Urteil
9 Sa 1020/03
LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
3mal zitiert
4Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein Aufhebungsvertrag ist nicht bereits wegen vorliegender Erschöpfungsdepressionen oder ähnlicher Erkrankungen nichtig nach § 105 Abs. 2 BGB, wenn nicht konkret dargelegt und bewiesen wird, dass die freie Willensbestimmung ausgeschlossen war.
• Eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung (§ 123 BGB) erfordert den Nachweis, dass der Arbeitgeber zur Aufklärung über konkret nachgefragte rechtsfolgenwichtige Umstände verpflichtet war; ohne ausdrückliche Anfrage des Arbeitnehmers besteht keine Aufklärungspflicht.
• Wenn die Initiative zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses vom Arbeitnehmer ausgeht, besteht grundsätzlich keine besondere Pflicht des Arbeitgebers, über zusatzversorgungsrechtliche Folgen aufzuklären.
• Die darlegungspflichtige Partei muss ungewöhnliche medizinische Zusammenhänge, die Geschäftsunfähigkeit oder eine willensbeeinträchtigende Störung begründen sollen, konkret belegen; allgemeine Atteste ohne Tatsachenvortrag genügen nicht.
Entscheidungsgründe
Aufhebungsvertrag wirksam; keine Geschäftsunfähigkeit oder arglistige Täuschung • Ein Aufhebungsvertrag ist nicht bereits wegen vorliegender Erschöpfungsdepressionen oder ähnlicher Erkrankungen nichtig nach § 105 Abs. 2 BGB, wenn nicht konkret dargelegt und bewiesen wird, dass die freie Willensbestimmung ausgeschlossen war. • Eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung (§ 123 BGB) erfordert den Nachweis, dass der Arbeitgeber zur Aufklärung über konkret nachgefragte rechtsfolgenwichtige Umstände verpflichtet war; ohne ausdrückliche Anfrage des Arbeitnehmers besteht keine Aufklärungspflicht. • Wenn die Initiative zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses vom Arbeitnehmer ausgeht, besteht grundsätzlich keine besondere Pflicht des Arbeitgebers, über zusatzversorgungsrechtliche Folgen aufzuklären. • Die darlegungspflichtige Partei muss ungewöhnliche medizinische Zusammenhänge, die Geschäftsunfähigkeit oder eine willensbeeinträchtigende Störung begründen sollen, konkret belegen; allgemeine Atteste ohne Tatsachenvortrag genügen nicht. Die Klägerin und die Beklagte stritten über die Wirksamkeit eines schriftlichen Aufhebungsvertrags vom 30.11.2000, durch den das Arbeitsverhältnis zum 31.12.2000 beendet worden sein soll, sowie über einen Schadensersatzanspruch wegen angeblicher negativer Folgen für die Zusatzversorgung. Die Klägerin behauptete, sie habe zum Zeitpunkt der Unterzeichnung unter Erschöpfungsdepressionen, nervösen Erschöpfungszuständen und einer fiebrigen Colitis gelitten und deshalb nach § 105 Abs. 2 BGB nicht geschäftsfähig gewesen. Weiter rügte sie, die Beklagte habe sie nicht über die zusatzversorgungsrechtlichen Folgen aufgeklärt und sie arglistig getäuscht; sie habe zudem schlecht Deutsch gesprochen. Die Beklagte bestreitet Geschäftsunfähigkeit und Arglist und trägt vor, die Klägerin habe die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gewünscht; das Gespräch sei protokolliert und Zeugen vernommen worden. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen; die Klägerin legte Berufung ein, die das Landesarbeitsgericht zurückgewiesen hat. • Die Berufung war zulässig, aber unbegründet; das erstinstanzliche Urteil wurde in seinen rechtlichen Ausführungen übernommen (§ 69 Abs. 2 ArbGG). • Zu § 105 Abs. 2 BGB: Die behaupteten Erkrankungen (Erschöpfungsdepression, nervöse Erschöpfungszustände, fiebrige Colitis) führen im Regelfall nicht zu einer vorübergehenden Störung der Geistestätigkeit, die die freie Willensbestimmung ausschließt; die Klägerin hätte konkrete Tatsachen vortragen und beweisen müssen, die eine derartige außergewöhnliche Beeinträchtigung belegen. • Zur Anfechtung nach §§ 123, 142 BGB: Es liegt keine arglistige Täuschung vor, weil die Klägerin nicht bewiesen hat, dass sie ausdrücklich nach der Zusatzversorgung gefragt hat und ohne eine solche ausdrückliche Frage keine Aufklärungspflicht der Beklagten bestand. Die Rechtsprechung verlangt eine Interessenabwägung, insbesondere wenn die Beendigung auf Initiative des Arbeitnehmers beruht. • Zur Aufklärungspflicht: Da die Initiative zur Beendigung vom Arbeitnehmer ausging (Wunsch nach Arbeitgeberkündigung), bestand für die Beklagte kein Anlass, eine weitergehende Bedenkzeit zu gewähren oder besondere Aufklärungspflichten zu erfüllen; Sprachkenntnisse der Klägerin änderten daran nichts, zumal der Vortrag der Klägerin widersprüchlich war. • Beweiswürdigung: Die glaubhafte Zeugenaussage des Personalleiters, die Klägerin sei ruhig und gefasst gewesen und habe die Beendigung gewünscht, stützt die Feststellung, dass keine Willensstörung gegeben war und keine arglistige Täuschung vorlag. • Folge: Der Aufhebungsvertrag war rechtswirksam und begründete kein Anspruch auf Schadensersatz oder Rentenschaden; das Arbeitsverhältnis endete wie vereinbart zum 31.12.2000. • Kosten und Revision: Die Berufung wurde kostenpflichtig zurückgewiesen; die Revision wurde nicht zugelassen mangels genügender Rechtssache im Sinne von § 72 Abs. 2 ArbGG. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen; das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz, wonach der schriftliche Aufhebungsvertrag vom 30.11.2000 rechtswirksam ist und das Arbeitsverhältnis zum 31.12.2000 beendet wurde, bleibt bestehen. Die Klägerin hat nicht hinreichend dargetan oder bewiesen, dass sie zum Zeitpunkt der Unterzeichnung aufgrund einer vorübergehenden Störung der Geistestätigkeit im Sinne von § 105 Abs. 2 BGB nicht frei willensfähig war. Ebenso ist eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nach § 123 BGB nicht begründet, weil keine Aufklärungspflicht der Beklagten über die zusatzversorgungsrechtlichen Folgen ohne ausdrückliche Nachfrage der Klägerin bestand. Da die Klägerin die Initiative zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses ergriffen hat, bestehen keine Schadensersatzansprüche; die Berufung ist kostenpflichtig zurückzuweisen und die Revision wird nicht zugelassen.