OffeneUrteileSuche
Urteil

2 Sa 247/05

LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

1mal zitiert
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Zur Eingruppierung nach den Lehrer-Richtlinien trägt der Arbeitnehmer die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der tariflichen Merkmale einer höheren Vergütungsgruppe. • Tarifliche Ausschlussfristen nach § 70 BAT führen zum Erlöschen von Zahlungsansprüchen, wenn der Anspruch nicht innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht wird. • Ein Feststellungsinteresse für rückständige Vergütungsansprüche kann trotz Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehen; nicht verfallene Ansprüche bleiben zu prüfen.
Entscheidungsgründe
Eingruppierung; Darlegungs- und Beweislast beim Arbeitnehmer; Ausschlussfrist §70 BAT • Zur Eingruppierung nach den Lehrer-Richtlinien trägt der Arbeitnehmer die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der tariflichen Merkmale einer höheren Vergütungsgruppe. • Tarifliche Ausschlussfristen nach § 70 BAT führen zum Erlöschen von Zahlungsansprüchen, wenn der Anspruch nicht innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht wird. • Ein Feststellungsinteresse für rückständige Vergütungsansprüche kann trotz Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehen; nicht verfallene Ansprüche bleiben zu prüfen. Die Klägerin, in Neapel ausgebildete Lehrerin, erhielt in Hessen einen Gleichstellungsbescheid (05.06.2001) zur Befähigung für das Lehramt an Grundschulen. Sie war vom 15.04.2002 befristet beim beklagten Land beschäftigt; arbeitsvertraglich galt BAT und sie wurde in BAT IV b eingruppiert. Das rheinland-pfälzische Ministerium teilte mit, den hessischen Gleichstellungsbescheid nicht anzuerkennen; die Klägerin legte dagegen Widerspruch ein. Mit Schreiben vom 20.05.2003 forderte ihr Prozessbevollmächtigter rückwirkend Eingruppierung in BAT III/IV a; die Klägerin erhob Klage auf Feststellung der höheren Eingruppierung ab 15.04.2002 und hilfsweise Zahlung. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab; die Klägerin legte Berufung ein und machte vor dem Berufungsgericht ergänzenden Vortrag zu unterrichteten Unterrichtsstunden. • Zulässigkeit: Die Berufung war form- und fristgerecht und statthaft. • Ausschlussfrist (§70 BAT): Ansprüche verfallen, wenn sie nicht innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden. Die Klägerin hat erstmals mit Schreiben vom 20.05.2003 die höhere Eingruppierung hinreichend deutlich geltend gemacht, sodass nur Ansprüche ab Dezember 2002 noch nicht verfallen sind; für die Zeit davor sind Zahlungsansprüche erloschen. • Feststellungsinteresse: Trotz Beendigung des Arbeitsverhältnisses besteht grundsätzlich Feststellungsinteresse für rückständige Vergütungsansprüche; weitergehende Feststellungen für vorverfallene Zeiträume sind entbehrlich. • Darlegungs- und Beweislast: Für das Vorliegen der tariflichen Merkmale einer höheren Vergütungsgruppe trägt die Klägerin die Darlegungs- und Beweislast; das beklagte Land muss die Voraussetzungen nicht beweisen. • Anwendungsregel der Lehrer-Richtlinien: Eingruppierung nach Abschnitt B I Nr.1 setzt voraus, dass die Lehrkraft überwiegend (mehr als 50 %) Unterricht in mindestens einem dem Studium entsprechenden Fach erteilt. • Praxis der Substantiierung: Die Klägerin hat nicht substantiiert vorgetragen, dass sie überwiegend Unterricht in einem dem in Italien erworbenen Studienfach erteilt hat; ihr verspäteter Vortrag ergibt 6 von 14 Wochenstunden in solchen Fächern, damit unter 50 %, sodass die Voraussetzungen der höheren Eingruppierung nicht vorliegen. • Rechtsfolge: Mangels Erfüllung der tariflichen Merkmale sind auch noch nicht verfallene Zahlungsansprüche ab Dezember 2002 unbegründet; die Berufung ist daher in der Sache zurückzuweisen. Die Berufung der Klägerin wurde auf ihre Kosten zurückgewiesen; die Revision wurde nicht zugelassen. Die Klägerin erhält keine Feststellung der rückwirkenden Eingruppierung in BAT IV a/BAT III, weil sie die Voraussetzungen der höheren Vergütungsgruppe nicht dargelegt und bewiesen hat; zudem sind Ansprüche für die Zeit vor Dezember 2002 wegen §70 BAT ausgeschlossen. Soweit für den Zeitraum ab Dezember 2002 noch Ansprüche denkbar wären, sind diese nach dem vorgetragenen Stundenumfang ebenfalls nicht begründet, weil die Klägerin nicht überwiegend in einem dem Studium entsprechenden Fach unterrichtet hat. Damit bleibt das erstinstanzliche Urteil in vollem Umfang bestätigt und die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.