Urteil
2 Sa 182/21
Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGMV:2022:0322.2SA182.21.00
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Leitsätze
1. Nach der geltenden Tarifautomatik des TV-L bewirkt eine rückwirkende Anerkennung einer Lehrbefähigung eine rückwirkende Eingruppierung. Damit wird das "Stammrecht" betroffen, welches nicht an einen Fälligkeitszeitpunkt geknüpft ist und nicht von der Ausschlussfrist des § 37 TV-L erfasst wird.(Rn.31)
2. Der tarifliche Vergütungsanspruch entsteht mit Erbringung der Arbeitsleistung. Seine Fälligkeit liegt am letzten Tag des Monats. Die Anerkennung einer Lehrbefähigung wirkt sich auf beides nicht aus, kann allein die Höhe des Anspruchs betreffen. Ein höherer Vergütungsanspruch kann vor Anerkennung einer Lehrbefähigung geltend gemacht werden.(Rn.33)
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund vom 08.06.2021 zum Az.: 2 Ca 449/20 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach der geltenden Tarifautomatik des TV-L bewirkt eine rückwirkende Anerkennung einer Lehrbefähigung eine rückwirkende Eingruppierung. Damit wird das "Stammrecht" betroffen, welches nicht an einen Fälligkeitszeitpunkt geknüpft ist und nicht von der Ausschlussfrist des § 37 TV-L erfasst wird.(Rn.31) 2. Der tarifliche Vergütungsanspruch entsteht mit Erbringung der Arbeitsleistung. Seine Fälligkeit liegt am letzten Tag des Monats. Die Anerkennung einer Lehrbefähigung wirkt sich auf beides nicht aus, kann allein die Höhe des Anspruchs betreffen. Ein höherer Vergütungsanspruch kann vor Anerkennung einer Lehrbefähigung geltend gemacht werden.(Rn.33) 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund vom 08.06.2021 zum Az.: 2 Ca 449/20 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die gemäß § 64 Abs. 2 b ArbGG statthafte Berufung ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere frist- und formgemäß begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 ArbGG, 519, 520 ZPO). II. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, denn das beklagte Land ist nicht verpflichtet, der Klägerin ab dem 08.08.2016 Vergütung entsprechend der Entgeltgruppe 11 des TV-L zu zahlen, Letztlich kann dahinstehen, ob überhaupt eine Eingruppierung der klägerischen Tätigkeit ab dem 08.08.2016 in die Entgeltgruppe 11 des TV-L in Betracht kommt, denn etwaige Vergütungsansprüche für den Zeitraum 08.08.2016 bis 30.09.2019 sind wegen nicht erfolgter Geltendmachung nach der tariflichen Ausschlussfrist gemäß § 37 TV-L verfallen. Für angestellte Lehrer findet der TV-L Anwendung und insoweit gilt überwiegend die Tarifautomatik, doch sind angestellte Lehrkräfte ggf. nach näherer Maßgabe von Richtlinien in die Vergütungsgruppe eingruppiert, die der Besoldungsgruppe entspricht, in welcher der Angestellte eingestuft wäre, wenn er im Beamtenverhältnis stünde. Für die Zuordnung der Ämter an Lehrkräfte ist entscheidend, über welche Lehrbefähigung die Lehrkräfte verfügen. Deshalb kann die Klägerin erst dann einem Amt zugeordnet werden, wenn anerkannt ist, dass sie über die Lehrbefähigung für Grundschulen verfügt und sodann kann eine diesem Amt entsprechende Eingruppierung erfolgen. Dies betrifft das „Stammrecht“. Gemäß § 2 Abs. 5 und Abs. 6 des Gesetzes über die Lehrerbildung in Mecklenburg-Vorpommern (Lehrerbildungsgesetz-LehbildG M-V) kann eine Lehrbefähigung auch durch eine hauptberufliche Tätigkeit erlangt werden. Die Verordnung zur Qualifizierung von Lehrkräften nach § 2 Abs. 5 und 6 Lehrerbildungsgesetz (Lehrbefähigungsanerkennungsverordnung-LehBAVO M-V) regelt das Verfahren der Qualifizierung von Lehrkräften zum Erwerb einer Lehrbefähigung nach § 2 Abs. 5 und 6 des Lehrerbildungsgesetzes. Gemäß § 2 Abs. 1 dieser Verordnung ist vorgesehen, dass Lehrkräfte nach § 2 Abs. 5 und 6 des Lehrerbildungsgesetzes einen Antrag auf Zuerkennung einer Lehrbefähigung an das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur stellen können. Nach § 9 der Verordnung wird bei Anträgen von Bestandslehrkräften gemäß § 1 Abs. 5 bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen die Lehrbefähigung rückwirkend, frühestens jedoch ab Inkrafttreten des Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Lehrerbildung in M.-V. vom 13. Dezember 2013 zuerkannt. Der Bescheid vom 07.07.2020 spricht für die Klägerin die Anerkennung einer Lehrbefähigung gemäß § 2 Abs. 5 Lehrerbildungsgesetz M-V für das Lehramt an Grundschulen aus und hält fest, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung einer Lehrbefähigung am 08.08.2016 vorlagen. Dem Bescheid ist nicht eindeutig zu entnehmen, ob eine rückwirkende Anerkennung überhaupt, ggf. auf welchen Zeitpunkt rückwirkend die Anerkennung erfolgt ist, auf den Zeitpunkt der Antragstellung vom 16.04.2020 oder den Zeitpunkt, an dem die Voraussetzungen für die Anerkennung der Lehrbefähigung vorlagen, am 08.08.2016. Für eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 11 TV-L war jedoch die Lehrbefähigung für das Lehramt an Grundschulen Voraussetzung. Sollte die Anerkennung lediglich auf den Zeitpunkt der Antragstellung den 16.04.2020 zurückwirken, kommt erst ab diesem Zeitpunkt eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 11 TV-L in Betracht. Der Klägerin stünden in diesem Fall für den Zeitraum 08.08.2016 bis 30.09.2019 keinerlei Vergütungsansprüche nach der Entgeltgruppe 11 TV-L zu. Soweit davon auszugehen sein sollte, dass die Anerkennung rückwirkend zum 08.08.2016 erfolgt ist, mag eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 11 TV-L ab diesem Zeitpunkt gegeben sein, aus dieser Eingruppierung resultierende Vergütungsansprüche sind jedoch für den Zeitraum 08.08.2016 bis einschließlich 30.09.2019 verfallen. Entgegen der klägerischen Auffassung bewirkt eine rückwirkende Anerkennung auch eine rückwirkende Eingruppierung, denn mit Vorliegen der Lehrbefähigung greift die Tarifautomatik. Dies hat zur Folge, dass eine rückwirkende Anerkennung auch eine rückwirkende Eingruppierung erzielt. Gemäß § 37 TV-L verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von den Beschäftigten oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden. Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs auch für später fällige Leistungen aus. Die danach erforderliche Geltendmachung von Vergütungsansprüchen für den Zeitraum ab dem 08.08.2016 ist erstmalig mit anwaltlichem Schreiben vom 18.09.2020 explizit erfolgt. Das beklagte Land hat jedoch die Antragstellung vom 16.04.2020 bereits als Geltendmachungsschreiben gewertet und rückwirkend für sechs Monate ab dem 01.10.2019 Vergütung nach der höheren Entgeltgruppe 11 TV-L geleistet. Es liegt keine Geltendmachung vor, welche vor diesem Zeitpunkt liegende Vergütungsansprüche betrifft. Entgegen der klägerischen Auffassung sind die Vergütungsansprüche nicht erst mit Rechtskraft des Bescheides vom 07.07.2020 entstanden und fällig geworden. Die Anerkennung der Lehrbefähigung bezieht sich vielmehr auf das „Stammrecht“, welches nicht von der Ausschlussfrist gemäß § 37 TV-L erfasst wird. Rechte können nämlich nicht verfallen, sondern nur Ansprüche. Die Ausschlussfrist des § 37 TV-L bezieht sich auf Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis. Das sind, soweit es sich um laufende Ansprüche handelt, die monatlich neu entstehenden Ansprüche. Das dem laufend neu entstehenden Anspruch zugrundeliegende Recht wird dagegen nicht von der Ausschlussfrist erfasst. Nicht dem Verfall unterliegt deshalb anerkanntermaßen das Recht, sich auf eine höhere oder ggf. auch niedrigere als die vom Arbeitgeber zunächst anerkannte Eingruppierung zu berufen (BAG, Urteil vom 25.06.2009 - 6 AZR 384/08 - Rn. 20, juris; LAG Hamm, Urteil vom 25.10.2017 - 2 Sa 1215/16 - Rn. 97, juris; LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 15.05.2012 - 5 Sa 45/11 - Rn. 89, juris). Soweit es in einem Rechtsstreit um das „Stammrecht“, den generellen Status eines Arbeitnehmers geht, kann eine Versäumung der Ausschlussfrist einzelne Ansprüche des Arbeitnehmers entfallen lassen, nicht aber die den vertraglichen Status eines Arbeitnehmers bestimmenden Grundpositionen. Diese bleiben von der Verfallfrist unangetastet (LAG Hamburg, Urteil vom 05.07.2002 - 2 Sa 23/02 - Rn. 70, juris). Deshalb kann für eine Feststellungsklage, die sich auf eine rückwirkende Eingruppierung bezieht, ein alsbaldiges Feststellungsinteresse im Sinne von § 256 ZPO nicht festgestellt werden, wenn nicht erkennbar ist, welche weitergehenden Forderungen außer der höheren Vergütung für diesen Zeitraum noch zustehen könnten, wenn sich eine Geltendmachung nur auf später fällig werdende Vergütungsansprüche bezieht (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 04.10.2005 - 2 Sa 247/05 - Rn. 26, juris). Ist jedoch beispielsweise ein Angestellter zu niedrig eingestuft, kann ihm unter Umständen eine rückwirkende Eingruppierung in die richtige Tarifgruppe die Teilnahme am Bewährungsaufstieg ermöglichen. Von daher macht es durchaus Sinn, eine rückwirkende Ein- oder Höhergruppierung vorzunehmen, aber die zwischenzeitlich längst überfälligen Differenzansprüche wegen Versäumung der tariflichen Ausschlussfrist abzuweisen (LAG Hamm, Urteil vom 02.07.1998 - 4 Sa 339/96 - Rn. 145, juris). Auch die Frage der Anwendbarkeit eines Tarifvertrages ist ein „Stammrecht“, welches als solches an keinen Fälligkeitszeitpunkt geknüpft ist (BAG, Urteil vom 30.08.2017 - 4 AZR 95/14 - Rn. 65, juris). Der klägerische Vergütungsanspruch entsteht hingegen gemäß § 611 a BGB mit Erbringung der Arbeitsleistung. Nach § 24 Abs. 1 TV-L ist Bemessungszeitraum für das Tabellenentgelt und die sonstigen Entgeltbestandteile der Kalendermonat, soweit tarifvertraglich nicht ausdrücklich etwas Abweichendes geregelt ist. Die Zahlung erfolgt am letzten Tag des Monats (Zahltag) für den laufenden Kalendermonat auf ein von der/dem Beschäftigten benanntes Konto. Damit ist klargestellt, dass der Vergütungsanspruch monatlich entsteht und die Fälligkeit am letzten Tag des Monats liegt. Die Anerkennung einer Lehrbefähigung wirkt sich lediglich auf das Stammrecht aus, weder auf die Entstehung des Vergütungsanspruches noch auf dessen Fälligkeit, kann allenfalls einen Bezug zu dessen Höhe aufweisen. Das beklagte Land kann sich auch auf die tarifliche Ausschlussfrist berufen. Es liegt insoweit unter dem Gesichtspunkt des § 242 BGB keine unzulässige Rechtsausübung des beklagten Landes vor. Es ist anerkannt, dass § 242 BGB zum Verlust eines Rechts im Hinblick auf ein missbilligtes Verhalten, das mit der Rechtsposition im sachlichen Zusammenhang steht, führen kann. Dies wird u. a. dann angenommen, wenn der Schuldner die Kenntnis des Gläubigers von den anspruchsbegründenden Umständen verhindert. Der Arbeitnehmer kann deshalb auch dem Ablauf einer tariflichen Ausschlussfrist mit dem Einwand der unzulässigen Rechtsausübung begegnen, wenn der Arbeitgeber ihn von der rechtzeitigen Geltendmachung abgehalten oder es pflichtwidrig unterlassen hat, ihm Umstände mitzuteilen, die ihn zur Einhaltung der Ausschlussfrist veranlasst hätten (BAG, Urteil 08.12.2011 - 6 AZR 397/10 - Rn. 17). Fälligkeit erfordert, dass es dem Arbeitnehmer praktisch möglich ist, seinen Anspruch geltend zu machen. Dies ist erst der Fall, wenn dem Gläubiger die tatsächlichen Voraussetzungen seines Anspruchs bekannt sind oder er es schuldhaft versäumt hat, sich davon Kenntnis zu verschaffen (BAG, Urteil vom 16.11.1989 - 6 AZR 114/88 - Rn. 20, 21, juris). Vorliegend sind keinerlei Tatsachen vorgetragen, nach denen das beklagte Land die Klägerin von einer Geltendmachung ihrer Ansprüche abgehalten haben könnte. Die Klägerin kann sich insoweit auch nicht auf eine Verletzung einer Informationspflicht berufen. Es obliegt der Arbeitnehmerin, sich selbst über in amtlichen Verlautbarungen veröffentlichte Vorschriften zu informieren, deren Geltung sie mit ihrer Arbeitgeberin vereinbart hat (BAG, Urteil vom 25.08.2010 - 4 AZR 165/09 - Rn. 39, juris). Es ist deshalb Sache der Klägerin, sich über das Eingruppierungsrecht zu informieren und dabei die Rechtsquellen zu erforschen. Die Unkenntnis ist wie jeder Rechtsirrtum vom Anspruchsinhaber zu vertreten. Es ist nicht Sache des Arbeitgebers, unaufgefordert Aufklärungsarbeit in Sachen Arbeits- und Eingruppierungsrecht zu leisten. Das Lehrerbildungsgesetz und die Lehrbefähigungsanerkennungsverordnung waren der Klägerin auch ohne Weiteres durch einen Blick in das Gesetz und Verordnungsblatt Mecklenburg-Vorpommern bzw. ggf. über eine Schulrechtssammlung zugänglich. Letztlich ist zu berücksichtigen, dass eine Anerkennung von Ansprüchen über einen Fälligkeitszeitraum von sechs Monaten ab Antragstellung auf Anerkennung der Lehrbefähigung hinausgehend dem Antragserfordernis des § 2 Abs. 1 LehBAVO M-V widersprechen würde. Indem die Anerkennung einer Lehrbefähigung an ein Antragserfordernis geknüpft ist, ist es dem Lehrer überlassen, zu entscheiden, ob und ggf. zu welchem Zeitpunkt er sich eine Lehrbefähigung anerkennen lassen möchte. Dieses dem betreffenden Lehrer zustehende Recht würde negiert, wenn das Land auf den Antrag hin unabhängig vom Zeitpunkt der Antragsstellung, eine rückwirkende Anerkennung der Lehrbefähigung nach Belieben durchführen bzw. über den Zeitpunkt der Antragstellung hinausgehend bestimmen könnte. Vor dem 01.10.2019 liegende Vergütungsansprüche sind folglich verfallen und es kann nicht festgestellt werden, dass das beklagte Land verpflichtet wäre, die Klägerin bereits ab dem 08.08.2016 mit der Entgeltgruppe 11 TV-L zu vergüten. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Klägerin hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels zu tragen. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 72 Abs. 2 ArbGG) bestehen nicht. Die Parteien streiten um Vergütung. Die Klägerin ist bei dem beklagten Land als Grundschullehrerin beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft arbeitsvertraglicher Inbezugnahme der TV-L Anwendung. Auf den klägerischen Antrag vom 16.04.2020 auf Zuerkennung einer Lehrbefähigung gemäß § 2 Lehrerbildungsgesetz M-V wurde mit Bescheid vom 07.07.2020 die Lehrbefähigung für das Lehramt an Grundschulen zuerkannt. In diesem Bescheid heißt es zudem: „Die Voraussetzungen für die Anerkennung der Lehrbefähigung lagen am 08.08.2016 vor. Ihre personalführende Stelle erhält eine Kopie dieses Bescheids und wird ggf. die Neueingruppierung von Amts wegen und rückwirkend vornehmen. Ich weise dabei ausdrücklich auf die Regelung in § 9 der Lehrbefähigungsanerkennungsverordnung hin. …“ Die Klägerin erhielt rückwirkend ab dem 01.10.2019 Vergütung nach der Entgeltgruppe 11 TV-L. Mit anwaltlichem Schreiben vom 18.09.2020 forderte die Klägerin erfolglos Vergütung nach der Entgeltgruppe 11 TV-L ab dem 08.08.2016. Mit ihrer Klage hat die Klägerin die Auffassung vertreten, sie müsse ab dem 08.08.2016 Vergütung nach der Entgeltgruppe 11 TV-L erhalten. Ihr dementsprechender Vergütungsanspruch sei mit Anerkennung der Lehrbefähigung durch Bescheid vom 07.07.2020 entstanden und zu diesem Zeitpunkt fällig geworden. Da die Ausschlussfrist somit erst am 07.07.2020 zu laufen begonnen habe, sei mit anwaltlichem Schreiben eine rechtzeitige Geltendmachung von Vergütungsansprüchen erfolgt, so dass sich das beklagte Land nicht auf einen Verfall von Vergütungsansprüchen wegen des Eingreifens von Ausschlussfristen berufen könne. Die Klägerin hat beantragt, festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, der Klägerin ab dem 08.08.2016 Vergütung entsprechend der Entgeltgruppe 11 des TV-L zu zahlen. Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das beklagte Land hat sich auf den Verfall etwaiger Vergütungsansprüche berufen, hilfsweise die Einrede der Verjährung erhoben. Es hat vorgetragen, es habe keinerlei Ursache für die verspätete Antragstellung der Klägerin gesetzt, den klägerischen Antrag als Geltendmachungsscheiben gewertet und für sechs Monate rückwirkend ab Antragstellung Vergütung nach der Entgeltgruppe 11 TV-L gezahlt. Das Arbeitsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die von der Klägerin begehrten Ansprüche seien gemäß § 37 TV-L verfallen, weil sie nicht innerhalb der Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht worden seien. Der Vergütungsanspruch entstehe jeden Monat neu. Sei der Beschäftigte mit der Höhe des abgerechneten Entgelts nicht einverstanden, müsse er dies schriftlich innerhalb der Ausschlussfrist von sechs Monaten selbst dann geltend machen, wenn sich die Ansprüche erst im Nachhinein als berechtigt erweisen. Es sei auch möglich gewesen, diese Geltendmachung noch vor Antragstellung auf Zuerkennung der Lehrbefähigung zu erheben, da sich aus § 9 der Lehrbefähigungsanerkennungsverordnung ergebe, dass die Anerkennung rückwirkend erfolge. Da es an der erforderlichen Geltendmachung fehle, seien die erhobenen Ansprüche verfallen. Gegen dieses der Klägerin am 24.06.2021 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit am 21.07.2021 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit am 24.08.2021 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet. Hierzu trägt die Klägerin vor, dass Arbeitsgericht habe erkennen müssen, dass gemäß § 37 TV-L Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit geltend gemacht werden. Fälligkeit setze zwingend voraus, dass der Anspruch entstanden sei. Vorliegend sei der Anspruch erst mit Zuerkennung der Lehrbefähigung durch Bescheid vom 07.07.2020 entstanden. Die Zuerkennung sei nicht kraft einer Tarifautomatik erfolgt, sondern habe einer zusätzlichen Prüfung bzw. Beurteilung und Bestätigung bedurft. Die aus der Zuerkennung der Lehrbefähigung resultierenden Ansprüche seien erst mit Rechtskraft des Bescheides vom 07.07.2020 entstanden. Vorher habe sie keine Ansprüche geltend machen können. Der Lauf der Ausschlussfrist habe mithin frühestens mit Zustellung des Bescheides begonnen. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Stralsund vom 08.06.2021, Az.: 2 Ca 449/20, festzustellen, dass das beklagte Land M.-V. verpflichtet ist, der Klägerin ab dem 08.08.2016 Vergütung entsprechend der Entgeltgruppe 11 des TV-L zu zahlen. Das beklagte Land beantragt: 1. Die Berufung der Klägerin gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichts Stralsund zum Az.: 2 Ca 449/20 vom 08.06.2021 wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das beklagte Land verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung und verweist darauf, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung des Lehramtes bei der Klägerin ausweislich des Zuerkennungsbescheides bereits seit dem 08.08.2016 vorgelegen hätten, dies jedoch nicht automatisch zu einer Zuerkennung der Lehrbefähigung führe. Es sei vielmehr die Einleitung eines entsprechenden Anerkennungsverfahrens auf Antrag der jeweiligen Lehrkraft erforderlich. Erst infolge der durch die Klägerin am 16.04.2020 erfolgten Antragstellung und des Ergebnisses des Anerkennungsverfahrens habe die von der Klägerin angesprochene Tarifautomatik einsetzen können. Die Klägerin vermische das Entstehen des Zahlungsanspruchs auf Höhergruppierung im Sinne einer fristauslösenden „Fälligkeit“ mit dem Vorliegen der Voraussetzungen für die Höhergruppierung im Sinne des Einsetzens der Tarifautomatik. Die Eingruppierung als solche unterliege keinesfalls der Ausschlussfrist des § 37 TV-L. Für die aus der Höhergruppierung resultierenden Zahlungsansprüche gelte die Ausschlussfrist jedoch uneingeschränkt. Die Berufung auf Ausschlussfristen sei nicht rechtsmissbräuchlich, da es die Klägerin in keinster Weise von der Antragstellung abgehalten habe und es Sache jedes Beschäftigten sei, für die Wahrnehmung der eigenen Interessen selbst zu sorgen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen, die Sitzungsniederschriften, die erstinstanzliche Entscheidung verwiesen.