Urteil
2 Sa 446/21
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGRLP:2022:0728.2Sa446.21.00
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Leitsätze
Einzelfallentscheidung zum Anspruch auf Leistungsentgelt und Krankengeldzuschuss aus der kirchlichen Arbeits- und Vergütungsordnung für das Bistum Trier (juris: KAVO EKD).(Rn.75)
Tenor
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 07. Oktober 2021 - 10 Ca 637/21 - abgeändert, soweit es die Klage in Bezug auf den Klageantrag zu 4. abgewiesen hat:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein pauschales Leistungsentgelt für das Jahr 2020 in Höhe von 933,43 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.02.2021 zu zahlen.
II. Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.
III. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen die Klägerin zu 77 % und die Beklagte zu 23 %.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 21 % und die Beklagte zu 79 %.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfallentscheidung zum Anspruch auf Leistungsentgelt und Krankengeldzuschuss aus der kirchlichen Arbeits- und Vergütungsordnung für das Bistum Trier (juris: KAVO EKD).(Rn.75) I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 07. Oktober 2021 - 10 Ca 637/21 - abgeändert, soweit es die Klage in Bezug auf den Klageantrag zu 4. abgewiesen hat: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein pauschales Leistungsentgelt für das Jahr 2020 in Höhe von 933,43 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.02.2021 zu zahlen. II. Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. III. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen die Klägerin zu 77 % und die Beklagte zu 23 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 21 % und die Beklagte zu 79 %. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. Die gemäß § 64 Abs. 1 und 2 Buchst. b ArbGG statthafte Berufung der Klägerin ist zulässig. Sie ist insbesondere form- sowie fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. §§ 519, 520 ZPO) Die Berufung der Klägerin hat in der Sache in Bezug auf den weiterverfolgten Klageantrag zu 4. Erfolg. Die Klägerin hat gemäß § 22 a KAVO Anspruch auf das von ihr geltend gemachte (undifferenzierte) Leistungsentgelt für das Jahr 2020 in Höhe von 933,43 EUR brutto. Im Übrigen ist die Berufung unbegründet. Soweit die Klägerin die Klageanträge zu 1. - 3. einseitig für erledigt erklärt und im Berufungsverfahren aufgrund des nach Verkündung des angefochtenen Urteils ergangenen Rentenbescheid vom 01. Dezember 2021 (über die ihr ab dem 1. Juli 2020 bewilligte Rente wegen voller Erwerbsminderung) die Feststellung begehrt hat, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache im Übrigen hinsichtlich der Klageanträge zu 1. - 3. (in der Fassung aus dem Schriftsatz vom 27. September 2021) erledigt ist, handelt es sich um eine gemäß §§ 533, 264 Nr. 2 ZPO zulässige Klageänderung. Der Feststellungsantrag ist aber unbegründet, weil die Klage in Bezug auf die für erledigt erklärten Anträge zu 1. - 3. gemäß den zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts, denen das Berufungsgericht folgt, von Anfang an unbegründet war. I. Der mit der Berufung weiterverfolgte Anspruch auf das mit dem Klageantrag zu 4. geltend gemachte (undifferenzierte) Leistungsentgelt für das Jahr 2020 in Höhe von 933,43 EUR brutto ist gemäß § 22 a KAVO begründet. 1. Die Auslegung kirchlicher Arbeitsrechtsregelungen erfolgt nach den gleichen Grundsätzen, wie sie für die Tarifauslegung maßgeblich sind (BAG 04. August 2016 - 6 AZR 129/15 - Rn. 27). Die danach vorzunehmende Auslegung der in § 22 a Satz 2 KAVO getroffenen Regelung ergibt, dass der geltend gemachte Anspruch auf das (undifferenzierte) Leistungsentgelt entsprechend der zur vergleichbaren Regelung in Satz 6 der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 18 Abs. 4 TVÖD (VKA) ergangenen Entscheidung des BAG vom 23. September 2010 (- 6 AZR 338/09 -) weder von der Zahlung des Entgelts noch dem Bestehen eines Entgelt- bzw. Entgeltersatzanspruch für den Monat September 2020 abhängt. a) In § 22 a Satz 2 KAVO ist nicht ausdrücklich festgelegt, dass die Zahlung des Tabellenentgelts oder eines Entgeltersatzes im Monat September Anspruchsvoraussetzung für eine undifferenzierte Auszahlung des Leistungsentgelts für das betreffende Kalenderjahr sein soll. Der Umschreibung "jeweils zustehendes Tabellenentgelt" ist dies nicht eindeutig zu entnehmen. Zwar bedeutet "zustehen" gemäß den Ausführungen des Arbeitsgerichts nach dem allgemeinen Sprachgebrauch u.a. "einen rechtmäßigen Anspruch auf etwas haben, etwas zu bekommen haben, ein Recht auf etwas haben". Vom Wortsinn her lässt der verwandte Begriff "zustehen" jedoch auch die Auslegung zu, dass es ausreicht, wenn der Beschäftigte im September des betreffenden Jahres im Arbeitsverhältnis stand und ihm damit grundsätzlich "für" diesen Monat ein Tabellenentgelt zustand. So ist dem Arbeitnehmer gemäß § 4 Abs. 1 EFZG das ihm bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit "zustehende" Arbeitsentgelt fortzuzahlen, also das Entgelt, dass er bei Arbeitsfähigkeit während seiner regelmäßigen Arbeitszeit erzielt hätte. § 4 Abs. 1 EFZG legt mit dem Verweis auf das dem Arbeitnehmer zustehende Arbeitsentgelt die Bemessungsgrundlage des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts fest (§ 4 Abs. 4 Satz 1 EFZG). Der KAVO lässt sich ein einheitlicher Sprachgebrauch nicht entnehmen. In der KAVO wird auch der Begriff "gezahlt" (§ 23 Abs. 2 S. 1 und § 25 Abs. 2 S. 1 KAVO) verwandt bzw. auf das "erhaltene Tabellenentgelt" (§ 23 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 KAVO) abgestellt, wenn ein Anspruch an die tatsächliche Zahlung des Entgelts oder eines Entgeltbestandteils geknüpft werden soll. Sinn und Zweck der undifferenzierten Auszahlung des Leistungsentgelts für das betreffende Kalenderjahr verbieten ein Verständnis der in § 22 a Satz 2 KAVO getroffenen Regelung als Stichtagsregelung. Wie die Klägerin zu Recht geltend gemacht hat, stünde eine derartige Stichtagsregelung in keinerlei Beziehung zum Zweck der Zahlung des undifferenzierten Leistungsentgelts, würde sich damit nicht am gegebenen Sachverhalt orientieren und würde deshalb den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verletzen. Vielmehr ist mit der Bezugnahme auf das "zustehende Tabellenentgelt" lediglich eine Bemessungsgrundlage des Anspruchs auf ein undifferenziertes Leistungsentgelt für die Beschäftigten festgelegt worden, die im September des betreffenden Jahres im Arbeitsverhältnis standen. Es wäre willkürlich, den Anspruch auf das undifferenzierte Leistungsentgelt an den Entgeltanspruch in einem einzigen Monat, nämlich im September des betreffenden Jahres, zu knüpfen. Anders als bei einer Besitzstandszulage für einen abgeschafften Entgeltbestandteil steht der Anspruch auf Entgeltzahlung in nur einem einzigen Monat des gesamten Jahres in keinerlei Beziehung zum Zweck dieser Zahlung, die Surrogat für das differenzierte Leistungsentgelt des gesamten Jahres sein soll und für die die Mittel im Vorjahr erwirtschaftet worden sind. Auch ließe sich nicht erklären, warum gerade die Verhältnisse im Monat September und nicht etwa die im Juli oder Dezember eines Jahres maßgeblich sein sollen. Das undifferenzierte Leistungsentgelt steht in keinem Zusammenhang mit der Arbeitsleistung im Monat September, sondern wird vielmehr für das gesamte Jahr gezahlt. Die in § 22 a KAVO getroffene Regelung soll gewährleisten, dass im Hinblick auf die nach der Protokollerklärung zu § 22 KAVO noch nicht beschlossene Einführung eines Leistungsentgelts die hierfür zur Verfügung stehenden Entgelte gleichwohl an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ausgezahlt werden. Dieses Surrogat des noch nicht eingeführten differenzierten Leistungsentgelts ist grundsätzlich unabhängig vom Umfang der Arbeitsleistung im betreffenden Jahr ausgestaltet. Vielmehr ist der Anspruch lediglich an das Bestehen des Arbeitsverhältnisses im Monat September und möglicherweise - was hier offenbleiben kann - an das Bestehen des Arbeitsverhältnisses im Monat Dezember des betreffenden Jahres geknüpft. Von einer Zwölftelungsregelung, mit der die Höhe des Anteils an der undifferenzierten Ausschüttung des Leistungsentgelts vom Umfang der tatsächlichen Arbeitsleistung im betreffenden Jahr bzw. von der Dauer des Bestands des Arbeitsverhältnisses in dem betreffenden Zeitraum abhängig gemacht würde, ist abgesehen worden. Die als undifferenziertes Leistungsentgelt ausgeschütteten Mittel weisen keinen Bezug zum Jahr der Auszahlung auf, sondern sind vielmehr aus den ständigen Monatsentgelten des Vorjahres aller unter den Geltungsbereich der KAVO fallenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erwirtschaftet worden, wie sich aus § 22 a Satz 1 KAVO ergibt. Danach beträgt das für das Leistungsentgelt zur Verfügung stehende Gesamtvolumen ab dem 1. Januar 2013 2 v.H. der ständigen Monatsentgelte des Vorjahres aller unter den Geltungsbereich der KAVO inklusive ihrer Entgeltregelungen fallenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des jeweiligen Dienstgebers. Das im Vorjahr erwirtschaftete Volumen soll also an die Beschäftigten, mit denen im September des betreffenden Jahres ein Arbeitsverhältnis bestand, nach dem "Gießkannenprinzip" ausgeschüttet werden. Darauf, ob ein Arbeitnehmer in einem oder mehreren Monaten des Auszahlungsjahres einen Entgeltanspruch hatte oder nicht, kommt es nach dem Zweck der Leistung nicht an. Falls der Anspruch auf das undifferenzierte Leistungsentgelt für das betreffende Jahr vom Bezug von Entgelt oder Entgeltersatzleistungen im September dieses Jahres hätte abhängig gemacht werden sollen, hätte dies eindeutig geregelt werden müssen, was aber gemäß den obigen Ausführungen willkürlich wäre. Die Bezugnahme auf das "zustehende Tabellenentgelt" in § 22 a Satz 2 KAVO lässt sich danach nur als Festlegung einer Bemessungsgrundlage verstehen. Eine solche Festlegung war erforderlich, weil sich die persönlichen Verhältnisse der Beschäftigten und damit die Höhe des Tabellenentgelts im Laufe eines Jahres ändern können, etwa durch Höhergruppierungen oder Änderungen der Arbeitszeit. Die tarifliche Systematik steht dieser Auslegung nicht entgegen. Zwar darf nach § 22 a S. 2 KAVO das Gesamtvolumen gemäß Satz 1 nicht überschritten werden. In diesem sind nur die tatsächlich ausgezahlten ständigen Monatsentgelte enthalten, wie sie in der Protokollerklärung zu § 22 a definiert sind. Maßgeblich sind aber nach § 22 a Satz 1 KAVO die im Vorjahr ausgezahlten Beträge. Darum kann aus der Deckelung des Anspruchs nicht geschlossen werden, dass die Berücksichtigung von Arbeitnehmern, die im September des Auszahlungsjahres kein Entgelt bezogen haben, das zur Verfügung stehende Gesamtvolumen sprengen würde (vgl. BAG 23. September 2010 - 6 AZR 338/09 - Rn. 13 ff. zum undifferenzierten Leistungsentgelt nach der in Satz 6 der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 18 Abs. 4 TVÖD (VKA) getroffenen Regelung). b) Danach hängt der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf das undifferenzierte Leistungsentgelt für das Jahr 2020 weder von der Zahlung des Entgelts noch dem Bestehen eines Entgelt- bzw. Entgeltersatzanspruchs für den Monat September 2020 ab. Das Arbeitsverhältnis der Klägerin hat im maßgeblichen Monat September 2020 und auch im Dezember 2020 noch bestanden. Zwar endet das Arbeitsverhältnis nach § 39 Absatz 2 Satz 1 KAVO, sofern der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter der Bescheid eines Rentenversicherungsträgers (Rentenbescheid) zugestellt wird, wonach die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter eine Rente auf unbestimmte Dauer wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung erhält. Das Arbeitsverhältnis endet allerdings nach § 39 Abs. 2 Satz 3 KAVO - entsprechend der gesetzlichen Regelung (§ 15 Abs. 2 i.V.m. § 21 TzBfG) - frühestens zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Mitteilung des Dienstgebers über den Zeitpunkt des Eintritts der auflösenden Bedingung. Eine solche Mitteilung ist nach der Zustellung des Rentenbescheids vom 01. Dezember 2021 frühestens im Monat Dezember 2021 erfolgt. Mithin hat das Arbeitsverhältnis der Parteien im Jahr 2020 noch bestanden. c) Der Anspruch ist auch der Höhe nach begründet. Der Anspruch für das Kalenderjahr 2020 beläuft sich gemäß § 22 a Satz 2 und Satz 3 KAVO auf 24 % des Tabellenentgelts für den Monat September 2020. Nach dem Vortrag der Klägerin hat ihr Tabellenentgelt im Monat September 2020 3.889,31 EUR betragen. Die von ihr vorgelegte Gehaltsabrechnung für den Monat Juni 2020 (Bl. 102 d. A.) sieht ein Entgelt für die Entgeltgruppe "S8A" mit der "individuellen Zwischen-/Endstufe 6+" in Höhe von 3.889,31 EUR brutto vor. Soweit eine individuelle Endstufe als Bestandteil der Besitzstandssicherung im Rahmen der Überleitungs- und Besitzstandsbestimmungen (s. Anlage 12 zur KAVO) gebildet wird (vgl. hierzu auch BAG 03. Juli 2014 - 6 AZR 753/12 - Rn. 32 und BAG 18. Februar 2021 - 6 AZR 702/19 - Rn. 33), ist jeweils geregelt, dass das Entgelt aus der individuellen Endstufe als Tabellenentgelt i.S.d. § 19 KAVO gilt (s. § 4 Abs. 3 Satz 2 der Anlage 12 zur KAVO) bzw. das Vergleichsentgelt dem Tabellenentgelt i.S.d. § 19 Abs. 1 KAVO gleichsteht (s. § 14 Abs. 6 der Anlage 12 zur KAVO). Danach errechnet sich der geltend gemachte Anspruch in Höhe von 933,43 EUR brutto (3.889,31 EUR x 24%). II. Soweit die Klägerin die Klageanträge zu 1. - 3. einseitig für erledigt erklärt hat, ist das von ihr im Berufungsverfahren verfolgte Feststellungsbegehren unbegründet, weil die Klageanträge zu 1. - 3. von Anfang an unbegründet waren. Das Berufungsgericht folgt insoweit den in jeder Hinsicht zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts (Ziff. I. 1 bis 3 der Entscheidungsgründe) und stellt dies hiermit ausdrücklich fest (§ 69 Abs. 2 ArbGG). 1. Der mit dem Klageantrag zu 1. geltend gemachte Anspruch der Klägerin auf Krankengeldzuschuss für die Zeit vom 29. September 2020 bis zum 08. Februar 2021 hat bereits deshalb nicht bestanden, weil die Beklagte in der Zeit vom 16. Januar bis 28. September 2020 unstreitig für insgesamt 182 Tage (26 Wochen) Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und Krankengeldzuschuss gezahlt hat und damit die sich aus § 25 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Abs. 4 Satz 3 KAVO ergebende Höchstbezugsdauer von insgesamt 26 Wochen bereits erschöpft war. Nach § 25 Abs. 4 Satz 2 KAVO wird Krankengeldzuschuss nicht über den Zeitpunkt hinaus gezahlt, von dem an Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eine Rente oder vergleichbare Leistung aufgrund eigener Versicherung aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung oder aus einer sonstigen Versorgungseinrichtung erhalten, die nicht allein aus Mitteln der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter finanziert ist. Im Hinblick darauf, dass der Klägerin mit Rentenbescheid vom 01. Dezember 2021 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung ab dem 01. Juli 2020 bewilligt worden ist, kommt der geltend gemachte Anspruch auf Krankengeldzuschuss für die Zeit ab dem 29. September 2020 nicht mehr in Betracht, wonach die Klägerin den Klageantrag zu 1. und die darauf aufbauenden Klageanträge zu 2. und 3. für erledigt erklärt hat. Entgegen der Ansicht der Klägerin war der Klageantrag zu 1. aber bereits deswegen von vornherein unbegründet, weil der Anspruch auf Krankengeldzuschuss gemäß der zutreffenden Annahme des Arbeitsgerichts bereits aufgrund der festgelegten Höchstbezugsgrenze am 28. September 2020 geendet hat. Nach § 25 Abs. 4 Satz 3 KAVO kann innerhalb eines Kalenderjahres das Entgelt im Krankheitsfall nach Abs. 1 (Entgeltfortzahlung) und Abs. 2 (Krankengeldzuschuss) insgesamt längstens bis zum Ende der in Abs. 3 Satz 1 genannten Fristen bezogen werden; bei jeder neuen Arbeitsunfähigkeit besteht jedoch mindestens der sich aus Abs. 1 ergebene Anspruch (auf Entgeltfortzahlung). Bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, für die bis zum 31. Januar 2008 der § 29 KAVO in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung gegolten hat, wird nach § 25 Abs. 5 Satz 1 KAVO anstelle des Krankengeldzuschusses nach Abs. 2 und Abs. 3 für die Dauer des über den 31. Januar 2008 hinaus fortbestehenden ununterbrochenen Arbeitsverhältnisses der Krankengeldzuschuss in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Nettoentgelt und der um die gesetzliche Beitragsanteile der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters zur Sozialversicherung verminderten Leistungen des Sozialversicherungsträgers für die Dauer von längstens bis zum Ende der 26. Woche bei einer Beschäftigungszeit von mehr als drei Jahren gezahlt. Gemäß § 25 Abs. 5 Satz 2 KAVO finden auf Antrag der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters i.S.d. Satzes 1 die Bestimmungen des § 25 mit Ausnahme dieses Absatzes Anwendung. Der Antrag ist nach § 25 Abs. 5 Satz 3 KAVO bis spätestens zum 30. Juni 2008 zu stellen. Die Klägerin hat einen solchen Antrag innerhalb der vorgenannten Frist nicht gestellt, so dass § 25 Abs. 5 Satz 1 KAVO Anwendung findet und der darin geregelte Krankengeldzuschuss an die Stelle des Krankengeldzuschusses nach Abs. 2 und 3 tritt. Daraus folgt, dass sich der Anspruch nach § 25 Abs. 5 Satz 1 KAVO auf Krankengeldzuschuss - anstelle des Krankengeldzuschusses nach Abs. 2 und 3 - nach § 25 Abs. 4 Satz 3 KAVO darauf beschränkt, dass innerhalb eines Kalenderjahres das Entgelt im Krankheitsfall nach Abs. 1 (Entgeltfortzahlung) und der - an die Stelle des Abs. 2 tretende - Anspruch auf Krankengeldzuschuss nach Abs. 5 insgesamt längstens bis zum Ende der in Abs. 5 Satz 1 - anstelle des Abs. 3 Satz 1 - genannten Fristen bezogen werden kann, ohne dass danach differenziert wird, ob den Arbeitsunfähigkeitszeiten dieselbe Krankheit zugrunde liegt oder nicht. Dieses Auslegungsergebnis wird gemäß den zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts dadurch bestätigt, dass es sich bei der in § 25 Abs. 5 KAVO getroffenen Regelung um eine Übergangsregelung für diejenigen Mitarbeiter handelt, für die bis zum 31. Januar 2008 der § 29 KAVO in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung gegolten hat, der ebenfalls eine entsprechende Höchstbezugsgrenze vorgesehen hat. Nach § 29 Abs. 4 Satz 1 KAVO a.F. wurde der Krankengeldzuschuss bei einer ununterbrochenen Beschäftigung von mehr als drei Jahren längstens bis zum Ende der 26. Woche seit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit gezahlt. § 29 Abs. 5 KAVO a.F. regelte ebenfalls eine Höchstbezugsdauer dergestalt, dass innerhalb eines Kalenderjahres die Krankenbezüge nach Absatz 2 Unterabsatz 1 oder 2 (Entgeltfortzahlung) und der Krankengeldzuschuss bei einer ununterbrochenen Beschäftigung von mehr als drei Jahren längstens für die Dauer von 26 Wochen bezogen werden können. Der Unterschied zwischen der alten und der neuen Regelung liegt insbesondere darin, dass die frühere Regelung in § 29 Abs. 8 KAVO a.F. eine andere Berechnung der Höhe des Krankengeldzuschusses vorsah, nach der die Differenz zwischen der Nettovergütung und der um die gesetzlichen Beitragsanteile des Mitarbeiters zur gesetzlichen Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung verminderten Leistungen der Sozialleistungsträger ausgeglichen worden ist. § 25 Abs. 2 KAVO n.F. stellt hingegen auf den Differenzbetrag zwischen den "tatsächlichen Barleistungen des Sozialleistungsträgers" und dem Nettoentgelt ab, wonach nur noch die Differenz zwischen dem sog. "Bruttokrankengeld" und dem Nettoentgelt ausgeglichen wird (vgl. zum Begriff der "tatsächlichen Barleistung" und zur Berechnung des Krankengeldzuschusses auf der Basis der Differenz zwischen sog. Bruttokrankengeld und Nettoentgelt nach § 22 Abs. 2 TVöD: BAG 29. April 2021 - 6 AZR 215/20 -). Deswegen ist in § 25 Abs. 5 Satz 2 und 3 KAVO n.F. den Mitarbeitern ein befristetes Wahlrecht eingeräumt worden, ob sie es bei der Altregelung - mit einem aufgrund der Berechnung ggf. höheren Krankengeldzuschuss bei einem allerdings kürzeren Anspruchszeitraum von bis zu 26 Wochen - belassen wollen oder aber aufgrund eines entsprechenden Antrags bis zum 30. Juni 2008 die Neuregelung des § 25 Abs. 2 und 3 KAVO - mit einer ggf. geringeren Anspruchshöhe bei einem allerdings längerem Anspruchszeitraum von bis zu 39 Wochen - für sie zur Anwendung kommen sollte. Die Höchstgrenze des Gesamtbezugszeitraums im Kalenderjahr (von Entgeltfortzahlung und Krankengeldzuschuss insgesamt) ist hingegen gemäß den zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts sowohl der Alt- als auch der Neuregelung immanent. Nichts spricht dafür, dass mit § 25 Abs. 5 Satz 1 KAVO n.F. im Wege einer Übergangsregelung ein Anspruch auf Krankengeldzuschuss eingeräumt werden sollte, für den die sowohl in der Altregelung (§ 29 Abs. 5 KAVO n.F.) als auch in der Neuregelung (§ 25 Abs. 4 Satz 3 KAVO n.F.) festgelegte kalenderjahresbezogene Höchstgrenze für den (Gesamt-)Bezug von Entgelt im Krankheitsfall (Entgeltfortzahlung und Krankengeldzuschuss) nicht mehr gelten soll. Die Beklagte hat in der Zeit vom 16. Januar bis 28. September 2020 unstreitig für insgesamt 182 Tage (26 Wochen) Entgeltfortzahlung und Krankengeldzuschuss gezahlt. Damit ist die sich aus § 25 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Abs. 4 Satz 3 KAVO ergebende Höchstbezugsdauer von insgesamt 26 Wochen erschöpft. 2. Danach war auch der auf dem Klageantrag zu 1. aufbauende Antrag zu 2. auf Zahlung der Arbeitgeberanteile zur Zukunftssicherung für den gleichen Zeitraum vom 29. September 2020 bis 08. Februar 2021 von Anfang an unbegründet. 3. Gleiches gilt für den ebenfalls vom Antrag zu 1. abhängigen Antrag zu 3. auf Zahlung weiterer 865,78 EUR als restliche Jahressonderzahlung für das Jahr 2020. Der Anspruch auf die volle Jahressonderzahlung beträgt gemäß § 23 Abs. 2 KAVO 90% des in den Kalendermonaten Juli, August, September durchschnittlich gezahlten monatlichen Entgelts. Danach ergibt sich gemäß der Berechnung der Klägerin unstreitig ein Betrag in Höhe von 3.463,11 EUR (3.847,90 EUR x 90 %). Allerdings vermindert sich der Anspruch auf die Jahressonderzahlung nach § 23 Abs. 4 Satz 1 KAVO um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, in dem Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter keinen Anspruch auf Entgelt oder Fortzahlung des Entgelts nach § 25 haben. Die Verminderung unterbleibt zwar für Kalendermonate, in denen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Krankengeldzuschuss gezahlt wurde oder nur wegen der Höhe des zustehenden Krankengelds ein Krankengeldzuschuss nicht gezahlt worden ist (§ 23 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 KAVO). Gemäß den obigen Ausführungen bestand aber kein Anspruch der Klägerin auf Krankengeldzuschuss für die Monate Oktober bis Dezember 2020, so dass sich der Anspruch auf die Jahressonderzahlung um drei Zwölftel vermindert. Der danach verbleibende Anspruch in Höhe von 2.597,33 EUR (3.463,11 EUR x 9/12) ist von der Beklagten ausweislich der vorgelegten Abrechnung für den Monat November 2020 (Bl. 25 d. A.) unstreitig erfüllt worden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Dabei war zu berücksichtigen, dass sich der Streitwert aufgrund der einseitigen Teilerledigungserklärung in der Berufungsbegründung nach dem verbleibenden Betrag der Hauptsache nebst den auf den erledigten Teil entfallenden Kosten der Vorinstanz richtet. Das in Bezug auf den erledigten Teil mit der Berufung verfolgte Kosteninteresse der Klägerin beschränkt sich darauf, nicht mit den (Gerichts-)Kosten belastet zu werden, die bei einem Unterliegen mit den Klageanträgen zu 1. - 3. erstinstanzlich anteilig von ihr zu tragen wären. Dieses Kosteninteresse ist dadurch zu ermitteln, dass der Streitwert der abgewiesenen Klageanträge zu 1. bis 3. ins Verhältnis zum Gesamtstreitwert gesetzt und die sich nach dieser Quote auf die abgewiesenen Klageanträge zu 1. - 3. entfallende Kostenbelastung errechnet wird (vgl. hierzu BGH 10. November 2017 - V ZR 217/16 -). Die Klägerin hat mit ihrer Klage vom 15. März 2021 Ansprüche mit einem Streitwert von insgesamt 4.066,52 EUR geltend gemacht. Im Hinblick darauf, dass sie nur mit dem Klageantrag zu 4. in Höhe von 933,43 EUR obsiegt hat, ergibt sich für das erstinstanzliche Verfahren eine Obsiegensquote in Höhe von 23% (933,43 EUR ./. 4.066,52 EUR) bzw. eine ihr aufzuerlegende Kostenquote von 77%. Bei der Verteilung der Kosten für das Berufungsverfahren ist zu berücksichtigen, dass sich das Kosteninteresse der Klägerin in Bezug auf den erledigten Teil darauf beschränkt, nicht mit den (Gerichts-)Kosten belastet zu werden, die bei einem Unterliegen mit den Klageanträgen zu 1. - 3. erstinstanzlich anteilig von ihr zu tragen wären. Die Gerichtsgebühren für das erstinstanzliche Verfahren belaufen sich gemäß dem erstinstanzlichen Kostenansatz auf 322,00 EUR (2,0 Gebühren á 161,00 EUR gemäß Nr. 8210 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG). Die bei einem Unterliegen mit den Klageanträgen zu 1. - 3. erstinstanzlich anteilig von der Klägerin zu tragenden Gerichtskosten belaufen sich danach auf 247,94 EUR (322,00 EUR x 77 %). Im Hinblick darauf, dass Rechtsanwaltskosten im erstinstanzlichen Verfahren nicht erstattet werden (§ 12a Abs. 1 ArbGG), beschränkt sich das mit der Berufung verfolgte Kosteninteresse in Bezug auf den erledigten Teil darauf, nicht mit den anteiligen Gerichtskosten von 247,94 EUR belastet zu werden. Für das Berufungsverfahren ist mithin ein Streitwert in Höhe von 247,94 EUR entsprechend dem mit der Berufung verfolgten Kosteninteresse in Bezug auf die für erledigt erklärten Klageanträge zu 1. - 3. und der Streitwert für den Klageantrag zu 4. in Höhe von 933,43 EUR zu berücksichtigen, wonach sich ein Gesamtstreitwert für das Berufungsverfahren in Höhe von 1.181,37 EUR ergibt. Die Klägerin hat mit ihrem Klageantrag zu 4. in Höhe von 933,43 EUR obsiegt, so dass sich eine Obsiegensquote in Höhe von 79 % (933,43 EUR ./. 1.183,87 EUR) ergibt und sie danach 21 % der Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen hat. Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen. Die Parteien streiten um ein pauschales Leistungsentgelt für das Jahr 2020 sowie über Ansprüche der Klägerin auf Krankengeldzuschuss für die Zeit vom 29. September 2020 bis zum 08. Februar 2021 und davon abhängige weitere Zahlungsansprüche (Arbeitgeberanteile zur Zukunftssicherung und restliche Sonderzahlung für das Jahr 2020). Die Klägerin wurde mit Arbeitsvertrag vom 09. Juli 1982 (Bl. 9, 10 d. A.) von der C. zum 01. September 1982 eingestellt. Gemäß § 3 Abs. 1 dieses Arbeitsvertrages ist die Kirchliche Arbeits- und Vergütungsordnung für das Bistum Trier (KAVO) in ihrer jeweils gültigen Fassung Bestandteil des Arbeitsvertrages. Die maßgebliche KAVO (gleichlautend i.d. Fassung der 47. bis 51. Änderung, Stand: Januar bis Dezember 2020) enthält auszugsweise folgende Regelungen: "§ 22 Leistungsentgelt (nicht besetzt) Protokollerklärung zu § 22: 1Die Einführung eines Leistungsentgeltes wird zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht beschlossen. 2Die Auszahlung der für das Leistungsentgelt zur Verfügung stehenden Entgelte an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erfolgt nach Maßgabe des § 22a. § 22a Auszahlung der für das Leistungsentgelt vorgesehenen Entgelte 1Das für das Leistungsentgelt zur Verfügung stehende Gesamtvolumen entspricht ab dem 1. Januar 2010 1,25 v.H., ab dem 1. Januar 2011 1,50 v.H., ab dem 1. Januar 2012 1,75 v.H. und ab dem 1. Januar 2013 2,00 v.H. der ständigen Monatsentgelte des Vorjahres aller unter den Geltungsbereich der KAVO inklusive ihrer Entgeltregelungen fallenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des jeweiligen Dienstgebers. 2Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhalten mit dem Tabellenentgelt bzw. der pauschalen Vergütung des Monats Dezember 15 v.H. des für den Monat September jeweils zustehenden Tabellenentgelts bzw. der für den Monat September jeweils zustehenden pauschalen Vergütung ausgezahlt, insgesamt jedoch nicht mehr als das für das jeweilige Kalenderjahr vorgesehene Gesamtvolumen gemäß Satz 1. 3Der Vomhundertsatz nach Satz 2 erhöht sich im Kalenderjahr 2011 auf 18 v.H., im Kalenderjahr 2012 auf 21 v.H. und ab dem Kalenderjahr 2013 auf 24 v.H. Protokollerklärung zu § 22a: 1Ständige Monatsentgelte sind insbesondere das Tabellenentgelt bzw. die pauschale Vergütung (ohne Sozialversicherungsbeiträge des Dienstgebers und dessen Kosten für die betriebliche Altersvorsorge), die in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen einschließlich Besitzstandszulagen sowie Entgelt im Krankheitsfall (§ 25) und bei Urlaub, soweit diese Entgelte in dem betreffenden Kalenderjahr ausgezahlt worden sind; nicht einbezogen sind dagegen insbesondere Abfindungen, Aufwandsentschädigungen, Einmalzahlungen, Jahressonderzahlungen, Leistungsentgelte, Strukturausgleiche, unständige Entgeltbestandteile und Entgelte der außertariflichen Beschäftigten. 2Unständige Entgeltbestandteile können betrieblich einbezogen werden. § 23 Jahressonderzahlung (1) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis stehen, haben Anspruch auf eine Jahressonderzahlung. (2) 1Die Jahressonderzahlung beträgt bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in den Entgeltgruppen 1 bis 8 90 v.H., in den Entgeltgruppen 9 bis 12 80 v.H. und in den Entgeltgruppen 13 bis 15 60 v.H. des der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter in den Kalendermonaten Juli, August und September durchschnittlich gezahlten monatlichen Entgelts; unberücksichtigt bleiben hierbei das zusätzlich für Überstunden und Mehrarbeit gezahlte Entgelt (mit Ausnahme der im Dienstplan vorgesehenen Überstunden und Mehrarbeit), Leistungszulagen, Leistungs- und Erfolgsprämien. 2 Der Bemessungssatz bestimmt sich nach der Entgeltgruppe am 1. September. 3Bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, deren Arbeitsverhältnis nach dem 30. September begonnen hat, tritt an die Stelle des Bemessungszeitraums der erste volle Kalendermonat des Arbeitsverhältnisses. 4In den Fällen, in denen im Kalenderjahr der Geburt des Kindes während des Bemessungszeitraums eine elterngeldunschädliche Teilzeitbeschäftigung ausgeübt wird, bemisst sich die Jahressonderzahlung nach dem Beschäftigungsumfang am Tag vor dem Beginn der Elternzeit. Protokollerklärung zu Absatz 2 Satz 1: Auf die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Entgeltgruppe S 9 findet der für die Entgeltgruppen 1 bis 8 ausgewiesene Prozentsatz Anwendung. Protokollerklärung zu Absatz 2: 1Bei der Berechnung des durchschnittlich gezahlten monatlichen Entgelts werden die gezahlten Entgelte der drei Monate addiert und durch drei geteilt; dies gilt auch bei einer Änderung des Beschäftigungsumfangs. 2Ist im Bemessungszeitraum nicht für alle Kalendertage Entgelt gezahlt worden, werden die gezahlten Entgelte der drei Monate addiert, durch die Zahl der Kalendertage mit Entgelt geteilt und sodann mit 30,67 multipliziert. 3Zeiträume, für die Krankengeldzuschuss gezahlt worden ist, bleiben hierbei unberücksichtigt. 4Besteht während des Bemessungszeitraums an weniger als 30 Kalendertagen Anspruch auf Entgelt, ist der letzte Kalendermonat, in dem für alle Kalendertage Anspruch auf Entgelt bestand, maßgeblich. (3) ... (4) 1Der Anspruch nach den Absätzen 1 und 2 vermindert sich um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, in dem Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter keinen Anspruch auf Entgelt oder Fortzahlung des Entgelts nach § 25 haben. 2Die Verminderung unterbleibt für Kalendermonate, 1. für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter kein Tabellenentgelt erhalten haben wegen a. Ableistung von Grundwehrdienst oder Zivildienst, wenn sie diesen vor dem 1.Dezember beendet und die Beschäftigung unverzüglich wieder aufgenommen haben, b. Beschäftigungsverboten nach dem Mutterschutzgesetz, c. Inanspruchnahme der Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem das Kind geboren ist, wenn am Tag vor Antritt der Elternzeit Entgeltanspruch bestanden hat; 2. in denen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Krankengeldzuschuss gezahlt wurde oder nur wegen der Höhe des zustehenden Krankengelds ein Krankengeldzuschuss nicht gezahlt worden ist. (5) 1Die Jahressonderzahlung wird mit dem Tabellenentgelt für November ausgezahlt. 2Ein Teilbetrag der Jahressonderzahlung kann zu einem früheren Zeitpunkt ausgezahlt werden. (6) ... § 24 Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung ... § 25 Entgelt im Krankheitsfall (1) 1Werden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an der Arbeitsleistung verhindert, ohne dass sie ein Verschulden trifft, erhalten sie bis zur Dauer von sechs Wochen das Entgelt nach § 24. 2Bei erneuter Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit sowie bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses gelten die gesetzlichen Bestimmungen. 3Als unverschuldete Arbeitsunfähigkeit im Sinne der Sätze 1 und 2 gilt auch die Arbeitsverhinderung im Sinne von § 3a und 9 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG). Protokollerklärung zu Absatz 1 Satz 1: Ein Verschulden liegt nur dann vor, wenn die Arbeitsunfähigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde. (2) 1Nach Ablauf des Zeitraums gemäß Absatz 1 erhalten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für die Zeit, für die ihnen Krankengeld oder entsprechende gesetzliche Leistungen gezahlt werden, einen Krankengeldzuschuss in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen den tatsächlichen Barleistungen des Sozialleistungsträgers und dem Nettoentgelt. 2Nettoentgelt ist das um die gesetzlichen Abzüge verminderte Entgelt im Sinne des § 24 (mit Ausnahme der Leistungen nach § 28 Absatz 1); bei freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Beschäftigten ist dabei deren Gesamtkranken- und Pflegeversicherungsbeitrag abzüglich Arbeitgeberzuschuss zu berücksichtigen. 3Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung unterliegen und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, ist bei der Berechnung des Krankengeldzuschusses der Krankengeldhöchstsatz, der bei Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung zustünde, zugrunde zu legen. 4Bei Teilzeitbeschäftigten ist das nach Satz 3 bestimmte fiktive Krankengeld entsprechend § 27 Absatz 2 zeitanteilig umzurechnen. Protokollerklärung zu § 25 Absatz 2: Im Falle der Arbeitsverhinderung nach § 3a EFZG stehen den tatsächlichen Barleistungen des Sozialversicherungsträgers das Krankengeld nach § 44a SGB V oder die tatsächlichen Leistungen des privaten Krankenversicherungsträgers oder des Beihilfeträgers gleich. (3) 1Der Krankengeldzuschuss wird bei einer Beschäftigungszeit (§ 40 Abs.3) - von mehr als einem Jahr längstens bis zum Ende der 13. Woche und - von mehr als drei Jahren längstens bis zum Ende der 39. Woche seit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit gezahlt. 2Maßgeblich für die Berechnung der Fristen nach Satz 1 ist die Beschäftigungszeit, die im Laufe der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit vollendet wird. (4) 1Entgelt im Krankheitsfall wird nicht über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus gezahlt; § 8 EFZG bleibt unberührt. 2Krankengeldzuschuss wird zudem nicht über den Zeitpunkt hinaus gezahlt, von dem an Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eine Rente oder eine vergleichbare Leistung auf Grund eigener Versicherung aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung oder aus einer sonstigen Versorgungseinrichtung erhalten, die nicht allein aus Mitteln der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter finanziert ist. 3Innerhalb eines Kalenderjahres kann das Entgelt im Krankheitsfall nach Absatz 1 und 2 insgesamt längstens bis zum Ende der in Absatz 3 Satz 1 genannten Fristen bezogen werden; bei jeder neuen Arbeitsunfähigkeit besteht jedoch mindestens der sich aus Absatz 1 ergebende Anspruch. 4Überzahlter Krankengeldzuschuss und sonstige Überzahlungen gelten als Vorschuss auf die in demselben Zeitraum zustehenden Leistungen nach Satz 2; soweit es sich nicht um öffentlich-rechtliche Sozialversicherungsansprüche auf Rente handelt, gehen die Ansprüche der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter insoweit auf den Arbeitgeber über. 5Der Dienstgeber kann von der Rückforderung des Teils des überzahlten Betrags, der nicht durch die für den Zeitraum der Überzahlung zustehenden Bezüge im Sinne des Satzes 2 ausgeglichen worden ist, absehen, es sei denn, die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter hat dem Dienstgeber die Zustellung des Rentenbescheids schuldhaft verspätet mitgeteilt. (5) 1Bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, für die bis zum 31. Januar 2008 der § 29 KAVO in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung gegolten hat, wird anstelle des Krankengeldzuschusses nach Absatz 2 und Absatz 3 für die Dauer des über den 31. Januar 2008 hinaus fortbestehenden ununterbrochenen Arbeitsverhältnisses der Krankengeldzuschuss in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Nettoentgelt und der um die gesetzlichen Beitragsanteile der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters zur Sozialversicherung verminderten Leistungen des Sozialleistungsträgers für die Dauer von a. längstens bis zum Ende der 13. Woche bei einer Beschäftigung von mehr als einem Jahr und b. längstens bis zum Ende der 26. Woche bei einer Beschäftigungszeit von mehr als drei Jahren gezahlt. 2Auf Antrag der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters im Sinne des Satzes 1 finden die Bestimmungen des § 25 mit Ausnahme dieses Absatzes Anwendung. 3Der Antrag ist spätestens bis zum 30. Juni 2008 zu stellen. (6) Die Regelungen des § 56 Nr. 2 der KAVO in der Fassung bis zum 31. Januar 2008 bleiben unberührt." Das Arbeitsverhältnis der Klägerin ging zum 01. Januar 2007 aufgrund eines Betriebsübergangs auf die Beklagte über. Zuletzt war die Klägerin als Gruppenleiterin in Vollzeit zu einer regelmäßigen monatlichen Vergütung von 3.889,31 EUR brutto nebst einem Arbeitgeberanteil zur Vermögensbildung von monatlich 6,65 EUR brutto und Arbeitgeberbeiträgen zur Zukunftssicherung in Höhe von 5,6 % des Bruttoentgelts (monatlich durchschnittlich 217,80 EUR) beschäftigt. Die Klägerin war im Jahr 2020 vom 16. bis 17. Januar, vom 20. bis 22. Januar, vom 13. bis 14. Februar, vom 17. Februar bis 09. Mai sowie vom 29. Juni bis 31. Dezember 2020 (und darüber hinaus) arbeitsunfähig erkrankt. Zuletzt erhielt die Klägerin ab dem 10. August 2020 Krankengeld von der Krankenkasse. Die Beklagte zahlte ab dem 10. August 2020 bis zum 28. September 2020 Krankengeldzuschuss i.S.d § 25 KAVO. Insgesamt leistete die Beklagte im Jahr 2020 für 182 Tage (26 Wochen) Zahlungen an die Klägerin aufgrund ihrer Arbeitsunfähigkeit (Entgeltfortzahlung und Krankengeldzuschuss). Ferner zahlte die Beklagte mit der Novemberabrechnung 2020 (Bl. 25 d. A.) eine Jahressonderzahlung (§ 23 KAVO) in Höhe von 2.597,37 EUR brutto aus. Hingegen erhielt die Klägerin kein Leistungsentgelt (§§ 22, 22 a KAVO) für das Jahr 2020. Mit ihrer beim Arbeitsgericht Koblenz erhobenen Klage hat die Klägerin zuletzt die Zahlung eines Zuschusses zum Krankengeld in Höhe von 1.183,40 EUR für die Zeit vom 29. September 2020 bis zum 08. Februar 2021 nebst weiterer 1.044,55 EUR als Arbeitgeberbeiträge für die betriebliche Altersversorgung Zukunftssicherung für den vorgenannten Zeitraum sowie weiterer 865,78 EUR restliche Jahressonderzahlung für das Jahr 2020 begehrt und darüber hinaus einen Anspruch auf ein pauschales Leistungsentgelt für das Jahr 2020 in Höhe von 933,43 EUR geltend gemacht. Wegen des wechselseitigen Vorbringens der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 07. Oktober 2021 - 10 Ca 637/21 - Bezug genommen. Die Klägerin hat erstinstanzlich zuletzt beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie Zuschuss zum Krankengeld i. H. v. 1.183,40 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB auf 18,20 EUR ab dem 01.11.2020 sowie auf jeweils 273,10 EUR ab dem 01.12.2020., 01.01., 01.02. und 01.03.2021 sowie auf weitere 72,80 EUR ab dem 01.04.2021 zu zahlen, 2. die Beklagte zu verurteilen, für sie weitere 1.044,55 EUR als Arbeitgeberbeiträge für die betriebliche Altersversorgung Zukunftssicherung zu zahlen, 3. die Beklagte zu verurteilen, an sie weitere 865,78 EUR restliche Jahressonderzahlung für das Jahr 2020 zu zahlen nebst Zinsen i. H. v. fünf Prozent über dem Basiszins der EZB ab dem 01.01.2021, 4. die Beklagte zu verurteilen, an sie ein pauschales Leistungsentgelt für das Jahr 2020 i. H. v. 933,43 EUR nebst Zinsen i. H. v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB ab dem 01.02.2021 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Mit Urteil vom 07. Oktober 2021 - 10 Ca 637/21 - hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Wegen der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe seines Urteils verwiesen. Mit Rentenbescheid vom 01. Dezember 2021 (Bl. 188 d. A.) wurde der Klägerin eine Rente wegen voller Erwerbsminderung beginnend ab dem 01. Juli 2020 bewilligt. Gegen das ihr am 04. November 2021 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 02. Dezember 2021, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, Berufung eingelegt und diese nach antragsgemäßer Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 04. Februar 2022 mit Schriftsatz vom 03. Februar 2022, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, begründet. Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihren erstinstanzlichen Klageantrag zu 4. auf Zahlung eines pauschalen Leistungsentgelts für das Jahr 2020 in Höhe von 933,43 EUR brutto weiter, während sie im Übrigen den Rechtsstreit in der Hauptsache hinsichtlich der Klageanträge zu 1. - 3. (in der Fassung aus dem Schriftsatz vom 27. September 2021) für erledigt erklärt hat. Die Beklagte hat der Teilerledigungserklärung unter Verweis darauf widersprochen, dass die Klageanträge zu 1. - 3. von Anfang an unbegründet gewesen seien. Die Klägerin trägt vor, entgegen der Entscheidung des Arbeitsgerichts hätte den Klageanträgen zu 1. - 3. stattgegeben werden müssen, wenn ihr nicht mit Bescheid vom 01. Dezember 2021 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung ab dem 01. Juli 2020 bewilligt worden wäre. Deshalb habe die Beklagte die Kosten des teilweise für erledigt erklärten Rechtsstreits zu tragen. Weder aus § 25 Abs. 2 und 3 KAVO noch aus dem für sie anstelle von Abs. 3 geltenden Abs. 5 folge, dass in den Zeitraum des Krankengeldzuschusses auch die Zeiten der Entgeltfortzahlung einzubeziehen seien, wie das Arbeitsgericht im Wege der Auslegung unter Berücksichtigung des Regelungszwecks gemeint habe. Nicht nachvollziehbar sei die Auffassung des Arbeitsgerichts, dass das Ende der Zahlungsverpflichtung den Beginn der 26. Woche Arbeitsunfähigkeit markiere und zwar ohne Differenzierung danach, ob es sich um dieselbe der Arbeitsunfähigkeit zugrunde liegende Krankheit handele oder nicht. § 25 Abs. 3 KAVO regele, dass der Krankengeldzuschuss "seit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit in Folge derselben Krankheit" gezahlt werde, und zwar in Abhängigkeit von der Dauer des Beschäftigungsverhältnisses. § 25 Abs. 5 KAVO regele für sie, dass ihr Krankengeldzuschuss "längstens bis zum Ende der 26. Woche" gezahlt werde. Ausdrücklich heiße es auch in § 25 Abs. 5 S. 1 KAVO, dass die Krankengeldzuschussregelung "anstelle des Krankengeldzuschusses nach Abs. 2 und Abs. 3" gelte. Nach § 25 Abs. 2 KAVO werde Krankengeldzuschuss gezahlt "nach Ablauf des Zeitraums gemäß Abs. 1", also nach Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraums von sechs Wochen. Damit sei klargestellt, dass es für § 25 Abs. 2, 3 und 5 KAVO ausschließlich auf diejenigen Arbeitsunfähigkeitszeiten ankomme, die infolge "derselben Krankheit" (§ 25 Abs. 3 KAVO) vorliegen würden. Der Rückgriff des Arbeitsgerichts auf § 29 KAVO in der bis zum 31. Januar 2008 geltenden Fassung sei falsch. In § 25 Abs. 5 KAVO stehe kein Wort darüber, dass der Wille der Richtliniengeber dahin gegangen sei, diese Mitarbeitergruppe grundsätzlich weiterhin so zu stellen, wie sie nach § 29 KAVO a.F. in der bis zum 31. Januar 2008 geltenden Fassung gestanden hätte. Zudem sei auch die Annahme des Arbeitsgerichts unzutreffend, nach § 29 KAVO a.F. wären Krankenbezüge (bestehend aus Entgeltfortzahlung und Krankengeldzuschuss) gleichfalls längstens für die Dauer von insgesamt 26 Wochen Arbeitsunfähigkeit bezahlt worden. Von der Beschränkung des § 29 Abs. 5 KAVO auf 26 Wochen unter Einbeziehung sowohl der Entgeltfortzahlung als auch des Krankengeldzuschusses stehe in § 25 Abs. 5 KAVO nichts. Aufgrund der falschen Entscheidung des Arbeitsgerichts zum Krankengeldzuschuss sei auch die Abweisung der Anträge auf Zukunftssicherung (Klageantrag zu 2.) und Sonderzahlung (Klageantrag zu 3.) falsch. Bei zutreffender Rechtsauffassung hätte das Arbeitsgericht auch den Anträgen zu 2. und 3. stattgeben müssen, wobei sich der Rechtsstreit durch den Rentenbescheid vom 01. Dezember 2021 insoweit teilweise erledigt habe. Entgegen der Entscheidung des Arbeitsgerichts sei der mit dem weiterverfolgten Klageantrag zu 4. geltend gemachte Anspruch auf ein pauschales Leistungsentgelt für das Jahr 2020 begründet. Dieser Anspruch sei nicht vom Rentenbescheid vom 01. Dezember 2021 betroffen. Das Arbeitsgericht habe zu Unrecht angenommen, bei dem Leistungsentgelt handele es sich nicht um eine Sonderzahlung, die allein aufgrund der rechtlichen Zugehörigkeit zum Betrieb der Beklagten beansprucht werden könne, sondern um eine pauschalierte Entgelterhöhung für den jeweiligen Monat September, die im Dezember fällig werde. Wenn die Auffassung des Arbeitsgerichts zuträfe, bekäme ein Mitarbeiter also dann kein Leistungsentgelt, wenn er im September eines Jahres kein Gehalt und damit kein Leistungsentgelt beanspruchen könne. Das sei z. B. der Fall, wenn ein Arbeitnehmer (erstmals im Kalenderjahr) Mitte Juli erkranke, Ende August aus der Entgeltfortzahlung falle und aufgrund derselben Arbeitsunfähigkeit den gesamten September arbeitsunfähig sei. Somit verlöre ein Arbeitnehmer, der nur rund zehn Wochen im Jahr arbeitsunfähig sei, den gesamten Anspruch auf das Leistungsentgelt aufgrund der unglücklichen Lage seiner Arbeitsunfähigkeit. Das wäre auch der Fall, wenn er die übrigen rund 40 Wochen des Kalenderjahres voll gearbeitet hätte. Das sei keine "Härte im Einzelfall", wie es das Arbeitsgericht formuliert habe, sondern Willkür, die zufällig zu einem bestimmten Zeitpunkt arbeitsunfähige Arbeitnehmer in einer Weise benachteilige, die durch nichts zu rechtfertigen sei. Es sei nicht vernünftig und sachgerecht, Arbeitnehmer wegen eines zufälligen Ausschlusses eines Zahlungsanspruchs in einem willkürlich gewählten Monat (September) von einem auf ein ganzes Jahr bezogenen Anspruch auszuschließen, während Arbeitnehmer, die mit Ausnahme des Monats September das gesamte Kalenderjahr arbeitsunfähig erkrankt seien, den vollen Anspruch auf eine das ganze Kalenderjahr betreffende Leistung hätten. Dies würde einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz darstellen, der zur Unwirksamkeit ihres Ausschlusses vom Leistungsentgelt führe. Es stelle kein sachliches Differenzierungskriterium dar, allen Arbeitnehmern das Leistungsentgelt zu gewähren, mit Ausnahme derjenigen, die im September eines Jahres keinen Anspruch auf ein Tabellenentgelt gehabt hätten. An dem Ergebnis der gegen den Gleichheitssatz verstoßenen Willkür ändere sich nichts, wenn auch der Erwähnung des Monats Dezember bei der Regelung zum Leistungsentgelt insofern Bedeutung beizumessen wäre, dass neben dem Monat September auch im Monat Dezember Gehalt gezahlt werden müsse. Denn auch dann wäre die Leistungszulage zu zahlen, obwohl nur in einem einzigen weiteren Monat gearbeitet worden sei. Entgegen der vom Arbeitsgericht vorgenommenen Auslegung des Wortes "zustehen" folge daraus nicht, dass auch tatsächlich im September Gehalt gezahlt werden müsse. Vielmehr sei die Regelung so zu verstehen, dass die Bezugnahme auf die Monate September und Dezember lediglich bestimmte Anknüpfungspunkte hinsichtlich der Höhe des Leistungsentgelts (bezogen auf das Tabellenentgelt im September) und des Auszahlungszeitpunkts (Dezember) enthalte. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 07. Oktober 2021 - 10 Ca 637/21 - abzuändern und 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie ein pauschales Leistungsentgelt für das Jahr 2020 in Höhe von 933,43 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01. Februar 2021 zu zahlen, 2. festzustellen, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache im Übrigen hinsichtlich der Klageanträge zu 1. - 3. (in der Fassung aus dem Schriftsatz vom 27. September 2021) erledigt ist. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie erwidert, sie habe in ihren erstinstanzlichen Schriftsätzen dargelegt, dass die hier anzuwendenden Regelungen der KAVO eine jährliche Höchstgrenze des Krankengeldzuschusses festlegen würden und ein Gesamtbezug über 26 Wochen hinaus rechtlich nicht vorgesehen sei. Im Hinblick darauf, dass die Klägerin unstreitig im Jahr 2020 bis zum 28. September für 182 Tage Zahlungen aufgrund ihrer Arbeitsunfähigkeit erhalten habe, seien die besagten 26 Wochen erreicht. Der Klageantrag zu 1. auf weitergehende Krankengeldzuschusszahlungen über den 28. September 2020 hinaus sei dementsprechend von Beginn an offensichtlich unbegründet gewesen. Gleiches gelte für die Klageanträge zu 2. und 3., mit denen weitere Zahlungsansprüche als Folgeansprüche aus der Forderung des Antrags zu 1. geltend gemacht worden seien. Darüber hinaus sei die Klage auch mit dem weiterverfolgten Klageantrag zu 4. auf Zahlung eines Leistungsentgelts für das Jahr 2020 offensichtlich unbegründet. Unabhängig davon, dass bereits der Begriff eines "Leistungsentgelts" kaum im Zusammenhang mit einer Arbeitnehmerin zu bringen sei, die in dem fraglichen Zeitraum nahezu ausschließlich arbeitsunfähig gewesen sei, habe zunächst sie und sodann das Arbeitsgericht im angefochtenen Urteil der Klägerin ausführlich dargelegt, dass auf Arbeitgeberseite derzeit gemäß § 22 a KAVO eine freiwillige pauschale Lohnerhöhung als Leistungsentgelt gleichmäßig ausgezahlt werde, die sich an dem im Monat September des jeweiligen Jahres erhaltenen Tabellenentgelt orientiere. Der Klägerin habe im Monat September 2020 nach dem ursprünglich bekannten Sachverhalt bereits kein Tabellenentgelt in diesem Sinne mehr zugestanden. Nunmehr beziehe die Klägerin sogar ab dem 01. Juli 2020 Rente, wonach ein Anspruch noch eindeutiger nicht bestehe. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.