Urteil
9 Sa 211/07
LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Anspruch auf Rückforderung von Gehaltszahlungen aus Leistungskondiktion setzt darlegungs- und beweispflicht des Leistenden voraus.
• Konkludente Vereinbarungen über künftige Gehaltszahlungen können durch Gesprächsinhalt und anschließende unverminderte Fortzahlung begründet werden.
• Ist der Erklärungsempfänger bei Auslegung nach § 133, 157 BGB zureichend zu verstehen, dass die bisherige Vergütung dauerhaft gezahlt werden soll, schließt dies eine Rückforderung aus.
• Restvergütungsansprüche für November und Dezember 2003 bestehen, wenn die Parteien durch Verhalten vereinbart haben, die zuletzt gezahlte Summe fortzuzahlen.
• Kosten der Anrufung eines unzuständigen Gerichts sind der verursachenden Partei aufzuerlegen; die Berufung gegen eine solche Kostenentscheidung bedarf gesonderter Begründung.
Entscheidungsgründe
Keine Rückforderung bereits gezahlter Gehälter bei konkludenter Bestätigung und Fortzahlung • Anspruch auf Rückforderung von Gehaltszahlungen aus Leistungskondiktion setzt darlegungs- und beweispflicht des Leistenden voraus. • Konkludente Vereinbarungen über künftige Gehaltszahlungen können durch Gesprächsinhalt und anschließende unverminderte Fortzahlung begründet werden. • Ist der Erklärungsempfänger bei Auslegung nach § 133, 157 BGB zureichend zu verstehen, dass die bisherige Vergütung dauerhaft gezahlt werden soll, schließt dies eine Rückforderung aus. • Restvergütungsansprüche für November und Dezember 2003 bestehen, wenn die Parteien durch Verhalten vereinbart haben, die zuletzt gezahlte Summe fortzuzahlen. • Kosten der Anrufung eines unzuständigen Gerichts sind der verursachenden Partei aufzuerlegen; die Berufung gegen eine solche Kostenentscheidung bedarf gesonderter Begründung. Die Klägerin betreibt ein Kurhotel; der Beklagte war von 1993 bis Ende 2003 medizinischer Leiter und zugleich Mitgesellschafter. Zwischen den Parteien bestanden Gesellschafterdarlehen und zeitweise rückständige Gehaltszahlungen, die ab 1998 teilweise verzinst und in Raten ausgeglichen werden sollten. In wiederholten Gesprächen forderte der Beklagte höhere Vergütung; am 21.02.2003 fand ein zentrales Gespräch statt. Die Klägerin zahlte auch nach 2003 weiter unvermindert höhere Beträge; sie verlangt später Rückzahlung von vermeintlich überzahlten Gehältern aus den Jahren 1998–2003. Der Beklagte klagte seinerseits auf Restvergütung für Nov./Dez.2003 und auf Freistellung gegenüber der Finanzverwaltung wegen abzuführender Lohnsteuer. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab und gab der Widerklage teilweise statt; die Klägerin legte Berufung ein. • Die Berufung gegen das Ergänzungsurteil ist unzulässig mangels ausreichender Begründung (§ 64 Abs.6 ArbGG i.V.m. § 520 ZPO). • Zur Rückforderung führte die Kammer zutreffend aus, dass bei Leistungskondiktion die Klägerin die Darlegungs- und Beweislast trägt, dass kein Rechtsgrund bestand (§ 812 Abs.1 BGB). • Beweisaufnahme ergab, dass das Gespräch vom 21.02.2003 und die danach unverminderte Fortzahlung von Gehalt aus Sicht des Beklagten als verbindliche Einigung gedeutet werden konnten (Auslegung nach §§ 133,157 BGB). • Aussagen der Geschäftsführerin (Zeugin A.) und weiterer Zeugen stützen die Feststellung, dass die Klägerin trotz Kenntnis der Vergangenheit weiter höhere Zahlungen leistete, um den Beklagten zu halten; dies begründet ein konkludentes Einverständnis, die zuletzt gezahlte Summe als künftig geschuldet hinzunehmen. • Mangels Nachweises eines fehlenden Rechtsgrundes scheidet ein Rückforderungsanspruch der Klägerin aus; damit ist die Klage abzuweisen. • Die Widerklage auf Restvergütung für Nov./Dez.2003 sowie der Freistellungsanspruch gegenüber der Finanzverwaltung sind berechtigt, weil die zuletzt gezahlene Vergütung als künftig geschuldet angesehen wurde. • Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO; die Revision wird nicht zugelassen, ein Zulassungsgrund liegt nicht vor. Die Berufungen der Klägerin werden zurückgewiesen; die Klage auf Rückzahlung der Gehälter ist unbegründet, weil nach Auslegung des Gesprächs vom 21.02.2003 und der anschließenden unverminderten Zahlungen die Parteien konkludent vereinbart hatten, dass die zuletzt gezahlte Vergütung jedenfalls vorläufig fortzuzahlen sei. Damit besteht kein Anspruch der Klägerin aus Leistungskondiktion auf Rückzahlung. Die Widerklage des Beklagten auf Zahlung der Restvergütung für November und Dezember 2003 sowie die Freistellung gegenüber der Finanzverwaltung sind zu Recht stattgegeben worden. Die Klägerin trägt überwiegend die Kosten; die Berufung gegen das Ergänzungsurteil ist aus formalen Gründen unzulässig. Die Revision wurde nicht zugelassen.