Urteil
11 Sa 2096/03
LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine einstweilige Verfügung gegen die Durchführung von Arbeitskampfmaßnahmen ist zulässig, wenn die Rechtswidrigkeit des Streiks glaubhaft gemacht und die Interessenabwägung zugunsten des Arbeitgebers ausgeht.
• Vereinigungen, die als Gewerkschaft Tarifverträge abschließen wollen, müssen u.a. Unabhängigkeit, Überbetrieblichkeit und ausreichende Leistungsfähigkeit besitzen; fehlt die Unabhängigkeit, können Arbeitskampfmaßnahmen rechtswidrig sein.
• Der Grundsatz der Tarifeinheit kann dazu führen, dass ein zwischen Arbeitgeber und neuer tarifschließender Vereinigung erzielter Tarifvertrag wegen eines bereits bestehenden, betrieblich näheren Tarifvertrags verdrängt wird; ein Streik zur Durchsetzung eines tariflichen Regelungsziels, das voraussichtlich keine normative Wirkung entfaltet, kann unverhältnismäßig und damit unzulässig sein.
Entscheidungsgründe
Untersagung von Streikandrohung wegen fehlender Gewerkschaftsunabhängigkeit und Tarifeinheit • Eine einstweilige Verfügung gegen die Durchführung von Arbeitskampfmaßnahmen ist zulässig, wenn die Rechtswidrigkeit des Streiks glaubhaft gemacht und die Interessenabwägung zugunsten des Arbeitgebers ausgeht. • Vereinigungen, die als Gewerkschaft Tarifverträge abschließen wollen, müssen u.a. Unabhängigkeit, Überbetrieblichkeit und ausreichende Leistungsfähigkeit besitzen; fehlt die Unabhängigkeit, können Arbeitskampfmaßnahmen rechtswidrig sein. • Der Grundsatz der Tarifeinheit kann dazu führen, dass ein zwischen Arbeitgeber und neuer tarifschließender Vereinigung erzielter Tarifvertrag wegen eines bereits bestehenden, betrieblich näheren Tarifvertrags verdrängt wird; ein Streik zur Durchsetzung eines tariflichen Regelungsziels, das voraussichtlich keine normative Wirkung entfaltet, kann unverhältnismäßig und damit unzulässig sein. Die Verfügungsklägerin betreibt einen Verkehrsflughafen; unter ihren ca. 270 Beschäftigten sind etwa 15 Fluglotsen. Der Verfügungsbeklagte (Gewerkschaft U) wurde kürzlich gegründet und beansprucht Tarifverhandlungen für die am Flughafen tätigen Lotsen, drohte nach Fristablauf mit Warnstreiks und Urabstimmung. Bei der Flugsicherung ist die bundeseigene T GmbH hauptarbeitgeberseitig tätig; zahlreiche einschlägige Arbeitnehmer sind dort beschäftigt. Die Verfügungsklägerin beruft sich auf bestehende Haustarifverträge mit anderen Gewerkschaften und beantragt einstweiligen Rechtsschutz, weil ein Streik erhebliche wirtschaftliche Schäden und die Gefährdung des Standortes bewirken könne. Der Verfügungsbeklagte bestreitet die Unzulässigkeit der Arbeitskampfmaßnahmen und behauptet Gewerkschaftseigenschaft, ausreichende Organisations- und Durchsetzungsfähigkeit sowie Unabhängigkeit. • Zulässigkeit: Der Antrag erfüllt die Bestimmtheitsanforderungen des § 253 Abs. 2 ZPO; die begehrten Maßnahmen sind konkret bezeichnet. • Tatbestandliche Feststellungen: Der Verfügungsbeklagte hat ca. 1.700 ordentliche Mitglieder, Geschäftsräume, bezahlte Mitarbeiter und professionelle Beratung; sein satzungsmäßiger Wirkungskreis umfasst die T und zahlreiche weitere flugsicherungsbezogene Betriebe. • Rechtliche Voraussetzungen der Tariffähigkeit: Nach ständiger Rechtsprechung müssen Arbeitnehmervereinigungen unbeschränkt frei gebildet, unabhängig, überbetrieblich, gegnerfrei, willens und in der Lage sein, Tarifverträge abzuschließen; dazu gehört auch Leistungs- und Durchsetzungsfähigkeit. • Fehlende Unabhängigkeit: Trotz Erfüllung mehrerer Kriterien fehlt dem Verfügungsbeklagten die erforderliche Unabhängigkeit, weil seine Mitglieder überwiegend bei einem Arbeitgeber (T) beschäftigt sind, seine personelle Ausstattung begrenzt ist und sein Bestand wesentlich von Entscheidungen dieses Arbeitgebers abhängig erscheint. • Unterlassungsanspruch aus § 1004, § 823 BGB: Die angekündigten Arbeitskampfmaßnahmen sind rechtswidrig, weil die Gewerkschaftseigenschaft des Verfügungsbeklagten zu verneinen ist; daher greift der Schutz des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs. • Tarifeinheit und Verhältnismäßigkeit: Selbst bei wirksamem Abschluss eines Tarifvertrags durch den Verfügungsbeklagten würde dieser wegen des Prinzips der Tarifeinheit gegenüber bereits geltenden, betrieblich näheren Haustarifverträgen nicht zur Anwendung gelangen; ein Streik zur Durchsetzung eines Regelungsziels ohne normative Wirkung ist unverhältnismäßig. • Erstbegehungsgefahr und Verfügungsgrund: Die ernsthafte Androhung von Warnstreiks begründet die Erstbegehungsgefahr; ohne einstweilige Verfügung droht der Verfügungsklägerin ein irreparabler Rechts- und Wirtschaftsverlust. • Interessenabwägung: Unter Abwägung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache und der praktischen Folgen überwiegen die schutzwürdigen Interessen der Verfügungsklägerin, insbesondere wegen der hohen Wahrscheinlichkeit ihres Obsiegens in der Hauptsache und der nicht wieder gutzumachenden wirtschaftlichen Schäden. Die Berufung des Verfügungsbeklagten wird zurückgewiesen. Das Arbeitsgericht hat zu Recht eine einstweilige Verfügung zuerkannt, weil der Verfügungsbeklagte nicht die für eine Gewerkschaft erforderliche Unabhängigkeit aufweist und die angekündigten Arbeitskampfmaßnahmen daher rechtswidrig sind. Weiter wiegt der Grundsatz der Tarifeinheit und die daraus folgende fehlende normative Wirksamkeit eines von ihm erstrittenen Tarifvertrags so schwer, dass ein Streik unverhältnismäßig wäre. Die Verfügungsklägerin hat somit einen Unterlassungsanspruch aus § 1004, § 823 BGB glaubhaft gemacht und die erforderliche Erstbegehungsgefahr sowie den Verfügungsgrund dargetan. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Verfügungsbeklagte zu tragen.