Urteil
5 Sa 444/04
LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Arbeitsverhältnis kann zwar rechtlich fortbestehen, gleichwohl aber wegen formaler Wirklichkeit keinen Anspruch auf tarifliche Sonderzahlungen begründen, wenn der Arbeitnehmer langzeiterkrankt ist, sich arbeitslos meldet und der Arbeitgeber durch Ausstellung der Arbeitsbescheinigung auf seine Verfügungsgewalt verzichtet.
• Die Erteilung einer Arbeitsbescheinigung nach § 312 SGB III kann als Verzicht des Arbeitgebers auf sein Direktionsrecht gewertet werden und damit das Arbeitsverhältnis faktisch zur rein formalen Beziehung machen.
• Für die Auslegung von Verhalten und Erklärungen der Parteien sind die allgemeinen Grundsätze aus §§ 133, 157 BGB maßgeblich; tatsächliches Verhalten ist nur dann als Rechtsgeschäft zu werten, wenn es unter Berücksichtigung von Treu und Glauben und Verkehrssitte entsprechend zu verstehen ist.
Entscheidungsgründe
Weihnachtsgeldanspruch bei langandauernder Krankheit und Arbeitslosmeldung (formales Arbeitsverhältnis) • Ein Arbeitsverhältnis kann zwar rechtlich fortbestehen, gleichwohl aber wegen formaler Wirklichkeit keinen Anspruch auf tarifliche Sonderzahlungen begründen, wenn der Arbeitnehmer langzeiterkrankt ist, sich arbeitslos meldet und der Arbeitgeber durch Ausstellung der Arbeitsbescheinigung auf seine Verfügungsgewalt verzichtet. • Die Erteilung einer Arbeitsbescheinigung nach § 312 SGB III kann als Verzicht des Arbeitgebers auf sein Direktionsrecht gewertet werden und damit das Arbeitsverhältnis faktisch zur rein formalen Beziehung machen. • Für die Auslegung von Verhalten und Erklärungen der Parteien sind die allgemeinen Grundsätze aus §§ 133, 157 BGB maßgeblich; tatsächliches Verhalten ist nur dann als Rechtsgeschäft zu werten, wenn es unter Berücksichtigung von Treu und Glauben und Verkehrssitte entsprechend zu verstehen ist. Die Klägerin arbeitet seit 1972 bei der Beklagten und war seit 22.02.2002 langzeiterkrankt. Im Sommer 2003 lief die Krankengeldzahlung aus; die Klägerin beantragte Arbeitslosengeld nach der Nahtlosigkeitsregelung und bat die Beklagte um Ausstellung einer Arbeitsbescheinigung, die diese am 22.07.2003 erteilte. Die Parteien korrespondierten im Herbst 2003 über die Frage, ob die Klägerin Anspruch auf das zum 25.11.2003 fällige Weihnachtsgeld aus dem anwendbaren Tarifvertrag habe, welcher Zahlungsvoraussetzungen enthält, u.a. das Fortbestehen eines Vertragsverhältnisses zum 31.12.2003. Die Klägerin forderte Zahlung des Weihnachtsgeldes; das Arbeitsgericht wies die Klage ab. Die Klägerin legte Berufung ein; das Landesarbeitsgericht hielt das Arbeitsverhältnis zwar für rechtlich fortbestehend, wies die Berufung aber zurück mit der Begründung, dass das Arbeitsverhältnis faktisch nur noch formal war. • Tarifliche Anspruchsvoraussetzung für Weihnachtsgeld ist das Fortbestehen eines Vertragsverhältnisses zum 31.12. (§ 7 Ziff. II.2 des Tarifvertrages). • Die Klägerin war langanhaltend arbeitsunfähig; der rechtliche Bestand des Arbeitsverhältnisses und die Anspruchshöhe waren unstreitig, aber die tatsächliche Bindung der Parteien ist zu prüfen. • Verhalten der Parteien ist nach §§ 133, 157 BGB auszulegen; tatsächliche Handlungen sind nur dann als rechtsgeschäftlich zu qualifizieren, wenn sie nach Treu und Glauben und Verkehrssitte diesen Sinn tragen. • Die Erteilung der Arbeitsbescheinigung gemäß § 312 SGB III und die Arbeitslosmeldung des langzeiterkrankten Arbeitnehmers können nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts als Verzicht des Arbeitgebers auf seine Verfügungsgewalt und damit als Indiz für ein nur noch formales Arbeitsverhältnis gewertet werden. • Im vorliegenden Fall reichen die Umstände (Arbeitslosmeldung, Bescheinigung, Dauer der Erkrankung) in Verbindung mit der Rechtsprechung des BAG aus, um die Parteienwille so zu verstehen, dass eine tatsächliche Wiederaufnahme des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zu erwarten war; somit begründete das formale Arbeitsverhältnis keinen Anspruch auf das Weihnachtsgeld. • Zugleich stellte das Gericht fest, dass die Klägerin die Zahlung des Weihnachtsgeldes verlangt und das Integrationsfachdienstschreiben eine günstige Genesungsprognose enthielt; diese Umstände ändern jedoch nicht die Anwendung der BAG-Grundsätze zur formalen Natur des Arbeitsverhältnisses. • Auf dieser Grundlage war die Berufung unbegründet und zurückzuweisen; die Revision wurde zur Fortbildung des Rechts zugelassen. Die Berufung der Klägerin wurde zurückgewiesen; die Beklagte ist nicht verpflichtet, das begehrte Weihnachtsgeld in Höhe von EUR 3.389,26 nebst Zinsen zu zahlen. Zwar bestand das Arbeitsverhältnis rechtlich weiterhin, jedoch hatte die Klägerin aufgrund langandauernder Arbeitsunfähigkeit die Arbeitslosengeldzahlung nach der Nahtlosigkeitsregelung beantragt und die Beklagte die hierfür erforderliche Arbeitsbescheinigung erteilt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts führt dies dazu, dass das Arbeitsverhältnis faktisch nur noch formaler Natur war und damit keine Grundlage für den tariflichen Anspruch auf Weihnachtsgeld bildete. Aus diesen Gründen war der Anspruch der Klägerin Abweisungspflichtig; die Kostenentscheidung und die Zulassung der Revision wurden getroffen.