoweit bedurfte es für diese Mitglieder nur der Klärung der Tarifbindung, nicht aber einer vertraglichen Vereinbarung über eine Änderung des § 2 Arbeitsvertrag. 144 Unter diesen Umständen war die spätere Einräumung eines Wahlrechts jedenfalls nicht eindeutig. Jedenfalls hat die Beklagte im Schreiben vom 05.01.2007 z. B. durch die Übersendung eines Änderungsvertrags nicht klargestellt, dass sie nunmehr davon ausging, für die Anwendbarkeit eines der neuen Tarifwerke sei eine Änderung von § 2 Arbeitsvertrag notwendig, was durch die Ausübung eines Wahlrechts geregelt werden solle. Vielmehr konnte der Kläger aufgrund der von der Beklagten durch den Aushang vom 18.12.2006 geschaffenen Unklarheit davon ausgehen, dass ohne Eingriff in die arbeitsvertraglichen Grundlagen lediglich vor dem Hintergrund unterschiedlicher tariflicher Vereinbarungen, welche die Beklagte abgeschlossen hatte, die normative Tarifbindung kraft Gewerkschaftsmitgliedschaft abgeklärt werden sollte. Dies kommt in der Antwort durch die den Begriffen "übergeleitet" und "abgerechnet" vorangestellte Verwendung des Begriffs "tarifgerecht" hinreichend zum Ausdruck. Denn es war und ist tarifgerecht, diese Überleitung in die Entgeltgruppen des nach dem ver.di-HausTV anwendbaren D5-Reform-TV aufgrund bestehender Tarifbindung gemäß § 3 Abs. 1 TVG vorzunehmen. Wenn aber nach dem Wortlaut des Aushangs vom 18.12.2006 lediglich die nicht tarifgebundenen Arbeitnehmer eine verbindliche Entscheidung darüber treffen sollten, welche Tarifverträge künftig auf ihr Arbeitsverhältnis anwendbar sein sollten, konnte die Beklagte das Schreiben des Klägers vom 28.03.2007 nicht so verstehen, dass er damit auch eine Änderung des bisherigen Arbeitsvertrages angestrebt hat, weil dafür nach dem Wortlaut des Aushangs vom 18.12.2006 bei einem tarifgebundenen Arbeitnehmer keine Veranlassung bestand. Denn für ihn gilt der ver.di-HausTV aufgrund einer beiderseitigen Tarifbindung auch ohne eine rechtsgeschäftliche Erklärung. 145 (2) Weitere Umstände, die eine Auslegung des Schreibens des Klägers vom 28.03.2007 dahin gehend rechtfertigen könnten, dass der Kläger - entgegen seinen erkennbaren Interessen - eine Änderung von § 2 Arbeitsvertrag der Beklagten anbieten wollte, sind nicht zu erkennen. Wie ausgeführt spricht das Anschreiben lediglich von der Überleitung und erfasst damit die zutreffende Einordnung in die Entgeltgruppen des neuen Tarifwerks im Verhältnis zur bisherigen Vergütungsgruppe. Weitergehende Äußerungen zur anwendbaren tariflichen Grundlage für das Arbeitsverhältnis insgesamt enthält das Schreiben nicht. Angesichts der unklaren Anfrage vom 05.01.2007 musste die Beklagte unter Berücksichtigung ihres Aushangs vom 18.12.2006 und der vorangegangenen Tarifauseinandersetzung jedenfalls in Erwägung ziehen, dass die Arbeitnehmer mit einer solchen Mitteilung nur die für die Vergütung aufgrund der Tarifbindung maßgebliche Überleitung und Abrechnung geltend machten, nicht aber eine individualrechtlich verbindliche Umstellung auf ein neues Tarifwerk erklären wollten. Wieso die Beklagte die Antwort des Klägers vom 28.03.2007 auf ihre Anfrage vom 05.01.2007 angesichts ihres Aushangs vom 18.12.2006 und der vorangegangenen Tarifauseinandersetzung als eine Zustimmung zu einer Vertragsänderung verbunden mit der Aufgabe von günstigeren Rechtspositionen verstehen dürfte, ist nicht ersichtlich. Jedenfalls fehlt es dafür an der erforderlichen eindeutigen Willenserklärung des Klägers, der ein klares Angebot der Beklagten vorausging. 146 (3) Dass ein eindeutiges Angebot auf Änderung der Bezugnahmeklausel seitens des Klägers von der Beklagten nicht in Betracht gezogen wurde, zeigt auch der nachfolgende Schriftwechsel vom 04. und 16.04.2007, mit welchem die Beklagte ausdrücklich eine Änderungsvereinbarung anstrebte. Auch wenn es in dem Begleitschreiben heißt, dass nur formell korrekt die Arbeitsvertragsgrundlage umgestellt werden solle, wird daraus hinreichend deutlich, dass die Beklagte den Abschluss dieser Änderungsvereinbarung als notwendig für die endgültige Umstellung des Arbeitsvertrages auf den ver.di-HausTV ansah. Diesen Änderungsvertrag hat der Kläger jedoch nicht unterzeichnet. Hätte die Beklagte bereits mit dem Schreiben vom 05.01.2007 eine Vertragsänderung erreichen wollen, hätte sie dies jedenfalls nach dem Inhalt des Aushangs vom 18.12.2006 und den vorausgegangenen Tarifauseinandersetzungen sowie jedenfalls aufgrund der Tarifmitteilung vom 20.10.2006 mit der Klarheit zum Ausdruck bringen müssen, mit der sie dies in den Schreiben vom 04.04. und 16.04.2007 zum Ausdruck gebracht hat. Die Tatsache, dass es sich bei der Tarifmitteilung der Beklagten vom 20.10.2006 um keine verbindliche Zusage gehandelt hat, ändert daran nichts. Denn der Rechtscharakter der Mitteilung ändert nichts daran, dass die Arbeitnehmer keine Anhaltspunkte dafür hatten, dass sie mit einer Antwort auf die Frage der Beklagten einer Verschlechterung ihrer Vertragsbedingungen zustimmen könnten, zumal der Kläger aufgrund seiner Gewerkschaftszugehörigkeit auch nach dem Aushang vom 18.12.2006 davon ausgehen konnte, dass ihm kein Wahlrecht zusteht, weil der ver.di-HausTV kraft beiderseitiger Tarifbindung galt. Darüber hinaus zeigt auch das gewechselte Vorbringen der Beklagten in diesem Verfahren, das die jeweils bekannt gewordenen Einzelheiten des Geschehensablaufs berücksichtigte, dass keine einvernehmliche Vertragsänderung zustande gekommen ist. Denn die Beklagte hat zunächst in der ersten Instanz, in der der Aushang vom 18.12.2006, der im Bundesanzeiger veröffentlichte Lagebericht für das Jahr 2007, die Tarifmitteilung vom 20.10.2006 sowie die sowie ihre Schreiben vom 04. Und 16.04.2007 nicht vorgelegt wurden, behauptet, dass sie das in dem Schreiben des Klägers vom 28.03.2007 liegende Angebot auch ohne ausdrückliche Annahmeerklärung gegenüber dem Kläger dadurch angenommen habe, dass sie in der Folgezeit mit Rückwirkung zum 01.01.2007 das Arbeitsverhältnis entsprechend abgerechnet und abgewickelt habe. Nachdem in der Berufungsinstanz der Aushang vom 18.12.2006 sowie die Schreiben vom 04.04. und 16.04.2007 und die genannten Mitteilungen vorgelegt wurden, hat die Beklagte nicht mehr behauptet, dass sie das Angebot des Klägers vom 28.03.2007 durch die mit Rückwirkung zum 01.01.2007 erfolgte Abrechnungen angenommen habe, was angesichts der Ablehnung der Unterzeichnung der Vertragsänderung vom 16.04.2007, des Inhalts der dem Schreiben vom 04.04.2007 beigefügten Vertragsänderung und des Zeitpunkts der rückwirkenden Abrechnung und Abwicklung mit Wirkung zum 01.01.2007, insbesondere auch unter Berücksichtigung des § 150 Abs. 2 BGB kaum zu begründen wäre. Vielmehr hat sie behauptet, dass das Schreiben des Klägers vom 28.03.2007 die Annahme eines Angebots darstelle, dass sie dem Kläger in dem Schreiben vom 04.01.2007 gemacht habe. Dieses gewechselte Vorbringen der Beklagten und die Schreiben der Beklagten vom 04.04. sowie 16.04.2007 zeigen, dass die Beklagte selbst kaum davon ausgehen konnte, dass vor April 2007 eine einvernehmliche Vertragsänderung verbunden mit einer Verschlechterung der Arbeitsbedingungen zustande gekommen ist, die für die Arbeitnehmer jedenfalls auch unter Berücksichtigung der Mitteilungen der Beklagten zur Auswirkung des Tarifabschlusses auf die Rechtstellung der Arbeitnehmer nicht erkennbar war. Diese Feststellung deckt sich auch mit dem Inhalt des eigenen Ablehnungsschreibens der Beklagten vom 28.09.2007, in dem mit keinem Wort eine einvernehmliche Vertragsänderung erwähnt, sondern lediglich darauf verwiesen wird, dass es Sinn und Zweck des Tarifwechsels gewesen sei, die "Regelungen des BAT abzulösen". Wäre die Beklagte davon ausgegangen, dass die einzelvertragliche Bezugnahmeklausel in § 2 des Arbeitsvertrages nicht bereits durch den Tarifwechsel, sondern jedenfalls auch aufgrund einer nachfolgenden einzelvertraglichen Vereinbarung abgeändert worden ist, dann ist es unverständlich, wieso die Beklagte nicht auf diese Vereinbarung, sondern lediglich auf den erfolgten Tarifwechsel hingewiesen hat. Auf eine einvernehmliche Vertragsänderung hat sich dien Beklagte erst im Verlauf dieses Verfahrens berufen. Aus alledem folgt, dass die Bezugnahmeklausel des § 2 des Arbeitsvertrages auch nicht durch eine einzelvertragliche Vereinbarung abgeändert worden ist. 147 f) Die Anwendung des Urlaubsgeld-TV ist schließlich entgegen der Ansicht der Beklagten auch nach dem Günstigkeitsprinzip nicht ausgeschlossen. 148 aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der die Kammer folgt, ist das Verhältnis der kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme anwendbaren tariflichen Regelungen und der kraft Tarifbindung geltenden Tarifnormen nach Maßgabe des Günstigkeitsprinzips (§ 4 Abs. 3 TVG) zu lösen (vgl. dazu BAG, Urteil v. 29.08.2007 - 4 AZR 767/06, AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 61; Urteil v. 22.10.2008 - 4 AZR 784/07, AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 66 m. zust. Anm. Zachert und oben unter 2.). 149 bb) Der Regelungsbereich Urlaub ist in den tariflichen Regelungen des BAT insgesamt günstiger geregelt ist als im nach dem ver.di-HausTV geltenden D5-Reform-TV. 150 (1) Der Günstigkeitsvergleich wird bei Individualnormen (Inhalts-, Abschluss- und Beendigungsnormen) bezogen auf das einzelne Arbeitsverhältnis individuell durchgeführt, weil das Günstigkeitsprinzip dem Schutz der Privatautonomie des einzelnen Arbeitnehmers dient (ErfK/Franzen, 10. Auflage, 2009, § 4 TVG Rdnr. 35, Kempen/Zachert, TVG, 4. Auflage 2006, § 4 Rdnr. 305; Löwisch/Rieble, Tarifvertragsgesetz, 2. Auflage, 2004, § 4 TVG Rdnr. 291). Zu prüfen ist in diesem Fall, ob die individuell aus dem Arbeitsvertrag abzuleitenden Ansprüche günstiger sind als die aus den Tarifnormen sich ergebenden Ansprüche. Ein kollektiver Günstigkeitsvergleich findet dagegen bei Betriebsnormen statt, d. h. solchen Normen des Tarifvertrages, welche der Belegschaft ein Recht zuwenden. In diesem Fall muss die andere Abmachung, um sich durchzusetzen, die Belegschaft kollektiv günstiger stellen, es kommt ausschließlich darauf an, ob die Belegschaft als ganzes besser gestellt ist (vgl. ErfK/Franzen, a.a.O.; Löwisch/Rieble, a.a.O., § 4 TVG Rdnr. 293 f.; vgl. auch HWK/Henssler, Arbeitsrecht Kommentar, 3. Auflage 2008, § 4 TVG Rdnr. 35; ablehnend Kempen/Zachert, § 4 TVG Rdnr. 271). Ein solcher kollektiver Günstigkeitsver-gleich kommt zwar auch bei der Ablösung von bislang auf der Basis einer arbeitsvertraglichen Einheitsregelung mit kollektiven Bezug gewährter Sozialleistungen durch eine Kollektivvereinbarung in Betracht, nicht aber bei Änderungen von einzelvertraglichen Regelungen, die keine Sozialleistungen zum Gegenstand haben (vgl. BAG G3 Senat, Beschl. v. 07.11.1989 – GS 3/85, NZA 1990, 816, 819; Beschl. v. 16.09.1986 - GS 1/82, AP BetrVG 1972, § 77 Nr. 17; BAG, Urt. v. 28.03.2000 – 1 AZR 366/99, NZA 2001, 49). 151 Vorliegend hat zwar die Beklagte einheitlich in den von ihr gestellten Formulararbeitsverträgen die Anwendung des BAT und der diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträge vorgesehen, wenn auch je nach Abschlussdatum mit Einschränkungen. Dadurch werden aber die aus der Bezugnahmeklausel abzuleitenden individualrechtlichen Ansprüche eines Arbeitnehmers bereits schon deswegen nicht aufgrund einer betrieblichen Einheitsregelung gewährt, weil es sich um keine einheitlichen Verweisungsklauseln handelt. Die Vereinbarung einer Verweisungsklausel über die Anwendbarkeit tariflicher Regelungen ist darüber hinaus keine z. B. mit der Gewährung von Urlaubsgeld vergleichbare Sozialleistung des Arbeitgebers. Für den einzelnen Arbeitnehmer liegt eine individuell mit ihm abgeschlossene Vereinbarung auch dann vor, wenn er bei Vertragsschluss aufgrund des Formularcharakters des Arbeitsvertrags erkennen konnte, dass mit ihm vereinbarte Arbeitsbedingungen allgemein im Betrieb des Arbeitgebers gelten (vgl. LAG Hamm, Urt. v. 03.09.2009 - 16 Sa 652/09, Juris). Ein kollektiver Günstigkeitsvergleich unter diesem Gesichtspunkt scheidet aus. 152 (2) Für den Günstigkeitsvergleich ist nach Rechtsprechung und herrschender Lehre auf die in einem inneren Zusammenhang stehenden Regelungen des Arbeitsvertrags mit den diesen sachlich entsprechenden Regelungen des Tarifvertrages abzustellen (sog. Sachgruppenvergleich, vgl. BAG, Urt. v. 20.04.1999, 1 ABR 72/98, AP GG Art. 9 Nr. 89; ErfK/Franzen, a.a.O. Rdnr. 36; HWK/Henssler, a.a.O., § 4 TVG Rdnr. 30; Kempen/Zachert, a.a.O., § 4 TVG Rdnr. 310; Löwisch/Rieble, a.a.O., § 4 TVG Rdnr. 299 ff.). Ein solcher Sachgruppenvergleich ist auch dann durchzuführen, wenn der Anspruch auf einer tariflichen Regelung beruht, die arbeitsvertraglich in Bezug genommen wird. Der in Bezug genommene Tarifvertrag findet nur im Wege des Günstigkeitsvergleichs Anwendung, soweit einzelne Sachgruppen günstiger geregelt sind (vgl. BAG, Urt. v. 17.04.2002, 5 AZR 644/00, AP BGB § 611 Mehrarbeitsvergütung Nr. 40). 153 Der in der Literatur teilweise für richtig gehaltene Gesamtvergleich zwischen dem in Bezug genommenen und dem normativ für das Arbeitsverhältnis geltenden Tarifvertrag (vgl. ErfK/Franzen, a.a.O., § 4 TVG Rdnr. 37; Löwisch/Rieble, a.a.O., § 4 TVG Rdnr. 265) scheidet aus. Der Umstand, dass die zu vergleichenden Regelungen jeweils in einem Tarifvertrag enthalten sind, ändert nichts daran, dass aus den jeweiligen tariflichen Normen Sachgruppen gebildet werden können und wegen der individualrechtlichen Geltung des einen Tarifwerks zu bilden sind. Es macht keinen Unterschied, ob der Arbeitsvertrag den Wortlaut des in Bezug genommenen Tarifvertrages wiedergibt oder lediglich durch eine Bezugnahmeklausel auf diesen verweist. Bei einer wortlautgetreuen Wiedergabe des Inhalts eines Tarifwerks in einem Arbeitsvertrag kann nicht mit dem Hinweis, dass es sich ja eigentlich um einen Tarifvertrag handelt, ein Sachgruppenvergleich ausgeschlossen werden. Dies bei einer Verweisungsklausel anders zu bewerten, ist mangels sachlicher Gründe nicht gerechtfertigt. 154 Dem kann nicht entgegengehalten werden, der für die Bezugnahmeklausel maßgebliche Vertragswille gehe dahin, dass in Bezug genommene Tarifwerk insgesamt und einheitlich zur Geltung zu bringen (so Löwisch/Rieble, a.a.O.). Dies ist zwar richtig. Im Konfliktfall mit normativ wirkenden Regelungen wird dieser Wille in der Regel dahin ergänzt, dass die Parteien eines Vertrags ihren Vereinbarungen jedenfalls soweit wie möglich Geltung verschaffen wollen. Das Prinzip "Alles oder Nichts" ist eher die Ausnahme als die Regel. Dies ergibt sich allgemein schon aus § 139, § 140 BGB, im Bereich der Kollision von Tarifnormen mit individualrechtlichen Vereinbarungen aus dem Günstigkeitsprinzip. Dann kann Letzteres durch einen in der Regel kaum durchführbaren Gesamtvergleich nicht tendenziell ausgehöhlt werden (so zutreffend ErfK/Franzen, a.a.O., Rdnr. 36). 155 Die Frage, ob ein Sachgruppenvergleich schon deswegen Anwendung zu finden hat, weil im konkreten Fall ein - auch aus Sicht der erkennenden Kammer - auf den ersten Blick sachnäherer Tarifvertrag (D5-TV a.F.) nicht in Bezug genommen wurde, sondern stattdessen der BAT (so LAG Hamm, Urt. v. 03.09.2009, a.a.O.), kann offen bleiben. 156 (3) Bei einem sachgruppenbezogenen Günstigkeitsvergleich besitzt der Kläger einen Anspruch auf zusätzliches Urlaubsgeld nach dem Urlaubsgeld-TV. 157 (a) Sowohl nach § 31 Abs. 2 D5-Reform-TV als auch nach § 48 Abs. 1 BAT beläuft sich der Urlaubsanspruch des Klägers auf 30 Arbeitstage. Darüber hinaus hat sie nach BAT Anspruch auf Zusatzurlaub nach den für Beamte geltenden Bestimmungen im Umfang von maximal fünf Arbeitstagen. Als Urlaubsvergütung nach § 29 Abs. 1 D5-Reform-TV wird lediglich das regelmäßige Entgelt gezahlt. Eine weitere Geldleistung gibt es dagegen nicht. Demgegenüber wird nach § 1, § 2 TV Urlaubsgeld BAT ein zusätzliches Urlaubsgeld gewährt. Insgesamt stellen die Regelungen des BAT einschließlich des Urlaubsgeld-TV gegenüber den tarifrechtlichen Ansprüchen des Klägers nach dem ver.di-HausTV eine günstigere Regelung der Sachgruppe "Urlaub" dar. 158 (b) Der Wegfall dieser Vergünstigung wird im D5-Reform-TV nicht anderweitig kompensiert. Durch sein Inkrafttreten ist das regelmäßige Einkommen des Klägers nicht erhöht worden. Sie erhält vielmehr eine Vergütung in Höhe des Gehalts, das sie auch im Jahre 2006 bezogen hat. Entsprechendes gilt für die in § 23 D5-Reform-TV vorgesehene Jahressonderzahlung. Diese erreicht schon der Höhe nach nicht die Summe aus Urlaubsgeld und Sonderzuwendung der bisherigen tariflichen Regelungen, welche sie ersetzt. 159 Die Einmalzahlung nach § 3 Nr. 2 ver.di-HausTV stellt keinen Ausgleich für den Wegfall des zusätzlichen Urlaubsgeldes dar (vgl. LAG Hamm, Urt. v. 3.09.2009, a.a.O.). Es handelt sich zum einen um eine Leistung, durch welche die im Jahre 2006 erbrachte Arbeitsleistung zusätzlich honoriert wird. Sie ist lediglich erst mit Abschluss des ver.di-HausTV im Jahre 2007 entstanden und im April 2007 fällig geworden. Auch wenn sie den Betrag des nach dem D5-Reform-TV weggefallenen Urlaubsgeldes übersteigt, so kann die Zahlung doch nicht als Kompensation angesehen werden. Dies ergibt sich des Weiteren daraus, dass sie lediglich im Jahre 2007 - einmalig - gezahlt wird. Der vertragliche Anspruch auf zusätzliches Urlaubsgeld besteht aber auch für die Folgejahre. Aus alldem folgt, dass der vom Kläger geltend gemachte Urlaubsgeldanspruch auch nicht dadurch ausgeschlossen ist, dass die Anwendung des Urlaubsgeld-TV nach dem Günstigkeitsprinzip ausgeschlossen ist. 160 2. Dem Kläger stehen auch die geltend gemachten Ansprüche auf Zahlung des Urlaubsgeldes für das Jahr 2008, künftige Zahlung des Urlaubsgeldes und Zahlung des Restbetrages der Sonderzuwendung in Höhe von 978,12 € zu, da dem Kläger diese Ansprüche nach dem insoweit unbestritten Vorbringen des Klägers der Höhe nach zustanden und deren Bestand ausschließlich von der Weitergeltung der BAT-Regelungen nach § 2 des Arbeitsvertrages abhängig war. Soweit der Kläger erstmals mit der Berufungsschrift vom 28.01.2009 erstmals statt wie bisher 1,16 Tage zusätzlichen Urlaubs 2 Tage Zusatzurlaub hat er nach Ansicht der Kammer die Aufrundungsvoraussetzungen nicht schlüssig dargelegt. 161 3. Der Zinsanspruch für den danach bestehenden Urlaubsgeldanspruch folgt aus §§ 291, 288, 247 BGB. 162 II. 163 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 97 Abs.1, 92 Abs. 1 S. 1 ZPO. 164 Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG zuzulassen.