Leitsatz
IX ZB 83/18
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:191219BIXZB83
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:191219BIXZB83.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 83/18 vom 19. Dezember 2019 in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 850c Abs. 4; BGB § 1612b, § 1606 Abs. 3 Satz 2 Betreuungsleistungen eines nicht barunterhaltspflichtigen Elternteils und Kinder- geld bilden keine eigenen Einkünfte eines unterhaltsberechtigten Kindes. BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2019 - IX ZB 83/18 - LG Hildesheim AG Gifhorn - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Prof. Dr. Gehrlein, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Schoppmeyer und Röhl am 19. Dezember 2019 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Hildesheim vom 18. Oktober 2018 wird auf Kos- ten des weiteren Beteiligten zurückgewiesen. Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt. Gründe: I. Über das Vermögen des B. (nachfolgend: Schuldner) wurde am 28. Februar 2017 ein Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet und der weitere Beteiligte und Rechtsbeschwerdeführer zum Insolvenzverwalter (nachfolgend: Beteiligter) berufen. Mit Aufhebung des Insolvenzverfahrens am 28. Dezember 2017 wurde der Beteiligte zum Treuhänder bestellt. Der Schuldner, der als Kraftfahrer ein monatliches Nettoeinkommen von 2.010 € bezieht, lebt mit seiner Ehefrau F. (nachfolgend: Ehefrau) und den gemeinsamen Kindern, dem 16-jährigen S. (nachfolgend: Sohn) und der 20-jährigen D. (nachfolgend: Tochter), in häuslicher Gemein- schaft. Die Ehefrau, über deren Vermögen ebenfalls ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, erhält als Reinigungskraft ein monatliches Nettoeinkommen von 1 2 - 3 - 374,51 €. Die Familienkasse entrichtet für den Sohn ein Kindergeld von monat- lich 194 € an die Ehefrau. Die Tochter bezieht monatlich eine Ausbildungsver- gütung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) von 231 €. Für sie wird von der Familienkasse ein Kindergeld von 192 € an die Ehefrau ge- zahlt. Der Beteiligte hat beantragt, dass bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Schuldnereinkommens die Ehefrau und der Sohn des Schuldners zu jeweils 71 vom Hundert nicht zu berücksichtigen sind und die Tochter gänzlich unberücksichtigt bleibt. Das Insolvenzgericht ist diesem Antrag gefolgt. Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners hat das Landgericht angeordnet, dass bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Schuldnereinkommens die Ehefrau zu 71 vom Hundert, die Tochter zu 65 vom Hundert und der Sohn zu 16 vom Hundert unberücksichtigt bleibt. Mit der von dem Landgericht zugelas- senen Rechtsbeschwerde erstrebt der Beteiligte die Wiederherstellung der Ers- tentscheidung, soweit der Sohn und die Tochter des Schuldners betroffen sind. II. Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten hat keinen Erfolg. 1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung (ab- gedruckt in NZI 2019, 44) - soweit für die Rechtsbeschwerde von Bedeutung - ausgeführt: Zu den eigenen Einkünften der Kinder im Sinne des § 850c Abs. 4 ZPO gehörten Zuwendungen, die ihnen als Unterhaltsberechtigten in Natur geleistet würden. Naturalunterhalt umfasse ebenso wie der Barunterhalt den gesamten 3 4 5 6 - 4 - Lebensbedarf. Im Unterschied zum Barunterhalt würden die zur Befriedigung der Lebensbedürfnisse erforderlichen Beträge in natura zur Verfügung gestellt. Soweit das Insolvenzgericht die von der Ehefrau des Schuldners den Kindern erbrachten Naturalleistungen bedarfsmindernd berücksichtige, dürfe daneben nicht das Kindergeld als weitere eigene Einkunftsart der Kinder angerechnet werden. Das Kind habe einen Anspruch darauf, dass der das Kindergeld bezie- hende Elternteil dieses zur Deckung des Unterhaltsbedarfs einsetze. Bei einem minderjährigen Kind geschehe dies im Rahmen der Gewährung von Naturalun- terhalt, bei einem volljährigen Kind durch Auskehrung des Kindergeldes oder Verrechnung mit Naturalunterhalt. Da das Kind nicht Naturalunterhalt und Kin- dergeld verlangen könne, scheide die Berücksichtigung des Kindergeldes ne- ben dem Naturalunterhalt als eigenes Einkommen im Rahmen des § 850c ZPO aus. Im Übrigen sei bei dem minderjährigen Sohn das Kindergeld als so unbe- deutend einzustufen, dass die Unterhaltspflicht ihm gegenüber nach billigem Ermessen voll zu berücksichtigen sei. Da die Ehefrau ihre Einkünfte nach allgemeiner Lebenserfahrung zur Erhöhung des Familieneinkommens einsetze, entspreche es nicht billigem Er- messen, den für beide Kinder zu berücksichtigenden Naturalunterhalt der Ehe- frau mit 50 vom Hundert zu bemessen. Der Unterhaltsanspruch werde entspre- chend der Einkommen der Eltern zu 84 vom Hundert von dem Schuldner und zu 16 vom Hundert von der Ehefrau getragen, so dass die Kinder insoweit nur zu 16 vom Hundert unberücksichtigt blieben. Die quotale Nichtberücksichtigung des Sohnes berechne sich auf 16 vom Hundert. Die Tochter könne ihren Unter- halt mit dem von der Ehefrau geleisteten Naturalunterhalt und ihren eigenen berücksichtigungsfähigen Einkünften aus Berufsausbildungsförderung zu 65,70 vom Hundert bestreiten. Deshalb bleibe sie bei der Berechnung des unpfändba- ren Teils des Arbeitseinkommens zu 65 vom Hundert unberücksichtigt. 7 - 5 - 2. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, weil das Beschwerdegericht im vollstreckungsrechtlichen Rechtszug nach § 567 Abs. 1, § 793 ZPO, § 36 Abs. 4 Satz 1 InsO die Rechtsbeschwerde zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO). a) Die Rechtsbeschwerde hat im Blick auf die Berücksichtigung des Sohnes keinen Erfolg. aa) Der Unterhalt des Sohnes wurde nicht zur Hälfte durch Betreuungs- leistungen (§ 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB) seiner Mutter gedeckt. (1) Gemäß § 850c Abs. 4 ZPO kann das Vollstreckungsgericht oder das nach § 36 Abs. 4 Satz 1 InsO an seine Stelle tretende Insolvenzgericht nach billigem Ermessen anordnen, dass eine nach dem Gesetz unterhaltsberechtigte Person, die eigene Einkünfte hat, bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt. Schon nach ihrem Wortlaut erfasst die Vorschrift alle Arten von Einkünften. Es ist zu prüfen, ob die eigenen Einkünfte des Unterhaltsberechtigten dazu führen, dass dem Schuldner insoweit kein eigenes Einkommen verbleiben muss, weil der Bedarf des Unterhaltsberechtigten anderweitig gedeckt ist. Deshalb sind Unter- haltszahlungen, die der Unterhaltsberechtigte vom anderen Elternteil oder Drit- ten bezieht, als eigene Einkünfte im Sinne des § 850c Abs. 4 ZPO zu berück- sichtigen (BGH, Beschluss vom 16. April 2015 - IX ZB 41/14, ZInsO 2015, 1101 Rn. 5). Gleiches gilt für Zuwendungen, die dem Unterhaltsberechtigten in Natur geleistet werden. Auch diese, etwa unentgeltliches Wohnen oder freie Kost, mindern die Unterhaltsverpflichtung des Schuldners. Es besteht daher kein sachlicher Grund, zwischen der Art der Gewährung des Unterhalts zu unter- 8 9 10 11 - 6 - scheiden. Daher sind Einkünfte, die dem Unterhaltsberechtigten in Natur zuflie- ßen, zu den Einnahmen im Sinne von § 850c Abs. 4 ZPO zu zählen (BGH, aaO Rn. 6). (2) Im Rahmen des § 850c Abs. 4 können als Einkünfte des Unterhalts- berechtigten folglich sowohl ein Barunterhalt als auch ein Naturalunterhalt an- gerechnet werden. Dabei handelt es sich um Leistungen, die dem Unterhaltsbe- rechtigten und damit mittelbar dem Schuldner als geldwerter Vorteil konkret wirtschaftlich zugutekommen. Einem Bar- oder Naturalunterhalt können Betreu- ungsleistungen eines Elternteils in Form von Versorgung, Erziehung, persönli- cher Zuwendung und Haushaltsführung nicht als Einkommen gleichgestellt werden. Die Bestimmung des § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB erklärt Betreuungsleis- tungen des einen und Barleistungen des anderen Elternteils für grundsätzlich gleichwertig und trägt der Tatsache Rechnung, dass eine auf den Einzelfall ab- stellende rechnerische Bewertung des Betreuungsaufwandes unzulänglich blie- be. Mithin genügt der Elternteil, der das Kind betreut, dadurch regelmäßig sei- ner Unterhaltspflicht. Für den Schuldner, der sein minderjähriges Kind nicht be- treut, bedeutet dies, dass er mit seinem Arbeitseinkommen den vollen Barbe- darf des Kindes bestreiten muss (BGH, aaO Rn. 9; Prütting/Gehrlein/Ahrens, ZPO, 11. Aufl., § 850c Rn. 35). Da die Ehefrau nur Betreuungsunterhalt schul- det, hat der Schuldner im Streitfall grundsätzlich den gesamten Barbedarf des Sohnes zu tragen. (3) Wenn der andere Elternteil über die geschuldeten Betreuungsleistun- gen hinaus weitere Bar- oder Naturalleistungen wie unentgeltliches Wohnen oder freie Kost erbringt, verringert er auch den Bedarf des Berechtigten und entlastet so den zum Unterhalt verpflichteten Schuldner (BGH, aaO Rn. 10). Bei dieser Sachlage konnte das Beschwerdegericht entsprechend den unterschied- 12 13 - 7 - lichen Einkommensverhältnissen der Mutter und des Schuldners eine Deckung des Barbedarfs des Sohnes durch die Mutter in Höhe von 16 vom Hundert und den Schuldner in Höhe von 84 vom Hundert zugrunde legen (vgl. LG Leipzig, JurBüro 2015, 269; LG Stralsund, JurBüro 2016, 491; AG Syke JurBüro 2017, 204). bb) Ohne Erfolg macht die Beschwerde weiter geltend, dass das auf den Sohn entfallende Kindergeld von 194 € zur Hälfte mit 97 € als dessen Einkom- men zu berücksichtigen ist. Das Beschwerdegericht hat zutreffend angenommen (vgl. BGH, Be- schluss vom 27. Januar 2015 - VI ZB 40/14, VersR 2015, 728 Rn. 8; vom 3. März 2015 - VI ZB 6/14, VersR 2016, 480 Rn. 6; Beschluss vom 21. Juli 2016 - IX ZB 88/15, NJW-RR 2016, 1267 Rn. 9), dass mangels weiterer Einkünfte des Sohnes das Kindergeld als unbedeutend einzustufen und der Sohn folglich voll zu berücksichtigen ist. Diese auf die Gesetzesmaterialien gestützte (BT- Drucks. 8/693, S. 49; vgl. auch MünchKomm-ZPO/Smid, 5. Aufl., § 850c Rn. 22; Musielak/Voit/Becker, ZPO, 16. Aufl., § 850c Rn. 12) Erwägung führt bereits für sich genommen zu dem Ergebnis, dass auf den Sohn entfallendes Kinder- geld außer Ansatz zu bleiben hat. b) Die Rechtsbeschwerde ist auch im Blick auf die Tochter unbegründet. aa) Entgegen der Rüge der Beschwerde bezieht die Tochter keine eige- nen Einkünfte, soweit ein auf sie entfallendes Kindergeld von 192 € monatlich an die Mutter ausgezahlt wird. 14 15 16 17 18 - 8 - (1) Das Kindergeld stellt nach gefestigter Rechtsprechung kein Einkom- men in Sinne des § 850c Abs. 4 ZPO dar. Es dient dem Ausgleich der aus dem Familienunterhalt folgenden Belastungen. Der Gesetzgeber hat dem Umstand, dass für Kinder des Schuldners als zweite und weitere Unterhaltsberechtigte regelmäßig Kindergeld gezahlt wird, bereits bei der Bemessung des pauscha- lierten pfändungsfreien Betrages in der Tabelle zu § 850c Abs. 1 ZPO Rech- nung getragen (BGH, Beschluss vom 5. April 2005 - VII ZB 20/05, WM 2005, 1369, 1370; vom 4. Oktober 2005 - VII ZB 24/05, WM 2006, 239, 240; BT- Drucks. 8/693, S. 48; BT-Drucks. 10/229, S. 41). (2) Diese Würdigung wird durch die seit dem 1. Januar 2008 maßgebli- che Neuregelung des § 1612b BGB, durch die das Kindergeld als unterhalts- rechtliches Einkommen des Kindes behandelt wird, nicht in Frage gestellt (LG Hechingen, FamRZ 2012, 150; MünchKomm-ZPO/Smid, 5. Aufl., § 850c Rn. 21; Musielak/Voit/Becker, aaO Rn. 11; Hk-ZPO/Kemper, 8. Aufl., § 850c Rn. 14; Prütting/Gehrlein/Ahrens, ZPO, 11. Aufl., § 850c Rn. 36; Stein/Jonas/Würdinger, ZPO, 23. Aufl., § 850c Rn. 28; Zöller/Herget, ZPO, 33. Aufl., § 850c Rn. 12; Stöber, Forderungspfändung, 16. Aufl., Rn. 1060; aA LG Arnsberg, FamRZ 2014, 874; AG Dresden, JurBüro 2014, 104). Dies gilt schon deswegen, weil das Kindergeld weiterhin bei der Bemessung des pauschalier- ten pfändungsfreien Betrages berücksichtigt wird. Außerdem hat der Gesetzge- ber mit der Regelung des § 1612b BGB lediglich von der Rechtsprechung be- reits zuvor entwickelte Grundsätze, denen zufolge das Kindergeld zur Deckung des Barunterhalts des Kindes zu verwenden ist (BGH, Urteil vom 26. Oktober 2005 - XII ZR 34/03, BGHZ 164, 375 ff), kodifiziert (BT-Drucks. 16/1830, S. 30; Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 10. Aufl., § 1 Rn. 679; Wendl/Dose/Klinkhammer, aaO § 2 Rn. 715 f). Die Zielsetzung des Gesetzes, mit Hilfe des Kindergeldes das Existenzminimum des Kindes zu si- 19 - 9 - chern, würde beeinträchtigt, wenn das Kindergeld auf seinen Unterhaltsbedarf angerechnet würde. bb) Das Beschwerdegericht hat den Bedarf der Tochter auf der Grundla- ge der sozialrechtlichen Grundsätze zur Existenzsicherung nebst einem Zu- schlag in Einklang mit der Würdigung der Rechtsbeschwerde beanstandungs- frei auf 464,80 € festgesetzt (vgl. BGH, Beschluss vom 5. April 2005 - VII ZB 28/05, ZInsO 2005, 887, 888). Es hat weiter gemeint, dass der Bedarf durch monatlichen Naturalunterhalt der Mutter in Höhe von 74,37 € gedeckt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 16. April 2015 - IX ZB 41/14, ZInsO 2015, 1101 Rn. 10). cc) Das Beschwerdegericht hat ferner angenommen, dass die Tochter durch die von ihr nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz bezogenen Leistungen in Höhe von 231 € monatlich eigene Einkünfte im Sinne des § 850c ZPO erzielt. (1) Diese Würdigung wird aus dem Umstand hergeleitet, dass diese Leis- tungen den Unterhaltsbedarf eines Kindes gegenüber seinen Eltern verringern (LG Arnsberg, FamRZ 2014, 874). Demgegenüber wird verbreitet vertreten, dass Zahlungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz wegen der gesetzlich angeordneten Anrechnung von Einkommen und Vermögen des Be- günstigten (Zöller/Herget, ZPO, 33. Aufl., § 850c Rn. 20; (Hornung, Rpfleger 1978, 353, 356; Hk-ZPO/Kemper, 8. Aufl., § 850c Rn. 262; Stein/Jonas/Würdinger, ZPO, 23. Aufl., § 850c Rn. 28; Hk-ZV/Meller-Hannich, 3. Aufl., § 850c ZPO Rn. 21; Musielak/Voit/Becker, aaO Rn. 11; Stöber, Forde- rungspfändung, 17. Aufl., Rn. 1060) oder wegen ihrer Unpfändbarkeit (Münch- Komm-ZPO/Smid, 5. Aufl., § 850c Rn. 21) in Anwendung des § 850c ZPO au- ßer Ansatz zu bleiben haben. 20 21 22 - 10 - (2) Welcher dieser Auffassungen der Vorzug zu geben ist, braucht vor- liegend nicht entschieden zu werden. Denn die Rechtsbeschwerde ist von dem Beteiligten eingelegt worden, zu dessen Gunsten sich die von dem Beschwer- degericht befürwortete Berücksichtigung dieser Leistungen auswirkt. Eine Ab- änderung zum Nachteil des Beteiligten wäre mit dem Verbot der Verschlechte- rung des Rechtsmittelführers unvereinbar (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Oktober 1982 - IVa ZB 719/81, BGHZ 85, 180, 184 ff). Es geht hier nicht um eine ohne Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot zulässige Änderung unselbständiger Rechnungsposten innerhalb eines Anspruchs unter Beibehal- tung der Endsumme (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 24. Juli 2003 - VII ZR 99/01, WM 2004, 102, 103). Vielmehr kann die Tochter unter Einrechnung des Naturalunterhalts der Mutter von 74,80 € und der Leistungen nach dem Bun- desausbildungsförderungsgesetz von 231 € ihren Unterhaltsbedarf zu 65,70 vom Hundert bestreiten. Kayser Gehrlein Lohmann Schoppmeyer Röhl Vorinstanzen: AG Gifhorn, Entscheidung vom 12.03.2018 - 36 IK 81/17 - LG Hildesheim, Entscheidung vom 18.10.2018 - 5 T 97/18 - 23