Urteil
2 Sa 928/04
LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die außerordentliche Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers ist unwirksam, wenn der Arbeitgeber sein Weisungsrecht fehlerhaft ausübt und keine zumutbaren, vorherigen Maßnahmen zur behindertengerechten Gestaltung des Arbeitsplatzes ergriffen hat.
• Arbeitgeber müssen nach § 81 SGB IX geeignete Maßnahmen zur Eingliederung schwerbehinderter Arbeitnehmer prüfen und gegebenenfalls die Hilfe der Rehabilitationsträger in Anspruch nehmen, bevor eine Kündigung gerechtfertigt sein kann.
• Eine Berufungsbegründung muss sich substantiiert mit allen im Urteil entschiedenen Ansprüchen auseinandersetzen; wird dies unterlassen, sind Teile der Berufung unzulässig.
• Bei unbegründeter außerordentlicher Kündigung tritt Annahmeverzug ein und der Arbeitgeber ist zur Weiterzahlung der Vergütung verpflichtet.
Entscheidungsgründe
Unwirksame Kündigung schwerbehinderten Arbeitnehmers wegen fehlerhafter Weisung und unterlassener Eingliederungsmaßnahmen • Die außerordentliche Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers ist unwirksam, wenn der Arbeitgeber sein Weisungsrecht fehlerhaft ausübt und keine zumutbaren, vorherigen Maßnahmen zur behindertengerechten Gestaltung des Arbeitsplatzes ergriffen hat. • Arbeitgeber müssen nach § 81 SGB IX geeignete Maßnahmen zur Eingliederung schwerbehinderter Arbeitnehmer prüfen und gegebenenfalls die Hilfe der Rehabilitationsträger in Anspruch nehmen, bevor eine Kündigung gerechtfertigt sein kann. • Eine Berufungsbegründung muss sich substantiiert mit allen im Urteil entschiedenen Ansprüchen auseinandersetzen; wird dies unterlassen, sind Teile der Berufung unzulässig. • Bei unbegründeter außerordentlicher Kündigung tritt Annahmeverzug ein und der Arbeitgeber ist zur Weiterzahlung der Vergütung verpflichtet. Der Kläger ist schwerbehinderter Sicherheitsmitarbeiter (GdB 100) und seit Juli 2002 bei der Beklagten beschäftigt. Bis Anfang 2004 war er durchgehend in einem Objekt in Kaiserslautern eingesetzt, erlitt dort jedoch zwei Stürze und war zuletzt monatelang arbeitsunfähig. Nach Genesung wurde er im April 2004 telefonisch für eine Nachtschicht in Worms-Pfeddersheim eingeteilt; die Anfahrt von seinem Wohnort erforderte täglich erhebliche Fahrzeiten und Taxikosten, deren Erstattung die Beklagte verweigerte. Der Kläger erklärte den weiteren Einsatz in Worms-Pfeddersheim für unzumutbar und forderte eine anderweitige Beschäftigung, woraufhin die Parteien keine Einigung fanden. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis außerordentlich mit Zustimmung des Integrationsamtes zum 17.05.2004, hilfsweise ordentlich. Der Kläger erhob Klage; das ArbG gab ihm überwiegend statt und bejahte u.a. Annahmeverzug, Urlaubsanspruch und Nachzahlung wegen untertariflicher Bezahlung. Die Beklagte legte Berufung ein, die sich vor allem gegen die Kündigungswürdigkeit richtete. • Berufung teilweise unzulässig, weil die Beklagte sich nicht substantiiert mit allen erstinstanzlich entschiedenen Ansprüchen auseinandergesetzt hat; insb. zur Urlaubs- und Nachzahlungsfeststellung fehlte eine ausreichende Begründung (§ 520 Abs.3 ZPO). • Für die inhaltliche Entscheidung folgt das Berufungsgericht der ausführlichen Begründung des Arbeitsgerichts und hält die außerordentliche Kündigung vom 17.05.2004 für unwirksam. • Die Beklagte durfte nach § 106 GewO (i.V.m. § 315 BGB allgemeinen Grundsätzen) den Arbeitsort bestimmen, musste dabei jedoch billigem Ermessen folgen und mildere Mittel prüfen; kurzfristige Umplanungen hätten auch Kaiserslautern ermöglicht, soweit nicht konkrete Hinderungsgründe vorlagen. • Besonderes Gewicht kommt den Schutzpflichten nach § 81 SGB IX zu: Bei schwerbehinderten Arbeitnehmern musste die Beklagte Maßnahmen zur behindertengerechten Arbeitsplatzgestaltung prüfen und notfalls die fachkundige Hilfe der Rehabilitationsträger/Integrationsämter in Anspruch nehmen; solche Bemühungen lagen nicht erkennbar vor. • Die Beklagte konnte nicht darlegen, dass Einsätze in Kaiserslautern tatsächlich unzumutbar oder mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden gewesen wären; zudem erhielt sie Eingliederungszuschüsse, was die Zumutbarkeit von Anpassungsmaßnahmen relativiert. • Mangels wirksamer Kündigung geriet die Beklagte in Annahmeverzug und ist daher zur Zahlung der Vergütung verpflichtet; dies hat sie im Berufungsverfahren nicht erfolgreich angegriffen. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen; das Urteil des Arbeitsgerichts bleibt in den angefochtenen Teilen bestehen. Die außerordentliche Kündigung vom 17.05.2004 ist unwirksam, ebenso die hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung, weil die Beklagte ihr Direktionsrecht pflichtwidrig ausgeübt und nicht die gebotenen Eingliederungsmaßnahmen gemäß § 81 SGB IX geprüft oder in Anspruch genommen hat. Folglich befindet sich die Beklagte seit Kündigungszeitpunkt im Annahmeverzug und ist verpflichtet, Vergütung zu leisten; zudem bleiben die erstinstanzlich festgestellten Ansprüche auf Urlaub und Nachzahlung bestehen. Die Revision wurde nicht zugelassen.