Urteil
2 Ga 98/08
Arbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:ARBGD:2008:1119.2GA98.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1.Der Antragsgegner wird verpflichtet, den Aufruf vom 18.11.2008 zu einem Warnstreik für die bei der Antragstellerin beschäftigten Arbeitnehmer zu widerrufen. 2.Dem Antragsgegner wird untersagt, die bei der Antragstellerin beschäftigten Arbeitnehmer zu Arbeitskampfmaßnahmen zur Erzwingung eines Tarifvertrages zum Arbeits- und Gesundheitsschutz aufzurufen, der die Abgeltung von Mehrarbeit abweichend vom Manteltarifvertrag für das Versicherungsgewerbe vom 1.1.2008 regelt, solange dieser Tarifvertrag in Kraft ist. 3.Dem Antragsgegner wird für den Fall der Nichtvornahme der Handlungsverpflichtung gemäß Ziffer 1 ein Zwangsgeld bis zu einer Höhe von 25.000,00 €, ersatzweise Zwangshaft, zu vollziehen an dem Vorsitzenden des Vorstands, angedroht. 4.Dem Antragsgegner wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungspflicht gemäß Ziffer 2 ein Ordnungsgeld bis zu einer Höhe von 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, zu vollziehen am Vorsitzenden des Vorstands, angedroht. 5.Im Übrigen werden die Anträge zurückgewiesen. 6.Die Kosten tragen Kläger und Beklagte zu je 50 %. 7.Der Streitwert beträgt 100.000,00 €. 1 T a t b e s t a n d: 2 Die Parteien streiten im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens über die Untersagung von Streikaufrufen. Die Verfügungsklägerin ist ein Unternehmen des privaten Versicherungsgewerbes. Sie ist ordentliches Mitglied des Arbeitgeberverbandes der Versicherungsunternehmen in Deutschland. Sie gehört zur F.. Die F. ist Teil eines Konzerns unter der einheitlichen Leitung der N.. Zur F. gehört die Verfügungsklägerin als Teilkonzernspitze sowie die von ihr abhängigen Unternehmen. 3 Die Verfügungsbeklagte ist eine Gewerkschaft mit Sitz in Berlin. Einige der bei der Verfügungsklägerin beschäftigten Mitarbeiter sind bei der Verfügungsbeklagten organisiert. 4 Zwischen dem Arbeitgeberverband der Versicherungsunternehmen und dem Verfügungsbeklagten sind diverse Tarifverträge für die private Versicherungswirtschaft abgeschlossen worden, u.a. der Manteltarifvertrag in der ab dem 01.01.2008 geltenden Fassung für das private Versicherungsgewerbe (MTV Versicherungsgewerbe) sowie ein Rationalisierungsschutzabkommen in der ab dem 01.01.2008 geltenden Fassung für das private Versicherungsgewerbe. 5 § 11 Ziffer 2 des MTV Versicherungsgewerbe regelt, dass die Mehrarbeit grundsätzlich in Entgelt abgegolten wird, wobei der MTV insoweit eine Berechnungsmethode enthält. Auszugsweise heiß es sodann: 6 "Mehrarbeit und Zuschläge können auch in Form von Freizeit abgegolten werden" 7 Die Verfügungsklägerin plant mit anderen Unternehmen der F. derzeit ein Projekt zur kontinuierlichen Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit (sogenanntes Projekt KVW). Im Rahmen des Projektes KVW soll auch eine Änderung der Betriebsorganisation und der Arbeitsmethoden erfolgen. Es ist ein Personalabbau geplant. Das Projekt soll im Laufe des Jahres 2009 begonnen und spätestens im Jahr 2010 umgesetzt werden. Über das Projekt KVW verhandelt die Verfügungsklägerin mit dem bei ihr gebildeten Konzernbetriebsrat. Die Betriebspartner befinden sich seit dem 01.10.2008 in der Phase der Unterrichtung über die geplante Betriebsänderung. 8 Während dieser mit dem Konzernbetriebsrat laufenden Verhandlungen wendete sich die Verfügungsbeklagte am 24.10.2008 an die Verfügungsklägerin und bat um Aufnahme von Haustarifverhandlungen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz. Wörtlich heißt es auszugsweise: 9 "In der F. verschärfen die Projekte E 1 U und KVW die Gefahren für die Gesundheit der Beschäftigten aus der sich zunehmenden Arbeitsbelastung einerseits und der Sorge der F. um ihre berufliche Zukunft andererseits. In sehr vielen Bereichen liegt für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter schon heute eine über die Grenzen hinausgehende Arbeitsbelastung vor, die jetzt schon die Gesundheit unserer Kolleginnen und Kollegen gefährdet. 10
11 Angesichts der Verweigerungshandlung des AGV hat w. entschieden, im Wege eines sogenannten "Haustarifvertrages" für die Beschäftigten in der F. mit Ihnen zu Vereinbarungen zu gelangen, die dem Anliegen unserer Mitarbeiter, sie vor den gesundheitlichen Gefahren des beruflichen Alltags zu schützen, entspricht. 12 Wir haben nach Beratung und Beschlussfassung im Vorstand der Bundesfachgruppe Versicherungen eine "Konzerntarifkommission F." gebildet, denen die in der Anlage genannten Kolleginnen und Kollegen als Mitglieder angehören. 13
14 Zur Verhandlungsaufnahme und gegebenenfalls zur Fortführung der Verhandlung schlagen wir Ihnen folgende Termine vor: 15 Dem Schreiben war eine Tarifvereinbarung zwischen dem "F.-L." und der W. andererseits beigefügt mit dem Titel "Konzerntarif zum Arbeits- und Gesundheitsschutz". 16 Die Einzelheiten dieses Tarifvertragsentwurfs ergeben sich aus Bl. 125 - Bl. 129 der Gerichtsakte. Insbesondere regelte Ziff. 6 wörtlich folgendes: 17 "VI. Maßnahmenkatalog 18 Mehrarbeit ist grundsätzlich zu vermeiden. Fällt sie dennoch an, erfolgt die Vergütung grundsätzlich in Freizeit und nicht in Geld." 19 Mit Schreiben vom 31.10.2008 teilte die Verfügungsklägerin dem Verfügungsbeklagten mit, dass kein Grund bestünde, in Tarifverhandlungen einzutreten. Wörtlich heißt es auszugsweise: 20 "Insofern sehen wir, auch aufgrund der noch nicht abgeschlossenen Vereinbarung zur Neuorganisation des Gesundheitsmanagementes und den daraus folgenden Gespräch mit unseren Betriebsräten über dessen inhaltliche Gestaltung, keine Veranlassung, dieses Thema zusätzlich im Rahmen eines Konzern-Tarifvertrages zu regeln. 21 Gleichwohl bieten wir Ihnen gerne an, ein Informationsgespräch zum Thema Gesundheitsschutz mit Ihnen zu führen." 22 Die Verfügungsbeklagte antwortete durch Schreiben vom 4.11.2008 und teilte mit, für Informationsgespräche nicht zur Verfügung zu stehen und forderte die Verfügungsklägerin zu Tarifvertragsverhandlungen mit dem Ziel der Vereinbarung eines Tarifvertrages zum Arbeits- und Gesundheitsschutz in der F. auf. 23 Mit Schreiben vom 13.11.2008 teilte die Verfügungsklägerin mit, dass sie keinen Anlass sehe, das Thema auf Tarifvertragsebene anzusprechen. 24 Am 14.11.2008 verteilte die Verfügungsbeklagte im Düsseldorfer Betrieb der Verfügungsklägerin ein Flugblatt mit der Überschrift "KVW: Jetzt hilft nur noch Druck!". Wörtlich heißt es auszugsweise: 25 "Das F.-Programm kontinuierliche Verbesserung der Wettbewerbpositon (KVW) ist offensichtlich weder geeignet, notwendige Effizienzverbesserung zu erreichen, noch ist der Vorstand bereit, angemessene Schutzregelungen für die Beschäftigten zu vereinbaren. So gefährden die geplanten Maßnahmen zum einen die wirtschaftliche Existenz vieler Betriebe und zum anderen ist mit einer weiteren massiven Arbeitsverdichtung zu rechnen. Dies wird mit erheblicher Zunahme von Gesundheitsgefährdung einhergehen. Aus diesem Grund hat w. den F.-Vorstand aufgefordert, einen Konzerntarifvertrag zum Arbeits- und Gesundheitsschutz zu verhandeln und abzuschließen." 26 Am 18.11.2008 hat die Verfügungsbeklagte sodann zu einem Warnstreik aufgerufen. Die Einzelheiten dieses Aufrufs, insbesondere der Wortlaut ergeben sich aus Bl. 152 der Gerichtsakte. Auszugsweise heißt es: 27 "KVW macht krank" 28 Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen, 29 trotz wiederholter Aufforderung weigert sich der Vorstand weiterhin, mit w. einen Konzerntarifvertrag zum Arbeits- und Gesundheitsschutz zu vereinbaren. Stattdessen beharrt er auf die angst- und krankmachenden Grausamkeiten im Projekt KVW. Gegenüber dem Konzernbetriebsrat verweigert er weitere Verhandlungen. Provokationen, die sich die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer richten. 30
31 Beteiligen Sie sich am Warnstreik am 20.11.2008. 32 In den Betrieben der F.. 33 Beginn um 14:00 Uhr bis Arbeitsende. 34 Mit der einstweiligen Verfügung vom 18.11.2008 macht die Verfügungsklägerin gegenüber der Verfügungsbeklagten den Widerruf zum Streikaufruf vom 18.11.2008 geltend und begehrt Unterlassung weiterer Streikhandlungen. 35 Die Verfügungsklägerin ist der Auffassung, der Warnstreik sei insgesamt rechtswidrig. 36 Ein widerrechtlicher Eingriff in ihr Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb stehe unmittelbar bevor. Sie ist insbesondere der Auffassung, der Warnstreik sei deshalb rechtswidrig, weil die Streikandrohung und der Streikaufruf auf ein tariflich nicht regelbares Ziel gerichtet seien, sich gegen den falschen Tarifgegner richte, gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoße, die Grenzen der Tarifautonomie überschreite und gegen die Friedenspflicht aus Tarifverträgen für die private Versicherungswirtschaft verstoße. Der Arbeitskampf sei auf ein tariflich nicht regelbares Ziel gerichtet, weil es ausschließlich und allein darum gehe, die Umsetzung des Projektes KVW zu verhindern bzw. zu beeinträchtigen. Der Verfügungsbeklagte verschleiere dieses Ziel lediglich, indem er den Tarifvertrag zum Arbeits- und Gesundheitsschutz vorschiebe. Dies sei aber kein legitimes Streikziel, insbesondere weil es im Hinblick auf die Friedenspflicht aus dem tariflichen Rationalisierungsabkommen ein Tarifsozialplan nicht erstreikt werden könne. Der Tarifgegner sei falsch, weil bislang überhaupt noch kein konkreter Tarifgegner genannt worden sei. Während im Schreiben vom 24.10.2008 die Beschäftigten in der F. angesprochen worden seien, enthalte der Tarifvertrag die Überschrift "F.-Konzern". Letzterer könne aber nicht Partei sein. Ein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz liege deshalb vor, weil die Verhandlungsmöglichkeiten noch nicht ausgeschöpft worden seien. Der Verfügungsbeklagte habe nicht ernsthaft versucht, Verhandlungen aufzunehmen. Schließlich sei auch das betriebliche Schutzniveau für das Thema Gesundheitsschutz ausreichend. Zudem seien die Grenzen der Tarifautonomie überschritten, weil der Tarifvertrag zum Arbeits- und Gesundheitsschutz im Wesentlichen eine Umsetzung über Betriebsvereinbarungen vorsehen. Ein Arbeitskampf zur Ausweitung betriebsverfassungsrechtlicher Beteiligungsrechte überschreite die Regelungskompetenz der Tarifautonomie, weil er nicht die Wahrung und Förderung der Arbeits- oder Wirtschaftsbedingungen zum Gegenstand habe. Schließlich werde gegen die tarifvertragliche Friedenspflicht verstoßen. Viele der im abzuschließenden Tarifvertrag geregelten Ziele seien bereits Gegenstand von Tarifverträgen der Versicherungswirtschaft, die derzeit in Kraft seien. So regele § 10 des Manteltarifvertrages Leistungen bei Arbeitsunfähigkeit. § 11 des Manteltarifvertrages regele die regelmäßige Arbeitszeit, sowie das Thema Mehrarbeit und deren Abgeltung. Insofern stehe die Regelung in Ziff. VI Abs. 1 des Tarifvertragsentwurfs im direkten Widerspruch zu § 11 Ziff. II des Manteltarifvertrages. Denn nach dem Manteltarifvertrag kann Mehrarbeit auch in Form von Freizeit abgegolten werden, nach Ziff. VI Abs. 1 des Tarifvertragsentwurfs müsste die Abgeltung von Mehrarbeit daher grundsätzlich in Freizeit erfolgen. 37 Die Verfügungsklägerin beantragte zuletzt, 38 1.Der Antragsgegner wird verpflichtet, den Aufruf vom18.11.2008 zu einem Warnstreik zu widerrufen. 39 2.Dem Antragsgegner wird es untersagt, zur Durchführung von Arbeitskampfmaßnahmen zum Zweck der Durchsetzung der Forderung eines Tarifvertrages zum Arbeits- und Gesundheitsschutz aufzurufen. 40 3.Dem Antragsgegner wird es untersagt, zur Durchführung von Arbeitskampfmaßnahmen zum Zwecke der Verhinderung oder Beeinträchtigung betriebsändernder Maßnahmen aufzurufen. 41 4.Hilfsweise zu 2 + 3: Dem Antragsgegner wird es untersagt, zur Durchsetzung von Arbeitskampfmaßnahmen zum Zweck der Durchsetzung einer Forderung des Tarifvertrags zum Arbeits- und Gesundheitsschutz, der die Verhinderung oder Beeinträchtigung betriebsändernder Maßnahmen zum Inhalt hat, aufzurufen. 42 5.Hilfsweise zu 2: Dem Antragsgegner wird es untersagt, zur Durchführung von Arbeitskampfmaßnahmen zum Zweck der Durchsetzung der Forderung eines Tarifvertrags zum Arbeits- und Gesundheitsschutz, welcher eine Erweiterung betriebsverfassungsrechtlicher Beteiligungsrechte zum Inhalt hat, aufzurufen. 43 6.Hilfsweise zu 2: Dem Antragsgegner wird es untersagt, zur Durchführung von Arbeitskampfmaßnahmen zum Zwecke der Durchsetzung der Forderung eines Tarifvertrages zum Arbeits- und Gesundheitsschutz, der Regelungen zur Arbeitszeit, Mehrarbeit, Abgeltung von Mehrarbeit, Beschäftigungssicherung, Samstagsarbeit, Sonntagsarbeit, Feiertagsarbeit, Nachtarbeit, Schichtarbeit, Bildschirmarbeit oder maximale Arbeitsbelastung, zum Inhalt hat, aufzurufen, solange der Manteltarifvertrag für das private Versicherungsgewerbe oder das Rationalisierungsschutzabkommen für das private Versicherungsgewerbe in Kraft sind. 44 7.Weiter Hilfsweise: Der Antragsgegner wird verpflichtet, den Aufruf vom 18.11.2008 zu einem Warnstreik für die bei ihr beschäftigten Mitarbeiter zu widerrufen. 45 8.Weiter Hilfsweise: Dem Antragsgegner wird es untersagt, Arbeitnehmer der Antragstellerin zur Durchführung von Arbeitskampfmaßnahmen zum Zweck der Durchsetzung der Forderung eines Tarifvertrages zum Arbeits- und Gesundheitsschutz aufzurufen. 46 9.Weiter Hilfsweise: Dem Antragsgegner wird es untersagt, Arbeitnehmer der Antragstellerin zur Durchführung von Arbeitskampfmaßnahmen zum Zwecke der Verhinderung oder Beeinträchtigung betriebsändernder Maßnahmen aufzurufen. 47 10.Weiter Hilfsweise: Dem Antragsgegner wird es untersagt, Arbeitnehmer zur Durchsetzung von Arbeitskampfmaßnahmen zum Zweck der Durchsetzung einer Forderung des Tarifvertrags zum Arbeits- und Gesundheitsschutz, der die Verhinderung oder Beeinträchtigung betriebsändernder Maßnahmen zum Inhalt hat, aufzurufen. 48 11.Weiter Hilfsweise: Dem Antragsgegner wird es untersagt, Arbeitnehmer der Antragstellerin zur Durchführung von Arbeitskampfmaßnahmen zum Zweck der Durchsetzung der Forderung eines Tarifvertrags zum Arbeits- und Gesundheitsschutz, welcher eine Erweiterung betriebsverfassungsrechtlicher Beteiligungsrechte zum Inhalt hat, aufzurufen. 49 12.Weiter Hilfsweise:: Dem Antragsgegner wird es untersagt, zur Durchführung von Arbeitskampfmaßnahmen zum Zwecke der Durchsetzung der Forderung eines Tarifvertrages zum Arbeits- und Gesundheitsschutz, der Regelungen zur Arbeitszeit, Mehrarbeit, Abgeltung von Mehrarbeit, Beschäftigungssicherung, Samstagsarbeit, Sonntagsarbeit, Feiertagsarbeit, Nachtarbeit, Schichtarbeit, Bildschirmarbeit oder maximale Arbeitsbelastung, zum Inhalt hat, aufzurufen, solange der Manteltarifvertrag für das private Versicherungsgewerbe oder das Rationalisierungsschutzabkommen für das private Versicherungsgewerbe in Kraft sind. 50 13.Dem Antragsgegner wird für den Fall der Nichtvornahme der Handlungsverpflichtung gemäß der vorstehenden Ziff. 1 ein Zwangsgeld bis zu einer Höhe von 25.000,-- € ersatzweise Zwangshaft, zu vollziehen an dem Vorsitzenden seines Vorstandes, angedroht. 51 14.Dem Antragsgegner wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungspflicht gemäß Ziff. 2 bis 9 ein Ordnungsgeld bis zu einer Höhe von 250.000,-- € ersatzweise Ordnungshaft, zu vollziehen an dem Vorsitzenden seines Vorstandes, angedroht. 52 Der Verfügungsbeklagte beantragt, 53 die Anträge zurückzuweisen. 54 Der Verfügungsbeklagte ist der Auffassung, die Streiks seien rechtmäßig. Insbesondere liege kein Verstoß gegen tarifvertragliche Friedenspflicht vor. Denn der Manteltarifvertrag regele die Mehrarbeit nicht abschließend. Auch solle die tarifvertragliche Regelung zum Arbeits- und Gesundheitsschutz Mehrarbeit erfassen, die durch das KFW hervorgerufen wird. Darüber hinaus sei die geregelte Mehrarbeit als Maßnahme von völlig untergeordneter Rolle. Im Vordergrund stehe die Qualitätssicherung, so dass dies die eigentliche Hauptforderung sei. 55 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Ergebnis der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. 56 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: 57 I. 58 Die Einstweilige Verfügung ist in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang gerechtfertigt. 59 A)Die Verfügungsklägerin hat einen Anspruch darauf, dass die Verfügungsbeklagte den Streikaufruf vom 18.11.2008 für die bei ihr beschäftigten Mitarbeiter widerruft. Ebenso hat sie einen Anspruch darauf, dass der Verfügungsbeklagte nicht zu Streikmaßnahmen zur Durchsetzung eines Tarifvertrags zum Arbeits- und Gesundheitsschutz aufruft, der Regelungen zur Abgeltung von Mehrabreit abweichend vom Manteltarifvertrag für das Versicherungsgewerbe trifft, solange dieser Tarifvertrag in Kraft ist. 60 1.Eine einstweilige Verfügung des Gerichtes in summarischen Verfahren ist gem. §§ 935, 940 ZPO nur dann zu erlassen, wenn der Verfügungskläger Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund glaubhaft gemacht hat. Dabei ist der Verfügungsanspruch im Sinne von §§ 935, 940 ZPO das behauptete subjektive Recht, also der geltend gemachte Individualanspruch. Hinsichtlich des Verfügungsgrundes ist zu beachten, dass gemäß § 62 Abs. 2 ArbGG die §§ 935 ff ZPO einschlägig sind. Nach §§ 935, 940 ZPO sind Einstweilige Verfügungen zum Zwecke der Regelung eines einstweiligen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, sofern diese Regelung, insbesondere bei dauernden Rechtsverhältnissen, zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Gemäß § 940 ZPO muss die Eilmaßnahme nötig sein, d.h. es muss ein besonderes Interesse gerade an einem Vorgehen im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes bestehen. 61 2.Für die begehrte Streikuntersagung bestehen neben diesen allgemeinen Anforderungen weitere Besonderheiten. Der Erlass einer einstweiligen Verfügung ist auch im Arbeitskampf grundsätzlich zulässig,(LAG Schleswig Holstein v. 10.12.1996, 6 Sa 577/96; Hessisches Landesarbeitsgericht, v. 22.07.2004, 9 Sa Ga 593/04; LAG Rheinland-Pfalz, v. 22.06.2004, 11 Sa 2096/03). Verfügungsanspruch ist dabei im Regelfall ein Unterlassungsanspruch gem. §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB wegen des Eingriffs in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, dem jedoch wegen des Rechtes der Gewerkschaft auf Durchführung eines Arbeitskampfes als Ausfluss der verfassungsrechtlichen Garantie des Art. 9 Abs.3 GG enge Grenzen gesetzt sind. Entscheidend für die Untersagung von Streikmaßnahmen ist die Rechtswidrigkeit des Arbeitskampfes, die im einzelnen dargelegt und glaubhaft gemacht werden muss, (LAG Hessen v. 22.7.2004, 9 SaGa 593/04; Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, §62 Rdnr. 91; Schwab/Weth, § 62 Rdnr. 142). Denn der rechtswidrige Arbeitskampf ist von der Garantie des Art. 9 Abs. 3 GG nicht erfasst. Welche Gründe dazu führen, dass der Arbeitskampf als rechtswidrig angesehen werden muss, ist nicht abschließend geklärt. In der Rechtsprechung und Literatur haben sich hierzu jedoch bereits einige Fallgruppen gebildet. Insbesondere ist allgemein anerkannt, dass sich die Rechtswidrigkeit auch daraus ergeben kann, dass der Streik zu einer Gefährdung des Allgemeinwohls führt. Die beantragte Untersagungsverfügung muss zudem zum Schutz des Rechts am eingerichteten ausgeübten Gewerbebetrieb und zur Abwendung drohender wesentlicher Nachteile geboten und erforderlich sein, um die Anforderungen an den Verfügungsgrund zu genügen. Hierzu hat eine Interessenabwägung stattzufinden, in die sämtliche in Betracht kommenden materiell-rechtlichen und vollstreckungsrechtlichen Erwägungen sowie die wirtschaftlichen Auswirkungen für beide Parteien einzubeziehen sind. 62 3.Ein anerkannter Fall der Rechtswidrigkeit von Streikmaßnahmen ist ein Verstoß gegen die tarifliche Friedenspflicht. 63 a)Die Friedenspflicht ist dem Tarifvertrag als einer Friedensordnung immanent und schützt die Mitglieder der Tarifvertragsparteien davor, hinsichtlich der tarifvertraglich geregelten Materie während der Laufzeit des Tarifvertrags mit Arbeitskampfmaßnahmen überzogen zu werden, wobei der Beschränkung des Streikrechts durch die Friedenspflicht auch die Europäische Sozialcharta (ESC) nicht entgegensteht. Soweit keine andere Regelung gilt, wirkt die Friedenspflicht relativ, d.h. sie bezieht sich nur auf die tarifvertraglich geregelten Gegenstände. Wenn die Tarifvertragsparteien eine Sachmaterie erkennbar umfassend geregelt haben, ist davon auszugehen, dass sie diesen Bereich der Friedenspflicht unterwerfen und für die Laufzeit des Tarifvertrags von Arbeitskampfmaßnahmen zur Durchsetzung weiterer Regelungen, die in einem sachlichen inneren Zusammenhang mit dem befriedeten Bereich stehen, absehen wollen (vgl. BAG, Urt. v. 24.4.2007 - 1 AZR 252/06, NZA 2007, 987; BAG, Urteil vom 10.12.2002 - 1 AZR 96/02 - NZA 2003, 734; LAG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 28.9.2007 - 8 Sa 916/07, LAGE Art 9GG Arbeitskampf Nr. 78a) 64 b)Auf dieser Grundlage ist der Warnstreikaufruf vom 18.11.2008 rechtswidrig. Denn die in Ziffer 6 des Tarifvertrages zum Arbeits- und Gesundheitsschutz vorgesehene Regelung zur Mehrarbeit ist bereits Gegenstand von § 11 Ziffer 2 des Manteltarifvertrages für das private Versicherungsgewerbe. Allein die Tatsache der Regelung als solche ist jedoch irrelevant. Entscheidend ist vielmehr, dass der Tarifvertrag zum Arbeits- und Gesundheitsschutz Mehrarbeit abweichend zum Manteltarif regelt. Während der Manteltarifvertrag vorrangig die Bezahlung von Mehrarbeit vorsieht und eine "Kann-Bestimmung" zur Frage der Abgeltung in Freizeit vorsieht, regelt der Tarifvertrag zum Arbeits- und Gesundheitsschutz die Mehrarbeit in umgekehrter Reihenfolge. Mehrarbeit sei grundsätzlich in Freizeit abzugelten. Diese Paradigmenverschiebung steht eindeutig in Widerspruch zum gültigen Manteltarifvertrag und kann damit während der Laufzeit des Manteltarifvertrages nicht Gegenstand einer Streikforderung sein. Dass, wie der Beklagte meint, der Manteltarifvertrag keine abschließende Regelung enthalte, ist nicht ersichtlich. Im Gegenteil ist die Sachmaterie "Mehrarbeit" ausdrücklich aufgegriffen worden so dass von einer abschließenden Regelung auszugehen ist. Ebenso ist nicht ersichtlich, dass, wie der Verfügungsbeklagte meint, im Tarifvertrag zum Arbeits- und Gesundheitsschutz nur die Folgen der Mehrarbeit durch das Projekt KVW geregelt werden sollen. Denn eine derartige Differenzierung ist dem Tarifvertrag nicht zu entnehmen. Im Gegenteil greift er die sprachliche Formulierung des Manteltarifvertrages auf. Dort aber ist die Mehrarbeit generell geregelt. 65 c)Ein von der Rechtsprechung anerkannter Fall einer ganz ungewöhnlichen, bei Abschluss des Manteltarifvertrags unvorhergesehenen und von deren Regelungen offensichtlich nicht erfassten Entwicklung, die es erforderte, die aus den Verbandstarifverträgen folgende Friedenspflicht entfallen zu lassen (vgl. BAG, Urteil vom 10.12.2002 - 1 AZR 96/02 - NZA 2003, 734) ist unter Berücksichtigung des Umstands, dass zwischen den Parteien neben dem Manteltarifvertrag auch ein Rationalisierungsschutzabkommen besteht, nicht gegeben. 66 Die bestehende tarifliche Friedenspflicht hat die Beklagte mit ihrem Streikaufruf verletzt 67 4.Allerdings waren die Anträge zu Ziffer 1) und 4) dahingehend einzuschränken, dass sich die Regelung nur auf die Arbeitnehmer der Verfügungsklägerin bezieht. 68 a)Da sich der rechtswidrige Streik als Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellt, kann ein Gegenanspruch auch nur in Bezug auf den vom Eingriff betroffenen Rechtsträger bestehen. Die Verfügungsklägerin kann deshalb auch nur für die bei ihr beschäftigten Mitarbeiter den Widerruf des Aufrufs zum Warnstreik durchsetzen. Soweit möglicherweise auch andere Arbeitgeber in ihren geschützten Rechtsgütern betroffen werden, müssen sie selbst ihre Rechte durchsetzen. Eine "Prozessstandschaft" für Mitarbeiter anderer Unternehmen gibt es nicht, zumal auch unklar ist, ob und welche Unternehmen zum Konzern gehören und welche Unternehmen überhaupt tarifgebunden sind, so dass der Verstoß gegen die tarifliche Friedenspflicht möglicherweise gar nicht vorliegt. 69 b)Auch der Antrag zu Ziffer 4) war aus den unter a) genannten Gründen auf die Arbeitnehmer der Verfügungsklägerin einzuschränken. Zudem liegt aus Sicht der Kammer lediglich im Hinblick auf die tariflich geregelte Mehrarbeit ein Verstoß gegen die Friedenspflicht vor, so dass auch nur insoweit ein Regelungsbedürfnis für den Erlass der einstweiligen Verfügung bestand. Weitere Gegenstände wie "Beschäftigungssicherung, Samstagsarbeit, Sonntagsarbeit, Feiertagsarbeit, Nachtarbeit, Schichtarbeit, Bildschirmarbeit oder maximale Arbeitsbelastung" werden im Tarifvertragsentwurf gar nicht thematisiert. 70 B)Weitere Ansprüche stehen der Verfügungsklägerin nicht zu. 71 1.Die Verfügungsklägerin hat gegen die Verfügungsbeklagte keinen Anspruch auf Unterlassung von Arbeitskampfmaßnahmen zum Zwecke der Durchsetzung der Forderung eines Tarifvertrages zum Arbeits- und Gesundheitsschutz. 72 Ein derartiger Anspruch scheidet offensichtlich aus. Denn ein Streik für den Anschluss eines Tarifvertrages zum Arbeits- und Gesundheitsschutz ist generell zulässig. 73 a)Rechtliche Grundlage eines Streiks ist die durch Art. 9 Abs. 3 GG garantierte Koalitionsfreiheit. Zu dieser gehört die Betätigung der Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen. Darunter fällt insbesondere der Abschluss von Tarifverträgen. Die Wahl der Mittel, die sie zur Erreichung dieses Zwecks für geeignet halten, überlässt Art. 9 Abs. 3 GG grundsätzlich den Koalitionen. Zu den geschützten Mitteln zählen Arbeitskampfmaßnahmen, die auf den Abschluss von Tarifverträgen gerichtet sind. Sie werden jedenfalls insoweit von der Koalitionsfreiheit erfasst, als sie allgemein erforderlich sind, um eine funktionierende Tarifautonomie sicherzustellen (BAG, Urt. v. 18.2.2003- 1 AZR 142/02, NZA 2003, 866; BVerfG 26. Juni 1991 - 1 BvR 779/85 - BVerfGE 84, 212, 224, zu C I 1 a der Gründe). 74 b)Maßgeblich für den Inhalt der mit einem Streik verfolgten Ziele sind die dem Gegner in Form des konkreten von den dazu legitimierten Gremien der Gewerkschaft getroffenen Streikbeschlusses übermittelten Tarifforderungen (Kissel § 42 Rn. 2; Otto § 5 Rn. 2). Sonstige Verlautbarungen nicht vertretungsberechtigter Mitglieder der Gewerkschaft sind zur Bestimmung des Streikziels schon aus Gründen der Rechtssicherheit und um der Unbefangenheit der Meinungsbildung innerhalb der Gewerkschaft willen unmaßgeblich (BAG, Urt. v. 24.4.2007 - 1 AZR 252/06, NZA 2007, 987; BVerfG 4. Juli 1995 - 1 BvF 2/86 ua. - BVerfGE 92, 365, zu C II 2 a der Gründe) 75 c)Auf dieser Grundlage verfolgt ein Tarifvertrag zum Arbeits- und Gesundheitsschutz tariflich regelbare Ziele. Denn der Tarifvertrag enthält nach § 1 TVG Rechtsnormen, die den Inhalt, den Abschluss und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen ordnen können. Zudem: Den Koalitionen steht im Rahmen der ihnen verfassungsrechtlich verbürgten Tarifautonomie bei der Festlegung des Inhaltes eines Tarifvertrags ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Dies gilt nicht nur im Hinblick auf den erfassten Arbeitnehmerkreis (BAG, Urt. v. 24.4.2007 - 1 AZR 252/06, NZA 2007, 987, BAG 30. August 2000 - 4 AZR 563/99 - BAGE 95, 277, zu I 2 der Gründe mwN), sondern auch für die Festlegung der betroffenen Unternehmen. Nichts anders gilt für den Inhalt als solchen. Denn es geht um den weiten Begriff der Wahrung und Förderung von Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen. Dazu gehört aus Sicht der Kammer ohne Zweifel auch ein Tarifvertrag zum Arbeits- und Gesundheitsschutz. 76 2.Die Verfügungsklägerin hat gegen die Verfügungsbeklagte keinen Anspruch auf Unterlassung von Arbeitskampfmaßnahmen zum Zwecke der Verhinderung oder Beeinträchtigung betriebsändernder Maßnahmen. 77 Denn ein derartiger Tarifvertrag ist von der Verfügungsbeklagten schon gar nicht vorgelegt worden. 78 Soweit die Verfügungsklägerin mit diesem Anspruch verhindern will, dass zugleich mit dem Tarifvertrag zum Arbeits- und Gesundheitsschutz Druck auf das Projekt KVW ausgeübt und insofern die bestehende Friedenspflicht aus dem Rationalisierungsschutzabkommen umgangen wird ist im Rahmen der summarischen Prüfung des einstweiligen Verfügungsverfahrens festzustellen, dass es bei der Verfolgung tariflich regelbarer Ziele durchaus zu reflexhaften Auswirkungen auf andere Bereich kommen kann. Dies ist aber notwendige Konsequenz der Anerkennung tariflich regelbarer Ziele. Es rechtfertigt angesichts des hohen Stellenwertes des grundgesetzlich verankerten Streikrechtes keinesfalls die Streikuntersagung auf Grundlage einer summarischen Prüfung. Im Gegenteil sprich viel dafür, dass Reflexwirkungen hinzunehmen sind. Mögen sie von der Beklagten auch geplant und einkalkuliert sein. Denn es handelt sich nicht um eine Umgehung, sondern lediglich eine -rechtlich zulässige - Vermeidung des Eingreifens des Abkommens zum Rationalisierungsschutz. 79 3.Die Verfügungsklägerin hat gegen die Verfügungsbeklagte keinen Anspruch auf Unterlassung von Arbeitskampfmaßnahmen zum Zwecke der Durchsetzung der Forderung eines Tarifvertrages zum Arbeits- und Gesundheitsschutz, der die Verhinderung oder Beeinträchtigung betriebsändernder Maßnahmen zum Gegenstand hat. 80 Es gelten die Ausführungen zu Ziffer 2). Die Verhinderung oder Beeinträchtigung betriebsändernder Maßnahmen ist aus Sicht der Kammer im Rahmen einer summarischen Prüfung eine zulässige Reflexwirkung des Streiks für einen Tarifvertrag zum Arbeits- und Gesundheitsschutz bei der Verfügungsklägerin 81 4.Die Verfügungsklägerin hat gegen die Verfügungsbeklagte keinen Anspruch auf Unterlassung von Arbeitskampfmaßnahmen zum Zwecke der Durchsetzung der Forderung eines Tarifvertrages zum Arbeits- und Gesundheitsschutz, der die Erweiterung betriebsverfassungsrechtlicher Beteiligungsrechte zum Inhalt hat. 82 Denn dies ist gar nicht Gegenstand des im Streit stehenden Tarifvertragsentwurfes. Zudem ist die Delegation von Befugnissen an Betriebsräte in Tarifverträgen im Wege von betrieblichen Öffnungsklauseln auch allgemein anerkannt. 83 II. 84 Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 ArbGG in Verbindung mit § 92 ZPO. Da jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, waren die Kosten verhältnismäßig zu teilen. 85 III. 86 Im Hinblick auf den Streitwert wurde ausgehend vom Regelstreitwert ein Abzug für das einstweilige Verfügungsverfahren gemacht. 87 Rechtsmittelbelehrung 88 Gegen dieses Urteil kann von beiden Parteien 89 B e r u f u n g 90 eingelegt werden. 91 Die Berufung muss 92 innerhalb einer N o t f r i s t* von einem Monat 93 beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 Düsseldorf, Fax: 0211 7770 2199 eingegangen sein. 94 Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. 95 Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 96 1.Rechtsanwälte, 97 2.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 98 3.Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder dieser Organisation oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. 99 Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. 100 * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.