Urteil
9 Sa 590/23
LAG Niedersachsen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGNI:2025:0121.9Sa590.23.00
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Leitsätze
1. Die Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs zur Privatnutzung als Sachbezug im Sinne von § 107 Abs. 2 Satz 5 GewO darf nicht dazu führen, dass der Wert der vereinbarten Sachbezüge die Höhe des pfändbaren Teils des Arbeitsentgeltes übersteigt. 2. Bei der Ermittlung der Höhe des pfändbaren Nettoeinkommens kann in analoger Anwendung von § 850 c Abs. 4 ZPO (in der bis April 2021 geltenden Fassung, jetzt § 850 c Abs. 6 ZPO ) eine Person, die über eigene Einkünfte verfügt, ganz oder teilweise bei der Ermittlung des pfändbaren Einkommens unberücksichtigt bleiben ( BAG 31.05.2023 - 5 AZR 273/22 ). Das wirkt sich auch auf die Höhe der Unterhaltsberechtigung der Kinder des Schuldners aus. 3. Nach der zu § 850 c Abs. 4 ZPO alte Fassung geltenden Rechtsprechung des BGH ( 16.04.2015 - IX ZB 41/14 und BGH 19.12.2019 - IX ZB 83/18 ) können die im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartner bei etwa gleichem Einkommen zu gleichen Anteilen unterhaltsverpflichtet für die minderjährigen Kinder sein, was dazu führt, dass diese zugunsten des Schuldners nur hälftig oder anteilig zu berücksichtigen sind. Das gilt auch bei der Ermittlung des pfändbaren Einkommens im Rahmen von § 107 Abs. 2 Satz 5 GewO . 4. Einzelfallberechnung des pfändbaren Einkommens und zur anteiligen Berücksichtigung unterhaltsberechtigter Personen
Entscheidungsgründe
1. Die Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs zur Privatnutzung als Sachbezug im Sinne von § 107 Abs. 2 Satz 5 GewO darf nicht dazu führen, dass der Wert der vereinbarten Sachbezüge die Höhe des pfändbaren Teils des Arbeitsentgeltes übersteigt. 2. Bei der Ermittlung der Höhe des pfändbaren Nettoeinkommens kann in analoger Anwendung von § 850 c Abs. 4 ZPO (in der bis April 2021 geltenden Fassung, jetzt § 850 c Abs. 6 ZPO ) eine Person, die über eigene Einkünfte verfügt, ganz oder teilweise bei der Ermittlung des pfändbaren Einkommens unberücksichtigt bleiben ( BAG 31.05.2023 - 5 AZR 273/22 ). Das wirkt sich auch auf die Höhe der Unterhaltsberechtigung der Kinder des Schuldners aus. 3. Nach der zu § 850 c Abs. 4 ZPO alte Fassung geltenden Rechtsprechung des BGH ( 16.04.2015 - IX ZB 41/14 und BGH 19.12.2019 - IX ZB 83/18 ) können die im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartner bei etwa gleichem Einkommen zu gleichen Anteilen unterhaltsverpflichtet für die minderjährigen Kinder sein, was dazu führt, dass diese zugunsten des Schuldners nur hälftig oder anteilig zu berücksichtigen sind. Das gilt auch bei der Ermittlung des pfändbaren Einkommens im Rahmen von § 107 Abs. 2 Satz 5 GewO . 4. Einzelfallberechnung des pfändbaren Einkommens und zur anteiligen Berücksichtigung unterhaltsberechtigter Personen