Urteil
VII ZR 285/17
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei gewerblich genutzten Fahrzeugen bemisst sich der Ausfallschaden regelmäßig nach entgangenem Gewinn, Vorhaltekosten eines Reservefahrzeugs oder Mietkosten eines Ersatzfahrzeugs.
• Kommt der Geschädigte diesen Ausfallwirkungen konkret nach, besteht kein Anlass, stattdessen eine pauschalierte Nutzungsausfallentschädigung zu gewähren.
• Die ständige Verfügbarkeit eines ausschließlich gewerblich genutzten Fahrzeugs begründet für sich keinen eigenständigen Vermögenswert; ein Schaden entsteht erst, wenn konkrete wirtschaftliche Nachteile eingetreten sind.
Entscheidungsgründe
Ausfall eines gewerblichen Fahrzeugs: Ersatz nach Gewinnentgang oder Ersatzkosten, keine pauschale Nutzungsentschädigung • Bei gewerblich genutzten Fahrzeugen bemisst sich der Ausfallschaden regelmäßig nach entgangenem Gewinn, Vorhaltekosten eines Reservefahrzeugs oder Mietkosten eines Ersatzfahrzeugs. • Kommt der Geschädigte diesen Ausfallwirkungen konkret nach, besteht kein Anlass, stattdessen eine pauschalierte Nutzungsausfallentschädigung zu gewähren. • Die ständige Verfügbarkeit eines ausschließlich gewerblich genutzten Fahrzeugs begründet für sich keinen eigenständigen Vermögenswert; ein Schaden entsteht erst, wenn konkrete wirtschaftliche Nachteile eingetreten sind. Der Kläger betreibt ein Beton- und Natursteinwerk und machte nach einer mangelhaften Reparatur durch die Beklagte, eine Nutzfahrzeugwerkstatt, Schadensersatz geltend wegen eines Motorschadens an einem Kipplader mit Kran. Das Fahrzeug war vom 22.12.2011 bis 21.02.2013 nicht nutzbar; ab 09.08.2012 stand ein nachgerüsteter Ersatz-Lkw zur Verfügung. Der Kläger verlangte Ersatz für Mehraufwand bei Montagearbeiten (1.500 €), fremdvergebene Transporte (3.600 € netto) sowie eine Nutzungsausfallentschädigung von monatlich 735 € für 14 Monate (insgesamt 10.290 €). Die Vorinstanzen gewährten lediglich Ersatz für fremdvergebene Transporte mit Abzug (insgesamt 3.000 € netto) und wiesen die übrigen Forderungen ab. Mit der Revision verfolgt der Kläger die Nutzungsausfallforderung für den Zeitraum 22.12.2011 bis 08.08.2012 (7,5 Monate = 5.512,50 €) weiter. • Die Revision ist unbegründet; das Berufungsgericht hat zutreffend entschieden, dass für den streitigen Zeitraum zwar eine fühlbare wirtschaftliche Beeinträchtigung vorlag, eine pauschale Nutzungsausfallentschädigung jedoch nicht zuzusprechen ist. • Für ausschließlich gewerblich genutzte Fahrzeuge kommt Schadensersatz regelmäßig in Gestalt des entgangenen Gewinns, der Vorhaltekosten eines Reservefahrzeugs oder der Mietkosten für ein Ersatzfahrzeug in Betracht; § 252 Satz 1 BGB regelt den Ersatz des entgangenen Gewinns, § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs und § 251 Abs. 1 BGB die Geldentschädigung bei Nichtinanspruchnahme eines Ersatzfahrzeugs. • Ist der Geschädigte in der Lage, die wirtschaftlichen Auswirkungen des Ausfalls konkret zu beziffern, hat er den Erwerbsschaden darzulegen; hier hat der Kläger die Mehrkosten der Fremdvergabe von Transporten und teilweise den Mehraufwand für Arbeit dargestellt, sodass eine pauschale Nutzungsausfallentschädigung nicht geboten war. • Die Rechtsprechung, die bei privat genutzten Sachen eine pauschalierte Nutzungsausfallentschädigung zulässt, lässt sich nicht ohne Weiteres auf ausschließlich erwerbswirtschaftlich genutzte Sachen übertragen; die gesetzliche Regelung in § 252 BGB schließt eine "Ergänzung" durch Richterrecht aus. • Die Vorhaltekosten des Fahrzeugs begründen keinen Ersatzanspruch, da sie unabhängig vom Schadensereignis angefallen und nicht kausal sind; zudem sind saisonale Schwankungen und Auslastung bei der Amortisation zu berücksichtigen. • Mangels Regelungslücke und weil der Kläger den Schaden konkret dargestellt hat, kommen erleichterte Bewertungsmaßstäbe (§ 252 Satz 2 BGB, § 287 ZPO) zur Anwendung, nicht aber eine abstrakte Nutzungsentschädigung. Die Revision des Klägers wird zurückgewiesen. Das Berufungsgericht hat zu Recht die begehrte Nutzungsausfallentschädigung für den Zeitraum 22.12.2011 bis 08.08.2012 in Höhe von 5.512,50 € nebst Zinsen verneint, weil bei ausschließlich gewerblich genutzten Fahrzeugen der Schadensersatz nach entgangenem Gewinn, Vorhaltekosten eines Reservefahrzeugs oder Mietkosten zu bemessen ist und der Kläger die wirtschaftlichen Auswirkungen des Ausfalls konkret darstellen konnte, sodass eine pauschale Nutzungsausfallentschädigung nicht angezeigt war. Dem Kläger steht bereits insoweit kein darüber hinausgehender, aus der bloßen Gebrauchsentbehrung folgender eigener Vermögenswert zuerkennender Ausgleich zu. Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Kläger.