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Urteil

2 Sa 353/19

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGRLP:2022:0310.2SA353.19.00
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Leitsätze
1. Einzelfallentscheidung zum Anspruch eines Arbeitnehmers auf Annahmeverzugslohn und Urlaubsabgeltung.(Rn.31) 2. Soweit der Arbeitgeber den Anspruch des Arbeitnehmers auf Arbeitsentgelt nicht erfüllt und deshalb ein Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat, geht der Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber nach § 115 Abs 1 SGB 10 auf den Leistungsträger bis zur Höhe der erbrachten Sozialleistungen über. Der Anspruchsübergang nach § 115 SGB 10 setzt lediglich voraus, dass der Arbeitgeber unberechtigterweise seiner Leistungspflicht nicht nachgekommen und der Sozialleistungsträger berechtigterweise mit eigenen Leistungen eingetreten ist. Zweck der Vorschrift ist es, dem Sozialleistungsträger die Leistungen zurückzuerstatten, die nicht angefallen wären, wenn der Arbeitgeber seiner Leistungspflicht rechtzeitig nachgekommen wäre. Die Bestimmung verlangt eine zeitliche Kongruenz dergestalt, dass die Sozialleistung tatsächlich an die Stelle des Arbeitsentgelts getreten ist. Dabei kommt es schon nach dem Wortlaut des § 115 SGB 10 im Bereich der Sozialleistungen nicht auf eine völlige zeitliche Deckung zwischen dem arbeitsrechtlichen Vergütungszeitraum und dem sozialrechtlichen Leistungszeitraum an. Entscheidend ist vielmehr, für welchen jeweiligen Zeitraum die Leistungen des Arbeitgebers und die des Sozialleistungsträger im sozialrechtlichen Sinne zur Deckung des Lebensunterhalts bestimmt sind.(Rn.36)
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 27. August 2019 - 3 Ca 551/19 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 11.211,64 EUR brutto abzüglich gezahlten Arbeitslosengeldes in Höhe von 3.936,60 EUR netto sowie abzüglich übergegangener 1.769,02 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.300,00 EUR ab 11. Mai 2018 bis 10. Juni 2018, 2.600,00 EUR ab 11. Juni 2018 bis 24. Juni 2018, 2.578,13 EUR ab 25. Juni 2018 bis 03. Juli 2018, 1.222,19 EUR ab 04. Juli 2018 bis 10. Juli 2018, 2.522,19 EUR ab 11. Juli 2018 bis 24. Juli 2018, 1.866,09 EUR ab 25. Juli 2018 bis 10. August 2018, 3.166,09 EUR ab 11. August 2018 bis 26. August 2018, 2.509,99 EUR ab 27. August 2018 bis 10. September 2018, 3.809,99 EUR ab 11. September 2018 bis 23. September 2018, 3.153,89 EUR ab 24. September 2018 bis 10. Oktober 2018, 4.453,89 EUR ab 11. Oktober 2018 bis 24. Oktober 2018, 3.863,40 EUR ab 25. Oktober 2018 bis 04. November 2018, 3.698,40 EUR ab 05. November 2018 bis 10. November 2018, 4.998,40 EUR ab 11. November 2018 bis 02. Dezember 2018, 4.108,04 EUR ab 03. Dezember 2018 bis 10. Dezember 2018, 5.408,04 EUR ab 11. Dezember 2018 bis 01. Januar 2019, 4.025,04 EUR ab 02. Januar 2019 bis 10. Januar 2019, 4.599,92 EUR ab 11. Januar 2019 bis 10. Februar 2019, 5.167,15 EUR ab 11. Februar 2019 bis 10. März 2019 und 5.506,02 EUR ab 11. März 2019 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Urlaubsabgeltung in Höhe von 1.600,00 EUR brutto abzüglich übergegangener 1.142,80 EUR netto zu zahlen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die Kosten des Rechtsstreits (1. und 2. Instanz) tragen der Kläger und die Beklagte jeweils zur Hälfte. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Einzelfallentscheidung zum Anspruch eines Arbeitnehmers auf Annahmeverzugslohn und Urlaubsabgeltung.(Rn.31) 2. Soweit der Arbeitgeber den Anspruch des Arbeitnehmers auf Arbeitsentgelt nicht erfüllt und deshalb ein Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat, geht der Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber nach § 115 Abs 1 SGB 10 auf den Leistungsträger bis zur Höhe der erbrachten Sozialleistungen über. Der Anspruchsübergang nach § 115 SGB 10 setzt lediglich voraus, dass der Arbeitgeber unberechtigterweise seiner Leistungspflicht nicht nachgekommen und der Sozialleistungsträger berechtigterweise mit eigenen Leistungen eingetreten ist. Zweck der Vorschrift ist es, dem Sozialleistungsträger die Leistungen zurückzuerstatten, die nicht angefallen wären, wenn der Arbeitgeber seiner Leistungspflicht rechtzeitig nachgekommen wäre. Die Bestimmung verlangt eine zeitliche Kongruenz dergestalt, dass die Sozialleistung tatsächlich an die Stelle des Arbeitsentgelts getreten ist. Dabei kommt es schon nach dem Wortlaut des § 115 SGB 10 im Bereich der Sozialleistungen nicht auf eine völlige zeitliche Deckung zwischen dem arbeitsrechtlichen Vergütungszeitraum und dem sozialrechtlichen Leistungszeitraum an. Entscheidend ist vielmehr, für welchen jeweiligen Zeitraum die Leistungen des Arbeitgebers und die des Sozialleistungsträger im sozialrechtlichen Sinne zur Deckung des Lebensunterhalts bestimmt sind.(Rn.36) I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 27. August 2019 - 3 Ca 551/19 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 11.211,64 EUR brutto abzüglich gezahlten Arbeitslosengeldes in Höhe von 3.936,60 EUR netto sowie abzüglich übergegangener 1.769,02 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.300,00 EUR ab 11. Mai 2018 bis 10. Juni 2018, 2.600,00 EUR ab 11. Juni 2018 bis 24. Juni 2018, 2.578,13 EUR ab 25. Juni 2018 bis 03. Juli 2018, 1.222,19 EUR ab 04. Juli 2018 bis 10. Juli 2018, 2.522,19 EUR ab 11. Juli 2018 bis 24. Juli 2018, 1.866,09 EUR ab 25. Juli 2018 bis 10. August 2018, 3.166,09 EUR ab 11. August 2018 bis 26. August 2018, 2.509,99 EUR ab 27. August 2018 bis 10. September 2018, 3.809,99 EUR ab 11. September 2018 bis 23. September 2018, 3.153,89 EUR ab 24. September 2018 bis 10. Oktober 2018, 4.453,89 EUR ab 11. Oktober 2018 bis 24. Oktober 2018, 3.863,40 EUR ab 25. Oktober 2018 bis 04. November 2018, 3.698,40 EUR ab 05. November 2018 bis 10. November 2018, 4.998,40 EUR ab 11. November 2018 bis 02. Dezember 2018, 4.108,04 EUR ab 03. Dezember 2018 bis 10. Dezember 2018, 5.408,04 EUR ab 11. Dezember 2018 bis 01. Januar 2019, 4.025,04 EUR ab 02. Januar 2019 bis 10. Januar 2019, 4.599,92 EUR ab 11. Januar 2019 bis 10. Februar 2019, 5.167,15 EUR ab 11. Februar 2019 bis 10. März 2019 und 5.506,02 EUR ab 11. März 2019 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Urlaubsabgeltung in Höhe von 1.600,00 EUR brutto abzüglich übergegangener 1.142,80 EUR netto zu zahlen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die Kosten des Rechtsstreits (1. und 2. Instanz) tragen der Kläger und die Beklagte jeweils zur Hälfte. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Die gemäß § 64 Abs. 1 und 2 Buchst. b ArbGG statthafte Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie ist insbesondere form- sowie fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs.1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. 519, 520 ZPO). Die Berufung der Beklagten hat teilweise in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Die vom Kläger geltend gemachten Annahmeverzugslohnansprüche für die Zeit von April 2018 bis 14. Februar 2019 sind lediglich in Höhe von 11.211,64 EUR brutto abzüglich gezahlten Arbeitslosengeldes in Höhe von 3.936,60 EUR netto sowie abzüglich übergegangener 1.769,02 EUR netto (wegen der ab Januar 2019 bezogenen Sozialleistungen) begründet. Ferner kann der Kläger Urlaubsabgeltung nur für 25 Urlaubstage (Arbeitstage) in Höhe von 1.600,00 EUR brutto abzüglich übergegangener 1.142,80 EUR netto beanspruchen. Die weitergehende Klage ist unbegründet. I. Der Kläger hat gemäß §§ 615 i.V.m. 611 a Abs. 2 BGB einen Anspruch auf Annahmeverzugslohn für die Zeit von April 2018 bis 14. Februar 2019 in Höhe von 11.211,64 EUR brutto abzüglich gezahlten Arbeitslosengeldes in Höhe von 3.936,60 EUR netto sowie abzüglich übergegangener 1.769,02 EUR netto (wegen der ab Januar 2019 bezogenen Sozialleistungen). 1. Die Beklagte hat sich im streitgegenständlichen Zeitraum ab April 2018 in Annahmeverzug befunden (§§ 293 ff. BGB). Aufgrund des Urteils des Landearbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 05.02.2019 - 8 Sa 251/18 - steht rechtskräftig fest, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien weder durch eine mündliche Kündigung vom 27. März 2018 noch durch eine schriftliche Kündigung vom 27. März 2018 aufgelöst worden ist. Mithin hat das Arbeitsverhältnis der Parteien bis zum Ablauf der vereinbarten Befristung am 14. Februar 2019 fortbestanden. Ein Angebot der Arbeitsleistung war entbehrlich, nachdem die Beklagte den Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum zu Unrecht unter Berufung auf eine von ihr ausgesprochene Kündigung vom 27. März 2018 nicht mehr beschäftigt hat. 2. Auf die vereinbarte Vergütung für die Zeit von April 2018 bis 14. Februar 2019 in Höhe von insgesamt 13.650,00 EUR brutto (10,5 Monate x 1.300,00 EUR brutto) ist gemäß §§ 615 Satz 2 BGB, 11 Nr. 1 KSchG der vom Kläger durch anderweitige Arbeit erzielte (Zwischen-)Verdienst in Höhe von insgesamt 2.438,36 EUR brutto anzurechnen, wonach ein Vergütungsanspruch in Höhe von 11.211,64 EUR brutto verbleibt. Der Kläger hat im Berufungsverfahren unter Vorlage des mit der R. GmbH geschlossenen Vertrags über ein freiwilliges Praktikum für die Zeit vom 05. bis 31. Oktober 2008 und des für die Zeit danach ab 01. November 2018 geschlossenen Arbeitsvertrags dargelegt, dass er bei diesem anderen Arbeitgeber in der Zeit von Oktober 2018 bis 05. Dezember 2018 Zwischenverdienst erzielt hat, der sich ausweislich der vorgelegten Lohnabrechnungen für die Monate Oktober 2018, November 2018 und Dezember 2018 (Bl. 188 bis 190 d. A.) auf insgesamt 2.438,36 EUR brutto beläuft (165,00 EUR brutto + 890,36 EUR brutto + 1.383,00 EUR brutto). Ausweislich des vom Kläger vorgelegten Sitzungsprotokolls des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 18. Dezember 2018 - 1 Ca. 1330/18 - (Bl. 159 - 161 d. A.) hat dieses anderweitige Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 05. Dezember 2018 seine Beendigung gefunden. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger über den von ihm im Berufungsverfahren dargelegten Verdienst hinaus noch weitergehende Einkünfte bei einem anderen Arbeitgeber erzielt hat, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. 3. Die von der Bundesagentur für Arbeit ausweislich der vorgelegten Bescheide und der Bescheinigung vom 13. März 2019 (Bl. 290 d. A.) erhaltenen Leistungen in Höhe von insgesamt 3.936,60 EUR netto für die Zeit vom 28. April bis 27. Oktober 2018 hat der Kläger in seinem Klageantrag bereits in Abzug gebracht. Darüber hinaus ist der Vergütungsanspruch des Klägers aufgrund der ab Januar 2019 bezogenen Sozialleistungen in Höhe von 1.769,02 EUR netto gemäß § 115 Abs. 1 SGB X auf den Sozialleistungsträger mit der Folge übergangen, dass der Kläger in Höhe der anzurechnenden Sozialleistungen (§ 11 Nr. 3 KSchG) nicht mehr aktivlegitimiert ist. a) Soweit der Arbeitgeber den Anspruch des Arbeitnehmers auf Arbeitsentgelt nicht erfüllt und deshalb ein Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat, geht der Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber nach § 115 Abs. 1 SGB X auf den Leistungsträger bis zur Höhe der erbrachten Sozialleistungen über. Der Anspruchsübergang nach § 115 SGB X setzt lediglich voraus, dass der Arbeitgeber unberechtigterweise seiner Leistungspflicht nicht nachgekommen und der Sozialleistungsträger berechtigterweise mit eigenen Leistungen eingetreten ist. Zweck der Vorschrift ist es, dem Sozialleistungsträger die Leistungen zurückzuerstatten, die nicht angefallen wären, wenn der Arbeitgeber seiner Leistungspflicht rechtzeitig nachgekommen wäre. Die Bestimmung verlangt eine zeitliche Kongruenz dergestalt, dass die Sozialleistung tatsächlich an die Stelle des Arbeitsentgelts getreten ist. Dabei kommt es schon nach dem Wortlaut des § 115 SGB X im Bereich der Sozialleistungen nicht auf eine völlige zeitliche Deckung zwischen dem arbeitsrechtlichen Vergütungszeitraum und dem sozialrechtlichen Leistungszeitraum an. Entscheidend ist vielmehr, für welchen jeweiligen Zeitraum die Leistungen des Arbeitgebers und die des Sozialleistungsträger im sozialrechtlichen Sinne zur Deckung des Lebensunterhalts bestimmt sind (BAG 26. Mai 1993 - 5 AZR 405/92 - Rn. 17). Im Streitfall ist zu berücksichtigen, dass die Vergütung nach Ziffer 5.3 des Arbeitsvertrages der Parteien jeweils zum 10. des Folgemonats fällig ist. Hingegen werden die Sozialleistungen für den jeweiligen Monat im Voraus erbracht. Das hat zur Folge, dass die für den betreffenden Monat (im Voraus) erbrachten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu einem Anspruchsübergang hinsichtlich des in diesem Monat fälligen Anspruchs auf Arbeitsentgelt für den Vormonat führen (vgl. BAG 26. Mai 1993 - 5 AZR 405/92 - Rn. 18; LAG Berlin-Brandenburg 3. Dezember 2021 - 21 Ta 1158/21 - Rn. 32; Maul-Sartori BB 2010, 3021 und NZA 2017, 91). Danach war die Vergütung für Dezember 2018 erst im Januar 2019 fällig mit der Folge, dass die wegen der ausgebliebenen Lohnzahlung erfolgte Sozialleistung für Januar 2019 zu einem Anspruchsübergang hinsichtlich des Vergütungsanspruchs für Dezember 2018 führt. Gleiches gilt für die Vergütung für Januar 2019, fällig im Februar 2019, und die Vergütung für die Zeit vom 01. bis 14. Februar 2019, fällig im März 2019, bei der jeweils die Sozialleistungen für Februar und März 2019 zu einem Anspruchsübergang führen. Im Streitfall haben der Kläger und die zu seiner Bedarfsgemeinschaft gehörenden Personen (Ehefrau und vier Kinder) in der Zeit ab dem 01. Januar 2019 Leistungen nach dem SGB II bezogen, die zu einem erweiterten Übergang seiner Vergütungsansprüche nach § 115 SGB X führen. Bei Bedarfsgemeinschaften sind nämlich nicht nur die dem betreffenden Arbeitnehmer zustehenden Sozialleistungen, sondern die an die Bedarfsgemeinschaft insgesamt erbrachten Sozialleistungen zu berücksichtigen. Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II an den nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner des Hilfebedürftigen sowie an dessen unverheiratete Kinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gelten gemäß § 34 c SGB II (früher § 34 b SGB II) als Aufwendungen für den Hilfebedürftigen selbst und führen zu einem erweiterten Übergang seines Vergütungsanspruchs nach § 115 SGB X (BAG 21. März 2012 - 5 AZR 61/11 -). Der Anspruchsübergang bei Arbeitsentgeltansprüchen nach § 115 SGB X geht der allgemeinen Vorschrift des § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB II vor (§ 33 Abs. 5 SGB II) mit der Folge, dass die Erweiterung des Anspruchsüberganges gemäß § 34 c SGB II bei Arbeitsentgeltansprüchen zum Tragen kommt. Hingegen findet ein Anspruchsübergang nicht statt, soweit Sozialleistungen selbst dann gewährt werden müssen, wenn der Arbeitgeber seiner Vergütungspflicht rechtzeitig und vollständig nachkommt. Kausal für den Bezug von Sozialleistungen und damit übergangsbegründend kann nur solches Arbeitseinkommen sein, dass im Falle pünktlicher Zahlung auf die SGB II-Leistungen Anrechnung gefunden hätte. Beträge, die auch bei rechtzeitiger Leistung des Arbeitgebers vom Einkommen des Arbeitnehmers hätten abgesetzt werden müssen, stehen einem Anspruchsübergang in dieser Höhe entgegen. Die Absetzungsbeträge nach § 11 b SGB II - insbesondere die Arbeitnehmer-Freibeträge - verringern deshalb den auf den Leistungsträger übergehenden Entgeltanteil (BAG 21. März 2012 - 5 AZR 61/11 - Rn. 25). Danach sind neben den Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen (§ 11 b Abs. 1 Nr. 1 und 2 SGB II) insbesondere die Pauschale für Versicherungen und Aufwendungen nach § 11 b Abs. 2 SGB II von 100,00 EUR monatlich und die Einkommensfreibeträge nach § 11 b Abs. 3 SGB II von 20% bezogen auf ein Bruttoeinkommen von mehr als 100,00 EUR bis 1.000,00 EUR und von 10% bezogen auf ein Bruttoeinkommen von mehr als 1.000,00 EUR bis 1.200,00 EUR bzw. bei mindestens einem Kind bis 1.500,00 EUR zu berücksichtigen (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 3. Dezember 2021 - 21 Ta 1158/21 - Rn. 33). Für die Berechnung der wegen des Bezugs von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts übergegangenen Ansprüche ist daher zunächst das Nettoentgelt zu ermitteln und anschließend sind von diesem die Pauschale und die Einkommensfreibeträge nach § 11 b Abs. 2 und 3 SGB II abzusetzen, wonach der verbleibende Betrag dann bis zur Höhe der bezogenen Sozialleistungen auf das Jobcenter übergeht. b) Ausgehend von diesen Grundsätzen sind die Vergütungsansprüche des Klägers für die Zeit von Dezember 2018 bis zum 14. Februar 2019 wegen der in den Monaten Januar bis März 2019 bezogenen Sozialleistungen in Höhe von insgesamt 1.769,02 EUR netto übergangen. Maßgeblich zur Feststellung der Höhe des Anspruchsübergangs wegen der vom Kläger ab Januar 2019 bezogenen Sozialleistungen ist der jeweilige Nettobetrag, der sich für den betreffenden Monat aus den jeweils vom Arbeitsgericht zuerkannten Bruttobeträgen in Höhe von 1.300,00 EUR für Dezember 2018, 1.300,00 EUR für Januar 2019 und 650,00 EUR für die Zeit vom 1. bis 14. Februar 2019 ergibt. Im Hinblick darauf, dass der Kläger verheiratet ist und aufgrund der danach zugrunde zu legenden Steuerklasse III keine Steuern abzusetzen sind, ist der jeweilige Nettobetrag zur Feststellung der Höhe des Anspruchsübergangs dadurch zu ermitteln, dass die gesetzlich festgelegten Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung von dem betreffenden Bruttobetrag jeweils in Abzug gebracht werden. Aus dem Bruttoentgelt für Dezember 2018 in Höhe von 1.300,00 EUR errechnet sich nach Abzug der Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung von insgesamt 20,375 % (7,3 % Krankenversicherung zuzüglich des vom Arbeitnehmer in dieser Zeit voll zu tragenden Zusatzbeitrags von 1 %, 1,275 % Pflegeversicherung, 9,3 % Rentenversicherung und 1,5 % Arbeitslosenversicherung) ein Nettoentgelt in Höhe von 1.035,12 EUR. Für den Monat Januar 2019 errechnet sich aus dem Bruttoentgelt in Höhe von 1.300,00 EUR nach Abzug der Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung in Höhe von insgesamt 19,825 % (7,3 % Krankenversicherung nebst dem Zusatzbeitrag von 0,45 %, 1,525 % Pflegeversicherung, 9,3 % Rentenversicherung und 1,25 % Arbeitslosenversicherung) ein Nettoentgelt in Höhe von 1.042,27 EUR. Für die Zeit vom 1. bis 14. Februar 2019 errechnet sich dementsprechend aus einem Bruttoentgelt in Höhe von 650,00 EUR nach Abzug der Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung (19,825 %) ein Nettoentgelt in Höhe von 521,13 EUR. Als Absetzungsbeträge sind für Dezember 2018 und Januar 2019 jeweils 310,00 EUR zu berücksichtigen, nämlich die Pauschale in Höhe von 100,00 EUR (§ 11 b Abs. 2 SGB II) und die Freibeträge gemäß § 11 b Abs. 3 SGB II in Höhe von 180,00 EUR (Bruttoeinkommen von mehr als 100,00 EUR bis 1.000,00 EUR = 900,00 EUR x 20 %) sowie 30,00 EUR (Bruttoeinkommen von mehr als 1.000,00 EUR bis 1.300,00 EUR = 300,00 EUR x 10 %). Danach errechnet sich ein anzurechnender Betrag in Höhe von 725,12 EUR netto für Dezember 2018 (1.035,12 EUR netto - 310,00 EUR) und für Januar 2019 in Höhe von 732,77 EUR netto (1.042,27 EUR netto - 310,00 EUR). Für die Zeit vom 1. bis 14. Februar 2019 verbleibt bei einem Nettoentgelt in Höhe von 521,13 EUR nach Abzug der Absetzungsbeträge in Höhe der Pauschale von 100,00 EUR und des Freibetrags von 110,00 EUR (Bruttoeinkommen von mehr als 100,00 EUR bis 650,00 EUR = 550,00 EUR x 20 %) ein anzurechnender Nettobetrag in Höhe von 311,13 EUR. Im Hinblick darauf, dass die an den Kläger und seine Bedarfsgemeinschaft für die Monate Januar bis März 2019 erbrachten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts die vorgenannten Nettobeträge für die Monate Dezember 2018, Januar 2019 und die Zeit vom 1. bis 14. Februar 2019 jeweils übersteigen, sind diese Nettobeträge in Höhe von insgesamt 1.769,02 EUR vollständig anzurechnen. Da die jeweilige Höhe des maximal anzurechnenden Nettobetrags für die vorgenannten Monate die vom Kläger selbst angegeben Sozialleistungen für die Monate Januar bis März 2019 nicht übersteigt, kommt eine weitergehende Anrechnung nicht in Betracht. 4. Die danach verbleibenden Annahmeverzugslohnansprüche des Klägers für die Zeit von April 2018 bis 14. Februar 2019 sind nicht aufgrund der in Ziffer 15 des Arbeitsvertrags der Parteien enthaltenen Verfallsfristen verfallen. a) Die Ausschlussfristenregelung in Ziffer 15.1 des Arbeitsvertrags verlangt eine „schriftliche Geltendmachung“ und verstößt damit gegen § 309 Nr. 13 Buchst. b BGB. Der Arbeitsvertrag der Parteien enthält in Ziffer 15 des Arbeitsvertrags gemäß seinem äußeren Erscheinungsbild Allgemeine Geschäftsbedingungen. Nach § 309 Nr. 13 Buchst. b BGB ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam eine Bestimmung, durch die Anzeigen oder Erklärungen, die dem Verwender oder einem Dritten gegenüber abzugeben sind, an eine strengere Form als die Textform gebunden werden, wenn es sich wie hier um einen Vertrag handelt, für den nicht durch Gesetz notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist. Die Vorschrift gilt seit dem 1. Oktober 2016 und findet gemäß Art. 229 § 37 EGBGB auf ein Schuldverhältnis Anwendung, das - wie hier das Arbeitsverhältnis der Parteien - nach dem 30. September 2016 entstanden ist (vgl. BAG 22. Oktober 2019 - 9 AZR 532/18 - Rn. 34). Im Hinblick auf die zum 1. Oktober 2016 in Kraft getretene Neufassung des § 309 Nr. 13 BGB sind Klauseln, welche die „schriftliche“ Geltendmachung von Ansprüchen verlangen, unwirksam, weil die Textform ausreichend ist (Schaub ArbR-HdB/Linck 19. Aufl. § 35 Rn. 89; ErfK/Preis 22. Aufl. §§ 305-310 BGB Rn. 83). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG 07. Juli 2010 - 4 AZR 549/08 - Rn. 88 ff.) auch in der Geltendmachung von Ansprüchen in Textform eine „schriftliche“ Geltendmachung im Sinne einer Ausschlussfristenregelung liegt. Der Gesetzgeber hat die Änderung des § 309 Nr. 13 BGB gerade damit begründet, dass bei gewillkürter Schriftform viele Verbraucher zur Unrecht meinten, sie müssten Erklärungen stets eigenhändig unterschreiben und per Post zusenden, während nach § 127 Abs. 2 BGB im Zweifel bereits die telekommunikative Übermittlung ausreichend sei (BT-Drs. 18/4631, 18; BeckOK ArbR/Jacobs Stand 01.03.2020 § 309 Rn. 41a). Im Hinblick darauf, dass danach gerade die mit dem Schriftformerfordernis für den Vertragspartner verbundene Unklarheit beseitigt werden soll und der Arbeitnehmer als Verbraucher durch die verlangte „schriftliche“ Geltendmachung von der Wahrung seiner Rechte abgehalten werden kann, ist eine vertragliche Ausschlussfristenregelung, die an Stelle der ausreichenden Textform dem Wortlaut nach die Einhaltung der Schriftform verlangt, wegen Verstoßes gegen § 309 Nr. 13 Buchst. b BGB unwirksam. Eine geltungserhaltene Reduktion ist nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausgeschlossen. Die Verfallklausel lässt sich auch nicht durch das Streichen der Formulierung „schriftlich“ aufrechterhalten, weil darin eine geltungserhaltene Reduktion liegen würde, die im Hinblick auf § 306 Abs. 1 und 2 BGB sowie nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung des § 309 Nr. 13 Buchst. b BGB ausscheidet (vgl. ebenso ArbG Köln 25. Oktober 2018 - 14 Ca 2289/18 - Rn. 43). b) Unabhängig davon hat der Kläger jedenfalls mit seiner im Vorprozess erhobenen Bestandsschutzklage die streitgegenständlichen Annahmeverzugslohnansprüche für die Zeit von April 2018 bis 14. Februar 2019 fristwahrend geltend gemacht. Im Vorprozess der Parteien hat der Kläger mit der von ihm rechtzeitig erhobenen Klage geltend gemacht, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch eine Kündigung der Beklagten vom 27. März 2018 aufgelöst worden ist. Der Arbeitnehmer wahrt mit einer Bestandsschutzklage die erste Stufe einer Ausschlussfrist für alle vom Ausgang dieses Rechtsstreits abhängigen Ansprüche. Die Ansprüche müssen weder ausdrücklich bezeichnet noch beziffert werden (vgl. BAG 24. Juni 2021 - 5 AZR 385/20 - Rn. 32). Zugleich macht der Arbeitnehmer mit einer Bestandsschutzklage die vom Ausgang dieses Rechtsstreits abhängigen Ansprüche im Sinne der zweiten Stufe einer Ausschlussfrist „gerichtlich geltend“. Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip gewährleistet den Parteien im Zivilprozess effektiven Rechtsschutz. Danach darf den Prozessparteien der Zugang zu den Gerichten nicht in unzumutbarer, durch Sachgründe nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (BAG 24. September 2014 - 5 AZR 593/12 - Rn. 28). Aus Ziffer 15.2 des Arbeitsvertrags der Parteien kann sich für Zahlungsansprüche, die während eines Kündigungsschutzprozesses fällig werden oder von dessen Ausgang abhängen, nichts anderes ergeben, weil die Regelung anderenfalls wegen unangemessener Benachteiligung des Klägers gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam ist. 5. Die Zinsansprüche sind nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang gemäß §§ 286 Abs. 1 und 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB begründet. Dabei war zu berücksichtigen, dass die monatlichen Vergütungsansprüche jeweils erst zum 10. des jeweiligen Folgemonats fällig geworden sind, so dass Zinsen jeweils erst ab dem jeweiligen Folgetag beansprucht werden können. Ferner war zu beachten, dass der Kläger Zinsen auf die von ihm geltend gemachten Vergütungsansprüche in Höhe des anzurechnenden Zwischenverdienstes und der übergangenen Beträge jeweils nur bis zum Eingang der anzurechnenden Zahlungen bzw. Sozialleistungen verlangen kann (vgl. BAG 21. März 2012 - 5 AZR 61/11 - Rn. 26). Dementsprechend ist bei den zuerkannten Zinsansprüchen in der Zinsstaffel jeweils die anzurechnende Zahlung ab ihrem Eingang abgesetzt worden. II. Der vom Kläger geltend gemachte Urlaubsabgeltungsanspruch ist nur in Höhe von 1.600,00 EUR brutto abzüglich übergegangener 1.142,80 EUR netto begründet. 1. Nach Ziffer 8.1 des Arbeitsvertrags der Parteien richtet sich der Urlaubsanspruch nach dem Bundesurlaubsgesetz. Im Hinblick darauf, dass der Kläger in einer 5-Tage-Woche beschäftigt war, beläuft sich der gesetzliche Urlaubsanspruch von vier Wochen (24 Werktage bei einer 6-Tage-Woche) auf umgerechnet jährlich 20 Arbeitstage. Danach sind für das in der Zeit vom 15. Februar 2017 bis 14. Februar 2019 bestehende Arbeitsverhältnis nicht 30 Arbeitstage, sondern lediglich 25 Arbeitstage gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG abzugelten (Resturlaub von drei Arbeitstagen für 2017, 20 Arbeitstage für 2018 und anteiliger Urlaub für einen vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses im Jahr 2019 von aufgerundet zwei Arbeitstagen gemäß § 5 Abs. 1 Buchst. c und Abs. 2 BUrlG). Die Urlaubsansprüche aus den Jahren 2017 und 2018 sind nicht nach § 7 Abs. 3 BUrlG verfallen, weil - gemäß dem im Termin vom 04. November 2021 erteilten gerichtlichen Hinweis - weder vorgetragen noch ersichtlich ist, dass die Beklagte ihren Mitwirkungsobliegenheiten nach Maßgabe der neueren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG 19. Februar 2019 - 9 AZR 423/16 - Rn. 21 ff.) nachgekommen ist. Mithin ist ein Anspruch auf Abgeltung von 25 Arbeitstagen Urlaub gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG in Höhe von 1.600,00 EUR brutto (25 Arbeitstage Urlaub x 8 Stunden x 8,00 EUR brutto) entstanden. 2. Die Aktivlegitimation des Klägers für den geltend gemachten Urlaubsabgeltungsanspruch ist aufgrund der von ihm in der Zeit von Februar bis Juli 2019 bezogenen Sozialleistungen in Höhe eines deswegen gemäß § 115 Abs. 1 SGB X übergegangenen Betrags von 1.142,80 EUR netto entfallen. Der im Februar 2019 fällige Anspruch auf Urlaubsabgeltung ist Arbeitsentgelt i.S.v. §§ 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV, 115 Abs. 1 SGB X (BAG 14. März 2006 - 9 AZR 312/05 - Rn. 51; BAG 19. Juni 2018 - 9 AZR 615/17 - Rn. 66), das als einmalige Einnahme i.S.v. § 11 Abs. 3 SGB II anzusehen ist. Hätte die Beklagte die dem Kläger zustehende Urlaubsabgeltung im Monat Februar 2019 pünktlich gezahlt, wären unter Berücksichtigung dieser einmaligen Einnahme nach § 11 Abs. 3 SGB II gemäß der danach vorzunehmenden Berechnung geringere Sozialleistungen in Höhe eines anzurechnenden Betrags von 1.142,80 EUR angefallen. Aufgrund der insoweit gegebenen Kongruenz ist die Aktivlegitimation des Klägers in Höhe des anzurechnenden Betrages von 1.142,80 EUR netto entfallen. Nach § 11 Abs. 3 Satz 1 SGB II sind einmalige Einnahmen in dem Monat, in dem sie zufließen, zu berücksichtigen. Entfiele der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung in einem Monat, ist die einmalige Einnahme gemäß § 11 Abs. 3 Satz 4 SGB II auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen. Im Zuflussmonat Februar 2019 ist neben der zu zahlenden Urlaubsabgeltung die ebenfalls in diesem Monat fällige Vergütung in Höhe von 1.300,00 EUR für den Monat Januar 2019 zu berücksichtigen. Deshalb würde im Falle einer Berücksichtigung der Urlaubsabgeltung im Zuflussmonat Februar 2019 der Sozialleistungsanspruch des Klägers für diesen Monat entfallen, so dass die einmalige Einnahme nach § 11 Abs. 3 Satz 4 SGB II auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen ist. Bei der Verteilung einer einmaligen Einnahme nach § 11 Abs. 3 Satz 4 SGB II sind nach § 11 b Abs. 1 Satz 2 SGB II die auf die einmalige Einnahme im Zuflussmonat entfallenden Absetzbeträge nach den Nummern 1, 2, 5 und 6 vorweg abzusetzen. Danach sind - neben den im Zuflussmonat abzusetzenden Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen (§ 11 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 SGB II) und etwaigen Aufwendungen (§ 11 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB II) - die Freibeträge für Erwerbseinkommen (§ 11 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 SGB II) - einmal - beim Gesamteinkommen im Zuflussmonat, d.h. vor der Aufteilung zu berücksichtigen. Die Vorschrift soll Mehrfach-Absetzungen verhindern, wenn das Einmaleinkommen auf 1/6-Beträge zu verteilen ist. Im Hinblick darauf, dass beim Kläger aufgrund seines niedrigen monatlichen Bruttoentgelts in Höhe von 1.300,00 EUR unter Zugrundelegung der Steuerklasse III auch für die Urlaubsabgeltung als Einmalzahlung keine Steuern abzusetzen sind, kann der Nettobetrag zur Feststellung der Höhe des Anspruchsübergangs dadurch ermittelt werden, dass die gesetzlich festgelegten Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung vom Bruttobetrag in Abzug gebracht werden. Danach ergibt sich aus dem Bruttobetrag in Höhe von 1.600,00 EUR nach Abzug der Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung von insgesamt 19,825 % (siehe oben) ein Nettobetrag in Höhe von 1.282,80 EUR netto. Im Zuflussmonat Februar 2019 verbleibt - nach Berücksichtigung der in diesem Monat fälligen Vergütung in Höhe von 1.300,00 EUR brutto (für den Monat Januar 2019, fällig am 10. Februar 2019) - noch ein ungenutzter Freibetrag für ein Bruttoentgelt in Höhe von 200,00 EUR (1.500,00 EUR bei einem Kind - 1.300,00 EUR), der in Höhe von 20,00 EUR (10 %) abzusetzen ist. Der danach verbleibende Nettobetrag in Höhe von 1.262,80 EUR (1.282,80 EUR netto abzüglich des ungenutzten Freibetrags von 20,00 EUR) ist auf sechs Monate zu verteilen (Leistungszeitraum von Februar bis Juli 2019). Im Hinblick darauf, dass der Kläger - nach der im März 2019 fälligen Vergütung aus dem zum 14. Februar 2019 beendeten Arbeitsverhältnisses der Parteien - in den Monaten April, Mai, Juni und Juli 2019 kein laufendes Einkommen mehr erzielt hat, ist für diese vier Monate zumindest die Versicherungspauschale in Höhe von 30,00 EUR pro Monat (§ 11 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-V) abzusetzen (vgl. Münder/Geiger SGB II 7. Aufl. § 11 Rn. 81). Mithin errechnet sich für die Verteilmonate Februar bis Juli 2019 ein anzurechnender Nettobetrag in Höhe von insgesamt 1.142,80 EUR (1.262,80 EUR - 120,00 EUR Versicherungspauschale). Hätte die Beklagte die dem Kläger zustehende Urlaubsabgeltung im Monat Februar 2019 pünktlich gezahlt, wären mithin unter Berücksichtigung dieser einmaligen Einnahme nach § 11 Abs. 3 SGB II gemäß der dargestellten Berechnung geringere Sozialleistungen aufgrund des anzurechnenden Betrags von 1.142,80 EUR angefallen. Aufgrund der insoweit gegebenen Kongruenz ist die Aktivlegitimation des Klägers in Höhe des anzurechnenden Betrages von 1.142,80 EUR netto entfallen. 3. Der danach noch verbleibende Urlaubsabgeltungsanspruch des Klägers, den er mit seiner am 21. Mai 2019 eingegangenen und der Beklagten am 24. Mai 2019 zugestellten Klage geltend gemacht hat, ist nicht aufgrund der ersten Stufe der Ausschlussfristenregelung in Ziffer 15.1 des Arbeitsvertrags der Parteien verfallen, weil diese gemäß den obigen Ausführungen wegen Verstoßes gegen § 309 Nr. 13 Buchst. b BGB unwirksam ist. III. Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Erteilung von Lohnabrechnungen ist unbegründet. 1. Der Arbeitgeber hat nach § 108 GewO dem Arbeitnehmer erst bei Zahlung des Arbeitsentgelts eine Abrechnung zu erteilen. Die Abrechnung bezweckt die Information über die erfolgte Zahlung. Der Arbeitnehmer soll erkennen können, warum er gerade den ausgezahlten Betrag erhält. Dagegen regelt § 108 GewO keinen selbständigen Abrechnungsanspruch zur Vorbereitung eines Zahlungsanspruchs (BAG 10. Januar 2007 - 5 AZR 665/06 - Rn. 18). 2. Danach ist ein Abrechnungsanspruch hier noch nicht entstanden. Soweit der Kläger in seiner Klageschrift vom 21. Mai 2019 zur Begründung des Anspruchs ausgeführt hat, dass er auch Ansprüche auf Nacht-, Sonntags- und Feiertagszuschläge habe, diese jedoch nicht beziffern könne und deshalb die entsprechenden Lohnabrechnungen benötige, wird ein solcher Abrechnungsanspruch zur Vorbereitung eines Zahlungsanspruchs durch § 108 GewO nicht begründet. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen. Die Parteien streiten über Annahmeverzugslohnansprüche und Urlaubsabgeltung. Der Kläger war aufgrund befristeten Arbeitsvertrags vom 16. Februar 2017 (Bl. 39 - 46 d. A.) seit dem 15. Februar 2017 bei der Beklagten als Hausmeister mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden in einer 5-Tage-Woche gegen ein Bruttomonatsentgelt in Höhe von 1.300,00 EUR beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis war nach Ziffer 2.1 des Arbeitsvertrags bis 14. Februar 2019 befristet. Ziffer 5.3 des Arbeitsvertrags sieht vor, dass die Vergütung jeweils zum 10. des Folgemonats zahlbar ist. In Ziffer 15 des Arbeitsvertrags sind folgende Verfallsfristen geregelt: "15. Verfallsfristen 15.1. Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht binnen drei Monaten nach der Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich erhoben werden. 15.2. Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab oder erklärt sie sich hiermit nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Ablehnung oder nach dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird. Dies gilt auch für Zahlungsansprüche, die während eines Kündigungsschutzprozesses fällig werden oder von dessen Ausgang abhängen. 15.3. Der Ausschluss nach den vorstehenden Ziffern gilt nicht, soweit ein Anspruch auf der Haftung wegen Vorsatz beruht oder ein gesetzlicher Mindestlohn geltend gemacht wird." Die Parteien haben in einem Vorprozess darüber gestritten, ob ihr Arbeitsverhältnis vorzeitig am 27. März 2018 durch eine Kündigung der Beklagten beendet worden ist. In diesem vorangegangenen Rechtsstreit hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz mit - inzwischen rechtskräftigem - Urteil vom 05. Februar 2019 - 8 Sa 251/18 - festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien weder durch eine mündliche Kündigung vom 27. März 2018 noch durch eine schriftliche Kündigung vom 27. März 2018 aufgelöst worden ist. Mit seiner am 21. Mai 2019 beim Arbeitsgericht Kaiserslautern eingereichten Klage, die der Beklagten am 24. Mai 2019 zugestellt worden ist, hat der Kläger Annahmeverzugslohnansprüche in Höhe von insgesamt 13.650,00 EUR brutto für die Zeit von April 2018 bis 14. Februar 2019 (10,5 Monate x 1.300,00 EUR brutto) geltend gemacht und Urlaubsabgeltung für insgesamt 30 Tage (3 Tage für 2017, 24 Tage für 2018 und 3 Tage für 2019) in Höhe von 1.920,00 EUR brutto (30 Tage x 8 Stunden x 8,00 EUR brutto) sowie die Erteilung von Lohnabrechnungen für die Zeit von April 2018 bis Februar 2019 begehrt. Wegen des wechselseitigen Vorbringens der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 27. August 2019 - 3 Ca 551/19 - und ergänzend auf die erstinstanzlich eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 13.650,00 EUR brutto abzüglich von der Bundesagentur für Arbeit am 25.06.2018 21,87 EUR 04.07.2018 153,09 EUR 04.07.2018 1.202,85 EUR 25.07.2018 656,10 EUR 27.08.2018 656,10 EUR 24.09.2018 656,10 EUR 25.10.2018 590,49 EUR sowie von dem Jobcenter für Januar 2019 gezahlter 211,29 EUR alle netto, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf jeweils 1.300,00 EUR brutto seit dem 01.05.2018, dem 01.06.2018, dem 01.07.2018, dem 01.08.2018, dem 01.09.2018, dem 01.10.2018, dem 01.11.2018, dem 01.12.2018, dem 01.01.2019 sowie auf 650,00 EUR seit dem 14.02.2019 zu zahlen. 2. die Beklagte weiter zu verurteilen, an ihn Urlaubsabgeltung für die Jahre 2017 3 Tage 2018 24 Tage 2019 3 Tage insgesamt 30 Tage á 8 Stunden á 8,00 EUR = 1.920,00 EUR brutto zu zahlen, 3. die Beklagte zu verurteilen, ihm Lohnabrechnungen für den Zeitraum April 2018 bis Februar 2019 zu erteilen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Mit Urteil vom 27. August 2019 - 3 Ca 551/19 - hat das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben. Wegen der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe seines Urteils verwiesen. Gegen das ihr am 23. September 2019 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 27. September 2019, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 30. September 2019 eingegangen, Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 25. November 2019, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag (Montag) eingegangen, begründet. Die Beklagte trägt vor, der Kläger habe dem Arbeitsgericht verschwiegen, dass er bereits seit dem 04. Oktober 2018 bei einem anderen Arbeitgeber in Vollzeit beschäftigt gewesen sei. Hierüber habe der Kläger das Arbeitsgericht pflichtwidrig bezüglich anderweitigen Erwerbs im Zusammenhang mit der Entgeltzahlungsklage nicht unterrichtet, so dass das hier angefochtene Urteil auf einer falschen Tatsachengrundlage ergangen sei. Erst nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils habe sie erfahren, dass der Kläger gegen diesen zweiten Arbeitgeber sogar einen Rechtsstreit beim Arbeitsgericht Kaiserslautern unter dem Aktenzeichen 1 Ca 1330/18 geführt habe, wonach dem Kläger Einkünfte entstanden seien, welche den Klageanspruch mindern würden. Zumindest stehe dem Kläger für die Zeit vom 04. Oktober 2018 bis zum 14. Februar 2019 kein Entgelt zu, weil er anderweitige Einkünfte stattdessen erzielt habe. Die ihr erst im Zusammenhang mit der Vorbereitung der Berufungsbegründung bekannt gewordenen Tatsachen seien ausschließlich in der Sphäre des Klägers angesiedelt und offenbarungspflichtig. Der Kläger habe allen Anschein nach bewusst diesen Sachverhalt unterschlagen, um zu Unrecht ein vollstreckbares Urteil gegen sie zu erwirken. Die Urlaubsabgeltungsansprüche seien auch nicht mehr existent, weil diese verfallen seien. Entgegen den Ausführungen des Arbeitsgerichts habe die Ausschlussfrist am 14. Mai 2019 geendet, während die Klage erst am 21. Mai 2019 und damit nach Fristablauf eingereicht worden sei. Im Übrigen bestreite sie mit Nichtwissen, dass der Kläger überhaupt Anspruchsinhaber der streitgegenständlichen Forderungen sei, weil sein Vortrag darauf schließen lasse, dass die Bundesagentur für Arbeit oder eine andere Behörde Inhaber des mit der Klage geltend gemachten Anspruchs sei. Der Kläger habe es versäumt, schlüssig darzulegen und zu beweisen, in welcher Höhe er noch Berechtigter der Forderung bzw. in welcher Höhe die Forderung nicht auf das Jobcenter übergegangen sei. Es werde mit Nichtwissen bestritten, dass die Ansprüche, welche auf das Jobcenter übergegangen seien, sich lediglich auf die vorgetragenen Beträge aus dem Schriftsatz vom 09. Dezember 2021 beschränken würden. Was den Urlaubsabgeltungsanspruch angehe, so werde mit Nichtwissen bestritten, dass dieser nicht auch vom Anspruchsübergang auf das Jobcenter erfasst sei. Mangels Feststellbarkeit der Höhe des Anspruchs des Klägers komme ihre Verurteilung insgesamt nicht in Betracht. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 27. August 2019 - 3 Ca 551/19 - abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er erwidert, er habe sich auch nach der von der Beklagten ausgesprochenen unberechtigten Kündigung selbstverständlich bemüht, ein Ersatzarbeitsverhältnis zu finden. Mit der Firma R. GmbH habe er einen Vertrag über ein freiwilliges Praktikum für die Zeit vom 05. bis 31. Oktober 2018 (Bl. 146, 147 d. A.) und anschließend einen Arbeitsvertrag für die Zeit vom 01. November 2018 bis 31. Oktober 2019 (Bl. 148 - 152 d. A.) abgeschlossen, wobei dieses Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 05. Dezember 2018 gemäß dem im Verfahren 1 Ca 1330/18 vor dem Arbeitsgericht Kaiserslautern geschlossenen Vergleich vom 18. Dezember 2018 (Bl. 159 - 161 d. A.) beendet worden sei. Danach habe er von diesem Arbeitgeber Zwischenverdienst gemäß den vorgelegten Abrechnungen für die Monate Oktober 2018 (Abrechnung vom 05. November 2018 über 165,00 EUR brutto = 159,06 EUR netto, Bl. 188 d. A.), November 2018 (Abrechnung vom 03. Dezember 2018 über 890,36 EUR brutto und einem Auszahlungsbetrag von 423,76 EUR, Bl. 189 d. A.) und Dezember 2018 (Abrechnung vom 02. Januar 2019 über 1.383,00 EUR brutto = 748,52 EUR netto, Bl. 190 d. A.) erzielt. Neben den bereits von ihm im Antrag berücksichtigten Zahlungen der Bundesagentur für Arbeit habe er ab Januar 2019 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts gemäß der vorgelegten Bestätigung des Jobcenters der A-Stadt vom 06. August 2021 für die Zeit vom 01. Januar bis 30. Juni 2019 (Bl. 259 d. A.) nebst den vorgelegten Übersichten für die Monate Januar bis März 2019 (Bl. 319 - 321 d. A.) erhalten. Ferner habe er auch im Monat Juli 2019 Sozialleistungen gemäß der vom Sozialleistungsträger erstellten Übersicht für den Monat Juli 2019 (Bl. 341 d. A.) bezogen. Danach seien hinsichtlich der von ihm geltend gemachten Vergütungsansprüche für die Zeit von Dezember 2018 bis 14. Februar 2019 die bezogenen Sozialleistungen für die Monate Januar bis einschließlich März 2019 anzusetzen. Hinsichtlich des im Februar 2019 fälligen Anspruchs auf Urlaubsabgeltung sei seiner Auffassung nach ein Anspruchsübergang nicht gegeben. Er sei der Auffassung, dass eine Berücksichtigung der Urlaubsabgeltung insoweit ohnehin nicht in Betracht komme. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.