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Beschluss

10 Ta 39/05

LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Sofortige Beschwerde gegen einen Wertfestsetzungsbeschluss nach § 33 Abs. 1 RVG ist nur innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung zulässig. • Ein Wertfestsetzungsantrag ist dahin auszulegen, dass der Rechtsanwalt den nach der Sachlage richtigen Antragsweg wählt; Mehrvergleichswerte sind nach § 33 Abs. 1 RVG festzusetzen. • Teilweise fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung löst nicht in jedem Fall ein Ruhen der Rechtsmittelfrist aus; wenn die Partei nicht beschwert ist, beginnt die Frist zu laufen.
Entscheidungsgründe
Verspätete sofortige Beschwerde gegen Wertfestsetzung nach § 33 RVG unzulässig • Sofortige Beschwerde gegen einen Wertfestsetzungsbeschluss nach § 33 Abs. 1 RVG ist nur innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung zulässig. • Ein Wertfestsetzungsantrag ist dahin auszulegen, dass der Rechtsanwalt den nach der Sachlage richtigen Antragsweg wählt; Mehrvergleichswerte sind nach § 33 Abs. 1 RVG festzusetzen. • Teilweise fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung löst nicht in jedem Fall ein Ruhen der Rechtsmittelfrist aus; wenn die Partei nicht beschwert ist, beginnt die Frist zu laufen. Die Beschwerdeführerin erhob eine sofortige Beschwerde gegen einen Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 02.09.2004. Der angefochtene Beschluss wurde der Beschwerdeführerin am 04.09.2004 zugestellt. Die Beschwerde ging erst am 22.12.2004 beim Gericht ein. Im Hauptverfahren hatten die Prozessbevollmächtigten der Beschwerdegegner einen Antrag auf Gegenstandswertfestsetzung gestellt, der unter anderem die Festsetzung eines Mehrvergleichswertes zum Gegenstand hatte. In der Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses war der für die Beschwerde erforderliche Wert fehlerhaft angegeben (50 € statt 200 €). Die Beschwerdeführerin machte geltend, die Rechtsmittelfrist sei daher nicht in Lauf gesetzt worden. • Anwendbare Normen: § 33 Abs. 1, Abs. 3 RVG; § 10 Abs. 1, Abs. 3 BRAGO; § 32 Abs. 2 RVG; § 68 Abs. 1 Satz 3, § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG; § 9 Abs. 5 ArbGG; § 97 Abs. 1 ZPO; § 3 ZPO. • Fristversäumnis: Die Beschwerde wurde nicht innerhalb der nach § 33 Abs. 3 Satz 2 RVG vorgeschriebenen zweiwöchigen Frist nach Zustellung eingelegt; Zustellung erfolgte 04.09.2004, Eingang der Beschwerde 22.12.2004. • Anwendbarkeit von § 33 Abs. 3 RVG: Obwohl Wertfestsetzungsbeschlüsse in arbeitsgerichtlichen Verfahren häufig nach § 32 Abs. 2 RVG ergehen, handelte es sich hier um eine Festsetzung nach § 33 Abs. 1 RVG, weil der Antrag der Gegenpartei ausdrücklich auf die Festsetzung eines Mehrvergleichswertes gerichtet war, welche nur nach § 33 Abs. 1 RVG vorgenommen wird. • Auslegung des Antrags: Ein Antrag auf Streitwertfestsetzung ist dahin auszulegen, dass der Prozessbevollmächtigte den nach der Sachlage richtigen Rechtsbehelf anstrebt; vorliegend war der subsidiäre Antrag als Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG auszulegen. • Fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung: Die teilweise fehlerhafte Angabe des erforderlichen Beschwerdewerts führt nicht automatisch zum Ruhen der Rechtsmittelfrist nach § 9 Abs. 5 ArbGG; wenn die Partei durch den Fehler nicht irregeführt oder nicht beschwert ist, beginnt die Frist zu laufen. • Kostenfolge und Wertfestsetzung: Die verspätete Beschwerde ist als unzulässig und kostenpflichtig zurückzuweisen; der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wurde nach § 3 ZPO auf 450 € festgesetzt. Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Wertfestsetzungsbeschluss vom 02.09.2004 wurde als unzulässig verworfen, weil die zweiwöchige Rechtsmittelfrist des § 33 Abs. 3 Satz 2 RVG versäumt wurde. Entscheidend war, dass es sich um einen Wertfestsetzungsbeschluss nach § 33 Abs. 1 RVG handelte, weil der Antrag der Gegenpartei die Festsetzung eines Mehrvergleichswertes zum Gegenstand hatte. Die teilweise fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung führte nicht zum Ruhen der Frist, da die Partei hierdurch nicht beschwert war. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen; der Wert des Beschwerdeverfahrens wurde auf 450 € festgesetzt.