Urteil
5 Sa 444/04
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGRLP:2004:0907.5SA444.04.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des ArbG Kaiserslautern vom 19.02.2004 - 7 Ca 2245/03 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. II. Die Revision wird zugelassen. III. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf EUR 3.389,26 festgesetzt. Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Zahlung von Weihnachtsgeld für das Jahr 2003. 2 Die am 26.04.1949 geborene Klägerin ist seit dem 01.01.1972 bei der Beklagten als Angestellte beschäftigt. In der Zeit vom 22.02.2002 bis zum 05.06.2004 war die Klägerin arbeitsunfähig krank. Nach - am 03.05.2004 begonnener - Wiedereingliederung (vgl. dazu den "Wiedereingliederungsplan", Bl. 88 d.A.) arbeitet die Klägerin seit dem 06.06.2004 wieder in Vollzeit für die Beklagte. 3 Mit dem Schreiben vom 08.04.2003 (Bl. 87 d.A.) teilte der Integrationsfachdienst Kaiserslautern der Beklagten mit, dass man davon ausgehe, 4 "dass die Chancen einer vollständigen Genesung bei Frau A. uneingeschränkt positiv sind. Aus dem bisherigen Krankheitsverlauf und aus den Erfahrungen vergleichbarer Fälle schließen wir, dass mit einer Beendigung der Arbeitsunfähigkeit Frau W. allerdings nicht vor dem Ablauf von ca. sechs Monaten zu rechnen ist …". 5 Mit dem Schreiben vom 09.07.2003 (Bl. 22 d.A.) wandte sich die Klägerin u.a. wie folgt an die Beklagte: 6 "… Meine Krankenkasse steuert mich zum 21.08.2003 (Tag der letzten Leistungszahlung) aus. In Verbindung mit der "Nahtlosigkeitsregelung" muss ich jetzt Arbeitslosengeld beantragen. 7 Meine Bitte an Sie … bitte füllen Sie das beigefügte Formblatt sobald als möglich aus und senden Sie es an mich zurück, damit ich es persönlich beim zuständigen Sachbearbeiter abgeben kann, um Verzögerungen zu vermeiden …". 8 Daraufhin erteilte die Beklagte der Klägerin die aus Bl. 23 ff. der Akte ersichtliche Arbeitsbescheinigung (gemäß § 312 SGB III) vom 22.07.2003. 9 Mit dem Schreiben vom 09.12.2003 (Bl. 52 d.A.) - von der Klägerin wie aus Blatt 91 d.A. ersichtlich übersetzt - wandte sich die Beklagte mit dem - aus dem Schreiben vom 09.12.2003 ersichtlichen - Anliegen an die Klägerin. Es ging der Beklagten insbesondere um den damals aktuellen Gesundheitszustand der Klägerin bzw. darum, ob und gegebenenfalls wann die Beklagte mit einer Rückkehr der Klägerin an ihren Arbeitsplatz rechnen konnte. Die Beklagte erinnerte die Klägerin an ihre während der Dauer der Erkrankung bestehende Unterrichtungspflicht 10 ("… I would like to remind you of your obligation to notify me, on a bi-weekly basis, of the expected duration of your illness …"). 11 Nach näherer Maßgabe der Schreiben der Beklagten vom 21.10.2003 und der Klägerin vom 29.10.2003 (Bl. 10 und 11 d.A.) korrespondierten die Parteien darüber, ob der Klägerin für das Jahr 2003 das - an sich am 25.11.2003 fällige - Weihnachtsgeld zu zahlen war oder nicht. 12 Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien ist der Haus- bzw. Firmentarifvertrag "Anstellungs- und Arbeitsbedingungen" anwendbar (= Tarifvertrag in der Aktentasche auf der zweiten Innenseite des Aktendeckels - 5 Sa 444/04 -; folgend: Tarifvertrag). 13 § 7 - Sonderzahlungen - des Tarifvertrages lautet in Ziffer II - Weihnachtsgeld - u.a. wie folgt: 14 "1. Höhe des Weihnachtsgeldes, Berechnungsgrundlage und Fälligkeit 15 Das Weihnachtsgeld wird zusammen mit dem Novembergehalt gezahlt. Das volle Weihnachtsgeld entspricht dem regelmäßigen Oktobergehalt des Arbeitnehmers, einschließlich möglicher Kinderzulage. … 16 2. Voraussetzung für die Zahlung des Weihnachtsgeldes 17 ist, dass der Arbeitnehmer am 31.12. des Jahres in einem Vertragsverhältnis zum Unternehmen steht. 18 3. Unbezahlter Urlaub 19 […] 20 4. Erziehungsurlaub/Elternzeit 21 […] 22 5. Neu eintretende Mitarbeiter 23 […]"-. 24 Wegen der Einzelheiten wird auf die einschlägigen Bestimmungen des Tarifvertrages verwiesen. 25 Zur näheren Darstellung (insbesondere) des (erstinstanzlichen) Sach- und Streitstandes im Übrigen wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 19.02.2004 - 7 Ca 2245/03 - (dort Seite 2 ff. = Bl. 63 ff. d.A.). 26 Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das klageabweisende Urteil vom 19.02.2004 - 7 Ca 2245/03 - wurde der Klägerin am 13.05.2004 zugestellt. Ihre Berufung gegen das vorbezeichnete Urteil hat die Klägerin am 09.06.2004 eingelegt und am 13.07.2004 begründet. Zwecks Darstellung aller Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz vom 13.07.2004 (Bl. 80 ff. d.A.) verwiesen. 27 Dort macht die Klägerin u.a. geltend, dass bereits im Hinblick auf die Dauer der Arbeitsunfähigkeit der Klägerin ein wesentlicher Unterschied zu den meisten vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fällen bestehe. Von einer langjährigen Arbeitsunfähigkeit könne - bezogen auf den Fälligkeitszeitpunkt des Weihnachtsgeldes für das Jahr 2003 - keine Rede sein. Unter Bezugnahme auf das BAG-Urteil vom 28.09.1994 - 10 AZR 805/93 - nimmt die Klägerin für sich in Anspruch, dass eine bloß lang andauernde Arbeitslosigkeit den Anspruch noch nicht entfallen lasse. Die Klägerin legt weiter dar, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht lediglich nur noch formaler Natur gewesen sei. In dem Erbitten und in der Übersendung der Arbeitsbescheinigung seien keine Willenserklärungen der Parteien dahingehend zu sehen, dass im Hinblick auf die Hauptleistungspflichten keine rechtlichen Bindungen mehr bestehen sollten. Die Klägerin behauptet, dass sie bei der Stellung des Arbeitslosengeldantrages aufgrund konkreter Tatsachen davon habe ausgehen können, dass das Arbeitslosengeld nur zur Überbrückung bis zur Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit bei der Beklagten gezahlt werden sollte. Die Klägerin verweist insoweit auf das Schreiben des Integrationsfachdienstes vom 08.04.2003 und führt dazu weiter aus. 28 Auch für eine entsprechende Willenserklärung der Beklagten sei - entgegen der Annahme des Arbeitsgerichts - nichts ersichtlich. Die Beklagte habe im Hinblick auf das Schreiben vom 08.04.2003 gerade nicht annehmen können, dass die Klägerin nicht beabsichtigte, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen. Das Schreiben der Beklagten vom 09.12.2003 belege, dass die Beklagte nach wie vor damit gerechnet habe, die Klägerin werde an ihren Arbeitsplatz zurückkehren. Schließlich verweist die Klägerin auf das Schreiben des Integrationsfachdienstes vom 09.12.2003 und führt (auch) insoweit weiter aus. 29 Die Klägerin beantragt, 30 das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 19.02.2004 - 7 Ca 2245/03 - abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin EUR 3.389,26 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.11.2003 zu zahlen. 31 Die Beklagte beantragt, 32 die Berufung zurückzuweisen. 33 Die Beklagte verteidigt nach näherer Maßgabe ihrer Ausführungen in der Berufungsbeantwortung vom 10.08.2004 (Bl. 98 ff. d.A.), auf deren Inhalt zwecks Darstellung aller Einzelheiten verwiesen wird, das Urteil des Arbeitsgerichts. Soweit es um die Frage vergleichbarer Fälle geht, hält die Beklagte die Sachverhalte der vom Arbeitsgericht herangezogenen Bundesarbeitsgerichts-Entscheidungen, insbesondere der vom 11.02.1998 - 10 AZR 264/97 -, weitestgehend mit dem vorliegenden Fall für deckungsgleich. Nach Ansicht der Beklagten sind die Voraussetzungen der Rechtsgrundsätze, die sich aus der von der Beklagten zitierten Rechtsprechung ergeben, vorliegend erfüllt. Von dem Zeitpunkt der "Arbeitslosmeldung" der Klägerin an sei das Arbeitsverhältnis der Parteien nur noch rein formaler Natur gewesen. Es sei zu vermuten, dass die Parteien zumindest stillschweigend das Ruhen des Arbeitsverhältnisses vereinbart hätten bzw. dass das Arbeitsverhältnis nur noch formal fortbestanden habe. Der Bitte der Beklagten gemäß Schreiben vom 09.12.2003 könne keinesfalls entnommen werden, dass sie tatsächlich zu diesem Zeitpunkt davon ausgegangen sei, dass die Klägerin ihre Arbeitstätigkeit in absehbarer Zeit wieder aufnehmen würde. Der im Schreiben vom 09.12.2003 enthaltene Hinweis der Beklagten (- auf die Verpflichtung der Klägerin gemäß § 11 Nr. 3 des Tarifvertrages -) indiziere ebenfalls keine Reaktivierung des Arbeitsverhältnisses. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Schreiben des Integrationsfachdienstes vom 08.04.2003, da auch dieses Schreiben keinen konkreten Hinweis auf eine Genesung der Klägerin in absehbarer Zeit enthalte. 34 Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt verwiesen. Entscheidungsgründe I. 35 Die Berufung ist an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die hiernach zulässige Berufung erweist sich als unbegründet. II. 36 Die Beklagte ist nicht verpflichtet, der Klägerin EUR 3.389,26 brutto nebst Zinsen seit dem 25.11.2003 zu zahlen. 1. 37 a) Allerdings wurde zu diesem Zeitpunkt - an sich - das Weihnachtsgeld gemäß § 7 Ziffer II. des Tarifvertrages fällig. Die Klägerin erfüllte die dort in § 7 II. 2 des Tarifvertrages normierte Anspruchsvoraussetzung insoweit als sie damals und am 31.12.2003 (- wie auch heute noch -) in einem Arbeitsverhältnis ("Vertragsverhältnis") mit der Beklagten stand (bzw. steht). Der rechtliche Bestand des Arbeitsverhältnisses als Anspruchsgrundlage ist - ebenso wie die Anspruchshöhe - unstreitig. Die tariflichen Regelungen, die für neu eintretende Mitarbeiter und für die Tatbestände des unbezahlten Urlaubs und der Elternzeit/des Erziehungsurlaubs anspruchsausschließende bzw. anspruchsmindernde Bestimmungen enthalten, sind vorliegend nicht einschlägig. Auf die diesbezüglichen, in den Ziffern 3., 4. und 5. des § 7 II des Tarifvertrages enthaltenen Regelungen hat sich die Beklagte auch selbst nicht berufen. 38 b) Insbesondere hat die Beklagte der Klägerin keinen unbezahlten Urlaub gewährt. Die Klägerin hat sich im Jahre 2003 unstreitig nicht in einem unbezahlten Urlaub oder Sonderurlaub befunden. Vielmehr ist sie damals anhaltend arbeitsunfähig krank gewesen. Da die beiderseitigen Leistungspflichten (Vergütungspflicht der Beklagten hinsichtlich der laufenden monatlichen Entlohnung; Arbeitspflicht der Klägerin) aufgrund der Arbeitsunfähigkeit der Klägerin bzw. aufgrund des Ablaufs der Gehaltsfortzahlungspflicht im Krankheitsfalle entfallen waren, bestand bereits kein Anlass, unbezahlten (Sonder-)Urlaub zu gewähren oder zu nehmen. Mit Rücksicht auf § 133 BGB lässt sich das Verhalten, das die Parteien im Zusammenhang mit der Arbeitslosigkeitsmeldung der Klägerin im Sommer 2003 gezeigt haben, nicht als Beantragung bzw. Gewährung von unbezahltem Urlaub deuten. Dieses Verhalten vollzog sich im rein tatsächlichen Bereich. Die Vorschrift des § 133 BGB ist anerkanntermaßen auch dann anwendbar, wenn es darum geht festzustellen, ob ein bestimmtes tatsächliches Verhalten oder Geschehen überhaupt als rechtsgeschäftlich relevantes Verhalten bzw. als Willenserklärung zu verstehen ist oder nicht. 39 Gemäß den §§ 133 und 157 BGB sind Willenserklärungen so auszulegen, wie sie der Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen musste. Dabei ist der wirkliche Wille des Erklärenden zu erforschen, ohne am buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften. Bei der Vertragsauslegung sind somit zunächst die Vorstellungen der Erklärenden zugrunde zu legen. Diese können aber (nur) insoweit Berücksichtigung finden, als sie in der Erklärung selbst oder in den Begleitumständen bei Vertragsschluss einen wahrnehmbaren Ausdruck gefunden haben. Dabei kann auch auf die Interessenlage der vertragsschließenden Parteien und die Zwecke des Arbeitsverhältnisses abgestellt werden (vgl. beispielsweise: BAG vom 24.02.2000 - 6 AZR 466/98 - ). 40 Bei der entsprechenden Übertragung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall lässt sich das Verhalten der Parteien nicht so deuten, dass die Beklagte der Klägerin für die Zeit ab Auslauf der Krankengeldbezugsfrist unbezahlten Urlaub bzw. Sonderurlaub gewährt hätte. 41 c) Bei Anwendung dieser allgemeinen Auslegungsgrundsätze lässt sich das Verhalten der Parteien aber auch nicht so verstehen, dass sie damals übereinstimmend den Willen erklärt hätten, das Arbeitsverhältnis für die Zeit ab Auslauf der Krankengeldbezugsfrist der Klägerin nicht mehr fortsetzen zu wollen. Insbesondere lässt sich nicht darauf schließen, dass die Klägerin damals an einer Fortsetzung des bisherigen Arbeitsverhältnisses nicht mehr interessiert gewesen sei. Entsprechende Feststellungen lassen sich auf der Grundlage des tatsächlichen Vorbringens der Parteien nicht treffen. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Klägerin seinerzeit überhaupt einen - oder gar einen erfolgsversprechenden - Rentenantrag gestellt hätte. Die Klägerin hat also (auch) nicht durch einen Rentenantrag zum Ausdruck gebracht, dass eine tatsächliche Wiederaufnahme des Arbeitsverhältnisses (jedenfalls in absehbarer Zeit) nicht erfolgen sollte. 42 Allerdings hat die Klägerin vorliegend Arbeitslosengeld beantragt (- und in der Folgezeit auch erhalten). Die Beklagte ist der Klägerin bei der Antragsstellung insoweit behilflich gewesen, als sie der Klägerin - auf deren Bitte hin - die Arbeitsbescheinigung gemäß § 312 SGB III erteilt hat. Diese Umstände reichen bei Anwendung der allgemeinen - sich aus § 133 BGB ergebenden - Grundsätze bei Berücksichtigung der besonderen Umstände des vorliegenden Falles aber nicht aus, um feststellen zu können, dass die Bindungen aus dem rechtlich fortbestehenden Arbeitsverhältnis so weit gelockert gewesen seien, dass ein Arbeitsverhältnis, das Grundlage für den Bezug des Weihnachtsgeldes gemäß § 7 Ziffer II des Tarifvertrages ist, nicht mehr bestanden habe. Unter den gegebenen Umständen hat die Klägerin das Arbeitslosengeld nicht beantragt, um die Zeit bis zum Beginn von Rentenzahlungen zu überbrücken, - vielmehr wollte sie sich - auch für die Beklagte erkennbar - die Existenzgrundlage bis zur Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit bei der Beklagten sichern. Dass die Klägerin das Arbeitsverhältnis nicht endgültig deaktivieren, sondern an ihm festhalten wollte, konnte die Beklagte im Zeitpunkt der Fälligkeit des Weihnachtsgeldanspruches bereits daraus entnehmen, dass die Klägerin - wie deutlich in dem Schreiben vom 29.10.2003 geschehen - unmissverständlich die Zahlung des Weihnachtsgeldes zum Fälligkeitszeitpunkt forderte. Damit hat die Klägerin zugleich der im Schreiben vom 21.10.2003 geäußerten Ansicht der Beklagten widersprochen, das Arbeitsverhältnis sei nur noch formaler Natur. Für eine diesbezügliche Annahme bestand für die Beklagte um so weniger Veranlassung, als der Integrationsfachdienst nach näherer Maßgabe des Schreibens vom 08.04.2003 für die Klägerin eine durchaus günstige Genesungsprognose gestellt hatte. Zwar sei - so heißt es dort - nicht vor dem Ablauf von ca. sechs Monaten mit der Beendigung der Arbeitsunfähigkeit zu rechnen, - betont wird aber zugleich, dass die Chancen einer vollständigen Genesung uneingeschränkt positiv seien. 2. 43 Gleichwohl konnte die Berufungskammer der Klägerin - bei Beachtung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts - das Weihnachtsgeld nicht zusprechen. 44 a) In dieser Rechtsprechung ist die Rechtsfigur bzw. das Institut des "formalen Arbeitsverhältnisses" anerkannt. In diesem Zusammenhang hat das BAG besondere Auslegungsregeln entwickelt. Für rechtliche Regelungen, die mit der verfahrensgegenständlichen Anspruchsgrundlage vergleichbar sind, hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass ein derart "formales Arbeitsverhältnis" kein Arbeitsverhältnis mehr ist, das nach der jeweiligen Anspruchsgrundlage einen Anspruch auf die Sonderzahlung (-wie z.B. Weihnachtsgeld, 13. Monatseinkommen u.ä.) begründet. "Formal" in diesem Sinne ist ein Arbeitsverhältnis dann, wenn ein lang anhaltend erkrankter Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Aussteuerung durch die Krankenkasse sich arbeitslos meldet und die Zahlung von Arbeitslosengeld beantragt und der Arbeitgeber auf Anfrage des Arbeitsamtes auf seine Verfügungsgewalt gegenüber dem Arbeitnehmer verzichtet, um diesem den Bezug von Arbeitslosengeld zu ermöglichen. 45 b) Vorliegend ist die Klägerin im Fälligkeitszeitpunkt (25.11.2003) lang anhaltend - nämlich bereits seit dem 22.02.2002 - arbeitsunfähig krank gewesen. Innerhalb der im Schreiben des Integrationsfachdienstes vom 08.04.2003 erwähnten 6-Monatsfrist war es nicht zu einer Wiederaufnahme der Arbeit gekommen. Konkret absehbar war das Ende der Arbeitsunfähigkeit der Klägerin am 25.11.2003 nicht. 46 Weiter hat die Klägerin hier das Arbeitslosengeld gestützt auf die sogenannte Nahtlosigkeitsregelung bzw. gemäß § 125 SGB III (- ähnlich früher § 105a AFG -) beantragt. Dies ergibt sich eindeutig aus ihrer Bitte vom 09.07.2003. Wenn der Arbeitgeber in einem derartigen Fall die Arbeitsbescheinigung (gemäß § 312 SGB III) erteilt, so deutet das Bundesarbeitsgericht dies als Verzicht des Arbeitgebers auf seine Verfügungsgewalt gegenüber dem Arbeitnehmer. Spätestens ab dem Zeitpunkt der Erteilung der Arbeitsbescheinigung bzw. des "Verzichts auf das Direktionsrecht" ist nach der BAG-Rechtsprechung davon auszugehen, dass eine Wiederaufnahme des bisherigen Arbeitsverhältnisses nicht mehr in Betracht kommt (BAG vom 11.02.1998 - 10 AZR 164/97 - dort II 2 aE vor a). Unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung ist auch für den vorliegenden Fall davon auszugehen, dass nach dem Willen der Parteien das bisherige Arbeitsverhältnis ab dem vom Bundesarbeitsgericht genannten Zeitpunkt nicht fortgesetzt werden sollte und eben nur noch formaler Natur gewesen ist. III. 47 Folglich musste die Berufung zurückgewiesen werden. 48 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. 49 Der Streitwert wurde gemäß § 25 Abs. 2 GKG a.F. festgesetzt. 50 Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung. Darauf beruht die Zulassung der Revision für die Klägerin. 51 Z.,..... Y.,..... X.,.....