Urteil
2 Sa 226/23
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGRLP:2024:0314.2SA226.23.00
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Leitsätze
Einzelfallentscheidung zu einem Anspruch eines Co-Piloten auf Übernahme der Kosten für die Wiedererlangung beziehungsweise Verlängerung einer Musterberechtigung für ein bestimmtes Flugzeugmuster gegenüber seinem Arbeitgeber auf Grundlage der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen(Rn.34)
sowie unter Schadensersatzgesichtpunkten.(Rn.37)
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 14. September 2023 - 6 Ca 16/23 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfallentscheidung zu einem Anspruch eines Co-Piloten auf Übernahme der Kosten für die Wiedererlangung beziehungsweise Verlängerung einer Musterberechtigung für ein bestimmtes Flugzeugmuster gegenüber seinem Arbeitgeber auf Grundlage der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen(Rn.34) sowie unter Schadensersatzgesichtpunkten.(Rn.37) I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 14. September 2023 - 6 Ca 16/23 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. II. Die Revision wird nicht zugelassen. Die gemäß § 64 Abs. 1 und 2 Buchst. b statthafte Berufung des Klägers ist zulässig, insbesondere form- sowie fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. 519, 520 ZPO). Die Berufung des Klägers hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen. Die Leistungsklage ist sowohl mit dem Hauptantrag zu 1. als auch mit dem Hilfsantrag zu 2. unbegründet. Der Kläger hat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Zahlungsanspruch auf Übernahme der geltend gemachten Kosten für die Wiedererlangung bzw. Verlängerung der Musterberechtigung ("Type Rating") für das bezeichnete Flugzeugmuster ("EMB 500 Phenom 100"). Die jeweils hilfsweise gestellten Feststellungsanträge zu 3. bis 6. sind gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zulässig, aber ebenfalls mangels einer entsprechenden Kostenerstattungspflicht der Beklagten unbegründet. 1. Der Kläger hat keinen vertraglichen Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Wiedererlangung bzw. Verlängerung der betreffenden Musterberechtigung. Nach § 6 Abs. 1 des Arbeitsvertrags der Parteien ist der Kläger verpflichtet, vor Beginn der Tätigkeit die erforderlichen Lizenzen und Berechtigungen und den Luftfahrerschein vorzulegen, und persönlich für die Aufstellung und Aufrechterhaltung dieser Erlaubnisse verantwortlich. Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsvertrags der Parteien trägt die Beklagte für die Dauer des Bestehens der arbeitsvertraglichen Beziehung die Kosten für die Verlängerung von bestehenden Lizenzen und Berechtigungen für das Muster, auf dem der Kläger auf Anweisung der Beklagten eingesetzt wird, nicht aber die Kosten für die Erneuerung oder den Ersterwerb anderer Berechtigungen und Lizenzen. Im Streitfall war die vom Kläger gemäß § 6 Abs. 1 des Arbeitsvertrags der Parteien selbst erworbene Musterberechtigung für das im Arbeitsvertrag bezeichnete Flugzeugmuster gemäß der von ihm vorgelegten Pilotenlizenz bis zum 30. September 2022 gültig. Zwar hat das Arbeitsverhältnis der Parteien nach der vom Kläger ausgesprochenen Eigenkündigung vom 25. August 2022 noch bis zum 30. November 2022 bestanden. Der Kläger wurde aber nach Ausspruch seiner Eigenkündigung vom 25. August 2022 von der Beklagten mit Schreiben vom 14. September 2022 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses unwiderruflich unter Fortzahlung der vertragsgemäßen Bezüge und unter Anrechnung sämtlicher ihm noch zustehender Urlaubsansprüche von der Arbeitsleistung freigestellt und nicht mehr auf Anweisung der Beklagten auf dem bezeichneten Flugzeug eingesetzt. Dementsprechend sind Kosten für die Verlängerung bzw. den Erhalt der Musterberechtigung während des Bestehens des Arbeitsverhältnisses nicht mehr angefallen, die ggf. von der Beklagten zu tragen wären. Die Parteien haben in § 6 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsvertrags eine Verpflichtung der Beklagten zur Kostentragung "für die Dauer des Bestehens der arbeitsvertraglichen Beziehung" und nur für die Kosten einer Verlängerung von bestehenden Berechtigungen für das Muster vereinbart, auf dem der Kläger "auf Anweisung" der Beklagten auch "eingesetzt wird". Danach ist eine Verpflichtung der Beklagten zur Übernahme der Kosten für die Verlängerung der bestehenden Musterberechtigung nur für die Dauer des Arbeitsverhältnisses zum Zwecke des Einsatzes des Klägers auf dem betreffenden Muster nach Anweisung der Beklagten vereinbart worden. Sowohl nach dem Wortlaut der vertraglichen Regelung als auch dem hiermit erkennbar verfolgten Zweck ist gerade kein Anspruch auf Finanzierung der Kosten einer Verlängerung bzw. Erneuerung der Musterberechtigung im Interesse des Klägers unabhängig von seinem arbeitsvertraglichen Einsatz vereinbart worden. Nachdem der Kläger über den 30. September 2022 hinaus bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30. November 2022 nicht mehr auf Anweisung der Beklagten auf dem betreffenden Flugzeugmuster eingesetzt worden ist und dementsprechend auch keine Kosten für die Verlängerung bzw. Aufrechterhaltung der Musterberechtigung des Klägers mehr angefallen sind, kommt ein vertraglicher Erfüllungsanspruch auf Kostenübernahme nicht in Betracht. 2. Ein Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Wiedererlangung bzw. Verlängerung der Musterberechtigung für das betreffende Flugzeugmuster ist auch nicht unter Schadensersatzgesichtspunkten begründet. Eine Schadensersatzverpflichtung der Beklagten aus § 280 Abs. 1 BGB oder §§ 823 Abs. 2 i.V.m. 612a BGB besteht nicht. Die Beklagte hat den Kläger nach dessen Eigenkündigung vom 25. August 2022 mit ihrem Schreiben vom 14. September 2022 mit sofortiger Wirkung bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30. November 2022 ausdrücklich unwiderruflich unter Fortzahlung der vertragsgemäßen Vergütung und unter Anrechnung sämtlicher ihm noch zustehender (Rest-)Urlaubsansprüche von der Arbeitsleistung freigestellt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann der Urlaubsanspruch eines Arbeitnehmers auch dadurch erfüllt werden, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses unter Anrechnung auf den Urlaubsanspruch von der Arbeit freistellt (BAG 14. März 2006 - 9 AZR 11/05 - Rn. 11). Gegen diese Freistellung erhob der Kläger unstreitig keinen Widerspruch, womit er seine Freistellung akzeptiert hat und seine Urlaubsansprüche erfüllt worden sind (vgl. BAG 14. März 2006 - 9 AZR 11/05 - Rn. 15). Danach hat die Beklagte mit der vom Kläger zumindest konkludent akzeptierten Freistellung weder vertragliche Pflichten verletzt noch gegen das Maßregelungsverbot (§ 612a BGB) verstoßen. Entgegen der Ansicht des Klägers liegt in der Verweigerung der Beklagten zur Übernahme der Schulungskosten für den Erhalt der Musterberechtigung keine unzulässige Maßregelung i.S.v. § 612a BGB. Der Kläger hat gerade nicht in zulässiger Weise seine Rechte i.S.v. § 612a BGB dadurch ausgeübt, dass er seiner Freistellung widersprochen und seine tatsächliche Beschäftigung als Co-Pilot bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses geltend gemacht hat. Vielmehr hat er sich seiner Freistellung unter Anrechnung auf seine Urlaubsansprüche nicht widersetzt. Aufgrund der vom Kläger akzeptierten Freistellung durch das Schreiben der Beklagten vom 14. September 2022 war eine Verlängerung der Musterberechtigung des Klägers über den 30. September 2022 hinaus bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30. November 2022 nicht mehr erforderlich, weil er berechtigterweise nicht mehr auf Anweisung der Beklagten auf dem betreffenden Flugzeugmuster eingesetzt worden ist. Dementsprechend hat der Kläger auch keine Kosten für die Verlängerung seiner Musterberechtigung tatsächlich aufwenden müssen. Im Übrigen ist dem Kläger durch seine Nichtbeschäftigung aufgrund seiner Freistellung unter Fortzahlung der vertragsgemäßen Vergütung kein erstattungsfähiger Schaden entstanden. Die Verweigerung der Beklagten zur Erstattung der Schulungskosten führt zu keinem Vermögensschaden des Klägers, weil dieser die Schulung tatsächlich nicht zur Verlängerung bzw. Wiedererlangung der Musterberechtigung durchgeführt hat. Vielmehr hat der Kläger nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Parteien ab dem 1. Dezember 2022 bei der F.F. GmbH eine Tätigkeit als Pilot auf einem anderen Flugzeugmuster aufgenommen. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger im Falle einer Verlängerung der Musterberechtigung über den 30. September 2022 hinaus diese für sich als Vermögenswert genutzt hätte, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Der bloße Verweis des Klägers auf die hypothetische Möglichkeit einer entsprechenden Nebentätigkeit lässt nicht erkennen, aufgrund welcher Umstände davon auszugehen sein soll, dass er tatsächlich eine solche Nebentätigkeit auch ausgeübt hätte. Allein die infolge der Freistellung entfallende Möglichkeit des Klägers, eine während des bestehenden Arbeitsverhältnisses der Parteien noch verlängerte Musterberechtigung nach dem 30. September 2022 anderweitig verwenden oder nutzen zu können, vermag einen ersatzfähigen Vermögensschaden nicht zu begründen (vgl. hierzu auch BGH 6. Dezember 2018 - VII ZR 285/17 -). In Anbetracht der Anschlussbeschäftigung des Klägers als Pilot bei der F. F. GmbH ist weder vorgetragen noch ersichtlich, auf welche Weise sich der Ablauf der Musterberechtigung zum 30. September 2022 konkret etwa durch einen bezifferbaren Verdienstentgang ausgewirkt haben soll. Im Hinblick darauf, dass dem Kläger die von ihm bezifferten Kosten für die Wiedererlangung oder Verlängerung der betreffenden Musterberechtigung tatsächlich nicht entstanden sind, fehlt es im Streitfall auch an einem ersatzfähigen Vermögensschaden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen. Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Übernahme der Kosten für die Wiedererlangung bzw. Verlängerung der Musterberechtigung ("Type Rating") für das Flugzeugmuster "EMB (Embraer) 500 Phenom 100". Der Kläger war aufgrund Arbeitsvertrags vom 17. Juni 2021 (Bl. 9 bis 16 d.A.) in der Zeit vom 1. Oktober 2021 bis zu seiner Eigenkündigung zum 30. November 2022 bei der Beklagten als Co-Pilot auf dem Flugzeugmuster "EMB 500 Phenom 100" beschäftigt. In § 6 des Arbeitsvertrags der Parteien heißt es: "§ 6 - Flugerlaubnis/Fortbildung Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, vor Beginn der Tätigkeit die erforderlichen Lizenzen und Berechtigungen und den Luftfahrerschein vorzulegen. Der Arbeitnehmer ist persönlich für die Ausstellung und Aufrechterhaltung dieser Erlaubnisse verantwortlich. E.-E. trägt für die Dauer des Bestehens der arbeitsvertraglichen Beziehung die Kosten für die Verlängerung von bestehenden Lizenzen und Berechtigungen für das Muster, auf dem er auf Anweisung von E.-E. eingesetzt wird, nicht aber die Kosten für die Erneuerungen oder den Ersterwerb anderer Berechtigungen und Lizenzen. (…)" Voraussetzung für die Anstellung des Klägers bei der Beklagten war der Erwerb der Musterberechtigung durch den Kläger für das von der Beklagten ausschließlich eingesetzte Flugzeugmuster "EMB 500 Phenom 100". Zum Zwecke der Anstellung bei der Beklagten erwarb der Kläger auf eigene Kosten die Musterberechtigung für das vorbezeichnete Flugzeugmuster. Mit Schreiben vom 25. August 2022 kündigte der Kläger sein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten zum 30. November 2022. Mit Schreiben vom 14. September 2022 (Bl. 21 d.A.) wurde der Kläger mit sofortiger Wirkung bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses unwiderruflich unter Anrechnung auf seine Urlaubsansprüche von der Arbeitsleistung unter Fortzahlung der Vergütung freigestellt. Ausweislich der Pilotenlizenz des Klägers (Bl. 214 d.A.) war die Musterberechtigung für das betreffende Flugzeugmuster "EMB 500" bis 30. September 2022 gültig. Per E-Mail vom 16. September 2022 (Bl. 23 d.A.) verlangte der Kläger unter Verweis darauf, dass zur Verlängerung der Musterberechtigung die erforderlichen Schulungsmaßnahmen noch im September 2022 abgeschlossen sein müssten, von der Beklagten eine Bestätigung, dass die Durchführung der sog. Simulator-Sessions noch im September 2022 erfolgen könne. Dem kam die Beklagte nicht nach. Seit dem 1. Dezember 2022 ist der Kläger bei der F. F. GmbH auf einem anderen Flugzeugmuster (Airbus A320) nach Absolvierung des entsprechenden Type Ratings beschäftigt. Bei diesem neuen Arbeitgeber des Klägers werden keine Fluggeräte des Herstellers Embraer eingesetzt. Mit seiner am 12. Januar 2023 beim Arbeitsgericht Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - eingegangenen Klage nimmt der Kläger die Beklagte auf Übernahme der Kosten für die Wiedererlangung, hilfsweise Verlängerung der Musterberechtigung für das Flugzeugmuster "EMB 500 Phenom 100" in Anspruch. Wegen des wechselseitigen Vorbringens der Parteien in erster Instanz und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 14. September 2023 - 6 Ca 16/23 - Bezug genommen. Mit dem vorgenannten Urteil hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Wegen der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe seines Urteils verwiesen. Gegen das ihm am 22. September 2023 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat der Kläger mit Schriftsatz vom 12. Oktober 2023, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, Berufung eingelegt und diese nach antragsgemäßer Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 22. Dezember 2023 mit Schriftsatz vom 21. Dezember 2023, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 22. Dezember 2023 eingegangen, begründet. Er trägt vor, das Arbeitsgericht habe zu Unrecht die Klage abgewiesen. Er stütze die geltend gemachten Ansprüche auf die in § 6 Abs. 2 des Arbeitsvertrags der Parteien getroffene Abrede, aufgrund derer die Beklagte verpflichtet sei, ihm (sinngemäß) Kosten für die Verlängerung von bestehenden Lizenzen und Berechtigungen für das Muster, auf dem er eingesetzt werde, zu erstatten. Soweit das Arbeitsgericht die Abweisung der Klage u.a. damit begründet habe, dass ein Anspruch auf Kostenerstattung nur bestehen könnte, wenn die Lizenz tatsächlich im bestehenden Arbeitsverhältnis abgelaufen wäre, und dies nicht ausreichend unter Beweisantritt vorgetragen worden sei, habe das Arbeitsgericht seinen entsprechenden Vortrag in der Klageschrift nicht berücksichtigt. Jedenfalls ergebe sich der Ablauf der Musterberechtigung für den betreffenden Flugzeugtyp "EMB 500" zum 30. September 2022 unstreitig aus der vorgelegten Pilotenlizenz. Weiterhin habe das Arbeitsgericht verkannt, dass ihm aus § 6 des Arbeitsvertrages ein Zahlungsanspruch unabhängig davon zustehe, dass ein Schaden nicht eingetreten sein solle. Soweit sich das Arbeitsgericht in der Urteilsbegründung mit der Frage beschäftige, wer für die Aufrechterhaltung der Lizenz verantwortlich sei, sei dies für die Frage, ob eine Erstattungspflicht bestehe, unerheblich. Maßgeblich sei vielmehr, dass sich die Beklagte ihrer dem Grunde nach unstreitigen Verpflichtung zur Kostenerstattung nicht durch Freistellung entziehen könne. Die Vorgabe in § 6 Abs. 1 des Arbeitsvertrages, dass er für die Aufrechterhaltung der Erlaubnis verantwortlich sei, ergebe sich aus den öffentlich-rechtlichen Bestimmungen. Ihm obliege die Pflicht, die Erhaltung der Lizenz durch die Ableistung notwendiger Fortbildungen bzw. Schulungen sicherzustellen. Gegenüber der Beklagten wiederum habe er sich verpflichtet, die Musterberechtigung zu erhalten, weil er anderenfalls von dieser gar nicht mehr einsetzbar gewesen wäre. Damit solle zum Ausdruck kommen, dass es nicht nur in seinem Interesse liege, dass die Musterberechtigung erhalten bleibe, sondern auch im Interesse der Beklagten, weil er nur so in der Lage sei, die aufgetragene Arbeitsleistung zu erbringen. Ein Verstoß gegen das Maßregelungsverbot liege in der Verweigerung der Beklagten, ihm die Schulungskosten zu erstatten bzw. eine diesbezügliche Bereitschaft zu erklären. Er rüge nicht einen Verstoß der Beklagten gegen die Pflicht zur Durchführung der Schulung, sondern zur Übernahme der hierfür anfallenden Kosten. Er mache den Anspruch auf Zahlung der Kosten geltend, die er nunmehr für den Erhalt bzw. die Wiedererlangung der Musterberechtigung für das bei der Beklagten im Einsatz befindliche Muster aufzuwenden habe. Ihm sei ein Vermögensschaden entstanden, was eine Schadensersatzverpflichtung des Arbeitgebers nach §§ 280 Abs. 1 bzw. 823 Abs. 2 i.V.m. 612a BGB zur Folge habe. Das Arbeitsgericht habe verkannt, dass sich aus dem Verstoß gegen das Maßregelungsverbot eine solche Verpflichtung ergeben könne. Hinzu komme, dass das Arbeitsgericht noch ein berechtigtes Interesse der Beklagten unterstelle, wobei unklar bleibe, im Rahmen welcher Anspruchsprüfung dieser Punkt zu berücksichtigen sein solle. Nach seinem Verständnis handele es sich nicht um ein berechtigtes Interesse, sondern eher um das Motiv der Beklagten. Wie auch der Vortrag der Beklagten belege, sei es zu seiner Benachteiligung dadurch gekommen, dass er das Arbeitsverhältnis gekündigt habe. Hieran ändere auch der Umstand nichts, dass er sich selbst um die Verlängerung der Lizenz hätte kümmern müssen. Die Beklagte habe bereits nach seinem vorgerichtlichen Schreiben vom 16. September 2022 die Durchführung der Schulung und somit auch die Kostenerstattung abgelehnt. Er sei nicht in der Lage gewesen, die erforderlichen Kosten selbst aufzubringen und auf die Erstattung durch die Beklagte zu vertrauen. Allein aus diesem Grunde sei die Durchführung der Schulung zum Erhalt der Musterberechtigung zum damaligen Zeitpunkt nicht erfolgt. Unzutreffend sei, dass ihm kein Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. den arbeitsvertraglichen Regelungen nach § 6 Abs. 2 des Arbeitsvertrages zustehe. Maßgeblich hierfür sei allein, dass es die Beklagte unter Verweis auf mangelnde Wirtschaftlichkeit abgelehnt habe, die Schulungskosten zu übernehmen. Gleichwohl sei die Beklagte doch eine entsprechende Verpflichtung ihm gegenüber eingegangen. Zutreffend sei zwar, dass die Kosten bislang nicht angefallen seien. Diese würden jedoch anfallen, sobald er sich aus welchen Gründen auch immer zur Durchführung entschließe. Dass er die Schulungen nicht bereits bis zum 30. November 2022 absolviert hätte, habe allein an dem Kostenrisiko gelegen, das er bislang nicht zu übernehmen bereit gewesen sei. Die Annahme des Arbeitsgerichts, es sei von ihm ein Schaden nicht dargelegt worden, sei unzutreffend. Auch wenn der Berechnung eine Hypothese zugrunde liege, handele es sich entgegen der Annahme des Arbeitsgerichts nicht nur um einen theoretischen Schaden. Ihm sei es vielmehr verwehrt, sich auf Stellen zu bewerben, die eine Musterberechtigung für das Modell EMB 500 voraussetzen würden. Selbst im Rahmen einer Nebentätigkeit könnte er einer solchen fliegerischen Tätigkeit nachgehen. Mit der Musterberechtigung für das Modell EMB 500 als dem weltweit meistverkauften Business-Jet könne er seine Dienste z.B. nach einem möglichen Ende des Arbeitsvertrags mit F. auch anderweitig anbieten. Die Behauptung der Beklagten, er dürfe keine Nebentätigkeiten ausüben, sei falsch. Ausweislich des vorgelegten Auszugs des bestehenden Arbeitsvertrages und der vorgelegten Bescheinigung vom 11. März 2024 sei eine Nebentätigkeit mit Zustimmung seines derzeitigen Arbeitgebers ohne weiteres möglich. Es entspreche der gängigen Praxis, dass Inhaber einer Fluglizenz für mehrere Gesellschaften/Arbeitgeber tätig seien. Falsch sei jedenfalls die Behauptung, er dürfe lediglich 500 Stunden pro Jahr fliegen. Vielmehr dürfe ein Pilot 900 bis 1000 Flugstunden im Zwölfmonatszeitraum absolvieren. In Deutschland würde im Übrigen bereits die Fluggesellschaft G.-G. (Düsseldorf) über das Modell EMB 500 Phenom 100 verfügen, ebenso wie mehrere Fluggesellschaften in Österreich und in der Schweiz. Die Firma H. H. sowie die I. I. würden über mehrere EMB 500 Phenom 300 verfügen, die er mit der Musterberechtigung gemäß dem Eintrag in seiner Pilotenlizenz ("EMB 505") ebenfalls fliegen könne. Auch könnten je Lizenz mehrere Musterberechtigungen aufrechterhalten werden. Dass er bei F. angestellt sei und ein Type Rating für das Modell A320 besitze, ändere nichts daran, dass dem Erhalt der Musterberechtigung für das Modell EMB 500 ein erheblicher Mehrwert zukomme. Diesbezüglich weise er darauf hin, dass die Erlangung der Musterberechtigung für das Modell EMB 500 ursprünglich ca. 30.000,00 Euro gekostet habe und auch dies von ihm getragen worden sei. Die Behauptung, ein Type Rating könne jederzeit zu identischen Kosten wiedererlangt werden, bleibe falsch. Die Wiedererlangung sei vielmehr mit einem erheblichen Mehraufwand verbunden. Im Hinblick darauf, dass er Nebentätigkeiten nachgehen und z.B. für solche Fluggesellschaften tätig werden könnte, die über das betreffende Flugzeugmuster verfügen würden, entgehe ihm eine Einkunftsquelle. Weshalb dies kein Schaden sein solle, erschließe sich nicht. Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 14. September 2023 - 6 Ca 16/23 - abzuändern und 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 14.208,00 EUR zuzüglich Zinsen hierauf in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2022 zu zahlen, hilfsweise für den Fall der Abweisung des Klageantrags Ziffer 1: 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 7.584,00 EUR zuzüglich Zinsen hierauf in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2022 zu zahlen, hilfsweise für den Fall der Abweisung des Klageantrags Ziffer 1 und 2: 3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die ihm für die Erneuerung der Fluglizenz für den Flugzeugtyp EMB 500 Phenom 100 entstehenden Kosten zu ersetzen, hilfsweise für den Fall der Abweisung der Klageanträge 1 bis 3: 4. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die ihm für die Verlängerung der Fluglizenz für den Flugzeugtyp EMB 500 Phenom 100 entstehenden Kosten zu ersetzen, hilfsweise: 5. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den über den mit Klageantrag Ziffer 1 geltend gemachten Betrag hinausgehenden Betrag für die Erneuerung der Fluglizenz für den Flugzeugtyp EMB 500 Phenom 100 an ihn zu zahlen, hilfsweise: 6. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den über den mit Klageantrag Ziffer 1 geltend gemachten Betrag hinausgehenden Betrag für die Verlängerung der Fluglizenz für den Flugzeugtyp EMB 500 Phenom 100 an ihn zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie erwidert, das Arbeitsgericht habe zu Recht die Klage abgewiesen. Nach § 6 Abs. 1 Satz 2 des Arbeitsvertrags müsse sich der Kläger persönlich um die Aufrechterhaltung der Musterberechtigung kümmern, d.h. er hätte sich selbst für entsprechende Kurse anmelden müssen. Ihm hätte dann für die aufgewandten Kosten ein Kostenerstattungsanspruch gemäß § 6 Abs. 2 des Arbeitsvertrags zugestanden, wenn er sich um die Verlängerung einer Berechtigung für das Muster, auf der er auf Anweisung von ihr eingesetzt werde, gehandelt hätte. Der Kläger habe sich aber zu keiner Zeit um die Aufrechterhaltung seiner Musterberechtigung gekümmert noch einen Kostenerstattungsanspruch geltend gemacht. Damit sei er seiner Verpflichtung aus § 6 Abs. 1 des Arbeitsvertrages nicht nachgekommen. Auf die Frage der Kausalität komme es danach nicht an. Schließlich sei der Kläger bei seiner neuen Arbeitgeberin auf ein komplett anderes Muster geschult worden und fliege seitdem nicht mehr Flugzeugmuster nach EMB. Soweit der Kläger sinngemäß behauptet habe, dass es doch sein könne, dass er irgendwann einmal - also etwa im Ruhestand - eine Phenom 100 fliegen wolle, dürfte es endgültig an der Kausalität scheitern, zumal es bereits an der Existenz eines Schadens fehle. Vielmehr werde der Kläger seit dem Auslaufen des Arbeitsverhältnisses bei der F. F. GmbH, die unstreitig keine Fluggeräte des Herstellers Embraer ("EMB") einsetze, im Linienflugbetrieb beschäftigt und unterliege dort einem Wettbewerbsverbot. Ein Type Rating könne im Übrigen jederzeit zu identischen Kosten wiedererlangt werden, weil luftrechtlich die Möglichkeit einer "Verlängerung" nicht existiere. Soweit der Kläger behaupte, dass er nicht in der Lage sei, eine Flugschule zu suchen und sich anzumelden, sei dies falsch. Diese Frage habe auch nichts mit "öffentlich-rechtlichen" Themen zu tun. Jeder könne sich jederzeit gegen Bezahlung in einen Flugsimulator setzen und Stunden abfliegen. Richtig sei vielmehr, dass dem Kläger die Pflicht oblegen habe, für die Verlängerung seiner höchstpersönlichen und nicht übertragbaren Lizenz zu sorgen. Jedenfalls sei dem Kläger kein Schaden entstanden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.