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Beschluss

3 TaBVGa 1/08

LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Beschwerde des Betriebsrats gegen Zurückweisung eines Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz ist unbegründet. • Es fehlt der notwendige Verfügungsgrund; eine einstweilige Verfügung zur Freistellung nachtschichttätiger Betriebsratsmitglieder ist nicht erforderlich. • Innerhalb der dem Betriebsrat zustehenden Terminierungsbefugnis sind praktikable Alternativen (Nachmittags­termine) möglich, so dass kein eiliger Gerichtsschutz erforderlich ist. • Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch auf einstweilige Freistellung nachtschichttätiger Betriebsratsmitglieder • Beschwerde des Betriebsrats gegen Zurückweisung eines Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz ist unbegründet. • Es fehlt der notwendige Verfügungsgrund; eine einstweilige Verfügung zur Freistellung nachtschichttätiger Betriebsratsmitglieder ist nicht erforderlich. • Innerhalb der dem Betriebsrat zustehenden Terminierungsbefugnis sind praktikable Alternativen (Nachmittags­termine) möglich, so dass kein eiliger Gerichtsschutz erforderlich ist. • Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen. In einem Betrieb mit ca. 70 Mitarbeitern führt der Betriebsrat wöchentliche Sitzungen durch. Mehrere Betriebsratsmitglieder arbeiten regelmäßig in der Nachtschicht. Der Betriebsrat beantragte einstweiligen Rechtsschutz, um gerichtlich feststellen zu lassen, dass Sitzungen nicht um 9:00 Uhr beginnen dürfen, sondern die nachtschichttätigen Mitglieder vor Sitzungsbeginn unter Einhaltung einer Ruhezeit von 11 Stunden freizustellen seien. Das Arbeitsgericht Koblenz wies den Antrag zurück. Der Betriebsrat legte Beschwerde ein und begründete diese mit Verweis auf Arbeitszeit- und Ruhezeitregelungen sowie auf frühere Entscheidungen. Die Arbeitgeberin verteidigte die Terminierungspraxis und wies auf praktikable Nachmittags­termine hin, die bereits praktiziert wurden. Die Kammer des Landesarbeitsgerichts prüfte Zulässigkeit und Begründetheit des Beschwerdeverfahrens. • Die Beschwerde ist form- und fristgerecht, bleibt aber unbegründet; das Arbeitsgericht hat zu Recht den einstweiligen Rechtsschutz versagt. • Es fehlt jedenfalls der notwendige Verfügungsgrund nach §§ 935, 940 ZPO; eine einstweilige Verfügung soll nur unvertretbare Verzögerungen überbrücken und ist nur bei wirklicher Notwendigkeit angezeigt. • Der begehrte Antrag ist eine Leistungsverfügung, für die strengere Voraussetzungen gelten; die Interessenabwägung ergibt, dass der Antrag nicht zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig ist. • Der Betriebsrat kann innerhalb seines Ermessen die Sitzungen so terminieren, dass Rücksicht auf Nachtschichtmitglieder genommen wird; praktikable Alternativen (z. B. Termine zwischen 13:00 und 16:00 Uhr) standen zur Verfügung und wurden bereits angewandt. • Soweit der Betriebsrat Kontakte zu Geschäftsleitung, Gewerkschaften, Behörden oder Rechtsanwälten anführt, ist nicht ersichtlich, dass diese nur vor 15:00 Uhr möglich wären; daher besteht kein besonderes Eilbedürfnis. • Zweifel an der klaren Rechtslage bestehen auch dahingehend, ob es überhaupt einer Arbeitgeberfreistellung bedarf, da Betriebsratstätigkeit nicht zwingend als Arbeitszeit im arbeitsschutzrechtlichen Sinne zu bewerten ist. • Die Rechtsbeschwerde wurde nach § 92 Abs.1 S.3 i.V.m. § 85 Abs.2 ArbGG nicht zugelassen, sodass die Entscheidung nicht mit Rechtsbeschwerde angefochten werden kann. Der Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 15.04.2008 wurde nicht stattgegeben; die Beschwerde wurde zurückgewiesen. Es besteht kein Verfügungsgrund für die beantragte einstweilige Verfügung, da keine unvertretbare Eilbedürftigkeit vorliegt und der Betriebsrat selbst innerhalb seines Terminierungsermessens praktikable Lösungen zur Vermeidung wesentlicher Nachteile treffen kann. Die beantragte Freistellung nachtschichttätiger Betriebsratsmitglieder unter Einhaltung einer 11-stündigen Ruhezeit ist daher nicht erforderlich; zudem bestehen vernünftige Zweifel an der rechtlichen Anspruchsgrundlage für eine solche Freistellung. Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen, sodass der Beschluss des Landesarbeitsgerichts rechtskräftig ist.