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Beschluss

6 BVGa 17/21 Arbeitsrecht

Arbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGK:2021:0812.6BVGA17.21.00
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Tenor

Die Anträge werden zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Die Anträge werden zurückgewiesen. I. Die Beteiligten streiten über Auskunftsansprüche des antragstellenden Betriebsrates sowie um die Duldung von Dienstreisen zu anderen Standorten zur Ausübung von Betriebsratstätigkeiten. Die Antragsgegnerin ist ein staatlich anerkannter Träger der freien … . Die Antragsgegnerin beschäftigt ca. 150 -180 Arbeitnehmer, unter anderem in Erfurt (30), Lübeck (8) und Naumburg (8). Der Antragssteller ist der aus der Wahl vom 07./08.10.2020 hervorgegangene Betriebsrat. Die Betriebsratswahl wurde vom Arbeitgeber u.a. wegen Verkennung des Betriebsbegriffs angefochten. Die 10. Kammer des Arbeitsgerichts Köln hat dem Anfechtungsantrag mit Beschluss vom 01.07.2021 stattgegeben (10 BV 169/20). Der Antragsteller begehrt mit seinem am 29.07.2021 beim Arbeitsgericht Köln eingegangen Antrag die Herausgabe der dienstlichen E-Mail-Adressen der Mitarbeiter der Standort Erfurt, Lübeck und Naumburg sowie Duldung von Dienstreisen der Mitglieder des Antragsstellers dort hin. Der Antragsteller trägt vor, dass er trotz der in 1. Instanz erfolgreichen Wahlanfechtung bis zu einer (vorgezogenen oder turnusmäßigen) Neuwahl im Amt und dementsprechend für die Mitarbeiter der im Antrag genannten Standorte zuständig sei. Hierauf habe auch die Vorsitzende in dem Verfahren 10 BV 169/20 hingewiesen. Der Antragsteller habe bereits in dem vorgenannten Wahlanfechtungsverfahren darauf verwiesen, dass er die streitigen Standorte bisher nicht in seine Arbeit habe einbeziehen können. Er habe keine Verbindung zu den dortigen Mitarbeitern herstellen können, um sie beispielsweise zu Betriebsversammlungen einzuladen. Die Antragsgegnerin habe die Herausgabe der für die Erfüllung der Betriebsratsaufgaben erforderlichen Daten verweigert. Die Antragsgegnerin hätte zudem Dienstreisen zu den hier streitgegenständlichen Standorten zu dulden. Indes verlange sie, dass die Betriebsratsmitglieder alle Kosten vorlegen, die diese dann in ggf. langwierigen gerichtlichen Verfahren geltend machen müssten. Ein Verfügungsgrund sei gegeben. Spätestens im Frühjahr 2022 sei im Turnus neu zu wählen, wenn nicht vorher der Beschluss des Arbeitsgerichts in dem Wahlanfechtungsverfahren in höherer Instanz bestätigt und rechtskräftig werden sollte. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass in einem Hauptsacheverfahren auch nur die erste Instanz bis dahin abgeschlossen werden könne. Der Betriebsrat beantragt, der Antragsgegnerin durch Einstweilige Verfügung wegen der besonderen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung — hilfsweise nach mündlicher Verhandlung — aufzugeben, 1. dem Antragsteller die E-Mail-Anschriften aller Arbeitnehmer an den Standorten Erfurt, Lübeck und Naumburg zur Verfügung zu stellen; 2. zu dulden, dass Mitglieder des Antragsstellers Dienstreisen zu den Standorten Erfurt, Lübeck und Naumburg unternehmen. Die Antragsgegnerin beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Die Betriebsratswahl sei unwirksam, weil auch die Arbeitnehmer der Betriebsteile in Paderborn, Erfurt, Lübeck und Naumburg an der Wahl beteiligt wurden, obwohl die dort beschäftigten Arbeitnehmer nicht nach § 4 Abs. 1 S. 2 BetrVG beschlossen hätten, an der Wahl des Betriebsrats teilzunehmen. Ein Verfügungsanspruch für den Antrag zu 1) sei nicht gegeben, da der Antragsteller für die Standorte, Erfurt, Lübeck und Naumburg schon nicht zuständig sei. Während des Wahlanfechtungsverfahrens habe sich der Antragsteller fortlaufend bemüht, Mitbestimmungsrechte auch für Arbeitnehmer an den räumlich weit entfernt liegenden Standorten in Erfurt, Naumburg und Lübeck geltend zu machen. Insbesondere drängte habe der Antragssteller darauf gedrängt, ihm Zugriff auf die dienstlichen E-Mail-Adressen der Arbeitnehmer an den Standorten Erfurt, Naumburg und Lübeck zu gewähren. Dies sei beispielsweise mit E-Mails vom 18.11.2020 und 01.07.2021 erfolgt. Den Aufforderungen des Antragsstellers sei die Antragsgegnerin nicht nachgekommen. Es fehle daher an einem Verfügungsgrund. Die Situation sei seit der Betriebsratswahl vom 07./08.10.2020 unverändert. Dem Verlangen des Antragstellers sei die Antragsgegnerin seit der Wahl nicht nachgekommen. Der Antragsteller habe dennoch mehrere Monate zugewartet, was die Dringlichkeit seines Anliegens widerlege. Der Antrag zu 2) sei bereits unzulässig. Es handele sich um einen zu weit gefassten Globalantrag. Im Anhörungstermin vor der Kammer erklärte der Antragsteller auf Nachfrage, es sei nicht so, dass sich der Betriebsrat seit seiner Wahl im Oktober 2020 nicht um die Belegschaft an den streitgegenständlichen Standorten gekümmert habe. Es bestehe guter Kontakt zu der Belegschaft an den Standorten Erfurt, Lübeck und Naumburg. Der Arbeitgeber habe jedoch dafür zu sorgen, dass der Betriebsrat vollständigen Zugang zur Belegschaft habe. Daher müsse er sämtliche E-Mail-Adressen zugänglich machen, um zum Beispiel zu Betriebsversammlungen einladen zu können. Zudem habe man mit dem Arbeitgeber während des Wahlanfechtungsverfahrens in Kontakt gewesen und habe dieses Verfahren erstmal abwarten wollen. Entgegen der Erwartung des Betriebsrats verweigere die Antragsgegnerin weiterhin die begehrte Auskunft. Die Antragsgegnerin teilte mit, dass dem Wahlvorstand für die Wahlen im Jahr 2020 sämtliche Kontaktdaten vorgelegt worden seien und für die anstehenden Neuwahlen der noch einzusetzende Wahlvorstand ebenfalls die notwendigen Informationen erhalten werde. Den derzeit amtierenden Betriebsrat halte man für unzuständig. Der Wahlvorstand habe seinerzeit sehenden Auges die Wahlen auf Betriebe erstreckt, die nicht hätten einbezogen werden dürfen, was nun auch zur erfolgreichen Anfechtung der Wahl geführt habe. Anstelle nach dem stattgebenden Beschluss der 10. Kamme nunmehr Neuwahlen einzuleiten, mache der Antragsteller das vorliegende Beschlussverfahren anhängig. Der Herausgabe der E-Mail-Adressen für die streitgegenständlichen Standorte stünden weniger rechtliche Erwägungen als vielmehr subjektive Befindlichkeiten entgegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung geworden sind, sowie das Sitzungsprotokoll ergänzend Bezug genommen. II. Die Anträge sind unbegründet. 1. Dem mit dem Antrag zu 1) geltend gemachten Informationsbegehren auf Mitteilung sämtlicher E-Mail-Adressen der Belegschaft in Erfurt, Lübeck und Naumburg konnte nicht im Wege der einstweiligen Verfügung stattgegeben werden. Für die vom Betriebsrat geltend gemachten Ansprüche fehlt es, unabhängig vom Vorliegen eines Verfügungsanspruchs, bereits am notwendigen Verfügungsgrund im Sinne des § 85 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 940 ZPO. Danach sind einstweilige Verfügungen auch im Beschlussverfahren nur zur Abwendung wesentlicher Nachteile zulässig. Daran fehlt es. a.) Es besteht nicht die Besorgnis, dass die Verwirklichung eines Rechts des Betriebsrats ohne eine alsbaldige einstweilige Regelung vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Zur Abwendung dieser Gefahr muss die begehrte einstweilige Verfügung erforderlich sein. Dabei kommt eine einstweilige Verfügung, die aufgrund ihres Leistungsausspruchs einen endgültigen Zustand schaffen würde, nur ausnahmsweise in Betracht. Angesichts dieser Tatsache ist eine umfassende Interessenabwägung erforderlich. Es kommt insoweit darauf an, ob die glaubhaft gemachten Gesamtumstände es in Abwägung der beiderseitigen Belange zur Abwendung wesentlicher Nachteile erforderlich erscheinen lassen, eine sofortige Regelung zu treffen. Dabei ist auch das Gewicht des drohenden Verstoßes und die Bedeutung der umstrittenen Maßnahme einerseits für die Arbeitgeberin und andererseits für die Belegschaft angemessen zu berücksichtigen ( BAG 03.05.1994 - 1 ABR 24/93; LAG Hamm (Westfalen), Beschluss vom 29.04.2011 – 10 TaBVGa 3/11 –, Rn. 76 - 80, juris ). Bei dieser Abwägung können die Anforderungen an den Verfügungsgrund umso geringer sein, desto schwerer und offensichtlicher drohende oder bestehende Rechtsverletzung ist ( LAG Köln 24.11.1998 - 13 Sa 940/98; LAG Hamm (Westfalen), Beschluss vom 29.04.2011 – 10 TaBVGa 3/11 –, Rn. 76 - 80, juris ). Die Vorschriften der §§ 935 und 940 ZPO, die auch im Beschlussverfahren anwendbar sind, machen zudem deutlich, dass einstweilige Verfügungen unvertretbare Verzögerungen bei der gerichtlichen Durchsetzung von Ansprüchen überbrücken sollen. Nach näherer Maßgabe der zitierten Vorschriften ist ein Verfügungsgrund dann gegeben, wenn es dem Antragsteller nicht zuzumuten ist, den Abschluss des Hauptsacheverfahrens abzuwarten. Der Erlass der einstweiligen Verfügung muss gemäß § 940 ZPO zur Abwendung wesentlicher Nachteile wirklich nötig erscheinen. Eine einstweilige Regelung durch das Gericht ist deswegen nicht notwendig, weil es dem Betriebsrat selbst in zumutbarer Weise möglich ist, bis zur Entscheidung in der Hauptsache die Gefahr des Eintritts gravierender Nachteile oder ähnlich erheblicher Folgen zu verringern, - wenn nicht sogar abzuwenden ( LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 19.08.2008 – 3 TaBVGa 1/08 –, Rn. 14, juris ). b.) In Anwendung dieser Grundsätze steht dem Betriebsrat der geltend gemachte Verfügungsanspruch nicht zu. (aa) Die Kammer verkennt bei ihrer Entscheidung nicht, dass dem Betriebsrat grundsätzlich ein Anspruch auf die (dienstlichen) E-Mail-Adressen der Arbeitnehmer der Standorte der Antragsgegnerin in Erfurt, Lübeck und Naumburg zusteht, jedenfalls sofern er nicht bereits über diese verfügt. Diese Standorte waren an der Wahl des Betriebsrats beteiligt, so dass der Betriebsrat für die Belegschaft dieser Standorte zuständig ist und grundsätzlich in die Lage versetzt werden muss, mit allen Arbeitnehmern dort zu kommunizieren. Das gilt unabhängig von einer (etwaigen) Verkennung des Betriebsbegriffs durch den Wahlvorstand und der erfolgreichen Anfechtung der Betriebsratswahl in 1. Instanz. Durch die erfolgreiche Anfechtung verliert der fehlerhaft gewählte Betriebsrat nicht rückwirkend sein Amt. Das geschieht erst mit Rechtskraft der Entscheidung ( Reichold in: Henssler/Willemsen/Kalb, Arbeitsrecht Kommentar, 9. Aufl. 2020, § 19 BetrVG, Rn. 21 ). Die Kammer geht davon aus, dass dies dem Arbeitgeber auch bewusst ist, da dieser sich im Anhörungstermin dahingehend einließ, dass die Nichtherausgabe der E-Mail-Adressen weniger auf rechtlichen Erwägungen, als auf auf subjektiven Befindlichkeiten beruhte. (bb) Damit ist die bestehende Rechtsverletzung zwar offensichtlich. Folgende Erwägungen haben die Kammer aber dennoch bewogen, den Auskunftsantrag zurück zuweisen: Der Antragsteller steht nach eigenen Angaben in (gutem) Kontakt zur Belegschaft der hier streitgegenständlichen Standorte. Es daher nicht so – wie der Antrag suggeriert –, dass der Arbeitgeber durch seine Befindlichkeiten den Betriebsrat von einer Kontaktaufnahme mit den Standorten, die jedenfalls derzeit noch in seine Zuständigkeit fallen, abhält. Nach den Erörterungen im Anhörungstermin ist für die Kammer unklar geblieben, welche Rechte des Betriebsrats ohne eine alsbaldige einstweilige Regelung vereitelt oder wesentlich erschwert werden. Insofern weist die Antragsgegnerin zurecht darauf hin, dass sich für den Betriebsrat seit seiner Wahl im Oktober 2020 nicht geändert hat und nicht ersichtlich sei, warum die vom ihm begehrten Auskünfte nunmehr dringend im Wege der einstweiligen Verfügung benötigt werden. Der Erlass einer einstweiligen Verfügung muss jedoch zur Abwendung wesentlicher Nachteile wirklich nötig erscheinen. Das ist vorliegend nicht ersichtlich. Soweit der Betriebsrat anführt, „beispielsweise“ zu Betriebsversammlungen einladen zu wollen, hat er nicht dargelegt, dass eine solche konkret geplant ist und die Arbeitnehmer der Standorte Erfurt, Lübeck und Naumburg mangels der hier begehrten Auskünfte an einer Teilnahme gehindert sind. Der Antragsteller hat nicht konkretisiert, inwieweit und welche er Teile der Belegschaft der streitgegenständlichen Standort er (gar) nicht erreichen kann, so dass auch insoweit nicht erkennbar ist, ob hier überhaupt wesentliche Nachteile drohen, die durch den tatsächlich bestehenden Kontakt zur Belegschaft nicht verringert, wenn nicht sogar verhindert werden könnten. Letztlich hatte die Kammer zu berücksichtigen, dass der einstweilige Rechtsschutz in Anspruch nehmende Beteiligte durch langes Zuwarten die nach §§ 935, 940 ZPO erforderliche Dringlichkeit einer Befriedigungsverfügung selbst widerlegen kann. Ein "langes Zuwarten" liegt vor, wenn ein Beteiligter in Kenntnis der Rechtsbeeinträchtigung längere Zeit untätig bleibt und seinen Anspruch nicht (gerichtlich) geltend macht ( Hessisches LAG, Beschluss vom 14.02.2019 – 16 TaBVGa 24/19 –, Rn. 50 ; Hessisches LAG 26.03.2018 – 16 TaBVGa 57/18 – Rn. 23; 28.06.2010 -16 SaGa 811/10- Rn. 26; 15.05.2010 -16 SaGa 341/10-Rn. 22; 05.07. 2006 -2 SaGa 632/06- Rn. 21 – alle nach juris ). Das ist vorliegend unzweifelhaft der Fall. Der Betriebsrat war seit seiner Wahl im Oktober 2020 für die Standorte Erfurt, Lübeck und Naumburg zuständig. Soweit er zur Begründung seines Antrags vorträgt, er brauche „vollständigen“ Zugang zur Belegschaft der vorgenannten Standort erschließt sich nicht, warum er dies nicht bereits zuvor durchzusetzen versuchte. Er hat die begehrte Auskunft bereits nach der Wahl von der Antragsgegnerin verlangt und nicht erhalten. Warum er die angeblich für seine Betriebsratsaufgaben benötigten Informationen erst Ende Juli 2021 gerichtlich geltend macht, erklärt der Betriebsrat nicht. Es ist nicht ersichtlich, dass – wie der Betriebsrat wohl zu behaupten versucht – die Antragsgegnerin ihn von der Geltendmachung seiner Rechte abgehalten hat. Die Kammer konnte nicht nachvollziehen, warum der Betriebsrat das Wahlanfechtungsverfahren abwarten wollte. Dieses Verfahrens ändert nichts an dem Umstand, dass der Betriebsrat auch für die Standorte Erfurt, Lübeck und Naumburg gewählt wurde und zuständig ist. Es ist daher nicht erkennbar, was es abzuwarten galt. Nach den dargelegten Umständen war es bereits seit der Wahl Vonnöten die – gesamte – Belegschaft der vorgenannten Standorte von der Betriebsratstätigkeit zu überzeugen und einzubeziehen. Der Umstand, dass im Frühjahr 2022 turnusmäßige Neuwahlen anstehen, vermag der Erteilung der begehrten Auskunft im Wege der einstweiligen Verfügung ebenfalls nicht zu rechtfertigen. Dass spätestens im Frühjahr 2022 neu gewählt wird, dürfte dem Betriebsrat seit seiner Wahl bekannt gewesen sein. Und zwar unabhängig vom Ausgang des Wahlanfechtungsverfahrens. Eine etwaige zwischenzeitlich eingetretene Dringlichkeit hat der Betriebsrat demnach selbst herbeigeführt. 2. Der Antrag zu 2) ist ebenfalls unbegründet. a.) Der Betriebsrat hat schon nicht vorgetragen, dass die Antragsgegnerin ihn an Dienstreisen zu den Standorten Erfurt, Lübeck und Naumburg hindert. Soweit der Betriebsrat auf die faktische Verhinderung wegen streitiger Kostenübernahme abstellt, ist der Antrag auf Duldung entsprechender Dienstreisen nicht zielführend, weil damit die Frage der Kostenerstattung ungeklärt bleibt und der Streit zwischen den Beteiligten nicht beseitigt wird. b.) Im Übrigen ist der Antrag als sog. Globalantrag unbegründet. (aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann einem Globalantrag, mit welchem ein Handlungs-, Unterlassungs- oder Duldungsanspruch für eine Vielzahl künftiger Fallkonstellationen verfolgt wird, nur entsprochen werden, wenn der Anspruch in allen denkbaren Fallgestaltungen einschränkungslos besteht; andernfalls ist der Globalantrag insgesamt als unbegründet abzuweisen ( BAG vom 03.06.2003 – 1 ABR 19/02 – juris ). (bb) Nach diesen Grundsätzen ist der Antrag insgesamt unbegründet. Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass es zur Tätigkeit des Betriebsrats gehört, Dienstreisen zu den Standorten zu unternehmen, die in seine Zuständigkeit fallen. Das gilt jedenfalls soweit solche Dienstreisen, die im Hinblick auf zeitlichen Umfang, Turnus sowie Anzahl von Betriebsratsmitgliedern, erforderlich sind. Die Duldung einer Dienstreise kann der Betriebsrat demnach nur dann verlangen, wenn er zuvor im Einzelfall unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände die Erforderlichkeit einer Dienstreise zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgabe geprüft hat. Ein Anspruch des Betriebsrats auf Duldung von Dienstreisen zu den Erfurt, Lübeck und Naumburg durch den Arbeitgeber besteht daher nicht einschränkungslos für alle Fallgestaltungen, sondern ist abhängig von den Umständen des Einzelfalles.