Urteil
3 Sa 25/13
Hessisches Landesarbeitsgericht 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHE:2013:0809.3SA25.13.0A
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 08. November 2012 – 6 Ca 73/12 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 08. November 2012 – 6 Ca 73/12 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. A. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 08. November 2012 ist als Rechtsmittel in einem Rechtsstreit über den Bestand eines Arbeitsverhältnisses ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstandes statthaft, § 64 Abs. 2 c ArbGG. Sie ist nach Maßgabe der im Tatbestand mitgeteilten Daten form- und fristgerecht eingelegt sowie rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet worden, §§ 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO, und insgesamt zulässig. B. In der Sache ist die Berufung jedoch unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat auf Basis des Aufhebungsvertrages vom 30. November 2010 mit Ablauf des 30. Juni 2011 sein Ende gefunden. Der Aufhebungsvertrag ist weder wegen vorübergehender Störung der Geistestätigkeit des Klägers nach § 105 Abs. 2 BGB unwirksam noch wegen wirksamer Anfechtung nach § 142 Abs. 1 BGB. I. Das Berufungsgericht schließt sich dem angefochtenen Urteil bezüglich der Wirksamkeit des Aufhebungsvertrages mangels wirksamer Anfechtung und mangels Nichtigkeit der Willenserklärung des Klägers an. Das Berufungsgericht verweist in vollem Umfang auf die entsprechende Begründung des arbeitsgerichtlichen Urteils, macht sich diese zu Eigen und verweist zur Vermeidung von Wiederholungen gem. § 69 Abs. 2 ArbGG auf sie (Seite 5 u. 6 des Urteils, Bl. 70 Rs. u. 71 d. A.). Auch das zweitinstanzliche Vorbringen ändert an dem gefundenen Ergebnis nichts. II. Das Berufungsvorbringen des Klägers gibt Anlass zu folgenden Ergänzungen: 1. Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers, geht das Arbeitsgericht nicht fehl, wenn es zu dem Ergebnis gelangt, dass die Voraussetzungen einer wirksamen Anfechtung nicht vorgetragen worden seien. a) Tatsächlich hat der Kläger bereits mit der Klageschrift das Schreiben seines Prozessbevollmächtigten als Anlage K 2 (Bl. 14 d. A.) vorgelegt. Damit hat der Kläger zwar ggf. eine Anfechtungserklärung vorgelegt, aber nicht zu den übrigen Voraussetzungen einer wirksamen Anfechtung vorgetragen. Nach § 142 Abs. 1 BGB bewirkt die Anfechtung eines anfechtbaren Rechtsgeschäfts, dass dieses als von Anfang an nichtig anzusehen ist. Dabei setzt § 142 Abs. 1 BGB eine wirksame Anfechtung voraus. Dafür muss ein Anfechtungsgrund, §§ 119 ff. BGB vorliegen und eine Anfechtungserklärung, § 143 BGB, muss rechtzeitig abgegeben worden sein. Nach dem Vorbringen des Klägers bleibt bereits offen, ob er die Anfechtungserklärung mit Schreiben vom 06. Februar 2012 rechtzeitig abgegeben hat. Dies gilt sowohl für den Fall einer Irrtumsanfechtung nach § 119 BGB, als auch für den Fall der Anfechtung wegen Täuschung oder Drohung nach § 123 BGB. Soweit der Kläger seine Willenserklärung im Hinblick auf den Aufhebungsvertrag wegen Irrtums angefochten haben sollte, musste die Anfechtung nach § 121 Abs. 1 BGB unverzüglich erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Für den Fall, der Anfechtung wegen Täuschung oder Drohung nach § 123 BGB musste die Anfechtung nach § 124 Abs. 1 BGB binnen Jahresfrist erfolgen. Zugunsten des Klägers kann zunächst unterstellt werden, dass die Anfechtungserklärung innerhalb der Anfechtungsfrist der §§ 121 bzw. 124 BGB erfolgte. c) Eine wirksame Anfechtung des Aufhebungsvertrages durch den Kläger scheitert jedenfalls daran, dass er zum Anfechtungsgrund nichts vorgetragen hat. Als Anfechtender trifft den Kläger die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich aller tatsächlichen Voraussetzungen des Anfechtungsrechtes. Im Hinblick auf eine Anfechtung nach § 119 BGB hat der Anfechtende sowohl für das Vorliegen des Irrtums und für den bestimmenden Einfluss des Irrtums auf die Abgabe der angefochtenen Willenserklärung als auch dafür, dass er bei verständiger Würdigung die Erklärung nicht abgegeben haben würde, die Darlegungs- und Beweislast (vgl. z. B. Soergel-Hefermehl, BGB 13. Auflage, § 119, Rn. 71 mit weiteren Nachweisen). Auch bei einer Anfechtung nach § 123 BGB hat der Kläger als derjenige, der sich auf die Anfechtung beruft, die Voraussetzungen der Anfechtung darzulegen und ggf. zu beweisen (vgl. z. B. Soergel-Hefermehl, § 123, Rn. 57 f). Zu den tatsächlichen Voraussetzungen einer Anfechtung hat der Kläger weder in erster noch in zweiter Instanz vorgetragen. Er hat weder zum Bestehen eines Irrtums, noch dazu vorgetragen, dass er durch arglistige Täuschung oder widerrechtliche Drohung zur Abgabe seiner auf Abschluss des Aufhebungsvertrages gerichteten Willenserklärung bestimmt worden ist. 2. Dem Arbeitsgericht ist zuzustimmen, dass der Aufhebungsvertrag zwischen den Parteien wirksam zustande gekommen ist, insbesondere die Annahmeerklärung des Klägers nicht nach § 105 Abs. 2, 2. Alternative BGB (vorübergehende Störung der Geistestätigkeit) nichtig ist. a.) Augenscheinlich beruft sich der Kläger darauf, dass er im Zeitpunkt des Abschlusses der Aufhebungsvereinbarung an einer vorübergehenden Störung der Geistestätigkeit litt und im Sinne von § 105 Abs. 2 2. Alternative BGB geschäftsunfähig war. Entsprechend hat der Kläger in der Berufungsbegründung auch ausdrücklich ausgeführt, dass er bei Abschluss des Aufhebungsvertrages geschäftsunfähig war. Indem er selbst einen Anwalt mit seiner Prozessvertretung beauftragt und die vorliegende Klage eingereicht hat, ohne sich von einem gesetzlichen Vertreter vertreten zu lassen, macht er deutlich, dass er selbst nicht von seiner dauerhaften Geschäftsunfähigkeit nach § 104 BGB ausgeht, sondern davon, dass er jedenfalls bei Einreichung der Klageschrift und Beauftragung seines Prozessvertreters wieder voll geschäftsfähig war. b.) Nach § 105 Abs. 2 BGB ist eine Willenserklärung nichtig, die im Zustand der Bewusstlustlosigkeit oder vorübergehenden Störung der Geistestätigkeit abgegeben wird. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger bei Abgabe der Willenserklärung gerichtet auf den Aufhebungsvertrag bewusstlos war, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Eine die freie Willenserklärung ausschließende vorübergehende Störung der Geistestätigkeit im Sinne des § 105 Abs. 2 2. Alternative BGB setzt einen Zustand voraus, in dem die freie Willenserklärung nicht nur geschwächt und gemindert, sondern völlig ausgeschlossen ist. Dafür ist erforderlich, dass in Folge von krankhaften Zuständen bestimmte Vorstellungen und Empfindungen oder Einflüsse Dritter derart übermäßig den Willen einer Person beherrschen, dass eine freie Bestimmung des Willens durch vernünftige Erwägungen ausgeschlossen ist (BAG 14. Februar 1996 – 2 AZR 234/95– II 3 der Gründe, NZA 1996, 811 ; Soergel-Hefermehl, § 105, Rn. 7; Langer in: Juris PK, § 105 BGB, Rn. 20). Für einen solchen Ausschluss der freien Willensbestimmung genügt dagegen eine bloße Willensschwäche oder eine leichte Beeinflussbarkeit ebenso wenig wie das Unvermögen, die Tragweite der abgegebenen Willenserklärung zu erfassen (vgl. z. B. Langer in: Juris PK, § 104 BGB, Rn. 13; LAG Rheinland-Pfalz 10. April 2008 – 10 Sa 731/07– Rn. 39 zitiert nach Juris). Nach der Gesetzessystematik ist die Geschäftsfähigkeit eines Erwachsenen der vom Gesetz zugrunde gelegte Regelfall. Entsprechend hat der Kläger die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der die Nichtigkeit seiner Willenserklärung begründenden Tatsachen. Er muss darlegen und gegebenenfalls beweisen, er habe den Aufhebungsvertrag im Zustand einer vorübergehenden Störung der Geistestätigkeit unterzeichnet (vgl. z. B. BAG 14. Februar 1996 – 2 AZR 234/95– II 3 der Gründe, NZA 1996, 811 ; Soergel-Hefermehl, § 104, Rn. 9). Sobald sich der Arbeitnehmer insofern auf Erkrankungen beruft, hat er darzulegen, inwieweit diese, entgegen der Regel, seine freie Willensbestimmung ausgeschlossen haben sollen. Ohne die Schilderung dieser Umstände führt auch ein Beweisangebot nicht weiter, da diese zu einem unzulässigen Ausforschungsbeweis führen würde (LAG Rheinland-Pfalz 10. April 2008 – 10 Sa 731/07– Rn. 39, zitiert nach Juris; LAG Rheinland-Pfalz 14. Januar 2004 – 9 Sa 1020/03– Rn. 33, MDR 2004 580). Substantiiert dargelegt ist ein Ausschluss der freien Willensbestimmung nach allgemeinen Grundsätzen, wenn das Gericht auf der Grundlage des Klägervorbringens zu dem Ergebnis kommen muss, die Voraussetzungen des § 104 Nr. 2 BGB lägen vor. Auf die Wahrscheinlichkeit des Vortrags kommt es nicht an (BGH 05. Dezember 1995 – XI ZR 70/95– Rn. 12, NJW 1996, 918 f mit weiteren Nachweisen). Hinsichtlich der Substantiiertheit der hier in Rede stehenden vorübergehenden Störung der Geistestätigkeit nach § 105 Abs. 2 BGB gilt nichts anderes. c.) Nach den dargelegten Grundsätzen ist das Vorbringen des Klägers zum Vorliegen einer vorübergehenden Störung der Geistestätigkeit nach § 105 Abs. 2 BGB nicht schlüssig. Nach seinem Vorbringen in der Berufungsbegründung war der Kläger im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Aufhebungsvertrages wegen einer schweren depressiven Episode mit psychotischen Symptomen und Persönlichkeitsstörung erkrankt gewesen sei. Deshalb sei er bei Abschluss des Aufhebungsvertrages geschäftsunfähig gewesen. Im Falle ihrer Befragung hätten die benannten Zeugen ausgesagt, dass der Kläger an einer schweren Persönlichkeitsstörung gelitten habe, die zur Geschäftsunfähigkeit geführt habe, wobei Ursache die Verordnung eines Ersatzmedikaments gewesen sei. Schließlich hat der Kläger die Stellungnahmen der Fachklinik B überlassen und als Zeugen für die Geschäftsunfähigkeit des Klägers Dr. G benannt. Mit Schriftsatz vom 24. Juli 2013 hat er sich auf einen Suizidversuch „am 15. Dezember“ und darauf berufen, dass der Kläger „am 16. Dezember mit der Kettensäge durch die Gegend gelaufen“ sei. Weiter hat er vorgetragen, dass die behandelnden Ärzte keine Zweifel an der Geschäftsunfähigkeit des Klägers hätten. Mit Schriftsatz vom 08. August 2013 hat er ein Attest seiner Ärztin vorgelegt in dem es unter Anderem heißt: „Seine Geschäftsfähigkeit war zumindest passager eingeschränkt“. Mit diesem Tatsachenvorbringen genügt der Kläger seiner Darlegungslast nicht. Zugunsten des Klägers unterstellt das Berufungsgericht, er habe sich in erster und zweiter Instanz auch inhaltlich auf die vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen und Berichte bezogen. Gleichwohl genügt er damit nicht seiner Darlegungslast. Denn weder Arbeitnehmer noch Arbeitgeber genügen ihrer Darlegungslast durch die bloße Bezugnahme auf den Schriftsätzen als Anlagen beigefügte Aufstellungen, Aufzeichnungen oder sonstige Schriftstücke. Anlagen können lediglich zur Erläuterung des schriftsätzlichen Vortrages dienen, diesen aber nicht ersetzen (vgl. z. B. BAG 16. Mai 2012 – 5 AZR 347/11– Rn. 29, NZA 2012, 939 ; BGH 02. Juli 2007 – II ZR 111/05– Rn. 25 mit weiteren Nachweisen, NJW 2008, 69 ; Bundesverfassungsgericht 30. Juni 1994 – 1 BvR 2112/93– zu III 2 a der Gründe, NJW 1994, 2683 ). Vielmehr hat die Darlegung der Tatsachen, aus denen sich die vorübergehende Störung der Geistestätigkeit ergeben soll, durch den Arbeitnehmer entsprechend § 130 Nr. 3 u. Nr. 4 ZPO schriftsätzlich zu erfolgen. Beigefügte Anlagen können den schriftsätzlichen Vortrag lediglich erläutern oder belegen, verpflichten das Gericht aber nicht, sich die unstreitigen oder streitigen Tatsachen aus den Anlagen selbst herauszusuchen. Hierauf hat bereits das Arbeitsgericht zutreffend in seiner Entscheidung hingewiesen. Dennoch hat der Kläger auch im Berufungsverfahren zu den Tatsachen insbesondere zu den Symptomen, aus denen auf eine vorübergehende Störung der Geistestätigkeit geschlussfolgert werden könnte, nicht substantiiert vorgetragen, dies, obwohl ihm mit Beschluss des Berufungsgerichts vom 25. März 2013 zusammen mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung nochmals aufgegeben wurde, zu den tatsächlichen Voraussetzungen des § 105 Abs. 2 BGB im Zeitpunkt des Abschlusses des Auflösungsvertrages vorzutragen. Auch im Berufungsverfahren erschöpft sich das Vorbringen des Klägers darin, dass er wegen einer schweren depressiven Episode mit psychotischen Symptomen und Persönlichkeitsstörung vorübergehend geschäftsunfähig gewesen sei. Damit benennt der Kläger ausschließlich eine Diagnose, ohne zusätzlich tatsächliche Umstände vorzutragen, die darauf schließen ließen, dass er bei Unterzeichnung des Aufhebungsvertrages unter einer vorübergehenden Störung der Geistestätigkeit litt. Dies wäre aber erforderlich gewesen. Denn allein die Erkrankung an einer (schweren) Depression oder eine akute Belastungsreaktion des Klägers führt noch nicht zu einem Zustand des Ausschlusses der freien Willensbestimmung in Folge krankhafter Störung der Geistestätigkeit. Nicht jeder depressive Mensch ist (vorübergehend) geschäftsunfähig. Im Übrigen ergibt sich aus dem Entlassungsbericht der psychiatrischen Fachklinik B für den Zeitraum 29. September bis 11. November 2010, dass der Kläger in deutlich gebessertem Befinden entlassen werden konnte. Darüber hinaus hat der Kläger auch im Berufungsverfahren nicht näher zu den konkreten Umständen bei Abschluss des Aufhebungsvertrages oder dazu vorgetragen, ab wann er das Ersatzmedikament eingenommen habe, was nach seiner Ansicht erst letztlich zur Geschäftsunfähigkeit geführt habe. Mangels konkreten Tatsachenvortrages sieht das Berufungsgericht keinerlei Anknüpfungspunkte dafür anzunehmen, dass der Kläger nicht mehr die Fähigkeit besaß, die Bedeutung seines Handelns zu erkennen und aus vernünftigen Erwägungen zu entscheiden. Allein der Umstand, dass der Kläger im Nachhinein die Unterzeichnung des Aufhebungsvertrages als unvernünftig und unvorteilhaft ansieht, rechtfertigt nicht die Annahme eines Zustandes der vorübergehenden Störung der Geistestätigkeit im Sinne des § 105 Abs. 2 BGB. Zumal – worauf bereits das Arbeitsgericht hingewiesen hat – die Unterzeichnung des Aufhebungsvertrages nicht ausschließlich als unvernünftig bezeichnet werden kann. Auch der Hinweis des Klägers im Berufungsverfahren auf einen Suizidversuch und einen Kettensägenvorfall rechtfertigt nicht die Annahme einer vorübergehenden Störung der Geistestätigkeit des Klägers. Der Kläger hat keinerlei Tatsachen vorgetragen, die auch nur vermuten lassen, dass der Suizidversuch und der Kettensägenvorfall darauf beruhen, dass er sich vorübergehend in einem Zustand des Ausschlusses der freien Willensbestimmung in Folge krankhafter Störung der Geistestätigkeit befand. Im Hinblick auf den „Kettensägenvorfall“ war es im Übrigen nicht Aufgabe des Gerichts, sich den entsprechenden Tatsachenvortrag durch Beiziehung der polizeilichen Akte der Polizeistation H selbst zusammenzusuchen. Auch das vom Kläger einen Tag vor der Berufungsverhandlung vorgelegte ärztliche Attest vom 08. August 2013 rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Darin heißt es, dass der Kläger sich in der Zeit vom 12. November 2010 bis 11. Januar 2012 in einer psychischen Ausnahmesituation befand. Weiter heißt es: „Herr C war in dieser Zeit nicht in der Lage die Dinge des täglichen Lebens objektiv zu würdigen, insbesondere konnte er komplexe Sachverhalte nicht erfassen. Seine Geschäftsfähigkeit war zumindest passager eingeschränkt.“ Zugunsten des Klägers wird unterstellt, dass er sich im Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 08. August 2013 überhaupt auf den Inhalt des vorgelegten Attestes bezogen hat. Unabhängig davon, dass es nicht Aufgabe des Gerichts ist, sich aus Anlagen das Passende herauszusuchen, so rechtfertigt das nunmehr vorgelegte ärztliche Attest nicht die Annahme der vorübergehenden Störung der Geistestätigkeit des Klägers bei Unterzeichnung des Aufhebungsvertrages. Dies gilt einerseits für den Hinweis der Ärztin, der Kläger habe sich in der fraglichen Zeit in einer psychischen Ausnahmesituation befunden. Gleiches gilt für die Angabe, der Kläger sei nicht in der Lage gewesen die Dinge des täglichen Lebens objektiv zu würdigen und komplexe Sachverhalte zu erfassen. Auch dies deutet allenfalls darauf hin, dass der Kläger eventuell in seiner Fähigkeit eingeschränkt war, die Bedeutung seines Handels zu erkennen und aus vernünftigen Erwägungen zu entscheiden. Darin liegt jedoch kein Ausschluss der freien Willensbestimmung in Folge Krankheit im Sinne von § 105 Abs. 2 BGB. Darauf lässt auch der letzte Satz des ärztlichen Attestes betreffend die „zumindest passager eingeschränkte“ Geschäftsfähigkeit des Klägers nicht schließen. Daraus wird im Gegenteil deutlich, dass auch seine Ärztin lediglich von einer vorübergehend eingeschränkten Geschäftsfähigkeit ausging, nicht jedoch vom vollständigen Fehlen der Geschäftsfähigkeit im fraglichen Zeitraum. Nachdem die beiden Schriftsätze der Klägerseite vom 24. Juli und 08. August 2013 nicht zum Nachteil der Beklagten verwendet wurden, war der Beklagtenseite insoweit kein Schriftsatznachlass einzuräumen. Ebenso war nicht darüber zu befinden, ob das Vorbringen des Klägers wegen Verspätung nach § 67 Abs. 4 Satz 2 ArbGG zurückzuweisen war. In der Berufungsverhandlung hat die Klägerseite auf die Nachfrage des Gerichts, weshalb das Attest erst kurz vor der Berufungsverhandlung eingeholt worden sei, mitgeteilt, ein früherer Arztbesuch sei dem Kläger nicht möglich gewesen. C. Als unterlegener Partei waren dem Kläger die Kosten des Rechtsstreites aufzuerlegen, § 97 Abs. 1 ZPO. Ein gesetzlich veranlasster Grund zur Zulassung der Revision besteht nicht, § 72 Abs. 2 ArbGG. Die Parteien streiten auch im Berufungsverfahren um den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses und in diesem Zusammenhang um die Wirksamkeit eines Aufhebungsvertrages. Der am A geborene und seit 1971 bei der Beklagten beschäftigte Kläger war zuletzt freigestellter Gesamtschwerbehindertenvertreter und erzielte ein monatliches Bruttogehalt von etwa 4.000,00 Euro. Er hielt sich in der Zeit vom 29. September bis 11. November 2010 in der psychiatrischen Fachklinik B auf. In der entsprechenden Stellungnahme der Fachklinik B vom 25. November 2010 heißt es unter anderem, dass auf Grund charakteristischer Symptome die Diagnose einer schweren depressiven Episode gestellt wurde. Am Ende des Schreibens heißt es: „Wir konnten Herrn C in deutlich gebessertem Befinden in ihre geschätzte ambulante Weiterbehandlung entlassen“ (Bl. 123 – 126 d. A.). Noch während des Klinikaufenthaltes nahm der Kläger Kontakt zur Beklagten auf, zum Zwecke des Abschlusses eines Aufhebungsvertrages. Dabei hat er gegenüber der für das Abfindungsprogramm zuständigen Personalreferentin Frau D geäußert, dass er erst 2012 ohne Abschläge in Rente gehen könne und bis dahin die Zeit mit Arbeitslosigkeit überbrücken wolle. Am 26. November 2010 haben die Vertrauensperson der Schwerbehindertenvertretung und die stellvertretende Betriebsratsvorsitzende zur Vorlage beim Integrationsamt für den Kläger ein Schreiben erstellt, in dem es unter anderem heißt: „Hiermit bestätigen wir, dass der Arbeitsplatz von Herrn C, dem die Geschäftsleitung einen Aufhebungsvertrag anbietet, dauerhaft entfällt und kein Ersatzarbeitsplatz angeboten werden kann. Herr C befindet sich damit in der Zwangslage, entweder den Aufhebungsvertrag zu schließen oder von Arbeitslosigkeit bedroht zu werden. Ein Abwarten ist nicht zumutbar, da dies die Chancen auf dem Arbeitsmarkt schmälert“, wegen der Einzelheiten des Schreibens wird auf Bl. 37 d. A. Bezug genommen. Am 30. November 2010 unterschrieb der Kläger einen Aufhebungsvertrag, in welchem vereinbart wurde, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien zum 30. Juni 2011 betriebsbedingt endete und die Beklagte an den Kläger eine einmalige Abfindung nach den §§ 9, 10 KSchG in Höhe von 10.000,00 Euro brutto zahlt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Aufhebungsvertrages wird auf Bl. 10 – 13 d. A. Bezug genommen. Mit Schreiben vom 07. Dezember 2010 teilte der Landeswohlfahrtsverband zur Vorlage bei der Agentur für Arbeit mit, dass die erreichte gütliche Einigung der Parteien analog § 87 Abs. 3 SGB IX unterstützt werde, wegen der Einzelheiten des Schreibens wird auf Bl. 38 d. A. Bezug genommen. Vom 20. bis 21. Dezember 2010 befand sich der Kläger wegen akuter Anpassungsstörung, rezidivierender depressiver Episode im Zentrum für Psychiatrie, Psychotherapie, Psychosomatik und Neurologie der E, wegen der Einzelheiten eines Kurzentlassungsberichts wird auf Bl. 140 u. 141 d. A. Bezug genommen. Vom 27. bis 28. Dezember 2010 befand sich der Kläger auf Veranlassung der Polizei in einer geschlossenen Abteilung der E. In der Zeit vom 10. Januar bis 04. Februar 2011 befand sich der Kläger in der Fachklinik B. In der Stellungnahme zu diesem Aufenthalt vom 09. Februar 2011 heißt es unter Anderem unter der Überschrift „Therapie und Verlauf“, dass der Kläger auf Grund einer erneuten Verschlechterung der depressiven Symptomatik aufgenommen worden sei. Er habe schließlich in stabilem Befinden in die ambulante Weiterbehandlung entlassen werden können, wegen der Einzelheiten des Berichts wird auf Bl. 118 – 122 d. A. Bezug genommen. Die vom nunmehrigen Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Schreiben vom 06. Februar 2012 von der Beklagten begehrte Weiterbeschäftigung unter gleichzeitiger Anfechtung des Aufhebungsvertrages vom 30. November 2010 (Bl. 14 d. A.) lehnte die Beklagte ab. Mit am 23. April 2012 bei Gericht eingegangener Klage begehrte der Kläger zunächst seine Weiterbeschäftigung, zuletzt die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis der zwischen den Parteien fortbesteht. Wegen des weiteren unstreitigen Sachverhaltes, des streitigen Vortrages der Parteien im ersten Rechtszug und der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 08. November 2012 – 6 Ca 73/12 – gem. § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen (Seite 2 – 4 des Urteils, Bl. 69 – 70 d. A.). Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 08. November 2012 die Klage abgewiesen. Es hat die Klageabweisung damit begründet, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien auf Grund des wirksamen Aufhebungsvertrages vom 30. November 2010 mit Ablauf des 30. Juni 2011 sein Ende gefunden habe. Gründe für die Unwirksamkeit des Aufhebungsvertrages lägen nicht vor. Soweit sich der Kläger auf Geschäftsunfähigkeit berufe, sei sein Vortrag nicht hinreichend schlüssig. Die vom Kläger vorgelegten Unterlagen und Beweisangebote würden grundsätzlich keinen detaillierten Sachvortrag ersetzen und das Gericht sei nicht gehalten, sich etwaigen Sachvortrag aus Unterlagen herauszusuchen. Weder nach dem Sachvortrag des Klägers noch aus sonstigen Umständen sei ersichtlich, dass dieser am 30. November 2007 nicht in der Lage gewesen sei, vernünftig abzuwägen. Der Aufhebungsvertrag sei auch nicht nach § 142 Abs. 1 BGB unwirksam. Denn der Kläger habe die Voraussetzung einer wirksamen Anfechtung nicht vorgetragen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf Seite 5 u. 6 des Urteils (Bl. 70 RS und 71 d. A.) Bezug genommen. Gegen dieses Urteil, dass dem Kläger am 10. Dezember 2012 zugestellt worden ist, was der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung am 09. August 2013 klargestellt hat, hat der Kläger mit am 07. Januar 2013 bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach rechtzeitig beantragter Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist mit am 15. Februar 2013 beim erkennenden Gericht eingegangenen Schriftsatz begründet. Der Kläger vertritt die Rechtsauffassung, dass er den Aufhebungsvertrag mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 06. Februar 2012 wirksam angefochten habe. Dieses Schreiben sei bereits mit der Klageschrift vorgelegt worden. Ebenfalls sei „in der Klageschrift das Zeugnis des behandelnden Arztes zur Erkrankung des Klägers im fraglichen Zeitraum vorgelegt“ worden. Dort sei ausgeführt, dass „er an einer schweren depressiven Episode mit psychotischen Symptomen und Persönlichkeitsstörung erkrankt sei“. Dies habe der Kläger in der mündlichen Verhandlung näher dargelegt. Mit Schriftsatz vom 11. September 2012 sei zum Beweis der Tatsache, dass „der Kläger zum Zeitpunkt der Unterschrift unter den Aufhebungsvertrag die ihn behandelnden Ärzte benannt und von der Schweigepflicht entbunden und zwar die Hausärztin Dr. F und die behandelnde Ärztin in der Fachklinik B zum Zeitpunkt der Unterschrift“. Bei ihrer Befragung hätten die Zeugen ausgesagt, dass der Kläger an einer schweren Persönlichkeitsstörung gelitten habe, die zur Geschäftsunfähigkeit geführt habe. Ursache dafür sei die Verordnung eines Ersatzmedikaments gewesen, welches unabsehbare Auswirkungen gehabt habe. Nur deshalb habe die Unterschrift des Klägers unter den Aufhebungsvertrag erlangt werden können. Diese sei auch schlechterdings unvernünftig gewesen, weil der Kläger schlichtweg unkündbar gewesen sei. Mit Schriftsatz vom 16 Mai 2013 hat der Kläger die Stellungnahmen der Fachklinik B vom 25. November 2010 und 09. Februar 2011 überlassen und Herrn Dr. G als Zeugen für die Geschäftsunfähigkeit des Klägers benannt. Mit Schriftsatz vom 24. Juli 2013 hat der Kläger sich „zum Beweis der Tatsache der Geschäftsunfähigkeit des Klägers“, auf den gleichzeitig vorgelegten Entlassungsbericht der E vom 21. Dezember 2010 (Bl. 140 – 141 d. A.) berufen. Der Kläger habe ab 12. November ein Generika Medikament genommen in der falschen Dosis. Er habe am 15. Dezember einen Suizidversuch unternommen und sei am 16. Dezember mit der Kettensäge durch die Gegend gelaufen. Deshalb sei er am 20. Dezember in der geschlossenen Einrichtung der E gewesen. Ab 10. Januar 2011 habe er wieder in die Klinik gemusst. Dort sei der Behandlungsfehler sofort erkannt worden. Der Kettensägenvorfall sei bei der Polizeistation in H dokumentiert. Die behandelnden Ärzte hätten keinen Zweifel an der Geschäftsunfähigkeit des Klägers. Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 08. November 2012 – 6 Ca 73/12 – abzuändern und festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien fortbesteht. Die Berufungsbeklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens. Die Beklagte vertritt die Rechtsauffassung, dass zu den Voraussetzungen einer wirksamen Anfechtung seitens des Klägers nicht vorgetragen worden sei. Allein die Vorlage des Schreibens vom 06. Februar 2012 genüge insofern nicht. Darin liege allenfalls eine Anfechtungserklärung, jedoch seien die weiteren Voraussetzungen einer Anfechtung nicht gegeben. Zutreffend gehe das Arbeitsgericht Darmstadt davon aus, dass der Klägervortrag hinsichtlich der Geschäftsunfähigkeit nicht hinreichend schlüssig sei. An keiner Stelle habe der Kläger Tatsachen vorgetragen, die eine Geschäftsunfähigkeit begründen, sondern sich ohne nähere Darlegung der Umstände darauf berufen, dass der Kläger geschäftsunfähig sei. Dies sei auch aus den Umständen nicht ersichtlich. Die vom Kläger vorgelegten Unterlagen und Beweisangebote seien nicht geeignet, detaillierten Sachvortrag zu ersetzen und es sei nicht ersichtlich, dass der Kläger nicht in der Lage gewesen sei, vernünftig abzuwägen. Schließlich sei die Entscheidung des Klägers unter Einhalten der tariflichen Kündigungsfrist abschlagsfrei in Rente zu gehen, nicht schlechterdings unvernünftig gewesen. Der Kläger habe keine Tatsachen vorgetragen, um die Zeugen mit konkreten Tatsachen befragen zu können, so dass ihre Vernehmung ein Ausforschungsbeweis gewesen wäre. Auch aus den vom Kläger vorgelegten Stellungnahmen der Fachklinik B ergebe sich nicht ansatzweise, dass der Kläger zu irgendeiner Zeit geschäftsunfähig gewesen sei. Vielmehr ergebe sich daraus gerade, dass er bei der jeweiligen Entlassung aus der stationären Behandlung stets wach und orientiert war. So habe die erste Behandlung am 11. November 2010 geendet und der Aufhebungsvertrag sei am 30. November 2010 geschlossen worden. Der Kläger sei bei Unterschrift unter den Aufhebungsvertrag bei klarem Verstand gewesen. Mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 08. August 2013, welcher per Fax am selben Tag einging, hat der Kläger ein Attest seiner Ärztin Dr. F vom 08. August 2013 vorgelegt. Darin heißt es unter anderem: „Herr C befand sich in der Zeit vom 12. November 2007 bis 11. Januar 2011 auf Grund unzureichender antidepressiver Medikation (iatrogen bedingt) in einer psychischen Ausnahmesituation mit Suizidversuchen und Gewalt, wurde polizeilich gesucht etc.. Herr C war in dieser Zeit nicht in der Lage die Dinge des täglichen Lebens objektiv zu würdigen insbesondere konnte er komplexe Sachverhalte nicht erfassen. Seine Geschäftsfähigkeit war zumindest passager eingeschränkt“. Wegen der Einzelheiten des Attestes wird auf Bl. 143 d. A. Bezug genommen. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im zweiten Rechtszug wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und die Sitzungsniederschrift vom 09. August 2013 Bezug genommen.