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Urteil

10 Sa 699/07

LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ansprüche des Arbeitnehmers auf Zahlung wegen Nichtzuweisung eines behindertengerechten Arbeitsplatzes können wegen tariflicher Ausschlussfristen nach § 49 TVAL II verfallen, wenn die schriftliche Geltendmachung nicht binnen drei Monaten erfolgt. • Ein Anspruch aus Annahmeverzug (§ 615 BGB) fällt aus, wenn der Arbeitnehmer wegen Krankheit objektiv nicht in der Lage war, die vertragliche Leistung zu erbringen; Pflichtverletzungen nach § 81 Abs. 4 SGB IX lösen allein keinen verschuldensunabhängigen Annahmeverzugsanspruch aus. • Schadensersatzansprüche wegen Verletzung der Beschäftigungspflicht nach § 81 Abs. 4 SGB IX setzen Verschulden (§ 276 BGB) voraus; Verschulden der Beklagten beginnt frühestens mit Zustellung der höchstrichterlichen Entscheidung, die die Rechtslage klärt. • Bei Bemessung des Schadens sind fiktive Einkünfte nach der tatsächlich möglichen zumutbaren Tätigkeit (hier die in der Urteilsformel genannten Tätigkeiten) heranzuziehen; der Kläger kann nicht höhere Feuerwehrvergütung beanspruchen als für die tatsächlich geschuldete Tätigkeit. • Gewillkürte Prozessstandschaft bzw. offene Abtretung führt dazu, dass die Ausschlussfristwahrende Geltendmachung erst mit der Zahlungsverlangung an den Zessionar wirksam wird; eine nachträgliche Ermächtigung des Zessionars behebt den Fristversäumnis nicht.
Entscheidungsgründe
Verfall tariflicher Entgeltansprüche bei Nichtzuweisung behindertengerechter Tätigkeit • Ansprüche des Arbeitnehmers auf Zahlung wegen Nichtzuweisung eines behindertengerechten Arbeitsplatzes können wegen tariflicher Ausschlussfristen nach § 49 TVAL II verfallen, wenn die schriftliche Geltendmachung nicht binnen drei Monaten erfolgt. • Ein Anspruch aus Annahmeverzug (§ 615 BGB) fällt aus, wenn der Arbeitnehmer wegen Krankheit objektiv nicht in der Lage war, die vertragliche Leistung zu erbringen; Pflichtverletzungen nach § 81 Abs. 4 SGB IX lösen allein keinen verschuldensunabhängigen Annahmeverzugsanspruch aus. • Schadensersatzansprüche wegen Verletzung der Beschäftigungspflicht nach § 81 Abs. 4 SGB IX setzen Verschulden (§ 276 BGB) voraus; Verschulden der Beklagten beginnt frühestens mit Zustellung der höchstrichterlichen Entscheidung, die die Rechtslage klärt. • Bei Bemessung des Schadens sind fiktive Einkünfte nach der tatsächlich möglichen zumutbaren Tätigkeit (hier die in der Urteilsformel genannten Tätigkeiten) heranzuziehen; der Kläger kann nicht höhere Feuerwehrvergütung beanspruchen als für die tatsächlich geschuldete Tätigkeit. • Gewillkürte Prozessstandschaft bzw. offene Abtretung führt dazu, dass die Ausschlussfristwahrende Geltendmachung erst mit der Zahlungsverlangung an den Zessionar wirksam wird; eine nachträgliche Ermächtigung des Zessionars behebt den Fristversäumnis nicht. Der Kläger, schwerbehindert (Grad 100), war seit 1981 bei den US-Streitkräften als Feuerwehrmann beschäftigt und seit 1991 als Feuerlöschtechniker tätig. Seit Juli 2000 war er arbeitsunfähig; er beantragte wiederholt eine leidensgerechte Beschäftigung. Nach gerichtlichen Auseinandersetzungen wurde die Beklagte durch ein LAG-Urteil verpflichtet, den Kläger auf alternative Verwaltungs- oder Bürotätigkeiten zu beschäftigen. Der Kläger verlangte daraufhin rückständige Gehaltszahlungen bzw. Schadensersatz für den Zeitraum November 2001 bis November 2007; gestützt auf Abrechnungsberechnungen sowie spätere Klageerweiterungen belief sich die Forderung auf sechsstellige Beträge. Die Beklagte verweigerte Zahlungen; außerdem besteht eine offene Abtretung sämtlicher Gehaltsforderungen des Klägers an seine Ehefrau von 1997. Das Arbeitsgericht sprach nur einen Teilbetrag für Dezember 2006–April 2007 zu; beide Seiten legten Berufung bzw. Anschlussberufung ein. • Zulässigkeit: Die Berufung des Klägers und die Anschlussberufung der Beklagten sind form- und fristgerecht. • Keine Ansprüche aus Annahmeverzug (§ 615 BGB): Der Kläger war seit 16.07.2000 aus gesundheitlichen Gründen dauerhaft nicht in der Lage, die vertraglich geschuldete Leistung zu erbringen; Unmöglichkeit schließt Annahmeverzug aus. Die Verpflichtungen aus § 81 Abs. 4 SGB IX begründen keinen verschuldensunabhängigen Annahmeverzugsanspruch. • Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs.1 BGB / § 823 Abs.2 i.V.m. § 81 Abs.4 SGB IX setzt Verschulden voraus: Verschulden der Beklagten konnte frühestens mit Zustellung des BAG-Urteils vom 10.05.2005 am 03.11.2005 angenommen werden; davor lag ein entschuldbarer Rechtsirrtum vor. • Höhe des möglichen Schadens: Wenn Schadensersatz, dann nur für Tätigkeiten, zu denen das LAG den Kläger verpflichtet hat; deshalb ist maßgeblich die tarifliche Vergütung dieser Tätigkeiten, nicht die frühere Feuerwehrvergütung. Das Arbeitsgericht schätzte mangels anderer Anhaltspunkte nach § 287 ZPO einen Mindestschaden von 86,5 % des Tariflohns (P 3 II/Endstufe). • Anrechnung: Der Kläger hat seit 01.08.2004 eine vorgezogene Altersrente bezogen; diese ist dem Verdienstausfall anzurechnen (Differenzmethode), somit mindert sie den ersatzfähigen Schaden. • Verfall nach Tarif: Die weitergehenden Forderungen sind gemäß § 49 Ziffer 2 Buchst. b TVAL II (dreimonatige Ausschlussfrist) verfallen. Schadensersatzforderungen sind erstmals schriftlich mit Schreiben vom 02.03.2007 geltend gemacht worden; damit sind Ansprüche vor Dezember 2006 ausgeschlossen. • Abtretung und Prozessstandschaft: Die offene Abtretung an die Ehefrau vom 10.11.1997 liegt vor; eine Ermächtigung des Klägers, Zahlungen in eigenem Namen für die Ehefrau geltend zu machen, wurde erst 2008 offengelegt. Bei offener Sicherungsabtretung entsteht die ausschlussfristwahrende Wirkung erst, wenn Zahlung an den Zessionar verlangt wird; dadurch sind auch verbleibende Ansprüche verfallen. • Ergebnis der Summenrechnung: Allenfalls wären nach Darstellung des Gerichts Schadensersatzansprüche für November 2005 bis November 2006 möglich gewesen, nach Anrechnung der Rente jedoch deutlich reduziert; diese verbleibenden Forderungen sind jedoch ebenfalls durch die tarifliche Ausschlussfrist ausgeschlossen, weil die Geltendmachung nicht fristgerecht erfolgte. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; auf die Anschlussberufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts aufgehoben und die Klage insgesamt abgewiesen. Begründet wurde dies damit, dass Ansprüche auf Entgelt bzw. Schadensersatz überwiegend den tariflichen Ausschlussfristen des § 49 TVAL II unterliegen und die Schriftform zur Geltendmachung nicht innerhalb der dreimonatigen Frist gewahrt wurde; zudem begründet die Krankheit des Klägers keinen Annahmeverzugsanspruch, und ein Verschulden der Beklagten lag erst ab November 2005 vor, sodass allfällige Ersatzansprüche zeitlich und in der Höhe stark begrenzt wären. Nach Anrechnung der vom Kläger bezogenen Altersrente und wegen der offenen Abtretung an die Ehefrau ergaben sich zudem prozessuale Wirkungen, die die verbleibenden Forderungen ausschlossen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits; Revision wird nicht zugelassen.