Urteil
6 AZR 702/19
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• §17 Abs.4 TV-L ist auf einen Tabellenwechsel zwischen verschiedenen Entgelttabellen nicht anwendbar.
• Bei einem Tabellenwechsel können die Zeiten in der früheren Entgeltgruppe als Unterbrechung i.S.v. §17 Abs.3 TV-L zu qualifizieren sein; die Folge richtet sich nach §17 Abs.3 Satz 3 TV-L.
• Eine ergänzende Auslegung von §17 Abs.4 TV-L für Tabellenwechsel scheidet aus, da keine unbewusste Tariflücke vorliegt und der Senat nicht die Tarifautonomie ersetzen darf.
• Bei mehr als dreijähriger Unterbrechung kann nach §17 Abs.3 Satz 3 TV-L die Stufe um eine Stufe zurückfallen; ob dies eintritt, ist anhand einer Vergleichsberechnung zu prüfen.
Entscheidungsgründe
Tabellenwechsel und Stufenzuordnung: §17 Abs.4 TV-L nicht anwendbar • §17 Abs.4 TV-L ist auf einen Tabellenwechsel zwischen verschiedenen Entgelttabellen nicht anwendbar. • Bei einem Tabellenwechsel können die Zeiten in der früheren Entgeltgruppe als Unterbrechung i.S.v. §17 Abs.3 TV-L zu qualifizieren sein; die Folge richtet sich nach §17 Abs.3 Satz 3 TV-L. • Eine ergänzende Auslegung von §17 Abs.4 TV-L für Tabellenwechsel scheidet aus, da keine unbewusste Tariflücke vorliegt und der Senat nicht die Tarifautonomie ersetzen darf. • Bei mehr als dreijähriger Unterbrechung kann nach §17 Abs.3 Satz 3 TV-L die Stufe um eine Stufe zurückfallen; ob dies eintritt, ist anhand einer Vergleichsberechnung zu prüfen. Die Klägerin, examinierte Pflegekraft seit 1998 beim beklagten Land, wurde bei Einführung des TV-L 2010 in die KR 7a mit einer individuellen Endstufe ("Stufe 6+") übergeleitet. Zum 1.1.2013 übernahm sie eine Leitungstätigkeit und wurde in die Entgeltgruppe 9 TV-L eingruppiert; ab 1.5.2018 kehrte sie in eine KR-Tätigkeit zurück und wurde vom Land stufengleich der Stufe 5 der Entgeltgruppe KR 7a zugeordnet. Die Klägerin begehrt die Zuordnung zur Stufe 6 bzw. zur individuellen Endstufe für die Zeit ab 1.5.2018 und ab 1.1.2019 nach der in 2019 geltenden Zuordnung in KR 7. Das Land betrachtet den Wechsel als Herabgruppierung und verweist auf §17 Abs.4 TV-L. Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab; die Klägerin revidierte hiergegen. • Die Revision ist begründet; §17 Abs.4 TV-L gilt nicht für Tabellenwechsel zwischen verschiedenen Entgelttabellen, weil dieser Begriff nur Höher- oder Herabgruppierungen innerhalb derselben Entgelttabelle erfasst. • §17 Abs.3 TV-L regelt, welche Unterbrechungen der ununterbrochenen Tätigkeit gleichstehen und welche Auswirkungen längere Unterbrechungen haben; eine zwischenzeitliche Tätigkeit in einer anderen Entgeltgruppe kann eine solche Unterbrechung darstellen. • Es liegt keine unbewusste Regelungslücke im TV-L hinsichtlich Tabellenwechseln vor. Die Tarifvertragsparteien haben bewusst keine tabellenübergreifende Anrechnung der Stufenlaufzeit vorgesehen; eine ergänzende richterliche Regelung würde in die Tarifautonomie eingreifen. • Bei einer mehr als dreijährigen Unterbrechung sieht §17 Abs.3 Satz3 TV-L vor, dass die Beschäftigte der Stufe zugeordnet wird, die der zuvor erreichten Stufe vorangeht, aber nicht niedriger als bei Neueinstellung; daher kann die Klägerin nach Wiederaufnahme der KR-Tätigkeit ggf. in Stufe 5 zuzuordnen sein. • Ob die Klägerin tatsächlich der Stufe 5 zuzuordnen ist oder ob eine Vergleichsberechnung ein günstigeres Ergebnis ergibt, konnte der Senat mangels Feststellungen nicht entscheiden; insbesondere sind Fragen zur fiktiven Stufenzuordnung und zu Anwendungstatbeständen des TVÜ-Länder offen. • Aus Gründen des rechtlichen Gehörs und zur Gewährleistung eines fairen Verfahrens ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen, damit dort die Anwendung von §17 Abs.3 Satz3 TV-L und die erforderlichen Feststellungen geprüft werden. Der Senat hebt das Urteil des Landesarbeitsgerichts auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurück. §17 Abs.4 TV-L findet auf den Tabellenwechsel der Klägerin keine Anwendung; vielmehr ist die Zeit in der Entgeltgruppe KR 7a als Unterbrechung i.S.v. §17 Abs.3 TV-L zu prüfen. Ob die Klägerin ab 1.5.2018 der Stufe 6 oder der Stufe 5 zuzuordnen ist, kann der Senat nicht abschließend entscheiden, weil maßgebliche Feststellungen fehlen; insbes. ist eine Vergleichsberechnung nach §17 Abs.3 Satz 3 TV-L vorzunehmen. Das Landesarbeitsgericht hat Gelegenheit, die offenen Tatsachenfragen und die Auswirkungen einschlägiger Überleitungsregelungen (TVÜ-Länder) zu klären. Die Kostenentscheidung über die Revision bleibt dem neuen Verfahren vorbehalten.