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Urteil

3 Sa 733/07

LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Arbeitgeber gerät in Annahmeverzug, wenn er ein arbeitsfähiges, angebotenes Arbeitsverhältnis durch unangemessene Versetzungsanweisungen nicht wiederherstellt. • Die Ausübung des arbeitsvertraglichen Direktionsrechts (§ 106 GewO) muss billigem Ermessen entsprechen; die Darlegungs- und Beweislast für die Billigkeit trägt der Arbeitgeber. • Vergütungsansprüche können durch tarifvertragliche Ausschlussfristen (hier § 15 BMTV) für bestimmte Zeiträume erlöschen, wenn gerichtliche Geltendmachung nicht fristgerecht erfolgt. • Ein Prozessvergleich verpflichtet nicht über seine ausdrückliche Regelung hinaus; unklare Formulierungen geben dem Arbeitgeber nicht automatisch sämtliche Einreden auf.
Entscheidungsgründe
Annahmeverzug wegen unzulässiger Versetzungsaufforderung; Teilverfall von Lohnansprüchen durch Tarifausschluss • Arbeitgeber gerät in Annahmeverzug, wenn er ein arbeitsfähiges, angebotenes Arbeitsverhältnis durch unangemessene Versetzungsanweisungen nicht wiederherstellt. • Die Ausübung des arbeitsvertraglichen Direktionsrechts (§ 106 GewO) muss billigem Ermessen entsprechen; die Darlegungs- und Beweislast für die Billigkeit trägt der Arbeitgeber. • Vergütungsansprüche können durch tarifvertragliche Ausschlussfristen (hier § 15 BMTV) für bestimmte Zeiträume erlöschen, wenn gerichtliche Geltendmachung nicht fristgerecht erfolgt. • Ein Prozessvergleich verpflichtet nicht über seine ausdrückliche Regelung hinaus; unklare Formulierungen geben dem Arbeitgeber nicht automatisch sämtliche Einreden auf. Die Klägerin war seit 2001 bei der Beklagten beschäftigt. Nach fristlosen Kündigungen vom 29.06.2006 und 19.07.2006 erhob die Klägerin Kündigungsschutzklage; die Kündigungen wurden im Vergleich vom 08.11.2006 als rechtsunwirksam behandelt und die Beklagte verpflichtet, das Arbeitsverhältnis bis 30.09.2006 ordentlich abzurechnen. Die Beklagte forderte die Klägerin auf, ab 15.07.2006 in einer anderen Betriebsstätte (Landau) zu arbeiten; die Klägerin wollte in der bisherigen Filiale (A-Stadt) verbleiben. Die Klägerin war ab 26.06.2006 arbeitsfähig. Streitgegenstand ist die Zahlung offener Vergütungen für Juli bis September 2006. Im erstinstanzlichen Verfahren erhielt die Klägerin 3.119 EUR; die Beklagte legte Berufung ein und rügte u.a. Annahmeverzug der Klägerin und Verfristung nach § 15 BMTV. • Die Berufung war teilweise begründet; die Klägerin hatte für Juli und August 2006 Vergütungsansprüche, für September 2006 bestand ein Ausschluss nach § 15 Ziff. 2 BMTV wegen verspäteter gerichtlicher Geltendmachung. • Rechtsgrundlage der Vergütungsansprüche sind §§ 295 ff., 611 Abs. 1, 615 BGB; Annahmeverzug des Arbeitgebers tritt ein, wenn er nach rechtsunwirksamer fristloser Kündigung keinen zumutbaren, funktionsfähigen Arbeitsplatz zuweist. • Die Klägerin war ab 26.06.2006 arbeitsfähig; ihr Angebot zur Arbeitsleistung durch Klageerhebung und Verhalten genügte, die Voraussetzungen für Annahmeverzug zu begründen. • Die Beklagte trug die Darlegungslast für die billige Ausübung des Versetzungsrechts nach § 106 GewO und konnte diese nicht substantiiert erfüllen; Angaben zu Schichtplan oder Personalstärke reichten nicht aus. • Bei Abwägung der Umstände (bisheriger Einsatz in A-Stadt, erhöhte Fahrzeiten, familiäre Belastung) überwogen die Interessen der Klägerin gegen die Versetzung nach Landau, sodass die Aufforderungen nicht dem billigen Ermessen entsprachen. • Berechnung: Beklagte schuldet für Juli 2006 629,00 EUR Restvergütung und für August 2006 1.245,00 EUR; insgesamt 1.874,00 EUR zuzüglich Zinsen. • Der Anspruch für September 2006 ist gemäß § 15 Ziff. 2 BMTV verfallen, weil die Klägerin diesen nicht innerhalb der tariflichen Frist gerichtlich geltend gemacht hatte. • Der gerichtliche Vergleich vom 08.11.2006 regelte die Abrechnungspflicht der Beklagten nicht so weitgehend, dass er die Ausschlussfrist des BMTV hätte außer Kraft setzen können. • Die Kostenentscheidung und die Verzinsung der zugesprochenen Forderung folgen aus §§ 92 Abs.1, 97 Abs.1 ZPO und gesetzlicher Zinsregelung. Die Berufung der Beklagten führt teilweise zur Abänderung: Die Beklagte hat an die Klägerin 1.874,00 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 12.12.2006 zu zahlen; im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Damit werden Vergütungsansprüche für Juli und August 2006 anerkannt, weil die Beklagte in Annahmeverzug geraten ist; der Arbeitgeber hat das Versetzungsrecht nicht nach billigem Ermessen ausgeübt und die Darlegungslast für die Versetzung nicht erfüllt. Der Anspruch für September 2006 ist hingegen erloschen wegen versäumter tariflicher Ausschlussfrist nach § 15 BMTV. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 2/5 und die Beklagte zu 3/5; die Revision wurde nicht zugelassen.